Verletzung des Fernmeldegesetzes durch Orange

ShortId
03.3039
Id
20033039
Updated
10.04.2024 13:06
Language
de
Title
Verletzung des Fernmeldegesetzes durch Orange
AdditionalIndexing
15;34;Arbeitnehmerschutz;Telekommunikationsindustrie;Massenentlassung;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitsrecht;Arbeitsbedingungen;Telekommunikation;Gesetz
1
  • L04K12020308, Telekommunikationsindustrie
  • L06K070203010303, Massenentlassung
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K12020201, Telekommunikation
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Unternehmen Orange besitzt eine Fernmeldekonzession. Dieses Unternehmen macht sich derzeit im Sozialbereich durch Massnahmen bemerkbar, die sehr weit von den Regeln der Sozialpartnerschaft entfernt sind, die in unserem Land und in diesem Wirtschaftssektor gelten. Gemäss Artikel 6 Buchstabe c FMG muss der Inhaber einer Konzession "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten". Gemäss Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Telekommunikationsunternehmensgesetzes ist die "Unternehmung verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen", und falls sie sich nicht einigen können, so "rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an".</p>
  • <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) muss, wer eine Konzession erwerben will, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten".</p><p>Die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen wird von der Konzessionsbehörde überprüft. Konzessionsbehörde ist gestützt auf Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Sie bzw. das Bakom als Instruktionsbehörde prüfen auch im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach Artikel 58 FMG, ob eine Konzessionärin das Fernmelderecht, andere Rechtsbestimmungen oder die Konzessionsvoraussetzungen verletzt, und ergreifen im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtes stehen auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.</p><p>Da im geltenden Fernmelderecht nicht weiter festgelegt ist, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist, muss die Comcom diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen ihrer Entscheidfindung auslegen. Sie bzw. das Bakom können dabei auch auf externe Gutachter zurückgreifen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittige Rechtsansprüche sind nicht von der Konzessionsbehörde, sondern von den Arbeitsgerichten zu behandeln.</p><p>Die in Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG; SR 784.11) statuierte Verpflichtung, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen, beschränkt sich auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung). Mit Befriedigung stellt der Bundesrat fest, dass im Dialog zwischen den Sozialpartnern einvernehmliche Regelungen erzielt werden konnten und die Bestimmung von Artikel 16 TUG bisher zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.</p><p>2. Im vorliegenden Fall führt das Bakom eine Untersuchung durch, ob die Arbeitsbedingungen der Branche eingehalten wurden. Unterdessen ist die Konzessionsbehörde darüber informiert worden, dass sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Fall Orange auf eine Lösung betreffend die strittigen Bedingungen geeinigt haben. Die Untersuchung ist trotzdem noch im Gang. In ihrem Rahmen werden auch grundsätzliche Fragen der Anwendung der zur Diskussion stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeworfen und behandelt. Da die Konzessionsbehörde die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen zurzeit einschliesslich der Grundsatzfragen überprüft, sieht der Bundesrat - zumindest bevor die Resultate dieser Abklärungen vorliegen - keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, obliegt es der Comcom zu bestimmen, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist. Die Beurteilung dieser Auslegungsfrage fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates, weshalb sich dieser dazu nicht äussert.</p><p>4. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Comcom. An dieser im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung hält der Bundesrat fest. Die Konzessionsaufsicht ist durch die Comcom und das Bakom gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es im Übrigen, wenn in der Fernmeldebranche Gesamtarbeitsverträge (GAV) abgeschlossen werden. Sollten sich die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Branche auf einen Verbands-GAV einigen - hierzu wäre es allerdings notwendig, dass sich mehrere Arbeitgeber vorerst in einem Verband organisieren -, so ist der Bundesrat auch bereit, einen solchen GAV allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) erfüllt sind.