Übergangsbestimmung für die bisher durch die IV sichergestellte Finanzierung der Fachausbildung

ShortId
03.3034
Id
20033034
Updated
10.04.2024 10:24
Language
de
Title
Übergangsbestimmung für die bisher durch die IV sichergestellte Finanzierung der Fachausbildung
AdditionalIndexing
28;Schule;Subvention;Finanzausgleich;Ausbildung im Sozialwesen;Invalidenversicherung;Aufgabenteilung;berufliche Wiedereingliederung
1
  • L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
  • L04K13020301, Ausbildung im Sozialwesen
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L03K130204, Schule
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) zieht sich die Invalidenversicherung (IV) aus der Finanzierung von Ausbildungslehrgängen für Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung von Invaliden zurück.</p><p>Die heutige Verfassungsgrundlage (Art. 112 Abs. 6 der Bundesverfassung) wird mit der NFA aufgehoben und u. a. durch die Artikel 112b und 112c ersetzt. Diese Bestimmungen können für die Zukunft nicht mehr als Verfassungsgrundlage für die Finanzierung von Ausbildungslehrgängen für Fachpersonal der Sozialberufe herangezogen werden, da der Bundesrat die erwähnten Ausbildungsstätten klar von der Finanzierung durch die IV ausnehmen will. Daraus ergibt sich, dass es in Zukunft an einer Verfassungsgrundlage für die Finanzierung der Ausbildungsstätten, die nicht auf Hochschulstufe stehen (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung), fehlt. Mit der zweiten NFA-Botschaft wird die angekündigte Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG schliesslich vollzogen.</p><p>Eine Übergangsfinanzierung könnte theoretisch einerseits durch die IV (und damit zu 37,5 Prozent durch den Bund) oder durch die Kantone erfolgen. Der Bundesrat hat beide Vorschläge auf ihre politische und verfassungsrechtliche Realisierbarkeit überprüft:</p><p>Eine befristete Weiterfinanzierung der Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe durch die IV (bzw. den Bund) ist mit der NFA nicht vereinbar. Der Betrag, den die IV heute an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe bezahlt, ist bereits in der NFA-Globalbilanz enthalten (BBl 2002, 2491), womit die Belastung der Kantone auch in diesem Aufgabenbereich vollumfänglich erfasst und durch zweckfreie Mittel des Bundes kompensiert wird. Darüber hinaus bedürfte eine übergangsrechtliche Finanzierung durch die IV einer besonderen Grundlage auf Verfassungsstufe, sofern das Inkrafttreten der Aufhebung von Artikel 112 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht aufgeschoben wird.</p><p>Einer befristeten Weiterfinanzierung der erwähnten Ausbildungsstätten gestützt auf die IV-Gesetzgebung durch die Kantone stehen verfassungsrechtliche Überlegungen entgegen. Im Bereich der Behinderteninstitutionen der IV, welche im Rahmen der NFA ebenfalls kantonalisiert werden sollen, ist im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen eine Verfassungsgrundlage für eine mindestens dreijährige Weiterfinanzierung aufgrund der IV-Gesetzgebung geschaffen worden. Der Ständerat hat die Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung entsprechend ergänzt. Gestützt auf diese Grundlage in der Bundesverfassung können die Kantone verpflichtet werden, die Finanzierung der erwähnten Behinderteneinrichtungen gemäss bisherigen Regelungen und bisherigem Berechnungssystem während einer Übergangszeit weiter zu gewährleisten.</p><p>In Bezug auf die Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe fehlt demgegenüber eine entsprechende Übergangsregelung in der Botschaft. Eine solche wurde auch in den parlamentarischen Beratungen zur NFA bis jetzt nicht beschlossen.</p><p>Zwar wurde in den Kommissionsberatungen vonseiten des Bundes gegen eine Übergangslösung nicht von vornherein opponiert, sondern als allenfalls denkbare Alternative eine im IV-Gesetz verankerte Übergangslösung erwähnt. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der vorliegenden Motion wurde diese alternative Möglichkeit nun eingehend geprüft. Die juristische Klärung dieser Fragestellung ergab, dass es dem Bundesgesetzgeber verwehrt ist, den Kantonen eine Pflicht zur Finanzierung von Einrichtungen aufzuerlegen, so lange hierfür keine Grundlage im Bundesverfassungsrecht besteht.</p><p>Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesrat eine Übergangslösung im Sinne der vorliegenden Motion aus sachlichen und rechtlichen Gründen ab. Da eine Übergangslösung (im Sinne einer bundesrechtlichen Verpflichtung der Kantone zur befristeten Weiterfinanzierung) wie gesagt eine entsprechende Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung erfordert (analog zur Übergangsbestimmung betreffend die mindestens dreijährige Weiterfinanzierung von Behinderteninstitutionen), wäre es nach Ansicht des Bundesrates allenfalls Sache des Parlamentes, eine solche im Rahmen der Behandlung der ersten NFA-Botschaft zu veranlassen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übergangsregelung zu unterbreiten, falls wie angekündigt die durch die IV sichergestellte Finanzierung der Ausbildungsstätten für Fachpersonal gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG bei der der Reform der Finanzausgleiches folgenden Gesetzesrevision wegfällt. Die Übergangsregelung soll vorsehen, dass sich der Rückzug der IV aus dieser Finanzierung abgestuft über mehrere Jahre erstreckt.</p>
