G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips

ShortId
03.3030
Id
20033030
Updated
14.11.2025 07:31
Language
de
Title
G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips
AdditionalIndexing
09;Bewilligung;Demonstration;Kostenrechnung;Weltwirtschaftsgipfel;Entschädigung;öffentliche Ordnung
1
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
  • L04K08020305, Demonstration
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 22 der Bundesverfassung ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gewährleistet. Es umfasst insbesondere die Durchführung von Demonstrationen. Entsprechende Bewilligungen werden aber nicht vom Bund, sondern von den Kantonen (bzw. den Gemeinden) erteilt. Es handelt sich um Polizeibewilligungen, auf die unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gemeinwesen, das die Bewilligung erteilt, nicht als Verursacher von "Sicherheitskosten" angesehen werden.</p><p>Insofern besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Raum für die Anwendung des Verursacherprinzips auf die Behörden, die Demonstrationen bewilligen. Wenn schon müsste sich dieses Prinzip gegen die eigentlichen Urheber von Gewaltakten richten. Im Übrigen käme es einer Scheinlösung gleich, wenn die bewilligende Gemeinde die dem Kanton entstehenden polizeilichen Interventionskosten übernehmen müsste: Damit würden lediglich Lasten von einem Gemeinwesen auf das andere umverteilt.</p><p>2. Nach Auffassung des Interpellanten sollen Grossdemonstrationen nur bewilligt werden, wenn sich die Antragsteller (Organisatoren) über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ausweisen. Die Versicherung hätte die finanziellen Folgen möglicher Ausschreitungen zu decken.</p><p>Wie in Ziffer 4 der Antwort auf die Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion 03.3020, "Massnahmen gegen Chaotengewalt" dargestellt wird, können Veranstalter von Demonstrationen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden, die aus gewalttätigen Ausschreitungen entstanden sind. Insbesondere bei passivem Verhalten der Veranstalter dürfte eine Haftung wohl nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Dementsprechend käme auch eine Haftpflichtversicherung der Veranstalter nur in solchen Ausnahmefällen zum Tragen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Veranstalter für Demonstrationsschäden könnte deshalb nur als sinnvoll betrachtet werden, wenn durch Gesetzesvorschrift auch die Haftung der Veranstalter von Demonstrationen erweitert würde. Eine solche Ausdehnung der Haftung stiesse indessen auf dieselben verfassungsrechtlichen Schranken wie die Überbindung der Kosten von Polizeieinsätzen auf die Veranstalter von Demonstrationen (vgl. auch hierzu Ziff. 4 der Antwort auf die Interpellation 03.3020).</p><p>Die erweiterte Haftung und die Bezahlung entsprechend hoher Haftpflichtprämien könnten prohibitiv wirken, so dass die Durchführung von Demonstrationen faktisch verunmöglicht würde. Dies wäre mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Grosse Veranstaltungen wie das WEF in Davos oder der G8-Gipfel in Evian führen zu gewaltigen Demonstrationen, was den öffentlichen Gemeinwesen hohe Sicherheitskosten aufbürdet. Es geschieht dabei häufig, dass extremistische Gruppen private und öffentliche Plätze in verschmutztem und beschädigtem Zustand zurücklassen. Es erweist sich immer wieder als schwierig, die hierfür Verantwortlichen ausfindig zu machen und sie für ihre Schäden bezahlen zu lassen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat damit einverstanden, in Anbetracht der Probleme mit solchen Veranstaltungen das Verursacherprinzip anzuwenden, d. h., indem die Behörden, die eine Demonstration bewilligen - ob der Bund, die Kantone oder die Gemeinden - auch für die Sicherheitskosten aufkommen müssen?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass die Bewilligungsbehörde den Gesuchsteller zum Abschluss einer "Demonstrationshaftpflichtversicherung" verpflichtet, damit die Kosten für die durch allfällige Ausschreitungen verursachten Schäden an privatem und öffentlichem Eigentum gedeckt sind, einschliesslich nötigenfalls der Kosten für Betriebsausfälle?</p><p>Wenn wir die innere Sicherheit unseres Landes effektiv gewährleisten wollen, halte ich es für notwendig, das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit anderen Worten: "Wer beschädigt oder verschmutzt, der soll auch bezahlen."</p>
