Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete für den Kanton Wallis

ShortId
03.1136
Id
20031136
Updated
24.06.2025 21:27
Language
de
Title
Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete für den Kanton Wallis
AdditionalIndexing
15;regionale Entwicklung;Gemeinde;Wallis;wirtschaftliches Fördergebiet;Evaluation;regionale Beihilfe;benachteiligtes Gebiet
1
  • L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
  • L05K0704010108, regionale Beihilfe
  • L05K0802033501, regionale Entwicklung
  • L05K0704030110, wirtschaftliches Fördergebiet
  • L04K08020302, Evaluation
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0301010121, Wallis
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss dem in der Verordnung vom 10. Juni 1996 (revidiert am 11. Dezember 2001) über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vorgesehenen Verfahren sind die Kantone 2002 stärker in den Einstufungsprozess eingebunden worden als bei früheren Gebietszuordnungen.</p><p>Gestützt auf den neuen Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für jeden Kanton einen Plafond in Prozenten der Bevölkerung festgelegt. Dieser Vorschlag basierte auf den im Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 definierten Kriterien: Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsentwicklung, strukturelle Schwäche aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, Pro-Kopf-Einkommen und Bedeutung der Industrie.</p><p>Um den Einfluss der geographischen Abgrenzung zu minimieren, wurden die Berechnungen auf Grundlage der Werte pro Arbeitsmarktregionen und Bezirke durchgeführt. Davon ausgehend, dass die wirtschaftlich starken Kantone und Regionen selber in der Lage sind, gewisse strukturelle Mängel zu beheben, wurden diejenigen Kantone mit einem klar über dem Landesdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Einkommen sowie die Zentren der wichtigsten Agglomerationen von vornherein ausgeschlossen.</p><p>Um die regionalen Eigenheiten zu berücksichtigen, wurden die Kantone in einer zweiten Phase aufgefordert, gestützt auf den für den jeweiligen Kanton empfohlenen Plafond, eine präzise Abgrenzung der Zonen vorzuschlagen.</p><p>Das EVD hat dem Kanton Wallis eine Gebietszuordnung vorgeschlagen, welche einem Anteil von 83 Prozent der Wohnbevölkerung entsprach (anstelle von 100 Prozent seit der vorangegangenen Revision). Bei diesem Prozentsatz handelt es sich um den Mittelwert aus den Berechnungen nach Bezirken (Goms, Hérens, Martigny, Monthey, Saint-Maurice, Siders, Sitten und Visp) und nach Arbeitsmarktregionen (Goms, Visp, Leuk, Siders und Sitten).</p><p>Die Stellungnahme des Walliser Staatsrates sah eine Zuordnung vor, die einem Bevölkerungsanteil von 87,3 Prozent entsprach. Darin enthalten waren der ganze Französisch sprechende Kantonsteil sowie einige Gemeinden des deutschsprachigen Wallis.</p><p>Diese Einstufung hat das EVD in die Verordnung vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete übernommen. Sie entspricht somit dem Willen des Kantons.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit der Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (SR 951.931.1) vom 12. Juni 2002 diese Gebiete kantonsweise festgelegt.</p><p>Im Kanton Wallis betrifft dies sämtliche Gemeinden des französischsprachigen Kantonsteils (Mittel- und Unterwallis). Von den 82 Gemeinden des deutschsprachigen Kantonsteiles sind einzig 18 Gemeinden als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete eingestuft. Diese unterschiedliche Festlegung ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb ich um die Beantwortung folgender Frage ersuche:</p><p>Welches sind die sachlichen Gründe für diese unterschiedliche Einstufung von mehrheitlich sehr ähnlich gelagerten Walliser Gemeinden?</p>
  • Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete für den Kanton Wallis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem in der Verordnung vom 10. Juni 1996 (revidiert am 11. Dezember 2001) über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vorgesehenen Verfahren sind die Kantone 2002 stärker in den Einstufungsprozess eingebunden worden als bei früheren Gebietszuordnungen.</p><p>Gestützt auf den neuen Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für jeden Kanton einen Plafond in Prozenten der Bevölkerung festgelegt. Dieser Vorschlag basierte auf den im Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 definierten Kriterien: Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsentwicklung, strukturelle Schwäche aufgrund der Bevölkerungsentwicklung, Pro-Kopf-Einkommen und Bedeutung der Industrie.</p><p>Um den Einfluss der geographischen Abgrenzung zu minimieren, wurden die Berechnungen auf Grundlage der Werte pro Arbeitsmarktregionen und Bezirke durchgeführt. Davon ausgehend, dass die wirtschaftlich starken Kantone und Regionen selber in der Lage sind, gewisse strukturelle Mängel zu beheben, wurden diejenigen Kantone mit einem klar über dem Landesdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Einkommen sowie die Zentren der wichtigsten Agglomerationen von vornherein ausgeschlossen.</p><p>Um die regionalen Eigenheiten zu berücksichtigen, wurden die Kantone in einer zweiten Phase aufgefordert, gestützt auf den für den jeweiligen Kanton empfohlenen Plafond, eine präzise Abgrenzung der Zonen vorzuschlagen.</p><p>Das EVD hat dem Kanton Wallis eine Gebietszuordnung vorgeschlagen, welche einem Anteil von 83 Prozent der Wohnbevölkerung entsprach (anstelle von 100 Prozent seit der vorangegangenen Revision). Bei diesem Prozentsatz handelt es sich um den Mittelwert aus den Berechnungen nach Bezirken (Goms, Hérens, Martigny, Monthey, Saint-Maurice, Siders, Sitten und Visp) und nach Arbeitsmarktregionen (Goms, Visp, Leuk, Siders und Sitten).</p><p>Die Stellungnahme des Walliser Staatsrates sah eine Zuordnung vor, die einem Bevölkerungsanteil von 87,3 Prozent entsprach. Darin enthalten waren der ganze Französisch sprechende Kantonsteil sowie einige Gemeinden des deutschsprachigen Wallis.</p><p>Diese Einstufung hat das EVD in die Verordnung vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete übernommen. Sie entspricht somit dem Willen des Kantons.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit der Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (SR 951.931.1) vom 12. Juni 2002 diese Gebiete kantonsweise festgelegt.</p><p>Im Kanton Wallis betrifft dies sämtliche Gemeinden des französischsprachigen Kantonsteils (Mittel- und Unterwallis). Von den 82 Gemeinden des deutschsprachigen Kantonsteiles sind einzig 18 Gemeinden als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete eingestuft. Diese unterschiedliche Festlegung ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb ich um die Beantwortung folgender Frage ersuche:</p><p>Welches sind die sachlichen Gründe für diese unterschiedliche Einstufung von mehrheitlich sehr ähnlich gelagerten Walliser Gemeinden?</p>
    • Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete für den Kanton Wallis

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