  • Übergangsbestimmung für die bisher durch die IV sichergestellte Finanzierung der Fachausbildung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20010074
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) zieht sich die Invalidenversicherung (IV) aus der Finanzierung von Ausbildungslehrgängen für Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung von Invaliden zurück.</p><p>Die heutige Verfassungsgrundlage (Art. 112 Abs. 6 der Bundesverfassung) wird mit der NFA aufgehoben und u. a. durch die Artikel 112b und 112c ersetzt. Diese Bestimmungen können für die Zukunft nicht mehr als Verfassungsgrundlage für die Finanzierung von Ausbildungslehrgängen für Fachpersonal der Sozialberufe herangezogen werden, da der Bundesrat die erwähnten Ausbildungsstätten klar von der Finanzierung durch die IV ausnehmen will. Daraus ergibt sich, dass es in Zukunft an einer Verfassungsgrundlage für die Finanzierung der Ausbildungsstätten, die nicht auf Hochschulstufe stehen (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung), fehlt. Mit der zweiten NFA-Botschaft wird die angekündigte Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG schliesslich vollzogen.</p><p>Eine Übergangsfinanzierung könnte theoretisch einerseits durch die IV (und damit zu 37,5 Prozent durch den Bund) oder durch die Kantone erfolgen. Der Bundesrat hat beide Vorschläge auf ihre politische und verfassungsrechtliche Realisierbarkeit überprüft:</p><p>Eine befristete Weiterfinanzierung der Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe durch die IV (bzw. den Bund) ist mit der NFA nicht vereinbar. Der Betrag, den die IV heute an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe bezahlt, ist bereits in der NFA-Globalbilanz enthalten (BBl 2002, 2491), womit die Belastung der Kantone auch in diesem Aufgabenbereich vollumfänglich erfasst und durch zweckfreie Mittel des Bundes kompensiert wird. Darüber hinaus bedürfte eine übergangsrechtliche Finanzierung durch die IV einer besonderen Grundlage auf Verfassungsstufe, sofern das Inkrafttreten der Aufhebung von Artikel 112 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht aufgeschoben wird.</p><p>Einer befristeten Weiterfinanzierung der erwähnten Ausbildungsstätten gestützt auf die IV-Gesetzgebung durch die Kantone stehen verfassungsrechtliche Überlegungen entgegen. Im Bereich der Behinderteninstitutionen der IV, welche im Rahmen der NFA ebenfalls kantonalisiert werden sollen, ist im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen eine Verfassungsgrundlage für eine mindestens dreijährige Weiterfinanzierung aufgrund der IV-Gesetzgebung geschaffen worden. Der Ständerat hat die Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung entsprechend ergänzt. Gestützt auf diese Grundlage in der Bundesverfassung können die Kantone verpflichtet werden, die Finanzierung der erwähnten Behinderteneinrichtungen gemäss bisherigen Regelungen und bisherigem Berechnungssystem während einer Übergangszeit weiter zu gewährleisten.</p><p>In Bezug auf die Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe fehlt demgegenüber eine entsprechende Übergangsregelung in der Botschaft. Eine solche wurde auch in den parlamentarischen Beratungen zur NFA bis jetzt nicht beschlossen.</p><p>Zwar wurde in den Kommissionsberatungen vonseiten des Bundes gegen eine Übergangslösung nicht von vornherein opponiert, sondern als allenfalls denkbare Alternative eine im IV-Gesetz verankerte Übergangslösung erwähnt. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der vorliegenden Motion wurde diese alternative Möglichkeit nun eingehend geprüft. Die juristische Klärung dieser Fragestellung ergab, dass es dem Bundesgesetzgeber verwehrt ist, den Kantonen eine Pflicht zur Finanzierung von Einrichtungen aufzuerlegen, so lange hierfür keine Grundlage im Bundesverfassungsrecht besteht.</p><p>Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesrat eine Übergangslösung im Sinne der vorliegenden Motion aus sachlichen und rechtlichen Gründen ab. Da eine Übergangslösung (im Sinne einer bundesrechtlichen Verpflichtung der Kantone zur befristeten Weiterfinanzierung) wie gesagt eine entsprechende Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung erfordert (analog zur Übergangsbestimmung betreffend die mindestens dreijährige Weiterfinanzierung von Behinderteninstitutionen), wäre es nach Ansicht des Bundesrates allenfalls Sache des Parlamentes, eine solche im Rahmen der Behandlung der ersten NFA-Botschaft zu veranlassen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übergangsregelung zu unterbreiten, falls wie angekündigt die durch die IV sichergestellte Finanzierung der Ausbildungsstätten für Fachpersonal gemäss Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG bei der der Reform der Finanzausgleiches folgenden Gesetzesrevision wegfällt. Die Übergangsregelung soll vorsehen, dass sich der Rückzug der IV aus dieser Finanzierung abgestuft über mehrere Jahre erstreckt.</p>
    • Übergangsbestimmung für die bisher durch die IV sichergestellte Finanzierung der Fachausbildung

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