Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland
- ShortId
-
03.1150
- Id
-
20031150
- Updated
-
24.06.2025 23:19
- Language
-
de
- Title
-
Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland
- AdditionalIndexing
-
55;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Direktzahlungen;Agrarstrukturpolitik;Pacht;nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
- 1
-
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
- L05K1401050403, Pacht
- L05K1401050605, nebenberuflich tätige/r Landwirt/in
- L04K14010402, Agrarstrukturpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Stellungnahme zur Motion Freund 99.3342 hat der Bundesrat angekündigt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die Problematik einer Karenzfrist für den Bezug der Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland nochmals zu beurteilen. In der Botschaft zur "Agrarpolitik 2007" (02.046) hat er nach erfolgter Überprüfung dazu festgehalten, dass für eine strukturpolitische Unterscheidung bei den Direktzahlungen kein Anlass besteht, zumal die Leistungen gegenüber der Gesellschaft dieselben sind, ob sie von einem Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb erbracht werden. Ausserdem wurde ein Änderungsvorschlag im Bereich des Boden- und Pachtrechtes, welcher die Flächenmobilität erhöht und damit die Haupterwerbsbetriebe gestärkt hätte, in der Vernehmlassung grossmehrheitlich abgelehnt. Auf Antrag des Bundesrates wurde der Vorstoss im Rahmen der "AP 2007" vom Parlament abgeschrieben und damit auf eine entsprechende Gesetzesänderung verzichtet. Der Bundesrat erachtet es daher zum heutigen Zeitpunkt als nicht opportun, diese Frage bereits wieder zu prüfen.</p><p>An der Beurteilung der Situation der Pachtlandkündigungen hat sich seit 1999 grundsätzlich nichts geändert. Die fraglichen Flächen dürften gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz nach wie vor im Promillebereich liegen. Es mag zutreffen, dass angesichts der allgemein angespannten Wirtschaftslage der Anreiz gegenwärtig grösser ist, einen Betrieb weiterzuführen oder Land zur Selbstbewirtschaftung zurück zu nehmen. Andererseits dürfte das neu eingeführte Erfordernis einer bäuerlichen Ausbildung als Voraussetzung für Direktzahlungen auch Wirkung zeigen.</p><p>Der Bundesrat hat aber auch grundsätzliche Vorbehalte gegen eine Karenzfrist. Zum einen würde indirekt das Recht des Landeigentümers auf Selbstbewirtschaftung beschnitten, zum anderen wäre keineswegs sichergestellt, ob eine solche administrativ aufwändige Massnahme die gewünschten Resultate zeitigen würde. Auch ein Spareffekt kann dadurch kaum erzielt werden. Weiter ist festzuhalten, dass das Landwirtschaftsgesetz keine ausreichende Grundlage für eine Karenzfrist enthält. Eine derartige Einschränkung müsste explizit vom Gesetzgeber vorgesehen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich angesichts des restriktiven Finanzrahmens die Frage der Verteilung bzw. Verteilgerechtigkeit der Direktzahlungen und Stützungsmassnahmen weiter akzentuieren wird. Dieser Problemkreis wird spätestens in den nächsten Beratungen zu den Zahlungsrahmen für die Jahre 2008 bis 2011 ein zentrales Thema sein. In diesem Zusammenhang werden die Bedingungen und Auflagen für den Bezug der Direktzahlungen wiederum zur Diskussion stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 22. Dezember 1999 wurde die Motion Freund 99.3342, "Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland" in Form eines Postulates durch den Nationalrat überwiesen. Der Bundesrat hatte dannzumal das Problem aufgrund einer Studie der ETH Zürich als nicht gravierend beurteilt und auf Artikel 26 der Direktzahlungsverordnung (DZV) verwiesen, welcher als Gegenmassnahme Aufnahme in die Verordnung fand.</p><p>Dennoch hielt der Bundesrat fest, dass es gelte, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt allfällige zusätzliche Massnahmen zu prüfen. Auch wollte der Bundesrat, im Rahmen einer nach Artikel 187 Absatz 13 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Überprüfung der Marktstützungsmassnahmen gleichzeitig auch die Direktzahlungen und deren Auswirkungen überprüfen und dannzumal die Problematik neu beurteilen.</p><p>Ich bin der Ansicht, dass das Problem inzwischen noch spürbarer geworden ist: Die in Artikel 26 DZV geforderte Bedingung für die Ausrichtung von Direktzahlungen, wonach mindestens 50 Prozent der Arbeiten von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden muss, nicht wirklich kontrolliert werden kann und deshalb nicht genügend greift. Der im Rahmen der "AP 2007" gesenkte Mindestarbeitszeitbedarf auf 0,25 wird dazu beitragen, dass der professionellen Landwirtschaft vermehrt Pachtland entzogen wird. Diesen Umständen vermag auch das ebenfalls in den Beratungen zur "AP 2007" beschlossene Erfordernis einer bäuerlichen Ausbildung nicht entgegenzuwirken, weil eine bäuerliche Grundausbildung zum Teil auch auf sehr einfache Weise erlangt werden kann.</p><p>Ich bin der Ansicht, dass angesichts der weiteren Liberalisierung der Landwirtschaft, des Abbaus von Grenzschutz und Marktstützung sowie nicht zuletzt aufgrund des restriktiven Finanzrahmens des Bundes diese Problematik an die Hand genommen werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er bereit ist, das Postulat 99.3342 umzusetzen und die geforderte Karenzfrist von fünf Jahren zur Behebung des Problems einzuführen.</p>
- Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Stellungnahme zur Motion Freund 99.3342 hat der Bundesrat angekündigt, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik die Problematik einer Karenzfrist für den Bezug der Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland nochmals zu beurteilen. In der Botschaft zur "Agrarpolitik 2007" (02.046) hat er nach erfolgter Überprüfung dazu festgehalten, dass für eine strukturpolitische Unterscheidung bei den Direktzahlungen kein Anlass besteht, zumal die Leistungen gegenüber der Gesellschaft dieselben sind, ob sie von einem Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb erbracht werden. Ausserdem wurde ein Änderungsvorschlag im Bereich des Boden- und Pachtrechtes, welcher die Flächenmobilität erhöht und damit die Haupterwerbsbetriebe gestärkt hätte, in der Vernehmlassung grossmehrheitlich abgelehnt. Auf Antrag des Bundesrates wurde der Vorstoss im Rahmen der "AP 2007" vom Parlament abgeschrieben und damit auf eine entsprechende Gesetzesänderung verzichtet. Der Bundesrat erachtet es daher zum heutigen Zeitpunkt als nicht opportun, diese Frage bereits wieder zu prüfen.</p><p>An der Beurteilung der Situation der Pachtlandkündigungen hat sich seit 1999 grundsätzlich nichts geändert. Die fraglichen Flächen dürften gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz nach wie vor im Promillebereich liegen. Es mag zutreffen, dass angesichts der allgemein angespannten Wirtschaftslage der Anreiz gegenwärtig grösser ist, einen Betrieb weiterzuführen oder Land zur Selbstbewirtschaftung zurück zu nehmen. Andererseits dürfte das neu eingeführte Erfordernis einer bäuerlichen Ausbildung als Voraussetzung für Direktzahlungen auch Wirkung zeigen.</p><p>Der Bundesrat hat aber auch grundsätzliche Vorbehalte gegen eine Karenzfrist. Zum einen würde indirekt das Recht des Landeigentümers auf Selbstbewirtschaftung beschnitten, zum anderen wäre keineswegs sichergestellt, ob eine solche administrativ aufwändige Massnahme die gewünschten Resultate zeitigen würde. Auch ein Spareffekt kann dadurch kaum erzielt werden. Weiter ist festzuhalten, dass das Landwirtschaftsgesetz keine ausreichende Grundlage für eine Karenzfrist enthält. Eine derartige Einschränkung müsste explizit vom Gesetzgeber vorgesehen werden.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich angesichts des restriktiven Finanzrahmens die Frage der Verteilung bzw. Verteilgerechtigkeit der Direktzahlungen und Stützungsmassnahmen weiter akzentuieren wird. Dieser Problemkreis wird spätestens in den nächsten Beratungen zu den Zahlungsrahmen für die Jahre 2008 bis 2011 ein zentrales Thema sein. In diesem Zusammenhang werden die Bedingungen und Auflagen für den Bezug der Direktzahlungen wiederum zur Diskussion stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 22. Dezember 1999 wurde die Motion Freund 99.3342, "Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland" in Form eines Postulates durch den Nationalrat überwiesen. Der Bundesrat hatte dannzumal das Problem aufgrund einer Studie der ETH Zürich als nicht gravierend beurteilt und auf Artikel 26 der Direktzahlungsverordnung (DZV) verwiesen, welcher als Gegenmassnahme Aufnahme in die Verordnung fand.</p><p>Dennoch hielt der Bundesrat fest, dass es gelte, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und zu einem späteren Zeitpunkt allfällige zusätzliche Massnahmen zu prüfen. Auch wollte der Bundesrat, im Rahmen einer nach Artikel 187 Absatz 13 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Überprüfung der Marktstützungsmassnahmen gleichzeitig auch die Direktzahlungen und deren Auswirkungen überprüfen und dannzumal die Problematik neu beurteilen.</p><p>Ich bin der Ansicht, dass das Problem inzwischen noch spürbarer geworden ist: Die in Artikel 26 DZV geforderte Bedingung für die Ausrichtung von Direktzahlungen, wonach mindestens 50 Prozent der Arbeiten von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden muss, nicht wirklich kontrolliert werden kann und deshalb nicht genügend greift. Der im Rahmen der "AP 2007" gesenkte Mindestarbeitszeitbedarf auf 0,25 wird dazu beitragen, dass der professionellen Landwirtschaft vermehrt Pachtland entzogen wird. Diesen Umständen vermag auch das ebenfalls in den Beratungen zur "AP 2007" beschlossene Erfordernis einer bäuerlichen Ausbildung nicht entgegenzuwirken, weil eine bäuerliche Grundausbildung zum Teil auch auf sehr einfache Weise erlangt werden kann.</p><p>Ich bin der Ansicht, dass angesichts der weiteren Liberalisierung der Landwirtschaft, des Abbaus von Grenzschutz und Marktstützung sowie nicht zuletzt aufgrund des restriktiven Finanzrahmens des Bundes diese Problematik an die Hand genommen werden muss.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb angefragt, ob er bereit ist, das Postulat 99.3342 umzusetzen und die geforderte Karenzfrist von fünf Jahren zur Behebung des Problems einzuführen.</p>
- Karenzfrist für Direktzahlungen bei gekündigtem Pachtland
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