Anwendung des Arbeitsrechtes und der gebräuchlichen Arbeitsbedingungen in den Telekommunikationsbetrieben
- ShortId
-
03.3038
- Id
-
20033038
- Updated
-
10.04.2024 13:44
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung des Arbeitsrechtes und der gebräuchlichen Arbeitsbedingungen in den Telekommunikationsbetrieben
- AdditionalIndexing
-
15;34;Arbeitnehmerschutz;Telekommunikationsindustrie;Swisscom;Arbeitsrecht;Arbeitsbedingungen
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
- L05K1202020107, Swisscom
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) muss, wer eine Konzession erwerben will, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten".</p><p>Die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen wird von der Konzessionsbehörde überprüft. Konzessionsbehörde ist gestützt auf Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Sie bzw. das Bakom als Instruktionsbehörde prüfen auch im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach Artikel 58 FMG, ob eine Konzessionärin das Fernmelderecht, andere Rechtsbestimmungen oder die Konzessionsvoraussetzungen verletzt, und ergreifen im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtes stehen auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.</p><p>Da im geltenden Fernmelderecht nicht weiter festgelegt ist, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist, muss die Comcom diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen ihrer Entscheidfindung auslegen. Sie bzw. das Bakom können dabei auch auf externe Gutachter zurückgreifen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittige Rechtsansprüche sind nicht von der Konzessionsbehörde, sondern von den Arbeitsgerichten zu behandeln.</p><p>Die in Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG; SR 784.11) statuierte Verpflichtung, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen, beschränkt sich auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung). Mit Befriedigung stellt der Bundesrat fest, dass im Dialog zwischen den Sozialpartnern einvernehmliche Regelungen erzielt werden konnten und die Bestimmung von Artikel 16 TUG bisher zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.</p><p>2. Im vorliegenden Fall führt das Bakom eine Untersuchung durch, ob die Arbeitsbedingungen der Branche eingehalten wurden. Unterdessen ist die Konzessionsbehörde darüber informiert worden, dass sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle Orange auf eine Lösung betreffend die strittigen Bedingungen geeinigt haben. Die Untersuchung ist trotzdem noch im Gang. In ihrem Rahmen werden auch grundsätzliche Fragen der Anwendung der zur Diskussion stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeworfen und behandelt. Da die Konzessionsbehörde die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen zurzeit einschliesslich der Grundsatzfragen überprüft, sieht der Bundesrat - zumindest bevor die Resultate dieser Abklärungen vorliegen - keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, obliegt es der Comcom zu bestimmen, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist. Die Beurteilung dieser Auslegungsfrage fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates, weshalb sich dieser dazu nicht äussert.</p><p>4. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Comcom. An dieser im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung hält der Bundesrat fest. Die Konzessionsaufsicht ist durch die Comcom und das Bakom gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es im Übrigen, wenn in der Fernmeldebranche Gesamtarbeitsverträge (GAV) abgeschlossen werden. Sollten sich die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Branche auf einen Verbands-GAV einigen - hierzu wäre es allerdings notwendig, dass sich mehrere Arbeitgeber vorerst in einem Verband organisieren - so ist der Bundesrat auch bereit, einen solchen GAV allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Unternehmen Orange besitzt eine Fernmeldekonzession. Dieses Unternehmen macht sich derzeit im Sozialbereich durch Massnahmen bemerkbar, die sehr weit von den Regeln der Sozialpartnerschaft entfernt sind, die in unserem Land und in diesem Wirtschaftssektor gelten. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG) muss der Inhaber einer Konzession "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten". Gemäss Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes ist die "Unternehmung verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen"; falls sie sich nicht einigen können, so "rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an".</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Über welche Mittel verfügt er, um die Einhaltung der erwähnten Gesetzesartikel zu gewährleisten?</p><p>2. Weshalb funktionieren diese Mittel im Falle der von Orange angekündigten Massenentlassung offensichtlich nicht, und welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass sich die "branchenüblichen Arbeitsbedingungen" (Art. 6 Abs. 1 Bst. c FMG) nicht zu stark von denjenigen bei der Swisscom, die doch 70 Prozent des Mobiltelefoniemarktes in der Schweiz beherrscht, unterscheiden sollten? Wenn ja, wie beurteilt er dann den Sozialplan von Orange für den Fall von Massentlassungen, der Leistungen vorsieht, die zehn- bis zwölfmal unter denjenigen der Swisscom liegen?</p><p>4. Welche Kontrollmittel wird er sich geben, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die wegen des Sozialdumpings entstehen, das von Swisscom-Konkurrent Orange betrieben wird?</p>
