Überwachung islamistischer Umtriebe in der Schweiz
- ShortId
-
03.3033
- Id
-
20033033
- Updated
-
10.04.2024 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Überwachung islamistischer Umtriebe in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
09;Terrorismus;öffentliche Ordnung;religiöse Einrichtung;Staatsschutz;Islam
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K04030108, Terrorismus
- L04K04030303, Staatsschutz
- L04K01060202, Islam
- L04K01060209, religiöse Einrichtung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie aus den Medien zu entnehmen war, wurden im September 2002 an der Grenzkontrolle bei Basel zwei Pakistani angehalten, welche englische Pässe hatten. In ihrem Fahrzeug fanden sich zwei Computer. Auf dem einen Bildschirm war ein Kartenausschnitt mit dem Kernkraftwerk Gösgen zu sehen. Trotz dieser verdächtigen Umstände wurden die Verdächtigen nicht in Haft behalten, was vor dem Hintergrund der aktuellen Bedrohungslage durch weltweit operierende Terrorgruppen den zuständigen Amtsstellen als unprofessionelles Verhalten vorzuwerfen ist.</p><p>Der Vorfall zeigt, dass auch die Schweiz Zielscheibe eines islamistischen Anschlages werden kann. Ein erfolgreicher Anschlag auf eine nukleare Anlage in der Schweiz würde nach einem Bericht des AC-Labors Spiez eine Fläche von ungefähr 100 Quadratkilometern betreffen. Die Folgen wären somit verheerend.</p><p>Aus der Antwort des Bundesrates vom 20. November 2002 auf meine Interpellation vom 30. September 2002 betreffend islamistischer Umtriebe in der Schweiz (02.3507) konnte ich entnehmen, dass islamistische Gruppen weniger öffentlich sichtbar als andere extremistische Organisationen agierten und über anpassungsfähige Organisationsstrukturen verfügten. Sie würden wegen ihrer weltweiten Verflechtung mit den gesellschaftlichen und religiösen Strukturen der Muslime ein grosses Wachstumspotenzial besitzen. Kontakte einzelner Bewegungen reichten auch in die Schweiz und führten zu politischen Aktivitäten oder zur Gewährleistung logistischer und finanzieller Unterstützung. Es sei nach Ansicht des Bundesrates auch nicht auszuschliessen, dass islamische Begegnungsstätten in der Schweiz als Kontakt- und Rekrutierungsorte für terroristische Netzwerke missbraucht würden.</p><p>Unter diesen Umständen ist eine Überwachung von islamischen Kontaktzentren, Gebetsräumen und Moscheen usw. mehr als gerechtfertigt, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie von islamistischen Terroristen und deren Sympathisanten unterwandert werden.</p>
- <p>Im Postulat wird gefordert, islamische Begegnungsstätten, Kulturzentren, Gebetsräume, Moscheen und dergleichen in Bezug auf terroristische Umtriebe überwachen zu lassen. Anknüpfungspunkt für die geforderte Überwachung ist somit namentlich das Glaubensbekenntnis und gefordert wird eine allgemeine Überwachung ohne konkreten Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Bezug auf eine bestimmte Person oder Organisation.</p><p>Die Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie der Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) obliegt dem Bundesamt für Polizei (fedpol.ch). Innerhalb des Bundesamtes erfüllt der Dienst für Analyse und Prävention die einschlägigen Aufgaben.</p><p>Nach Artikel 2 BWIS trifft der Bund Massnahmen, um u. a. frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus und gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Vorbeugende Massnahmen sind die periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an die Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane); die Bearbeitung von Informationen über die innere Sicherheit; die Personensicherheitsprüfungen sowie die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen.</p><p>Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 BWIS).</p><p>Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind heute in Ermangelung eines konkreten und begründeten Verdachtes nicht gegeben. Hinzu kommt, dass das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen - darum handelt es sich bei den angesprochenen islamischen Begegnungsstätten nach heutigem Recht - nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig wäre (Art. 14 Abs. 3 BWIS). Eine solche scheidet jedoch ohne konkreten Tatverdacht zum Vornherein aus.</p><p>Die geforderte Überwachung kann auch nicht auf Artikel 184 oder Artikel 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) abgestützt werden. Zwar lassen die genannten Bestimmungen Massnahmen ausserhalb des BWIS zu, doch nur unter der Voraussetzung, dass sie zur Wahrung der (äusseren) Interessen des Landes erforderlich sind (Art. 184 BV) bzw. um einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen (Art. 185 BV).</p><p>Da heute kein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Organisation vorliegt, könnten die genannten Voraussetzungen allenfalls dann bejaht werden, wenn sich der islamische Glaube generell als entsprechende Gefährdung der Schweiz darstellen würde. Davon kann indessen nicht die Rede sein.