Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage
- ShortId
-
03.3007
- Id
-
20033007
- Updated
-
25.06.2025 01:56
- Language
-
de
- Title
-
Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage
- AdditionalIndexing
-
2841;Verfassungsartikel;Versuch am Menschen;Recht des Einzelnen;Freiheit der Lehre und Forschung;Menschenwürde;Gesundheitspolitik;Mensch;medizinische Forschung
- 1
-
- L04K01050512, medizinische Forschung
- L04K16020111, Versuch am Menschen
- L04K01010308, Mensch
- L04K08020218, Menschenwürde
- L03K010505, Gesundheitspolitik
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die bestehenden Verfassungsgrundlagen sind in einzelnen Bereichen schmal für eine umfassende Regelung der Forschung am Menschen. Zudem ist die heutige Verfassungslage relativ unübersichtlich, und die erwähnten Verfassungsbestimmungen enthalten (mit Ausnahme von Art. 119 BV zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) kaum materielle Vorgaben für die Forschung. Deshalb sind sowohl die kompetenzrechtlichen als auch die materiellen Lücken des geltenden Verfassungsrechtes zu ermitteln. Auch gilt es das Verhältnis zu denjenigen Verfassungsnormen zu klären, die schon heute Teilgebiete der Forschung am Menschen regeln, wie insbesondere Artikel 119 der Bundesverfassung. Auf dieser Grundlage ist eine allgemeine, auf die wesentlichen Grundsätze ausgerichtete und in die Zukunft offene Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen zu entwickeln.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Damit soll der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen erhalten. Zudem sollen unter Beachtung des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen verankert werden, mit denen die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit geschützt werden sollen.</p>
- Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die bestehenden Verfassungsgrundlagen sind in einzelnen Bereichen schmal für eine umfassende Regelung der Forschung am Menschen. Zudem ist die heutige Verfassungslage relativ unübersichtlich, und die erwähnten Verfassungsbestimmungen enthalten (mit Ausnahme von Art. 119 BV zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich) kaum materielle Vorgaben für die Forschung. Deshalb sind sowohl die kompetenzrechtlichen als auch die materiellen Lücken des geltenden Verfassungsrechtes zu ermitteln. Auch gilt es das Verhältnis zu denjenigen Verfassungsnormen zu klären, die schon heute Teilgebiete der Forschung am Menschen regeln, wie insbesondere Artikel 119 der Bundesverfassung. Auf dieser Grundlage ist eine allgemeine, auf die wesentlichen Grundsätze ausgerichtete und in die Zukunft offene Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen zu entwickeln.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Damit soll der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen erhalten. Zudem sollen unter Beachtung des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen verankert werden, mit denen die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit geschützt werden sollen.</p>
- Forschung am Menschen. Verfassungsgrundlage
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