Schutz geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

ShortId
03.1124
Id
20031124
Updated
24.06.2025 22:54
Language
de
Title
Schutz geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
AdditionalIndexing
52;2846;Baugenehmigung;Naturschutzgebiet;Schutzgebiet;Landschaftsschutz;Gesetzesevaluation
1
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K06010412, Schutzgebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat in ihrem Bericht vom 3. September 2003 über die Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um die Wirksamkeit des BLN bei der Umsetzung zu verbessern. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zum Bericht und zu den Empfehlungen ausgeführt hat, geht er mit den darin vorgeschlagenen Stossrichtungen weitestgehend einig. Insbesondere sollen die Objektbeschriebe verbessert und die gebietsspezifischen Schutzziele des BLN in Zusammenarbeit mit den Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden unter Einbezug der Bevölkerung und der direkt Betroffenen überprüft und präzisiert werden. Diese Zusammenarbeit setzt u. a. auch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zum BLN sowie eine Koordination der bestehenden raumrelevanten Instrumente in diesen Gebieten voraus. Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und vieler Kantone wird sich jedoch dieses Projekt auf eine Dauer von sechs bis acht Jahren erstrecken. Mit der Umsetzung der Empfehlungen der GPK-N und der Ausgestaltung konkreter Massnahmen ab dem Jahr 2004 hat der Bundesrat das UVEK beauftragt.</p><p>Die Entscheidbehörden des Bundes sind bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; eigene Bauten und Anlagen, Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen sowie Gewährung von Beiträgen) verpflichtet, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Art. 3 NHG). Wie die Evaluation des Vollzuges des NHG durch die Bundesbehörden in BLN-Gebieten aufzeigt (Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 14. Mai 2003 zuhanden der GPK-N), hat sich dieser in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Wesentlich zu einer verbesserten Berücksichtigung der Natur- und Landschaftsschutzanliegen in den Entscheiden der Bundesbehörden beigetragen hat die verstärkte Umsetzung der Anträge aus den Stellungnahmen der Fachbehörden des Natur- und Landschaftsschutzes der Kantone und des Bundes sowie den Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Weiter dürfte sich die Umsetzung der vom Bundesrat am 19. Dezember 1997 für die raumwirksam tätigen Bundesstellen verbindlich erklärten Ziele des Landschaftskonzeptes Schweiz (LKS) positiv auf Natur und Landschaft auswirken. Gesamthaft hat sich das im NHG und im LKS verankerte Prinzip der Eigenverantwortung der Entscheidbehörden des Bundes demnach bewährt. Die vorgeschlagene Konzentration der Entscheide über Bauvorhaben in geschützten Landschaften beim Bundesamt für Raumentwicklung wurde im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren bereits einmal geprüft und verworfen.</p><p>Wie die Parlamentarische Verwaltungskontrolle in ihrem Bericht feststellt, erfolgen die meisten Eingriffe in BLN-Gebieten ohnehin auf der Ebene der Kantone und der Gemeinden. Vor dem Hintergrund föderalistischer Kompetenzaufteilung ist deshalb der Partizipation dieser Ebenen bei der Präzisierung von gebietsspezifischen Schutz- und Entwicklungszielen in BLN-Objekten sowie der Sensibilisierung im Hinblick auf deren Umsetzung besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere auch für den Vollzug von Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone), der als delegierte Bundesaufgabe den Kantonen obliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat einen ausführlichen, qualitativ hoch stehenden Bericht über die Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es in den vergangenen zwanzig Jahren zu zahlreichen unerwünschten Eingriffen bezüglich der Schutzziele des BLN gekommen ist. Das in Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes formulierte Schutzziel wurde in drei Vierteln der untersuchten Fälle nicht erreicht.</p><p>Angesichts des Scheiterns der Schutzmassnahmen und der Notwendigkeit, den Fortbestand der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu garantieren, hat die Kommission verschiedene Empfehlungen ausgearbeitet.</p><p>Kann der Bundesrat darüber informieren, welche konkreten Massnahmen er zu ergreifen gedenkt, um den Schutz der geschützten Objekte zu gewährleisten?</p><p>Wäre es nicht wünschenswert, dass Bauvorhaben in geschützten Landschaften vom Bundesamt für Raumentwicklung nach strengen, am öffentlichen Interesse ausgerichteten Kriterien bewilligt werden müssten?</p>