</p><p>Sollte sich herausstellen, dass islamistische Gruppen oder Personen den geschützten Raum eines Gebetshauses (oder dergleichen) zur Vorbereitung oder Unterstützung von terroristischen oder die Sicherheit der Schweiz sonstwie gefährdenden Aktivitäten missbrauchen, müsste die Lage neu geprüft werden.</p><p>Folglich bestehen keine Rechtsgrundlagen für die geforderte allgemeine Überwachung islamischer Begegnungsstätten; das Postulat muss abgelehnt werden. Hingegen unterstehen bestimmte Personen und Gruppierungen aus dem radikal-islamistischen Umfeld, die aufgrund verschiedener Umstände als gefährlich eingestuft werden mussten, seit langer Zeit der vertraulichen Beobachtungsliste des schweizerischen Inlandnachrichtendienstes. In diesem Sinne wird denn auch dem Anliegen des Postulates bereits seit längerer Zeit teilweise Rechnung getragen.</p><p>Auch erstellte der DAP einen einschlägigen Hintergrundbericht und sensibilisierte die kantonalen Staatsschutzorgane entsprechend. Ferner pflegt der DAP den Informationsaustausch mit dem Ausland. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Massnahmen des Bundesamtes für Flüchtlinge zur Prävention islamistischer Umtriebe hingewiesen (rückwirkende Dossierprüfungen usw.).</p><p>Im Übrigen beschloss der Bundesrat am 7. Dezember 2001, Sofortmassnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen und beauftragte u. a. das EJPD, ihm diesbezüglichen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ferner genehmigte der Bundesrat am 26. Juni 2002 die "Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001" und beschloss, die im Bereich der inneren Sicherheit anstehenden Rechtssetzungsvorhaben in zwei Pakete aufzuteilen.</p><p>Das zweite Paket beschlägt die Thematik des "Terrorismus/Extremismus". Hier soll u. a. geprüft werden, ob den Staatsschutzbehörden inskünftig das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen gestattet und ob der zulässige Umfang der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten aus einem sensiblen Umfeld (wie z. B. religiöse Gemeinschaften) erweitert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, durch Erlass einer entsprechenden Verordnung oder Verfügung, gestützt auf die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung bzw. auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), islamische Begegnungsstätten, Kulturzentren, Gebetsräume, Moscheen und dergleichen in Bezug auf terroristische Umtriebe überwachen zu lassen.</p>
- Überwachung islamistischer Umtriebe in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wie aus den Medien zu entnehmen war, wurden im September 2002 an der Grenzkontrolle bei Basel zwei Pakistani angehalten, welche englische Pässe hatten. In ihrem Fahrzeug fanden sich zwei Computer. Auf dem einen Bildschirm war ein Kartenausschnitt mit dem Kernkraftwerk Gösgen zu sehen. Trotz dieser verdächtigen Umstände wurden die Verdächtigen nicht in Haft behalten, was vor dem Hintergrund der aktuellen Bedrohungslage durch weltweit operierende Terrorgruppen den zuständigen Amtsstellen als unprofessionelles Verhalten vorzuwerfen ist.</p><p>Der Vorfall zeigt, dass auch die Schweiz Zielscheibe eines islamistischen Anschlages werden kann. Ein erfolgreicher Anschlag auf eine nukleare Anlage in der Schweiz würde nach einem Bericht des AC-Labors Spiez eine Fläche von ungefähr 100 Quadratkilometern betreffen. Die Folgen wären somit verheerend.</p><p>Aus der Antwort des Bundesrates vom 20. November 2002 auf meine Interpellation vom 30. September 2002 betreffend islamistischer Umtriebe in der Schweiz (02.3507) konnte ich entnehmen, dass islamistische Gruppen weniger öffentlich sichtbar als andere extremistische Organisationen agierten und über anpassungsfähige Organisationsstrukturen verfügten. Sie würden wegen ihrer weltweiten Verflechtung mit den gesellschaftlichen und religiösen Strukturen der Muslime ein grosses Wachstumspotenzial besitzen. Kontakte einzelner Bewegungen reichten auch in die Schweiz und führten zu politischen Aktivitäten oder zur Gewährleistung logistischer und finanzieller Unterstützung. Es sei nach Ansicht des Bundesrates auch nicht auszuschliessen, dass islamische Begegnungsstätten in der Schweiz als Kontakt- und Rekrutierungsorte für terroristische Netzwerke missbraucht würden.</p><p>Unter diesen Umständen ist eine Überwachung von islamischen Kontaktzentren, Gebetsräumen und Moscheen usw. mehr als gerechtfertigt, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie von islamistischen Terroristen und deren Sympathisanten unterwandert werden.</p>
