Gilt das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz auch für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz?
- ShortId
-
03.1131
- Id
-
20031131
- Updated
-
24.06.2025 21:11
- Language
-
de
- Title
-
Gilt das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz auch für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz?
- AdditionalIndexing
-
09;Kompetenzregelung;Bevölkerungsschutz;Unterrichtsprogramm;Sparmassnahme;Beziehung Bund-Kanton;VBS;Zivilschutz;Gesetz
- 1
-
- L03K040302, Bevölkerungsschutz
- L04K04030201, Zivilschutz
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K13010310, Unterrichtsprogramm
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080403, VBS
- L04K11080108, Sparmassnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Ausbildungsangebot 2004 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Babs) basiert auf den Artikeln 10 und 39 des neuen Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), dem Bundesratsbeschluss zum Sicherheitsnetz Funk der Schweiz Polycom vom 21. Februar 2001 und der Gesamtverteidigungs-Ausbildungsverordnung (GV-Ausbildungsverordnung) vom 18. Dezember 1974 (geändert am 24. März 1993).</p><p>Gemäss Artikel 9 BZG gelten für die Ausbildung der Angehörigen der Führungsorgane die Vorschriften der Kantone. Der Bund unterstützt jedoch gemäss Artikel 10 Buchstabe b BZG die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane und bietet gemäss Artikel 10 Buchstabe c BZG ausdrücklich auch selber Ausbildungen für die Führungsorgane an. Damit leistet er seinen Beitrag zur Führungsausbildung, auch im Hinblick auf eine mögliche Führung durch den Bund und bei bewaffneten Konflikten.</p><p>Es ist zwar vorgesehen, dass für Ausbildungen, die mit den Kantonen vereinbart wurden, letztere die Kosten übernehmen, wenn diese Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen (Art. 10 Bst. d BZG). Gleichzeitig hält aber Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b BZG fest, dass der Bund die Kosten für die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur trägt.</p><p>Während sich nun gewisse Kantone auf die Artikel 9 und 10 Buchstabe d BZG berufen und die Kompetenz des Bundes im Bereich Ausbildung infrage stellen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel 10 Buchstabe b BZG in Verbindung mit Artikel 71 BZG dem Bund nicht nur einen Ausbildungsauftrag erteilt, sondern ihn auch bezüglich der Ausbildungskosten in die Pflicht nimmt. Das Babs wird die Art und das Ausmass dieser Ausbildung auch weiterhin gemeinsam mit den Kantonen bedürfnisorientiert festlegen.</p><p>Im Leitbild Bevölkerungsschutz wurde die Finanzierung der Ausbildung im Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 10 BZG detailliert dargestellt. Dabei wurden die jährlichen Ausgaben des Bundes für die Ausbildung der Führungsorgane und des Lehrpersonals mit 0,5 Millionen Franken und die jährlichen Ausgaben der Kantone mit 2,5 Millionen Franken beziffert.</p><p>Die Finanzierung der vom Bund angebotenen Ausbildungen wird auch im Rahmen der anstehenden Revision der GV-Ausbildungsverordnung neu geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Es ist richtig, dass das Babs im Bereich Bevölkerungsschutz Kurse gratis (inklusive Unterkunft und Verpflegung) anbietet. Wie oben dargelegt, stützt es sich dabei auf die Artikel 10 und 71 BZG. Es kann daher nicht von einer Missachtung des BZG gesprochen werden.</p><p>Das Angebot der Fachkurse im Bereich Psychologische Nothilfe hingegen basiert auf der immer noch geltenden GV-Ausbildungsverordnung. Diese Kurse werden den Kantonen ohne Verrechnung der Kurskosten angeboten.</p><p>2. Das Babs hat die Planungsgrundlagen der Ausbildungsanlässe 2004 am 20. November 2002 den für die Koordination der Sicherheitspolitik, den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amtsstellen zugestellt. Aufgrund der Bedarfsmeldungen dieser kantonalen Amtsstellen wurde das Kursprogramm 2004 zusammengestellt.