</p><p>5. Gemäss Artikel 58 FMG wacht das Bakom darüber, dass die Konzessionärinnen die Vorschriften einhalten. Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung des FMG oder der Konzession vorliegt, hatte das Amt umgehend nach entsprechender Anzeige eine Untersuchung eingeleitet. Die definitiven Ergebnisse liegen zurzeit noch nicht vor, umso mehr als sich die Verhältnisse während des Verfahrens weiterentwickelt haben.</p><p>Sollten die Abklärungen zum Schluss führen, dass eine Verletzung der Arbeitsbedingungen der Branche vorliegt, beantragt das Bakom der Comcom entsprechende Massnahmen (Art. 58 Abs. 2 FMG). Der Bundesrat greift nicht in ein solches hängiges Verfahren ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Über welche Mittel verfügt der Bundesrat, um das soziale Verhalten, wie es in der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Gesetzgebung steht, in den Telekommunikationsunternehmen durchzusetzen?</p><p>2. Weshalb funktionieren diese Mittel offensichtlich im Falle der von Orange Anfang Jahr angekündigten Massenentlassung nicht; welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich die branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 6 Bst. c des Fernmeldegesetzes, FMG) nicht zu stark von denjenigen bei der Swisscom, die doch 70 Prozent des Mobiltelefoniemarktes in der Schweiz beherrscht, unterscheiden sollten? Wenn ja, wie beurteilt er dann den Sozialplan von Orange für den Fall von Massentlassungen, der Leistungen vorsieht, die zehn- bis zwölfmal unter denjenigen der Swisscom liegen?</p><p>4. Welche Kontrollmittel wird sich der Bundesrat geben, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die wegen des Sozialdumpings entstehen, das von Swisscom-Konkurrent Orange betrieben wird?</p><p>5. Wie kann der Bundesrat die Tatsache rechtfertigen, dass Orange vom Bundesamt für Kommunikation noch nicht aufgefordert worden ist, das FMG und die mit der Konzession verbundenen Verpflichtungen einzuhalten?</p>
  • Verletzung des Fernmeldegesetzes durch Orange
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Unternehmen Orange besitzt eine Fernmeldekonzession. Dieses Unternehmen macht sich derzeit im Sozialbereich durch Massnahmen bemerkbar, die sehr weit von den Regeln der Sozialpartnerschaft entfernt sind, die in unserem Land und in diesem Wirtschaftssektor gelten. Gemäss Artikel 6 Buchstabe c FMG muss der Inhaber einer Konzession "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten". Gemäss Artikel 16 Absätze 2 und 3 des Telekommunikationsunternehmensgesetzes ist die "Unternehmung verpflichtet, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen", und falls sie sich nicht einigen können, so "rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schiedskommission an".</p>
    • <p>1. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) muss, wer eine Konzession erwerben will, "die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten".</p><p>Die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen wird von der Konzessionsbehörde überprüft. Konzessionsbehörde ist gestützt auf Artikel 5 FMG die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). Sie bzw. das Bakom als Instruktionsbehörde prüfen auch im Rahmen von Aufsichtsverfahren nach Artikel 58 FMG, ob eine Konzessionärin das Fernmelderecht, andere Rechtsbestimmungen oder die Konzessionsvoraussetzungen verletzt, und ergreifen im Verletzungsfall die geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsrechtes stehen auch vorsorgliche Massnahmen zur Verfügung, sofern die Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die Comcom unterliegt gemäss Artikel 56 Absatz 2 FMG keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.</p><p>Da im geltenden Fernmelderecht nicht weiter festgelegt ist, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist, muss die Comcom diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen ihrer Entscheidfindung auslegen. Sie bzw. das Bakom können dabei auch auf externe Gutachter zurückgreifen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittige Rechtsansprüche sind nicht von der Konzessionsbehörde, sondern von den Arbeitsgerichten zu behandeln.