Öffentliche Gelder an Pferdehalter

ShortId
03.3043
Id
20033043
Updated
14.11.2025 07:32
Language
de
Title
Öffentliche Gelder an Pferdehalter
AdditionalIndexing
55;Tierhaltung;Stallhaltung;Pferdezucht;Einhufer;Freilandhaltung;Tierschutz
1
  • L05K1401010208, Pferdezucht
  • L05K1401080102, Einhufer
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L05K1401010211, Stallhaltung
  • L05K1401010203, Freilandhaltung
  • L04K14010102, Tierhaltung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Jährlich fliessen rund 30 Millionen Franken an öffentlichen Geldern in die landwirtschaftliche Pferdezucht und Pferdehaltung, obwohl nicht garantiert werden kann, dass die Beiträge nur für tierschutzkonforme Haltungen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich insbesondere um Direktzahlungen für raufutterverzehrende landwirtschaftliche Nutztiere, Beiträge für tierfreundliche Haltungssysteme (Raus) sowie um die Förderung schützenswerter Rassen (Freiberger).</p><p>In der Schweiz wird immer noch vielen Pferden weder ausreichende Bewegung noch ausreichender Kontakt zu Artgenossen ermöglicht. Die Tiere werden oft einzeln gehalten, können ihren Standplatz häufig während Tagen oder gar Wochen nicht verlassen und werden zum Teil sogar angebunden gehalten. Sowohl die Einzelhaltung als auch die Anbindehaltung wird von Fachexperten und in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) aber eindeutig als tierschutzwidrig beurteilt. Zudem wird in den BVET-Richtlinien gefordert, dass sich Pferde täglich während mehreren Stunden ausserhalb des Stalles bewegen können müssen.</p><p>Als Voraussetzung für die Beitragsberechtigung müssen bei den anderen landwirtschaftlichen Nutztieren gemäss dem Landwirtschaftsgesetz die Minimalanforderungen der Eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden. Für die Pferde sind in der Tierschutzgesetzgebung keine Angaben vorhanden. Die Richtlinien des BVET sind auch gemäss der Aussage von verschiedenen kantonalen Veterinärämtern kein taugliches Vollzugsinstrument, da für jeden Einzelfall zuerst ein rechtsgültiger Entscheid gefällt werden muss. Zudem wird für die Zuchtbeiträge das Einhalten des Tierschutzgesetzes nicht gefordert; tierschutzwidrige Haltungsformen wie Anbinde- oder Einzelhaltung werden toleriert.</p><p>Wenn Tierhalter mit tierschutzwidrigen Haltungen von öffentlichen Geldern profitieren, widerspricht dies sowohl den Interessen der Steuerzahler und der Konsumenten als auch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem besteht eine Rechtsungleichheit gegenüber denjenigen Landwirten, die für Beiträge an die Haltung der anderen landwirtschaftlichen Nutztiere zumindest die minimalen gesetzlichen Auflagen erfüllen müssen. Es sollten deshalb die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und Vollzugsinstrumente geschaffen werden, damit öffentliche Gelder nicht mehr für tierschutzwidrige Pferdehaltungen ausgerichtet werden.</p><p>Im Weiteren ist - im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten - die Gruppenauslaufhaltung für Pferde auch im Rahmen der tierfreundlichen Stallsystemebeiträge zu fördern, damit nicht nur für den regelmässigen Auslauf im Freien (Raus) ein finanzieller Anreiz geschaffen wird, sondern auch für die Umstellung auf tierfreundliche Ställe mit Gruppenhaltung.</p>
  • <p>Für Pferde gelten in Ermangelung von spezifischen Vorschriften in der Tierschutzverordnung die folgenden Grundsatzartikel der Tierschutzgesetzgebung:</p><p>- "Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird" (Art. 2 Abs. 1 TSchG).</p><p>- "Wer ein Tier hält, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren" (Art. 3 Abs. 1 TSchG).</p><p>- "Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird" (Art. 1 Abs. 1 TSchV).