Information im Rahmen des ELG

ShortId
03.3008
Id
20033008
Updated
25.06.2025 01:55
Language
de
Title
Information im Rahmen des ELG
AdditionalIndexing
28;Vollzug von Beschlüssen;Informationskampagne;Informationsverbreitung;Ergänzungsleistung;Meldepflicht;Auslegung des Rechts;Gleichheit vor dem Gesetz;kantonales Recht;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L05K1201020301, Informationskampagne
  • L04K05030203, kantonales Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft. Artikel 27 Absatz 1 ATSG verpflichtet die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Mit dem Begriff "Aufklärung" ist die allgemeine Information gemeint. Im Bereich der Ergänzungsleistungen fällt diese Informationspflicht den EL-Durchführungsstellen zu. Der Bundesrat wird die Wirkung der Information analysieren und darüber berichten, wie er dies im Zusammenhang mit dem Postulat 03.3009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit angekündigt hat.</p><p>Vor dem Inkrafttreten des ATSG bestand eine Informationspflicht allein aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 ELG. Nach dieser Bestimmung informieren die Kantone die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde bereits auf vielfältige Weise über die EL informiert. Nebst Publikationen in amtlichen Organen (Amtsanzeigern usw.) gibt es spezielle Merkblätter, welche von der AHV/IV-Informationsstelle herausgegeben werden und die auch auf Internet verfügbar sind. Es gibt zudem die Möglichkeit, das vereinfachte EL-Berechnungsblatt online auszufüllen. Darüber hinaus sind die Durchführungsstellen der AHV/IV verpflichtet, die leistungsberechtigte Person mit der Verfügung über eine Rente in geeigneter Weise über die EL zur AHV und IV zu informieren. Die Kantone organisieren ausserdem periodisch Informationskampagnen.</p><p>Bereits im Rahmen der 3. EL-Revision schlug der Nationalrat vor, eine Bestimmung in das ELG aufzunehmen, wonach die kantonalen Steuerbehörden jeder Steuererklärung für Personen, die AHV- oder IV-Leistungen beziehen, ein vereinfachtes Berechnungsblatt für EL beizulegen haben (vgl. AB 1997 N 479). Der Ständerat hat diese Lösung allerdings abgelehnt (vgl. AB 1997 S 617).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen genügen, um den Informationsauftrag zu erfüllen. Ein Bedarf für eine gesamtschweizerische Harmonisierung der Informationsmodalitäten ist nicht ausgewiesen. Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass es vordergründig nicht an mangelnder Information liegt, dass Personen, die Anrecht auf EL haben, diese nicht in Anspruch nehmen. Der Nichtbezug von EL kann auf einer Vielzahl anderer Gründe beruhen. So gibt es beispielsweise immer wieder Personen, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen legen, oder solche, die diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.</p><p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden dem Bund im Bereich der EL neue Kompetenzen übertragen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Resultate der Analyse im Zusammenhang mit dem Postulat 03.3009 ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und wieweit im Rahmen des NFA weitere Massnahmen angezeigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um die von den Kantonen im Rahmen des ELG verwendeten Informationssysteme zu harmonisieren. Er setzt Massstäbe zuhanden der Kantone fest, damit die in Artikel 27 ATSG (Aufklärungspflicht) und Artikel 55 ELV (einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften) erklärten Ziele tatsächlich erreicht werden.</p>
  • Information im Rahmen des ELG
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20020428
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft. Artikel 27 Absatz 1 ATSG verpflichtet die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Mit dem Begriff "Aufklärung" ist die allgemeine Information gemeint. Im Bereich der Ergänzungsleistungen fällt diese Informationspflicht den EL-Durchführungsstellen zu. Der Bundesrat wird die Wirkung der Information analysieren und darüber berichten, wie er dies im Zusammenhang mit dem Postulat 03.3009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit angekündigt hat.</p><p>Vor dem Inkrafttreten des ATSG bestand eine Informationspflicht allein aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 ELG. Nach dieser Bestimmung informieren die Kantone die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde bereits auf vielfältige Weise über die EL informiert. Nebst Publikationen in amtlichen Organen (Amtsanzeigern usw.) gibt es spezielle Merkblätter, welche von der AHV/IV-Informationsstelle herausgegeben werden und die auch auf Internet verfügbar sind. Es gibt zudem die Möglichkeit, das vereinfachte EL-Berechnungsblatt online auszufüllen. Darüber hinaus sind die Durchführungsstellen der AHV/IV verpflichtet, die leistungsberechtigte Person mit der Verfügung über eine Rente in geeigneter Weise über die EL zur AHV und IV zu informieren. Die Kantone organisieren ausserdem periodisch Informationskampagnen.</p><p>Bereits im Rahmen der 3. EL-Revision schlug der Nationalrat vor, eine Bestimmung in das ELG aufzunehmen, wonach die kantonalen Steuerbehörden jeder Steuererklärung für Personen, die AHV- oder IV-Leistungen beziehen, ein vereinfachtes Berechnungsblatt für EL beizulegen haben (vgl. AB 1997 N 479). Der Ständerat hat diese Lösung allerdings abgelehnt (vgl. AB 1997 S 617).</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen genügen, um den Informationsauftrag zu erfüllen. Ein Bedarf für eine gesamtschweizerische Harmonisierung der Informationsmodalitäten ist nicht ausgewiesen. Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass es vordergründig nicht an mangelnder Information liegt, dass Personen, die Anrecht auf EL haben, diese nicht in Anspruch nehmen. Der Nichtbezug von EL kann auf einer Vielzahl anderer Gründe beruhen. So gibt es beispielsweise immer wieder Personen, die ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen legen, oder solche, die diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen.</p><p>Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden dem Bund im Bereich der EL neue Kompetenzen übertragen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Resultate der Analyse im Zusammenhang mit dem Postulat 03.3009 ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und wieweit im Rahmen des NFA weitere Massnahmen angezeigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat ergreift die Massnahmen, die erforderlich sind, um die von den Kantonen im Rahmen des ELG verwendeten Informationssysteme zu harmonisieren. Er setzt Massstäbe zuhanden der Kantone fest, damit die in Artikel 27 ATSG (Aufklärungspflicht) und Artikel 55 ELV (einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften) erklärten Ziele tatsächlich erreicht werden.</p>
    • Information im Rahmen des ELG

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