- <p>Im Postulat wird gefordert, islamische Begegnungsstätten, Kulturzentren, Gebetsräume, Moscheen und dergleichen in Bezug auf terroristische Umtriebe überwachen zu lassen. Anknüpfungspunkt für die geforderte Überwachung ist somit namentlich das Glaubensbekenntnis und gefordert wird eine allgemeine Überwachung ohne konkreten Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Bezug auf eine bestimmte Person oder Organisation.</p><p>Die Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie der Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) obliegt dem Bundesamt für Polizei (fedpol.ch). Innerhalb des Bundesamtes erfüllt der Dienst für Analyse und Prävention die einschlägigen Aufgaben.</p><p>Nach Artikel 2 BWIS trifft der Bund Massnahmen, um u. a. frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus und gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Vorbeugende Massnahmen sind die periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an die Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane); die Bearbeitung von Informationen über die innere Sicherheit; die Personensicherheitsprüfungen sowie die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen.</p><p>Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nicht bearbeiten. Die Bearbeitung ist jedoch dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 BWIS).</p><p>Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind heute in Ermangelung eines konkreten und begründeten Verdachtes nicht gegeben. Hinzu kommt, dass das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen - darum handelt es sich bei den angesprochenen islamischen Begegnungsstätten nach heutigem Recht - nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig wäre (Art. 14 Abs. 3 BWIS). Eine solche scheidet jedoch ohne konkreten Tatverdacht zum Vornherein aus.</p><p>Die geforderte Überwachung kann auch nicht auf Artikel 184 oder Artikel 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) abgestützt werden. Zwar lassen die genannten Bestimmungen Massnahmen ausserhalb des BWIS zu, doch nur unter der Voraussetzung, dass sie zur Wahrung der (äusseren) Interessen des Landes erforderlich sind (Art. 184 BV) bzw. um einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen (Art. 185 BV).</p><p>Da heute kein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Organisation vorliegt, könnten die genannten Voraussetzungen allenfalls dann bejaht werden, wenn sich der islamische Glaube generell als entsprechende Gefährdung der Schweiz darstellen würde. Davon kann indessen nicht die Rede sein.</p><p>Sollte sich herausstellen, dass islamistische Gruppen oder Personen den geschützten Raum eines Gebetshauses (oder dergleichen) zur Vorbereitung oder Unterstützung von terroristischen oder die Sicherheit der Schweiz sonstwie gefährdenden Aktivitäten missbrauchen, müsste die Lage neu geprüft werden.</p><p>Folglich bestehen keine Rechtsgrundlagen für die geforderte allgemeine Überwachung islamischer Begegnungsstätten; das Postulat muss abgelehnt werden. Hingegen unterstehen bestimmte Personen und Gruppierungen aus dem radikal-islamistischen Umfeld, die aufgrund verschiedener Umstände als gefährlich eingestuft werden mussten, seit langer Zeit der vertraulichen Beobachtungsliste des schweizerischen Inlandnachrichtendienstes. In diesem Sinne wird denn auch dem Anliegen des Postulates bereits seit längerer Zeit teilweise Rechnung getragen.</p><p>Auch erstellte der DAP einen einschlägigen Hintergrundbericht und sensibilisierte die kantonalen Staatsschutzorgane entsprechend. Ferner pflegt der DAP den Informationsaustausch mit dem Ausland. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Massnahmen des Bundesamtes für Flüchtlinge zur Prävention islamistischer Umtriebe hingewiesen (rückwirkende Dossierprüfungen usw.).</p><p>Im Übrigen beschloss der Bundesrat am 7. Dezember 2001, Sofortmassnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen und beauftragte u. a. das EJPD, ihm diesbezüglichen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ferner genehmigte der Bundesrat am 26. Juni 2002 die "Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001" und beschloss, die im Bereich der inneren Sicherheit anstehenden Rechtssetzungsvorhaben in zwei Pakete aufzuteilen.</p><p>Das zweite Paket beschlägt die Thematik des "Terrorismus/Extremismus". Hier soll u. a. geprüft werden, ob den Staatsschutzbehörden inskünftig das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen gestattet und ob der zulässige Umfang der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten aus einem sensiblen Umfeld (wie z. B. religiöse Gemeinschaften) erweitert werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, durch Erlass einer entsprechenden Verordnung oder Verfügung, gestützt auf die Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung bzw. auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), islamische Begegnungsstätten, Kulturzentren, Gebetsräume, Moscheen und dergleichen in Bezug auf terroristische Umtriebe überwachen zu lassen.</p>
- Überwachung islamistischer Umtriebe in der Schweiz
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