- Anwendung des Arbeitsrechtes und der gebräuchlichen Arbeitsbedingungen in den Telekommunikationsbetrieben
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) muss, wer eine Konzession erwerben will, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten".</p><p>Die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen wird von der Konzessionsbehörde überprüft. Konzessionsbehörde ist gestützt auf Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Sie bzw. das Bakom als Instruktionsbehörde prüfen auch im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach Artikel 58 FMG, ob eine Konzessionärin das Fernmelderecht, andere Rechtsbestimmungen oder die Konzessionsvoraussetzungen verletzt, und ergreifen im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtes stehen auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.</p><p>Da im geltenden Fernmelderecht nicht weiter festgelegt ist, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist, muss die Comcom diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen ihrer Entscheidfindung auslegen. Sie bzw. das Bakom können dabei auch auf externe Gutachter zurückgreifen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittige Rechtsansprüche sind nicht von der Konzessionsbehörde, sondern von den Arbeitsgerichten zu behandeln.</p><p>Die in Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG; SR 784.11) statuierte Verpflichtung, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen, beschränkt sich auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung). Mit Befriedigung stellt der Bundesrat fest, dass im Dialog zwischen den Sozialpartnern einvernehmliche Regelungen erzielt werden konnten und die Bestimmung von Artikel 16 TUG bisher zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.</p><p>2. Im vorliegenden Fall führt das Bakom eine Untersuchung durch, ob die Arbeitsbedingungen der Branche eingehalten wurden. Unterdessen ist die Konzessionsbehörde darüber informiert worden, dass sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle Orange auf eine Lösung betreffend die strittigen Bedingungen geeinigt haben. Die Untersuchung ist trotzdem noch im Gang. In ihrem Rahmen werden auch grundsätzliche Fragen der Anwendung der zur Diskussion stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeworfen und behandelt. Da die Konzessionsbehörde die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen zurzeit einschliesslich der Grundsatzfragen überprüft, sieht der Bundesrat - zumindest bevor die Resultate dieser Abklärungen vorliegen - keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, obliegt es der Comcom zu bestimmen, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist. Die Beurteilung dieser Auslegungsfrage fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates, weshalb sich dieser dazu nicht äussert.</p><p>4. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Comcom. An dieser im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung hält der Bundesrat fest. Die Konzessionsaufsicht ist durch die Comcom und das Bakom gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es im Übrigen, wenn in der Fernmeldebranche Gesamtarbeitsverträge (GAV) abgeschlossen werden. Sollten sich die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Branche auf einen Verbands-GAV einigen - hierzu wäre es allerdings notwendig, dass sich mehrere Arbeitgeber vorerst in einem Verband organisieren - so ist der Bundesrat auch bereit, einen solchen GAV allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) erfüllt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Unternehmen Orange besitzt eine Fernmeldekonzession. Dieses Unternehmen macht sich derzeit im Sozialbereich durch Massnahmen bemerkbar, die sehr weit von den Regeln der Sozialpartnerschaft entfernt sind, die in unserem Land und in diesem Wirtschaftssektor gelten. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG) muss der Inhaber einer Konzession "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten". Gemäss Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes ist die "Unternehmung verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen"; falls sie sich nicht einigen können, so "rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an".</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Über welche Mittel verfügt er, um die Einhaltung der erwähnten Gesetzesartikel zu gewährleisten?</p><p>2. Weshalb funktionieren diese Mittel im Falle der von Orange angekündigten Massenentlassung offensichtlich nicht, und welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass sich die "branchenüblichen Arbeitsbedingungen" (Art. 6 Abs. 1 Bst. c FMG) nicht zu stark von denjenigen bei der Swisscom, die doch 70 Prozent des Mobiltelefoniemarktes in der Schweiz beherrscht, unterscheiden sollten? Wenn ja, wie beurteilt er dann den Sozialplan von Orange für den Fall von Massentlassungen, der Leistungen vorsieht, die zehn- bis zwölfmal unter denjenigen der Swisscom liegen?</p><p>4. Welche Kontrollmittel wird er sich geben, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die wegen des Sozialdumpings entstehen, das von Swisscom-Konkurrent Orange betrieben wird?</p>
- Anwendung des Arbeitsrechtes und der gebräuchlichen Arbeitsbedingungen in den Telekommunikationsbetrieben
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