</p><p>Die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln legen fest, was im Zusammenhang mit diesen Tierarten unter tiergerechter Haltung zu verstehen ist. Für die Kontrolle der Pferdehaltung im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises wurde daraus das "Kontrollhandbuch 2002 baulicher und qualitativer Tierschutz Pferde" abgeleitet. Die Kantone werden darin angewiesen, bei der Kontrolle von Pferdehaltungen bezüglich der Direktzahlungen wie folgt vorzugehen:</p><p>Für die nach dem 1. Januar 2002 erstellten Neu- und Umbauten müssen alle quantitativen und qualitativen Anforderungen des Kontrollhandbuches erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, wird dies im Sinne einer Information an den Pferdehalter auf dem Kontrollformular festgehalten und die für den Tierschutzvollzug zuständige kantonale Stelle informiert.</p><p>Für die am 1. Januar 2002 bestehenden Bauten wird bei deutlicher Unterschreitung der im Kontrollhandbuch festgelegten Masse die zuständige kantonale Behörde informiert. Beim qualitativen Tierschutz muss zwischen den in der Tierschutzverordnung konkret festgelegten Anforderungen wie Liegebereich, Trittsicherheit der Stallböden, Beleuchtung und den aus der Tierschutzgesetzgebung abgeleiteten Anforderungen wie Tierpflege und Bewegung unterschieden werden. Die in der Tierschutzverordnung festgelegten Anforderungen müssen auch in bestehenden Bauten erfüllt sein. Abweichungen werden in jedem Fall im Sinne einer Information an den Pferdehalter auf dem Kontrollformular festgehalten und an die für den Tierschutzvollzug zuständige Stelle weitergeleitet. Es ist Aufgabe dieser Behörde, den Einzelfall zu beurteilen und allfällige Massnahmen in die Wege zu leiten.</p><p>Die Direktzahlungen werden jedoch erst gekürzt oder verweigert, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der für den Tierschutzvollzug zuständigen Behörde vorliegt. Dieses Vorgehen ist aufgrund der geschilderten Rechtslage komplizierter als bei den anderen Nutztieren. Trotzdem ist es möglich, bei tierschutzwidrigen Pferdehaltungen die Direktzahlungen zu kürzen.</p><p>Zurzeit wird das Tierschutzgesetz revidiert; der Bundesrat hat dazu eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Im Rahmen der entsprechenden Revision der Tierschutzverordnung ist geplant, Vorschriften für die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln zu erlassen. Die bestehenden Rechtslücken werden damit geschlossen und die Haltung von Pferden kann bezüglich der Direktzahlungen gleich behandelt werden wie diejenige der übrigen landwirtschaftlichen Nutztiere.</p><p>Mit rund 3500 Zuchttieren gehört das Freiberger Pferd zwar nicht zu den gefährdeten Rassen. Weil der Bestand jedoch kontinuierlich abnimmt und es sich um die einzige ursprüngliche Schweizerrasse handelt, werden seit dem 1. Januar 2001 jedem Züchter für ein an einer Schau vorgeführtes Fohlen, das von einer im Herdebuch eingetragenen Stute und einem für die Freibergerzucht anerkannten Hengst abstammt, ein Bundes- und Kantonsbeitrag von je höchstens 200 Franken ausgerichtet.</p><p>Im Rahmen des Vollzuges dieser Massnahme beabsichtigt das Bundesamt für Landwirtschaft vorzuschreiben, dass alle Betriebe vor Auszahlung der Stutenbeiträge auf die Einhaltung der Richtlinien des BVET vom 23. April 2001 über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln kontrolliert werden. Dadurch sollen die Beiträge in Zukunft nur an Betriebe ausgerichtet werden, welche den Richtlinien des BVET entsprechen.</p><p>Die meisten Pferde sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im eigentlichen Sinne, sondern werden als Sport- und Freizeitpferde gehalten. Zahlreiche Pferde werden zudem nicht auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben gehalten. Mit dem BTS-Programm könnte nur die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben gefördert werden, welche die Voraussetzungen für Direktzahlungen erfüllen. Alle übrigen Pferdehaltungen würden von einem entsprechenden BTS-Programm ausgeschlossen. Eine tiergerechte Haltung aller Pferde ist am effizientesten durch klare, umsetzbare und verbindliche Vorschriften in der Tierschutzverordnung und einen korrekten Vollzug zu erreichen. Deshalb ist eine Ausdehnung des BTS-Programmes auf die Pferdehaltung nicht geplant.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen und Vollzugsinstrumente zu schaffen, damit öffentliche Gelder nicht mehr an die tierschutzwidrige Pferdehaltung ausgerichtet werden; besonders tierfreundliche Pferdehaltungssysteme sind mittels besonders tierfreundlichen Stallsystemebeiträgen zu fördern.</p>
