Massnahmen gegen Chaotengewalt

ShortId
03.3020
Id
20033020
Updated
10.04.2024 11:44
Language
de
Title
Massnahmen gegen Chaotengewalt
AdditionalIndexing
09;Demonstration;Weltwirtschaftsgipfel;öffentliche Ordnung;Gewalt;Sachbeschädigung;Haftung
1
  • L04K08020305, Demonstration
  • L04K01010207, Gewalt
  • L05K0101020702, Sachbeschädigung
  • L04K05070202, Haftung
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Bereich der inneren Sicherheit verfügt der Bund nur in ganz beschränktem Rahmen über eigene Kompetenzen. Während die Kantone aufgrund der verfassungsmässigen Ordnung die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (so genannte Polizeihoheit), legt der Bund im Falle des Schutzes von Veranstaltungen wie dem WEF in Davos die zur Erreichung des völkerrechtlich gebotenen Schutzniveaus erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die ausländischen Vertretungen und Regierungsmitglieder fest. Dabei unterstützt er die Kantone im Rahmen seiner Möglichkeiten, sofern diese die erforderlichen Massnahmen nicht mit eigenen Mitteln oder mit kantonaler Unterstützung gewährleisten können.</p><p>Aus dem Blickwinkel der Zuständigkeit des Bundes betrachtet, beurteilt der Bundesrat die im Zusammenhang mit dem WEF ergriffenen Massnahmen der Sicherheitsorgane des Bundes als positiv. Unter den rund 2200 Teilnehmern aus 99 Ländern befanden sich rund 250 völkerrechtlich geschützte Personen. Für diese hat der Bundessicherheitsdienst eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und aufgrund der Risikobewertung die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen angeordnet. Die Massnahmen wurden durch die Kantonspolizei Graubünden und die unterstützenden kantonalen Polizeikorps professionell umgesetzt, so dass es zu keinen Zwischenfällen gekommen ist.</p><p>Die interkantonale polizeiliche Zusammenarbeit hat wesentlich dazu beigetragen, dass die bewilligte Demonstration in Davos störungsfrei durchgeführt werden konnte. Einige militante Demonstranten, die sich gegen alle Demonstrationsauflagen wehrten, verhinderten mit ihrer Blockade beim Kontrollposten in Fideris die bewilligte grosse Kundgebung gegen die Globalisierung in Davos. Ausserdem kam es zu Eskalationen in Landquart und Bern, da gewaltorientierte Aktivisten die Konfrontation mit der Polizei suchten. Der Bundesrat bedauert diese Vorfälle und wird die Strategie der Bündner Behörden, die auf Dialog und Deeskalation ausgerichtet ist, auch künftig unterstützen.</p><p>Im Weiteren beurteilt der Bundesrat auch die Nachrichtenbeschaffung und -führung während des Anlasses als erfolgreich. Das Gleiche gilt für die bereits im Vorfeld vorgenommenen Lagebeurteilungen, die sich insgesamt als zutreffend erwiesen haben. Namentlich wurde das Gewaltpotenzial richtig eingeschätzt.</p><p>Die Befugnis zur Erteilung der Demonstrationsbewilligung im Zusammenhang mit dem WEF obliegt der Gemeinde Landschaft Davos. Die Entscheide können im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vom kantonalen Verwaltungsgericht und in letzter Instanz vom Bundesgericht überprüft werden.</p><p>2. Im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel verfügt der Bund im Sicherheitsbereich nicht über mehr Kompetenzen als im Zusammenhang mit dem WEF. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten unterstützt er auch für den G8-Gipfel in Evian einen interkantonalen Polizeieinsatz (Ikapol-Einsatz). Zudem hat das Parlament den vom Bundesrat beschlossenen Armeeeinsatz im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Sicherheitskräfte genehmigt.</p><p>Das Sicherheitsmanagement obliegt den Kantonen. Der Bundesrat arbeitet im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel jedoch auf verschiedenen Ebenen sowohl mit den Kantonen als auch mit Frankreich zusammen. Bund und Kantone haben zu diesem Zweck eine eigene Zusammenarbeitsstruktur aufgebaut, die sich mit allen Aspekten des G8-Anlasses, insbesondere auch mit sämtlichen Sicherheitsfragen, befasst.</p><p>Die Gewährleistung der Sicherheit auf Schweizer Gebiet beim G8-Gipfel bleibt wie in Ziffer 1 dargelegt grundsätzlich Sache der Kantone. Es sind die Kantone, die das Sicherheitsdispositiv und die Polizeitaktik festlegen, und es sind die Kantone, welche die Mittel bestimmen, die zum Einsatz gelangen sollen. Auch die Armee ist im Rahmen ihres Assistenzdienstes der zivilen Einsatzleitung der Kantone unterstellt.