  • G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 22 der Bundesverfassung ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gewährleistet. Es umfasst insbesondere die Durchführung von Demonstrationen. Entsprechende Bewilligungen werden aber nicht vom Bund, sondern von den Kantonen (bzw. den Gemeinden) erteilt. Es handelt sich um Polizeibewilligungen, auf die unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gemeinwesen, das die Bewilligung erteilt, nicht als Verursacher von "Sicherheitskosten" angesehen werden.</p><p>Insofern besteht aus der Sicht des Bundesrates kein Raum für die Anwendung des Verursacherprinzips auf die Behörden, die Demonstrationen bewilligen. Wenn schon müsste sich dieses Prinzip gegen die eigentlichen Urheber von Gewaltakten richten. Im Übrigen käme es einer Scheinlösung gleich, wenn die bewilligende Gemeinde die dem Kanton entstehenden polizeilichen Interventionskosten übernehmen müsste: Damit würden lediglich Lasten von einem Gemeinwesen auf das andere umverteilt.</p><p>2. Nach Auffassung des Interpellanten sollen Grossdemonstrationen nur bewilligt werden, wenn sich die Antragsteller (Organisatoren) über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ausweisen. Die Versicherung hätte die finanziellen Folgen möglicher Ausschreitungen zu decken.</p><p>Wie in Ziffer 4 der Antwort auf die Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion 03.3020, "Massnahmen gegen Chaotengewalt" dargestellt wird, können Veranstalter von Demonstrationen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden, die aus gewalttätigen Ausschreitungen entstanden sind. Insbesondere bei passivem Verhalten der Veranstalter dürfte eine Haftung wohl nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Dementsprechend käme auch eine Haftpflichtversicherung der Veranstalter nur in solchen Ausnahmefällen zum Tragen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung der Veranstalter für Demonstrationsschäden könnte deshalb nur als sinnvoll betrachtet werden, wenn durch Gesetzesvorschrift auch die Haftung der Veranstalter von Demonstrationen erweitert würde. Eine solche Ausdehnung der Haftung stiesse indessen auf dieselben verfassungsrechtlichen Schranken wie die Überbindung der Kosten von Polizeieinsätzen auf die Veranstalter von Demonstrationen (vgl. auch hierzu Ziff. 4 der Antwort auf die Interpellation 03.3020).</p><p>Die erweiterte Haftung und die Bezahlung entsprechend hoher Haftpflichtprämien könnten prohibitiv wirken, so dass die Durchführung von Demonstrationen faktisch verunmöglicht würde. Dies wäre mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Grosse Veranstaltungen wie das WEF in Davos oder der G8-Gipfel in Evian führen zu gewaltigen Demonstrationen, was den öffentlichen Gemeinwesen hohe Sicherheitskosten aufbürdet. Es geschieht dabei häufig, dass extremistische Gruppen private und öffentliche Plätze in verschmutztem und beschädigtem Zustand zurücklassen. Es erweist sich immer wieder als schwierig, die hierfür Verantwortlichen ausfindig zu machen und sie für ihre Schäden bezahlen zu lassen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat damit einverstanden, in Anbetracht der Probleme mit solchen Veranstaltungen das Verursacherprinzip anzuwenden, d. h., indem die Behörden, die eine Demonstration bewilligen - ob der Bund, die Kantone oder die Gemeinden - auch für die Sicherheitskosten aufkommen müssen?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass die Bewilligungsbehörde den Gesuchsteller zum Abschluss einer "Demonstrationshaftpflichtversicherung" verpflichtet, damit die Kosten für die durch allfällige Ausschreitungen verursachten Schäden an privatem und öffentlichem Eigentum gedeckt sind, einschliesslich nötigenfalls der Kosten für Betriebsausfälle?</p><p>Wenn wir die innere Sicherheit unseres Landes effektiv gewährleisten wollen, halte ich es für notwendig, das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit anderen Worten: "Wer beschädigt oder verschmutzt, der soll auch bezahlen."</p>
    • G8-Gipfel und andere Veranstaltungen. Anwendung des Verursacherprinzips

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