</p><p>Damit die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee in Zukunft noch besser koordiniert werden kann, wurde am 11. März 2003 das Koordinationsorgan Ausbildung Bevölkerungsschutz gebildet. Dieses Organ hat in der Zwischenzeit ein Konzept über seine Wirkungs- und Arbeitsweise erarbeitet und dieses den beteiligten Regierungskonferenzen zur Stellungnahme zugestellt.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass durch die Schaffung dieses Organs die Ausbildung im Bevölkerungsschutz in Zukunft optimiert werden kann. So sollen die Ausbildungsangebote aller Partner und die Schulung der Führungsorgane, dort wo sinnvoll und zweckmässig, aufeinander abgestimmt werden. Dabei soll jeweils diejenige Partnerorganisation oder Institution eine Ausbildung anbieten, welche über das grösste fachtechnische Wissen, die grösste Einsatzerfahrung und eine zweckmässige Ausbildungsinfrastruktur verfügt.</p><p>3. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden durch das Babs jederzeit eingehalten. Der Chef VBS hat das Babs im September 2003 beauftragt, die Differenzen bezüglich der Auslegung von Artikel 10 BZG in Verbindung mit Artikel 71 BZG mit den Beteiligten zu bereinigen.</p><p>4. Für die Ausbildung gemäss Artikel 10 BZG im Bereich Bevölkerungsschutz sind im Budget 2004 des Babs 150 000 Franken eingestellt, für die Kurse im Bereich der psychologischen Nothilfe gemäss GV-Ausbildungsverordnung 550 000 Franken. Das Sparpotenzial würde einzig in der Verrechnung der Kurse liegen. Das Angebot an und für sich wird seitens der Kantone nicht angefochten. Es ist unbestritten, dass in gewissen Bereichen eine gesamtschweizerisch einheitliche Ausbildung notwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich habe festgestellt, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die ab 1. Januar 2004 geltenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, </p><p>BZG, vom 4. Oktober 2002) im Bereich Ausbildung nicht beachtet. So werden im Ausbildungsangebot 2004 (www.bevoelkerungsschutz.ch) Kurse für das System Bevölkerungsschutz angeboten, die neu nicht mehr in die Kompetenz des Bundes fallen. Zudem bietet das Babs diese Kurse den Kantonen und Gemeinden kostenlos an, was ebenfalls nicht den neuen Normen entspricht. Dazu kommt, dass das ganze Kursprogramm für den Bereich Bevölkerungsschutz ohne jegliche Absprache mit den Kantonen bzw. den zuständigen Regierungskonferenzen erstellt wurde.</p><p>Ich stelle konsterniert fest, dass sich das Babs im Bereich Ausbildung mit der vom Souverän beschlossenen Kompetenzverschiebung schwer tut oder gar foutiert. Denn heute hat der Bund in diesem Bereich primär die Funktion des Controllings wahrzunehmen. Offenbar verfügt diese Stelle immer noch über zu grosse Kredite!</p><p>Nicht unerwähnt bleibe, dass die Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens (RKKF) bereits im Herbst 2002 dem Babs vorschlug, die Ausbildung nach neuem Recht gemeinsam zu planen. Insbesondere wurde angeregt, zuerst eine Bedürfnisabklärung bei den Kantonen zu machen, welche via Babs über die zuständigen Regierungskonferenzen (KKJPD, SDK, MZDK und RKKF) zu erfolgen hätte. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass kein an den Bedürfnissen vorbeizielendes Angebot produziert wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass das Babs, entgegen dem Leitbild und unter Missachtung des BZG, alle Kurse im Bereich Bevölkerungsschutz gratis (inklusive Unterkunft und Verpflegung) anbietet?</p><p>2. Warum werden diese Kurse ohne Absprache mit den Kantonen und Regierungskonferenzen angeboten, obwohl die Ausbildungsverantwortung klar bei den Kantonen liegt (cf. Art. 6, 9 und 10 BZG)?</p><p>3. Ab welchem Zeitpunkt gedenkt das Babs die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten?</p><p>4. Lassen die erwähnten Auswüchse im Ausbildungsbereich nicht auf ein immenses Sparpotenzial beim Babs schliessen?</p>