  • Schutz geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat in ihrem Bericht vom 3. September 2003 über die Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um die Wirksamkeit des BLN bei der Umsetzung zu verbessern. Wie der Bundesrat in seiner Antwort zum Bericht und zu den Empfehlungen ausgeführt hat, geht er mit den darin vorgeschlagenen Stossrichtungen weitestgehend einig. Insbesondere sollen die Objektbeschriebe verbessert und die gebietsspezifischen Schutzziele des BLN in Zusammenarbeit mit den Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden unter Einbezug der Bevölkerung und der direkt Betroffenen überprüft und präzisiert werden. Diese Zusammenarbeit setzt u. a. auch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zum BLN sowie eine Koordination der bestehenden raumrelevanten Instrumente in diesen Gebieten voraus. Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und vieler Kantone wird sich jedoch dieses Projekt auf eine Dauer von sechs bis acht Jahren erstrecken. Mit der Umsetzung der Empfehlungen der GPK-N und der Ausgestaltung konkreter Massnahmen ab dem Jahr 2004 hat der Bundesrat das UVEK beauftragt.</p><p>Die Entscheidbehörden des Bundes sind bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; eigene Bauten und Anlagen, Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen sowie Gewährung von Beiträgen) verpflichtet, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schonen und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Art. 3 NHG). Wie die Evaluation des Vollzuges des NHG durch die Bundesbehörden in BLN-Gebieten aufzeigt (Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 14. Mai 2003 zuhanden der GPK-N), hat sich dieser in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Wesentlich zu einer verbesserten Berücksichtigung der Natur- und Landschaftsschutzanliegen in den Entscheiden der Bundesbehörden beigetragen hat die verstärkte Umsetzung der Anträge aus den Stellungnahmen der Fachbehörden des Natur- und Landschaftsschutzes der Kantone und des Bundes sowie den Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Weiter dürfte sich die Umsetzung der vom Bundesrat am 19. Dezember 1997 für die raumwirksam tätigen Bundesstellen verbindlich erklärten Ziele des Landschaftskonzeptes Schweiz (LKS) positiv auf Natur und Landschaft auswirken. Gesamthaft hat sich das im NHG und im LKS verankerte Prinzip der Eigenverantwortung der Entscheidbehörden des Bundes demnach bewährt. Die vorgeschlagene Konzentration der Entscheide über Bauvorhaben in geschützten Landschaften beim Bundesamt für Raumentwicklung wurde im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren bereits einmal geprüft und verworfen.</p><p>Wie die Parlamentarische Verwaltungskontrolle in ihrem Bericht feststellt, erfolgen die meisten Eingriffe in BLN-Gebieten ohnehin auf der Ebene der Kantone und der Gemeinden. Vor dem Hintergrund föderalistischer Kompetenzaufteilung ist deshalb der Partizipation dieser Ebenen bei der Präzisierung von gebietsspezifischen Schutz- und Entwicklungszielen in BLN-Objekten sowie der Sensibilisierung im Hinblick auf deren Umsetzung besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere auch für den Vollzug von Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone), der als delegierte Bundesaufgabe den Kantonen obliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat einen ausführlichen, qualitativ hoch stehenden Bericht über die Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es in den vergangenen zwanzig Jahren zu zahlreichen unerwünschten Eingriffen bezüglich der Schutzziele des BLN gekommen ist. Das in Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes formulierte Schutzziel wurde in drei Vierteln der untersuchten Fälle nicht erreicht.</p><p>Angesichts des Scheiterns der Schutzmassnahmen und der Notwendigkeit, den Fortbestand der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu garantieren, hat die Kommission verschiedene Empfehlungen ausgearbeitet.</p><p>Kann der Bundesrat darüber informieren, welche konkreten Massnahmen er zu ergreifen gedenkt, um den Schutz der geschützten Objekte zu gewährleisten?</p><p>Wäre es nicht wünschenswert, dass Bauvorhaben in geschützten Landschaften vom Bundesamt für Raumentwicklung nach strengen, am öffentlichen Interesse ausgerichteten Kriterien bewilligt werden müssten?</p>
    • Schutz geschützter Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

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