</p><p>In Anbetracht der Dimension des Anlasses sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Frankreich sehen sich die für die Sicherheit verantwortlichen Kantonspolizeikorps von Genf, Waadt und Wallis einer grossen Herausforderung gegenüber. Es ist mit mehreren 10 000 Demonstranten zu rechnen. Deshalb haben sich die drei Kantone Mitte April 2003 an den Bundesrat gewandt und weitere, über den bereits zugesagten interkantonalen Polizeieinsatz hinausgehende Unterstützung anbegehrt.</p><p>Frau Bundesrätin Metzler hat sich am 3. Mai 2003 in Genf mit Vertretern dieser Kantone getroffen, um über Möglichkeiten weiterer Hilfeleistungen zu diskutieren. Am 5. Mai 2003 hat die Vorsteherin des EJPD Vertreter der vier kantonalen Polizeikonkordate, der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich zu einem Treffen mit den zuständigen Regierungsmitgliedern der drei Genferseekantone nach Bern eingeladenen. Ziel der Sitzung war es, den Rahmen für eine zusätzliche Aufstockung zu diskutieren. In der Folge erklärten sich die Kantone bereit, für den Demonstrationstag vom 1. Juni 2003 mehrere hundert zusätzliche Polizisten zur Verfügung zu stellen.</p><p>3. Grundsätzlich besteht für konzessionierte Transportunternehmungen wie die SBB eine generelle Transportpflicht für Reisende. Diese Transportpflicht ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassenunternehmung (SR 744.10) und Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG; SR 742.40). Diese kann lediglich aus Gründen der Sicherheit und der Hygiene eingeschränkt werden (Art. 3 Abs. 3 TG). Nach Artikel 2 Absatz 1 der Transportverordnung (SR 401) können die Unternehmungen namentlich Personen vom Transport ausschliessen, die sich ungebührlich benehmen oder die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den involvierten Transportunternehmungen funktioniert bei solchen Grossanlässen sehr gut, namentlich dank der jeweiligen Sicherheitsdispositive. Bei den letzten Grossanlässen anlässlich der Kundgebungen gegen den Irak-Krieg war die Kooperation optimal.</p><p>Allerdings können Ausschreitungen einzelner nicht völlig verhindert werden. Denn der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und der freien Inanspruchnahme öffentlicher Transportmittel wird durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit des gefahrenabwehrenden Einschreitens des Staates Grenzen gesetzt. Den grundrechtlich determinierten Schranken muss auch bei der Optimierung der Zusammenarbeit und bei der Koordination der Abläufe gebührend Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass potenziellen Störern nach unmittelbarer Abwendung einer Gefahr wieder eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden wird.</p><p>4. Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern, können nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden. Einerseits bedarf es für die Kostenbeteiligung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Andererseits müssen im Einzelfall die grundrechtlichen Interessen an der Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Rechnung gestellt werden. Unter diesem Gesichtswinkel dürfen die Kosten des Polizeischutzes von Demonstrationen nur so weit den Veranstaltern auferlegt werden, als dadurch eine Demonstration nicht faktisch verhindert wird und potenzielle Veranstalter nicht von der Organisation von Demonstrationen abgeschreckt werden.</p><p>Ob und wie weit der Veranstalter einer Demonstration für Schäden haftbar gemacht werden kann, die aus gewalttätigen Ausschreitungen entstanden sind, müssen gegebenenfalls die Justizbehörden entscheiden. Eine solche Haftung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein Veranstalter zur Gewalt angestiftet hat. Ob eine Haftung auch angenommen werden könnte, wenn sich der Veranstalter nur passiv verhalten hat, müsste einzelfallweise geklärt werden.