- Gilt das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz auch für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Ausbildungsangebot 2004 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Babs) basiert auf den Artikeln 10 und 39 des neuen Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), dem Bundesratsbeschluss zum Sicherheitsnetz Funk der Schweiz Polycom vom 21. Februar 2001 und der Gesamtverteidigungs-Ausbildungsverordnung (GV-Ausbildungsverordnung) vom 18. Dezember 1974 (geändert am 24. März 1993).</p><p>Gemäss Artikel 9 BZG gelten für die Ausbildung der Angehörigen der Führungsorgane die Vorschriften der Kantone. Der Bund unterstützt jedoch gemäss Artikel 10 Buchstabe b BZG die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane und bietet gemäss Artikel 10 Buchstabe c BZG ausdrücklich auch selber Ausbildungen für die Führungsorgane an. Damit leistet er seinen Beitrag zur Führungsausbildung, auch im Hinblick auf eine mögliche Führung durch den Bund und bei bewaffneten Konflikten.</p><p>Es ist zwar vorgesehen, dass für Ausbildungen, die mit den Kantonen vereinbart wurden, letztere die Kosten übernehmen, wenn diese Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen (Art. 10 Bst. d BZG). Gleichzeitig hält aber Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b BZG fest, dass der Bund die Kosten für die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur trägt.</p><p>Während sich nun gewisse Kantone auf die Artikel 9 und 10 Buchstabe d BZG berufen und die Kompetenz des Bundes im Bereich Ausbildung infrage stellen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel 10 Buchstabe b BZG in Verbindung mit Artikel 71 BZG dem Bund nicht nur einen Ausbildungsauftrag erteilt, sondern ihn auch bezüglich der Ausbildungskosten in die Pflicht nimmt. Das Babs wird die Art und das Ausmass dieser Ausbildung auch weiterhin gemeinsam mit den Kantonen bedürfnisorientiert festlegen.</p><p>Im Leitbild Bevölkerungsschutz wurde die Finanzierung der Ausbildung im Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 10 BZG detailliert dargestellt. Dabei wurden die jährlichen Ausgaben des Bundes für die Ausbildung der Führungsorgane und des Lehrpersonals mit 0,5 Millionen Franken und die jährlichen Ausgaben der Kantone mit 2,5 Millionen Franken beziffert.</p><p>Die Finanzierung der vom Bund angebotenen Ausbildungen wird auch im Rahmen der anstehenden Revision der GV-Ausbildungsverordnung neu geregelt werden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Es ist richtig, dass das Babs im Bereich Bevölkerungsschutz Kurse gratis (inklusive Unterkunft und Verpflegung) anbietet. Wie oben dargelegt, stützt es sich dabei auf die Artikel 10 und 71 BZG. Es kann daher nicht von einer Missachtung des BZG gesprochen werden.</p><p>Das Angebot der Fachkurse im Bereich Psychologische Nothilfe hingegen basiert auf der immer noch geltenden GV-Ausbildungsverordnung. Diese Kurse werden den Kantonen ohne Verrechnung der Kurskosten angeboten.</p><p>2. Das Babs hat die Planungsgrundlagen der Ausbildungsanlässe 2004 am 20. November 2002 den für die Koordination der Sicherheitspolitik, den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zuständigen kantonalen Amtsstellen zugestellt. Aufgrund der Bedarfsmeldungen dieser kantonalen Amtsstellen wurde das Kursprogramm 2004 zusammengestellt.</p><p>Damit die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee in Zukunft noch besser koordiniert werden kann, wurde am 11. März 2003 das Koordinationsorgan Ausbildung Bevölkerungsschutz gebildet. Dieses Organ hat in der Zwischenzeit ein Konzept über seine Wirkungs- und Arbeitsweise erarbeitet und dieses den beteiligten Regierungskonferenzen zur Stellungnahme zugestellt.