  • Öffentliche Gelder an Pferdehalter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jährlich fliessen rund 30 Millionen Franken an öffentlichen Geldern in die landwirtschaftliche Pferdezucht und Pferdehaltung, obwohl nicht garantiert werden kann, dass die Beiträge nur für tierschutzkonforme Haltungen ausgerichtet werden. Bei diesen Beiträgen handelt es sich insbesondere um Direktzahlungen für raufutterverzehrende landwirtschaftliche Nutztiere, Beiträge für tierfreundliche Haltungssysteme (Raus) sowie um die Förderung schützenswerter Rassen (Freiberger).</p><p>In der Schweiz wird immer noch vielen Pferden weder ausreichende Bewegung noch ausreichender Kontakt zu Artgenossen ermöglicht. Die Tiere werden oft einzeln gehalten, können ihren Standplatz häufig während Tagen oder gar Wochen nicht verlassen und werden zum Teil sogar angebunden gehalten. Sowohl die Einzelhaltung als auch die Anbindehaltung wird von Fachexperten und in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) aber eindeutig als tierschutzwidrig beurteilt. Zudem wird in den BVET-Richtlinien gefordert, dass sich Pferde täglich während mehreren Stunden ausserhalb des Stalles bewegen können müssen.</p><p>Als Voraussetzung für die Beitragsberechtigung müssen bei den anderen landwirtschaftlichen Nutztieren gemäss dem Landwirtschaftsgesetz die Minimalanforderungen der Eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden. Für die Pferde sind in der Tierschutzgesetzgebung keine Angaben vorhanden. Die Richtlinien des BVET sind auch gemäss der Aussage von verschiedenen kantonalen Veterinärämtern kein taugliches Vollzugsinstrument, da für jeden Einzelfall zuerst ein rechtsgültiger Entscheid gefällt werden muss. Zudem wird für die Zuchtbeiträge das Einhalten des Tierschutzgesetzes nicht gefordert; tierschutzwidrige Haltungsformen wie Anbinde- oder Einzelhaltung werden toleriert.</p><p>Wenn Tierhalter mit tierschutzwidrigen Haltungen von öffentlichen Geldern profitieren, widerspricht dies sowohl den Interessen der Steuerzahler und der Konsumenten als auch dem Willen des Gesetzgebers. Zudem besteht eine Rechtsungleichheit gegenüber denjenigen Landwirten, die für Beiträge an die Haltung der anderen landwirtschaftlichen Nutztiere zumindest die minimalen gesetzlichen Auflagen erfüllen müssen. Es sollten deshalb die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und Vollzugsinstrumente geschaffen werden, damit öffentliche Gelder nicht mehr für tierschutzwidrige Pferdehaltungen ausgerichtet werden.</p><p>Im Weiteren ist - im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten - die Gruppenauslaufhaltung für Pferde auch im Rahmen der tierfreundlichen Stallsystemebeiträge zu fördern, damit nicht nur für den regelmässigen Auslauf im Freien (Raus) ein finanzieller Anreiz geschaffen wird, sondern auch für die Umstellung auf tierfreundliche Ställe mit Gruppenhaltung.</p>
    • <p>Für Pferde gelten in Ermangelung von spezifischen Vorschriften in der Tierschutzverordnung die folgenden Grundsatzartikel der Tierschutzgesetzgebung:</p><p>- "Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird" (Art. 2 Abs. 1 TSchG).</p><p>- "Wer ein Tier hält, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren" (Art. 3 Abs. 1 TSchG).</p><p>- "Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird" (Art. 1 Abs. 1 TSchV).</p><p>Die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zur Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln legen fest, was im Zusammenhang mit diesen Tierarten unter tiergerechter Haltung zu verstehen ist. Für die Kontrolle der Pferdehaltung im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises wurde daraus das "Kontrollhandbuch 2002 baulicher und qualitativer Tierschutz Pferde" abgeleitet. Die Kantone werden darin angewiesen, bei der Kontrolle von Pferdehaltungen bezüglich der Direktzahlungen wie folgt vorzugehen:</p><p>Für die nach dem 1. Januar 2002 erstellten Neu- und Umbauten müssen alle quantitativen und qualitativen Anforderungen des Kontrollhandbuches erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, wird dies im Sinne einer Information an den Pferdehalter auf dem Kontrollformular festgehalten und die für den Tierschutzvollzug zuständige kantonale Stelle informiert.