</p><p>Voraussetzung einer derartigen Haftung wäre, dass dem Veranstalter aufgrund des so genannten Gefahrensatzes eine Pflicht obliegen würde, Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Ausschreitungen zu ergreifen. Überdies müsste im Einzelfall eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Schaden durch die Schutzmassnahmen hätte vermieden werden können. Mit Blick darauf, dass dem Veranstalter für Schutzmassnahmen nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen und er jedenfalls keine Zwangsmittel einsetzen dürfte, wäre seine Haftung bei passivem Verhalten wohl nur in Ausnahmesituationen anzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Kanton Graubünden und die Landschaft Davos haben in langer Vorbereitungszeit und mit grosszügiger Konzessionsbereitschaft Voraussetzungen dafür geschaffen, dass am WEF in Davos in würdiger Form und ohne Verletzung von Grundrechten hätte demonstriert werden können. Der extremistische Teil der Globalisierungsgegner hat jedoch die Kundgebung in Davos weitgehend verhindert und die geplanten Gewaltaktionen nach Landquart und vor allem nach Bern verlegt.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat Organisation und Durchführung der Demonstration in Davos sowie deren Folge-Ereignisse?</p><p>2. Welche Rolle soll dem Bund im Sicherheits-Management bei solchen Grossveranstaltungen zukommen? Ist der Bundesrat bereit, diese Frage insbesondere im Hinblick auf das G8-Meeting in Evian gemeinsam mit der KKJPD zu diskutieren?</p><p>3. Bestehen nach Ansicht des Bundesrates in der Abwicklung solcher Ereignisse von nationaler und sicherheitspolitischer Bedeutung noch Optimierungsmöglichkeiten bei der Zusammenarbeit und Koordination der Abläufe zwischen den zuständigen Behörden und den involvierten Transportunternehmungen (wie z. B. den SBB) sowie Optimierungsmöglichkeiten bei der Schadenbegrenzung (z. B. Bahntransport nach Bern)?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, Veranstalter von Demonstrationen, welche auf der Seite der Behörden ausserordentliche Sicherheitsdispositionen notwendig machen, an den daraus entstehenden Kosten zu beteiligen sowie an der Behebung von Schäden partizipieren zu lassen, welche als Folge gewalttätiger Ausschreitungen durch Demonstrationsteilnehmer entstehen?</p>
  • Massnahmen gegen Chaotengewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Bereich der inneren Sicherheit verfügt der Bund nur in ganz beschränktem Rahmen über eigene Kompetenzen. Während die Kantone aufgrund der verfassungsmässigen Ordnung die primäre Verantwortung für die innere Sicherheit auf ihrem Gebiet tragen (so genannte Polizeihoheit), legt der Bund im Falle des Schutzes von Veranstaltungen wie dem WEF in Davos die zur Erreichung des völkerrechtlich gebotenen Schutzniveaus erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die ausländischen Vertretungen und Regierungsmitglieder fest. Dabei unterstützt er die Kantone im Rahmen seiner Möglichkeiten, sofern diese die erforderlichen Massnahmen nicht mit eigenen Mitteln oder mit kantonaler Unterstützung gewährleisten können.</p><p>Aus dem Blickwinkel der Zuständigkeit des Bundes betrachtet, beurteilt der Bundesrat die im Zusammenhang mit dem WEF ergriffenen Massnahmen der Sicherheitsorgane des Bundes als positiv. Unter den rund 2200 Teilnehmern aus 99 Ländern befanden sich rund 250 völkerrechtlich geschützte Personen. Für diese hat der Bundessicherheitsdienst eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und aufgrund der Risikobewertung die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen angeordnet. Die Massnahmen wurden durch die Kantonspolizei Graubünden und die unterstützenden kantonalen Polizeikorps professionell umgesetzt, so dass es zu keinen Zwischenfällen gekommen ist.</p><p>Die interkantonale polizeiliche Zusammenarbeit hat wesentlich dazu beigetragen, dass die bewilligte Demonstration in Davos störungsfrei durchgeführt werden konnte. Einige militante Demonstranten, die sich gegen alle Demonstrationsauflagen wehrten, verhinderten mit ihrer Blockade beim Kontrollposten in Fideris die bewilligte grosse Kundgebung gegen die Globalisierung in Davos. Ausserdem kam es zu Eskalationen in Landquart und Bern, da gewaltorientierte Aktivisten die Konfrontation mit der Polizei suchten. Der Bundesrat bedauert diese Vorfälle und wird die Strategie der Bündner Behörden, die auf Dialog und Deeskalation ausgerichtet ist, auch künftig unterstützen.