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass durch die Schaffung dieses Organs die Ausbildung im Bevölkerungsschutz in Zukunft optimiert werden kann. So sollen die Ausbildungsangebote aller Partner und die Schulung der Führungsorgane, dort wo sinnvoll und zweckmässig, aufeinander abgestimmt werden. Dabei soll jeweils diejenige Partnerorganisation oder Institution eine Ausbildung anbieten, welche über das grösste fachtechnische Wissen, die grösste Einsatzerfahrung und eine zweckmässige Ausbildungsinfrastruktur verfügt.</p><p>3. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden durch das Babs jederzeit eingehalten. Der Chef VBS hat das Babs im September 2003 beauftragt, die Differenzen bezüglich der Auslegung von Artikel 10 BZG in Verbindung mit Artikel 71 BZG mit den Beteiligten zu bereinigen.</p><p>4. Für die Ausbildung gemäss Artikel 10 BZG im Bereich Bevölkerungsschutz sind im Budget 2004 des Babs 150 000 Franken eingestellt, für die Kurse im Bereich der psychologischen Nothilfe gemäss GV-Ausbildungsverordnung 550 000 Franken. Das Sparpotenzial würde einzig in der Verrechnung der Kurse liegen. Das Angebot an und für sich wird seitens der Kantone nicht angefochten. Es ist unbestritten, dass in gewissen Bereichen eine gesamtschweizerisch einheitliche Ausbildung notwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich habe festgestellt, dass das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Babs) die ab 1. Januar 2004 geltenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, </p><p>BZG, vom 4. Oktober 2002) im Bereich Ausbildung nicht beachtet. So werden im Ausbildungsangebot 2004 (www.bevoelkerungsschutz.ch) Kurse für das System Bevölkerungsschutz angeboten, die neu nicht mehr in die Kompetenz des Bundes fallen. Zudem bietet das Babs diese Kurse den Kantonen und Gemeinden kostenlos an, was ebenfalls nicht den neuen Normen entspricht. Dazu kommt, dass das ganze Kursprogramm für den Bereich Bevölkerungsschutz ohne jegliche Absprache mit den Kantonen bzw. den zuständigen Regierungskonferenzen erstellt wurde.</p><p>Ich stelle konsterniert fest, dass sich das Babs im Bereich Ausbildung mit der vom Souverän beschlossenen Kompetenzverschiebung schwer tut oder gar foutiert. Denn heute hat der Bund in diesem Bereich primär die Funktion des Controllings wahrzunehmen. Offenbar verfügt diese Stelle immer noch über zu grosse Kredite!</p><p>Nicht unerwähnt bleibe, dass die Regierungskonferenz für die Koordination des Feuerwehrwesens (RKKF) bereits im Herbst 2002 dem Babs vorschlug, die Ausbildung nach neuem Recht gemeinsam zu planen. Insbesondere wurde angeregt, zuerst eine Bedürfnisabklärung bei den Kantonen zu machen, welche via Babs über die zuständigen Regierungskonferenzen (KKJPD, SDK, MZDK und RKKF) zu erfolgen hätte. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass kein an den Bedürfnissen vorbeizielendes Angebot produziert wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass das Babs, entgegen dem Leitbild und unter Missachtung des BZG, alle Kurse im Bereich Bevölkerungsschutz gratis (inklusive Unterkunft und Verpflegung) anbietet?</p><p>2. Warum werden diese Kurse ohne Absprache mit den Kantonen und Regierungskonferenzen angeboten, obwohl die Ausbildungsverantwortung klar bei den Kantonen liegt (cf. Art. 6, 9 und 10 BZG)?</p><p>3. Ab welchem Zeitpunkt gedenkt das Babs die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten?</p><p>4. Lassen die erwähnten Auswüchse im Ausbildungsbereich nicht auf ein immenses Sparpotenzial beim Babs schliessen?</p>
- Gilt das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz auch für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz?
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