</p><p>Die in Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG; SR 784.11) statuierte Verpflichtung, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen, beschränkt sich auf die Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung). Mit Befriedigung stellt der Bundesrat fest, dass im Dialog zwischen den Sozialpartnern einvernehmliche Regelungen erzielt werden konnten und die Bestimmung von Artikel 16 TUG bisher zu keiner Kritik Anlass gegeben hat.</p><p>2. Im vorliegenden Fall führt das Bakom eine Untersuchung durch, ob die Arbeitsbedingungen der Branche eingehalten wurden. Unterdessen ist die Konzessionsbehörde darüber informiert worden, dass sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Fall Orange auf eine Lösung betreffend die strittigen Bedingungen geeinigt haben. Die Untersuchung ist trotzdem noch im Gang. In ihrem Rahmen werden auch grundsätzliche Fragen der Anwendung der zur Diskussion stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeworfen und behandelt. Da die Konzessionsbehörde die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen zurzeit einschliesslich der Grundsatzfragen überprüft, sieht der Bundesrat - zumindest bevor die Resultate dieser Abklärungen vorliegen - keinen weiteren Handlungsbedarf.</p><p>3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, obliegt es der Comcom zu bestimmen, was unter den Arbeitsbedingungen der Branche zu verstehen ist. Die Beurteilung dieser Auslegungsfrage fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates, weshalb sich dieser dazu nicht äussert.</p><p>4. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Comcom. An dieser im Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung hält der Bundesrat fest. Die Konzessionsaufsicht ist durch die Comcom und das Bakom gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat begrüsst es im Übrigen, wenn in der Fernmeldebranche Gesamtarbeitsverträge (GAV) abgeschlossen werden. Sollten sich die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Branche auf einen Verbands-GAV einigen - hierzu wäre es allerdings notwendig, dass sich mehrere Arbeitgeber vorerst in einem Verband organisieren -, so ist der Bundesrat auch bereit, einen solchen GAV allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) erfüllt sind.</p><p>5. Gemäss Artikel 58 FMG wacht das Bakom darüber, dass die Konzessionärinnen die Vorschriften einhalten. Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung des FMG oder der Konzession vorliegt, hatte das Amt umgehend nach entsprechender Anzeige eine Untersuchung eingeleitet. Die definitiven Ergebnisse liegen zurzeit noch nicht vor, umso mehr als sich die Verhältnisse während des Verfahrens weiterentwickelt haben.</p><p>Sollten die Abklärungen zum Schluss führen, dass eine Verletzung der Arbeitsbedingungen der Branche vorliegt, beantragt das Bakom der Comcom entsprechende Massnahmen (Art. 58 Abs. 2 FMG). Der Bundesrat greift nicht in ein solches hängiges Verfahren ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Über welche Mittel verfügt der Bundesrat, um das soziale Verhalten, wie es in der von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Gesetzgebung steht, in den Telekommunikationsunternehmen durchzusetzen?</p><p>2. Weshalb funktionieren diese Mittel offensichtlich im Falle der von Orange Anfang Jahr angekündigten Massenentlassung nicht; welche raschen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um diesen Mangel zu beheben?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich die branchenüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 6 Bst. c des Fernmeldegesetzes, FMG) nicht zu stark von denjenigen bei der Swisscom, die doch 70 Prozent des Mobiltelefoniemarktes in der Schweiz beherrscht, unterscheiden sollten? Wenn ja, wie beurteilt er dann den Sozialplan von Orange für den Fall von Massentlassungen, der Leistungen vorsieht, die zehn- bis zwölfmal unter denjenigen der Swisscom liegen?</p><p>4. Welche Kontrollmittel wird sich der Bundesrat geben, um die Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die wegen des Sozialdumpings entstehen, das von Swisscom-Konkurrent Orange betrieben wird?</p><p>5. Wie kann der Bundesrat die Tatsache rechtfertigen, dass Orange vom Bundesamt für Kommunikation noch nicht aufgefordert worden ist, das FMG und die mit der Konzession verbundenen Verpflichtungen einzuhalten?</p>
    • Verletzung des Fernmeldegesetzes durch Orange

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