</p><p>Im Weiteren beurteilt der Bundesrat auch die Nachrichtenbeschaffung und -führung während des Anlasses als erfolgreich. Das Gleiche gilt für die bereits im Vorfeld vorgenommenen Lagebeurteilungen, die sich insgesamt als zutreffend erwiesen haben. Namentlich wurde das Gewaltpotenzial richtig eingeschätzt.</p><p>Die Befugnis zur Erteilung der Demonstrationsbewilligung im Zusammenhang mit dem WEF obliegt der Gemeinde Landschaft Davos. Die Entscheide können im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vom kantonalen Verwaltungsgericht und in letzter Instanz vom Bundesgericht überprüft werden.</p><p>2. Im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel verfügt der Bund im Sicherheitsbereich nicht über mehr Kompetenzen als im Zusammenhang mit dem WEF. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten unterstützt er auch für den G8-Gipfel in Evian einen interkantonalen Polizeieinsatz (Ikapol-Einsatz). Zudem hat das Parlament den vom Bundesrat beschlossenen Armeeeinsatz im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Sicherheitskräfte genehmigt.</p><p>Das Sicherheitsmanagement obliegt den Kantonen. Der Bundesrat arbeitet im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel jedoch auf verschiedenen Ebenen sowohl mit den Kantonen als auch mit Frankreich zusammen. Bund und Kantone haben zu diesem Zweck eine eigene Zusammenarbeitsstruktur aufgebaut, die sich mit allen Aspekten des G8-Anlasses, insbesondere auch mit sämtlichen Sicherheitsfragen, befasst.</p><p>Die Gewährleistung der Sicherheit auf Schweizer Gebiet beim G8-Gipfel bleibt wie in Ziffer 1 dargelegt grundsätzlich Sache der Kantone. Es sind die Kantone, die das Sicherheitsdispositiv und die Polizeitaktik festlegen, und es sind die Kantone, welche die Mittel bestimmen, die zum Einsatz gelangen sollen. Auch die Armee ist im Rahmen ihres Assistenzdienstes der zivilen Einsatzleitung der Kantone unterstellt.</p><p>In Anbetracht der Dimension des Anlasses sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Frankreich sehen sich die für die Sicherheit verantwortlichen Kantonspolizeikorps von Genf, Waadt und Wallis einer grossen Herausforderung gegenüber. Es ist mit mehreren 10 000 Demonstranten zu rechnen. Deshalb haben sich die drei Kantone Mitte April 2003 an den Bundesrat gewandt und weitere, über den bereits zugesagten interkantonalen Polizeieinsatz hinausgehende Unterstützung anbegehrt.</p><p>Frau Bundesrätin Metzler hat sich am 3. Mai 2003 in Genf mit Vertretern dieser Kantone getroffen, um über Möglichkeiten weiterer Hilfeleistungen zu diskutieren. Am 5. Mai 2003 hat die Vorsteherin des EJPD Vertreter der vier kantonalen Polizeikonkordate, der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich zu einem Treffen mit den zuständigen Regierungsmitgliedern der drei Genferseekantone nach Bern eingeladenen. Ziel der Sitzung war es, den Rahmen für eine zusätzliche Aufstockung zu diskutieren. In der Folge erklärten sich die Kantone bereit, für den Demonstrationstag vom 1. Juni 2003 mehrere hundert zusätzliche Polizisten zur Verfügung zu stellen.</p><p>3. Grundsätzlich besteht für konzessionierte Transportunternehmungen wie die SBB eine generelle Transportpflicht für Reisende. Diese Transportpflicht ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassenunternehmung (SR 744.10) und Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG; SR 742.40). Diese kann lediglich aus Gründen der Sicherheit und der Hygiene eingeschränkt werden (Art. 3 Abs. 3 TG). Nach Artikel 2 Absatz 1 der Transportverordnung (SR 401) können die Unternehmungen namentlich Personen vom Transport ausschliessen, die sich ungebührlich benehmen oder die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen.</p><p>Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den involvierten Transportunternehmungen funktioniert bei solchen Grossanlässen sehr gut, namentlich dank der jeweiligen Sicherheitsdispositive. Bei den letzten Grossanlässen anlässlich der Kundgebungen gegen den Irak-Krieg war die Kooperation optimal.