</p><p>Für die am 1. Januar 2002 bestehenden Bauten wird bei deutlicher Unterschreitung der im Kontrollhandbuch festgelegten Masse die zuständige kantonale Behörde informiert. Beim qualitativen Tierschutz muss zwischen den in der Tierschutzverordnung konkret festgelegten Anforderungen wie Liegebereich, Trittsicherheit der Stallböden, Beleuchtung und den aus der Tierschutzgesetzgebung abgeleiteten Anforderungen wie Tierpflege und Bewegung unterschieden werden. Die in der Tierschutzverordnung festgelegten Anforderungen müssen auch in bestehenden Bauten erfüllt sein. Abweichungen werden in jedem Fall im Sinne einer Information an den Pferdehalter auf dem Kontrollformular festgehalten und an die für den Tierschutzvollzug zuständige Stelle weitergeleitet. Es ist Aufgabe dieser Behörde, den Einzelfall zu beurteilen und allfällige Massnahmen in die Wege zu leiten.</p><p>Die Direktzahlungen werden jedoch erst gekürzt oder verweigert, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der für den Tierschutzvollzug zuständigen Behörde vorliegt. Dieses Vorgehen ist aufgrund der geschilderten Rechtslage komplizierter als bei den anderen Nutztieren. Trotzdem ist es möglich, bei tierschutzwidrigen Pferdehaltungen die Direktzahlungen zu kürzen.</p><p>Zurzeit wird das Tierschutzgesetz revidiert; der Bundesrat hat dazu eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Im Rahmen der entsprechenden Revision der Tierschutzverordnung ist geplant, Vorschriften für die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln zu erlassen. Die bestehenden Rechtslücken werden damit geschlossen und die Haltung von Pferden kann bezüglich der Direktzahlungen gleich behandelt werden wie diejenige der übrigen landwirtschaftlichen Nutztiere.</p><p>Mit rund 3500 Zuchttieren gehört das Freiberger Pferd zwar nicht zu den gefährdeten Rassen. Weil der Bestand jedoch kontinuierlich abnimmt und es sich um die einzige ursprüngliche Schweizerrasse handelt, werden seit dem 1. Januar 2001 jedem Züchter für ein an einer Schau vorgeführtes Fohlen, das von einer im Herdebuch eingetragenen Stute und einem für die Freibergerzucht anerkannten Hengst abstammt, ein Bundes- und Kantonsbeitrag von je höchstens 200 Franken ausgerichtet.</p><p>Im Rahmen des Vollzuges dieser Massnahme beabsichtigt das Bundesamt für Landwirtschaft vorzuschreiben, dass alle Betriebe vor Auszahlung der Stutenbeiträge auf die Einhaltung der Richtlinien des BVET vom 23. April 2001 über die Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln kontrolliert werden. Dadurch sollen die Beiträge in Zukunft nur an Betriebe ausgerichtet werden, welche den Richtlinien des BVET entsprechen.</p><p>Die meisten Pferde sind keine landwirtschaftlichen Nutztiere im eigentlichen Sinne, sondern werden als Sport- und Freizeitpferde gehalten. Zahlreiche Pferde werden zudem nicht auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben gehalten. Mit dem BTS-Programm könnte nur die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben gefördert werden, welche die Voraussetzungen für Direktzahlungen erfüllen. Alle übrigen Pferdehaltungen würden von einem entsprechenden BTS-Programm ausgeschlossen. Eine tiergerechte Haltung aller Pferde ist am effizientesten durch klare, umsetzbare und verbindliche Vorschriften in der Tierschutzverordnung und einen korrekten Vollzug zu erreichen. Deshalb ist eine Ausdehnung des BTS-Programmes auf die Pferdehaltung nicht geplant.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen und Vollzugsinstrumente zu schaffen, damit öffentliche Gelder nicht mehr an die tierschutzwidrige Pferdehaltung ausgerichtet werden; besonders tierfreundliche Pferdehaltungssysteme sind mittels besonders tierfreundlichen Stallsystemebeiträgen zu fördern.</p>
    • Öffentliche Gelder an Pferdehalter

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