Seltsame Geschäftspraktiken der Gruppe Rüstung

ShortId
03.1133
Id
20031133
Updated
24.06.2025 21:02
Language
de
Title
Seltsame Geschäftspraktiken der Gruppe Rüstung
AdditionalIndexing
15;09;Dumping;Wettbewerbsbeschränkung;öffentliche Auftragsvergabe;Submissionswesen;Südkorea;Armasuisse;Armeematerial
1
  • L04K08040304, Armasuisse
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L04K04020305, Armeematerial
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L05K0703010102, Dumping
  • L04K03030505, Südkorea
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Beschaffung des neuen fünfteiligen Gepäcksets unterliegt den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und musste deshalb international ausgeschrieben werden. Der Zuschlag war dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen; dieses wurde für die einzelnen, ausgeschriebenen sechs Lose durch eine Nutzwertanalyse ermittelt.</p><p>Der Zuschlag erging Anfang Februar 2003 an drei international tätige Schweizer Firmen. Die Produktion selber erfolgt zu 85 Prozent im asiatischen Raum. Durch die Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Angebote können gegenüber dem Angebot der vom Fragesteller genannten Firma Kosten in der Grössenordnung von 8,5 Millionen Franken eingespart werden. Die Preisdifferenzen im Einzelnen bewegen sich in einer Grössenordnung von über 40 Prozent.</p><p>Die verschiedenen Vorwürfe der vom Fragesteller erwähnten Firma an die Adresse der Gruppe Rüstung (GR) sind dem Bundesrat bekannt. In der Fragestunde vom 16. Juni 2003 hat der Chef des VBS bereits Stellung genommen. (Frage J. Alexander Baumann 03.5150: Militärrucksäcke der Schweizer Armee made in China).</p><p>Das in der Fragestunde erwähnte Verwaltungsbeschwerdeverfahren über den Zuschlagsentscheid wurde inzwischen abgeschlossen. Dabei hat der Bundesrat den Nichteintretensentscheid des VBS bestätigt. Die Eingabe der vom Fragesteller erwähnten Firma wird nun vom VBS als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren bearbeitet.</p><p>Zu den weiteren Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>Die zuständige Beschaffungsstelle der GR hat keine Kenntnis von dem vom Fragesteller geschilderten Vorgang. Die Beschaffungsstelle setzt indes weder in diesem noch in anderen Geschäften Vermittler ein. Daher kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern.</p><p>Die Entwicklung des neuen Gepäcksets 04 erfolgte aufgrund ausgehandelter und unterzeichneter Verträge. Die fragliche Firma verpflichtete sich dabei, der Auftraggeberin die Entwicklungsergebnisse gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zur freien Benutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Folgeaufträgen wurde explizit wegbedungen.</p><p>Die Vertragsparteien waren sich einig, dass das Gepäckset 04 nach Abschluss der Entwicklung im Rahmen der geltenden Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungsrecht ausgeschrieben werden muss. Damit konnte auch diese Firma daran partizipieren. Die Beschaffungsstelle verfügt, nachdem sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, über sämtliche für die Beschaffung und Nutzung der Entwicklungsergebnisse notwendigen Rechte. Die Beschaffungsstelle kam ihren vertraglichen Verpflichtungen nach und schuldet dieser Firma keinen Schadenersatz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Eine Weinländer Firma ist Systemführer einer schweizerischen Arbeitsgemeinschaft (AG) von Gepäckherstellern für die Ausschreibung eines neuen Gepäcksets für die Schweizer Armee, von dem 18 000 Stück produziert werden sollen. Die Firma reichte bei der Gruppe Rüstung (GR) eine Offerte mit den notwendigen Konstruktionsunterlagen ein. Einige Monate später konnte ein Mitglied der AG in einem Hotel in Seoul mit anhören, wie am Nebentisch Vermittler der GR einem koreanischen Vertreter einer koreanischen Firma die Konstruktionsunterlagen der AG erläuterte und ihm versprach, den Auftrag zu erhalten, wenn die Koreaner sich an die Pläne der AG hielten und diese billiger offerieren würden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Kann der Bundesrat diesen Vorgang bestätigen?</p><p>- Billigt er dieses Vorgehen?</p><p>- Welche Konsequenzen zieht er daraus?</p><p>- Ist er bereit dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen für eine solche Geschäftspraxis keine Aufträge mehr vom Bund bekommen und bestehende Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, der AG einen Schadenersatz zukommen zu lassen?</p>