</p><p>Allerdings können Ausschreitungen einzelner nicht völlig verhindert werden. Denn der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und der freien Inanspruchnahme öffentlicher Transportmittel wird durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit des gefahrenabwehrenden Einschreitens des Staates Grenzen gesetzt. Den grundrechtlich determinierten Schranken muss auch bei der Optimierung der Zusammenarbeit und bei der Koordination der Abläufe gebührend Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass potenziellen Störern nach unmittelbarer Abwendung einer Gefahr wieder eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden wird.</p><p>4. Veranstalter von Demonstrationen, welche ausserordentliche Sicherheitsdispositionen von Polizeiorganen anfordern, können nur bedingt an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden. Einerseits bedarf es für die Kostenbeteiligung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Andererseits müssen im Einzelfall die grundrechtlichen Interessen an der Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Rechnung gestellt werden. Unter diesem Gesichtswinkel dürfen die Kosten des Polizeischutzes von Demonstrationen nur so weit den Veranstaltern auferlegt werden, als dadurch eine Demonstration nicht faktisch verhindert wird und potenzielle Veranstalter nicht von der Organisation von Demonstrationen abgeschreckt werden.</p><p>Ob und wie weit der Veranstalter einer Demonstration für Schäden haftbar gemacht werden kann, die aus gewalttätigen Ausschreitungen entstanden sind, müssen gegebenenfalls die Justizbehörden entscheiden. Eine solche Haftung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein Veranstalter zur Gewalt angestiftet hat. Ob eine Haftung auch angenommen werden könnte, wenn sich der Veranstalter nur passiv verhalten hat, müsste einzelfallweise geklärt werden.</p><p>Voraussetzung einer derartigen Haftung wäre, dass dem Veranstalter aufgrund des so genannten Gefahrensatzes eine Pflicht obliegen würde, Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Ausschreitungen zu ergreifen. Überdies müsste im Einzelfall eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Schaden durch die Schutzmassnahmen hätte vermieden werden können. Mit Blick darauf, dass dem Veranstalter für Schutzmassnahmen nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen und er jedenfalls keine Zwangsmittel einsetzen dürfte, wäre seine Haftung bei passivem Verhalten wohl nur in Ausnahmesituationen anzunehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Kanton Graubünden und die Landschaft Davos haben in langer Vorbereitungszeit und mit grosszügiger Konzessionsbereitschaft Voraussetzungen dafür geschaffen, dass am WEF in Davos in würdiger Form und ohne Verletzung von Grundrechten hätte demonstriert werden können. Der extremistische Teil der Globalisierungsgegner hat jedoch die Kundgebung in Davos weitgehend verhindert und die geplanten Gewaltaktionen nach Landquart und vor allem nach Bern verlegt.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat Organisation und Durchführung der Demonstration in Davos sowie deren Folge-Ereignisse?</p><p>2. Welche Rolle soll dem Bund im Sicherheits-Management bei solchen Grossveranstaltungen zukommen? Ist der Bundesrat bereit, diese Frage insbesondere im Hinblick auf das G8-Meeting in Evian gemeinsam mit der KKJPD zu diskutieren?</p><p>3. Bestehen nach Ansicht des Bundesrates in der Abwicklung solcher Ereignisse von nationaler und sicherheitspolitischer Bedeutung noch Optimierungsmöglichkeiten bei der Zusammenarbeit und Koordination der Abläufe zwischen den zuständigen Behörden und den involvierten Transportunternehmungen (wie z. B. den SBB) sowie Optimierungsmöglichkeiten bei der Schadenbegrenzung (z. B. Bahntransport nach Bern)?</p><p>4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, Veranstalter von Demonstrationen, welche auf der Seite der Behörden ausserordentliche Sicherheitsdispositionen notwendig machen, an den daraus entstehenden Kosten zu beteiligen sowie an der Behebung von Schäden partizipieren zu lassen, welche als Folge gewalttätiger Ausschreitungen durch Demonstrationsteilnehmer entstehen?</p>
    • Massnahmen gegen Chaotengewalt

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