  • Seltsame Geschäftspraktiken der Gruppe Rüstung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Beschaffung des neuen fünfteiligen Gepäcksets unterliegt den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und musste deshalb international ausgeschrieben werden. Der Zuschlag war dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen; dieses wurde für die einzelnen, ausgeschriebenen sechs Lose durch eine Nutzwertanalyse ermittelt.</p><p>Der Zuschlag erging Anfang Februar 2003 an drei international tätige Schweizer Firmen. Die Produktion selber erfolgt zu 85 Prozent im asiatischen Raum. Durch die Berücksichtigung der wirtschaftlich günstigsten Angebote können gegenüber dem Angebot der vom Fragesteller genannten Firma Kosten in der Grössenordnung von 8,5 Millionen Franken eingespart werden. Die Preisdifferenzen im Einzelnen bewegen sich in einer Grössenordnung von über 40 Prozent.</p><p>Die verschiedenen Vorwürfe der vom Fragesteller erwähnten Firma an die Adresse der Gruppe Rüstung (GR) sind dem Bundesrat bekannt. In der Fragestunde vom 16. Juni 2003 hat der Chef des VBS bereits Stellung genommen. (Frage J. Alexander Baumann 03.5150: Militärrucksäcke der Schweizer Armee made in China).</p><p>Das in der Fragestunde erwähnte Verwaltungsbeschwerdeverfahren über den Zuschlagsentscheid wurde inzwischen abgeschlossen. Dabei hat der Bundesrat den Nichteintretensentscheid des VBS bestätigt. Die Eingabe der vom Fragesteller erwähnten Firma wird nun vom VBS als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren bearbeitet.</p><p>Zu den weiteren Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>Die zuständige Beschaffungsstelle der GR hat keine Kenntnis von dem vom Fragesteller geschilderten Vorgang. Die Beschaffungsstelle setzt indes weder in diesem noch in anderen Geschäften Vermittler ein. Daher kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern.</p><p>Die Entwicklung des neuen Gepäcksets 04 erfolgte aufgrund ausgehandelter und unterzeichneter Verträge. Die fragliche Firma verpflichtete sich dabei, der Auftraggeberin die Entwicklungsergebnisse gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zur freien Benutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Folgeaufträgen wurde explizit wegbedungen.</p><p>Die Vertragsparteien waren sich einig, dass das Gepäckset 04 nach Abschluss der Entwicklung im Rahmen der geltenden Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungsrecht ausgeschrieben werden muss. Damit konnte auch diese Firma daran partizipieren. Die Beschaffungsstelle verfügt, nachdem sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, über sämtliche für die Beschaffung und Nutzung der Entwicklungsergebnisse notwendigen Rechte. Die Beschaffungsstelle kam ihren vertraglichen Verpflichtungen nach und schuldet dieser Firma keinen Schadenersatz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Eine Weinländer Firma ist Systemführer einer schweizerischen Arbeitsgemeinschaft (AG) von Gepäckherstellern für die Ausschreibung eines neuen Gepäcksets für die Schweizer Armee, von dem 18 000 Stück produziert werden sollen. Die Firma reichte bei der Gruppe Rüstung (GR) eine Offerte mit den notwendigen Konstruktionsunterlagen ein. Einige Monate später konnte ein Mitglied der AG in einem Hotel in Seoul mit anhören, wie am Nebentisch Vermittler der GR einem koreanischen Vertreter einer koreanischen Firma die Konstruktionsunterlagen der AG erläuterte und ihm versprach, den Auftrag zu erhalten, wenn die Koreaner sich an die Pläne der AG hielten und diese billiger offerieren würden.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Kann der Bundesrat diesen Vorgang bestätigen?</p><p>- Billigt er dieses Vorgehen?</p><p>- Welche Konsequenzen zieht er daraus?</p><p>- Ist er bereit dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen für eine solche Geschäftspraxis keine Aufträge mehr vom Bund bekommen und bestehende Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, der AG einen Schadenersatz zukommen zu lassen?</p>
    • Seltsame Geschäftspraktiken der Gruppe Rüstung

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