Arbeitslosenversicherung. Besitzstandwahrung
- ShortId
-
03.3052
- Id
-
20033052
- Updated
-
10.04.2024 08:39
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherung. Besitzstandwahrung
- AdditionalIndexing
-
28;Taggeld;Versicherungsleistung;Auslegung des Rechts;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach der eidgenössischen Abstimmung vom 24. November 2002 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung der Aviv in die Vernehmlassung geschickt, mit einer Antwortfrist bis zum 3. März.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen dieser Revision zu prüfen, ob in einer Übergangsbestimmung den arbeitslosen Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung und des Gesetzes am 3. Juli 2003 als arbeitslos registriert sind, ermöglicht werden könnte, in den Genuss der Bezugsdauer und der Beitragszeit gemäss geltendem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu kommen.</p><p>Die gegenwärtig geltende maximale Bezugsdauer für Taggelder von 520 Tagen (Art. 27 Abs. 2 Avig) wird per 1. Juli auf 400 Tage gekürzt. Die Beitragszeit beträgt nach geltendem Recht sechs Monate (Art. 13 Abs. 1 Avig); sie wird auf zwölf Monate verlängert.</p><p>Wenn keine Übergangsbestimmung erlassen wird, werden bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2003 eine hohe Anzahl Personen von einem auf den anderen Tag ausgesteuert, nämlich sämtliche arbeitslosen Personen, die bereits mehr als 400 Taggelder bezogen haben, und all diejenigen, welche die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht haben werden.</p><p>Nebst der Tatsache, dass es erniedrigend ist, ausgesteuert zu sein, bedeutet dies zudem einen riesigen Aufwand für die Kantone und die Gemeinden, die in ihrer Ferienzeit dafür sorgen müssen, dass Personen im Rahmen der kantonalen Massnahmenprogramme zur Hilfe der Ausgesteuerten oder der Sozialhilfe unterstützt werden, nicht zu sprechen von den hohen Kosten, die dabei vom Bund auf die Kantone und die Gemeinden überwälzt werden.</p><p>Für den Kanton Neuenburg z. B., wo im Jahre 2002 ungefähr 400 Personen als ausgesteuert registriert waren, ist berechnet worden, dass, wenn das Avig ohne Übergangsbestimmung am 1. Juli 2003 in Kraft tritt, sich diese Zahl in der zweiten Jahreshälfte 2003 auf 1221 Personen erhöhen könnte; 388 Personen würden allein im Juli 2003 ausgesteuert.</p><p>Wenn man davon ausgeht, dass ungefähr 50 Prozent dieser Personen Sozialhilfe beantragen oder kantonale Massnahmen zur Arbeitslosenhilfe beanspruchen, so werden schliesslich mehr als 600 Personen nicht mehr durch die Arbeitslosenversicherung, sondern durch kantonale und kommunale Massnahmen unterstützt.</p><p>Eine andere Berechnung des Kantons Neuenburg hat gezeigt, dass, wenn eine Übergangsbestimmung gemäss diesem Postulat eingeführt würde, 700 Personen betroffen wären. Dies ist zwar viel, aber immerhin 470 Personen weniger im Vergleich zu einem ungeänderten Inkrafttreten des Avig.</p><p>Auch wenn momentan lediglich die Zahlen des Kantons Neuenburg vorliegen, kann bereits gesagt werden, dass die Situation in den anderen Kantonen, insbesondere in denjenigen mit hoher Arbeitslosigkeit, ähnlich sein muss. Dies bedeutet, dass landesweit mehrere tausend Personen abrupt ausgesteuert sein werden, falls nichts geändert wird.</p><p>Aus diesen Erwägungen verlangen wir vom Bundesrat eindringlich, die vorgeschlagene Massnahme zu ergreifen. Diese verhindert erstens, dass eine gewisse Anzahl Personen Sozialhilfe beantragen muss, was aus menschlicher Sicht schwer zu akzeptieren wäre, und zweitens, dass es zu einer unvermittelten Arbeitsüberlastung der zuständigen kantonalen und kommunalen Ämter kommt. Zudem könnte die finanzielle Belastung für die Kantone und die Gemeinden, die aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit vom Bund auf die Kantone und die Gemeinden entsteht, durch ein schrittweises Inkrafttreten gemildert werden.</p>
- <p>Gemäss aktueller Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) liegt die Mindestbeitragszeit für eine Anspruchsberechtigung bei sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 Avig) und die maximale Bezugsdauer bei 520 Tagen (Art. 27 Abs. 2 Avig).</p><p>Mit der 3. Avig-Revision, die das Volk am 24. November 2002 gutgeheissen hat, wurde die Mindestbeitragszeit von sechs auf zwölf Monate erhöht, die maximale Entschädigungsdauer von 520 Tage auf 400 Tage gesenkt. Nicht betroffen von dieser Massnahme sind Arbeitnehmende ab dem 55. Altersjahr sowie IV- bzw. UV-Rentenbezüger, die weiterhin während 520 Tagen entschädigt werden, wenn sie eine Beitragszeit von achtzehn Monaten vorweisen können.</p><p>Das revidierte Avig sieht nur bei der Anwendung des Beitragssatzes Übergangsbestimmungen vor (Dritter Titel des revidierten Gesetzes). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Beitragssatz ab dem 1. Januar 2003 gesenkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Justiz gelten die allgemeinen temporärrechtlichen Grundsätze, wenn im Gesetz keine Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden.</p><p>Gemäss diesen Grundsätzen ist jene Gesetzesbestimmung anwendbar, die im Zeitpunkt, in dem sich die relevante Rechtstatsache ereignet hat, in Kraft war (BGE 127 V 467). Bei der Mindestbeitragszeit gilt als massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der anwendbaren Regelung die Tatsache, dass sich die betroffene Person als arbeitslos gemeldet hat und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Art. 8 Avig). Für Personen, die sich bis am 30. Juni 2003 als arbeitslos melden und in diesem Zeitpunkt die anderen Anspruchsbedingungen erfüllen, gilt folglich weiterhin die geforderte Mindestbeitragszeit, wenn sie während mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre Beiträge entrichtet haben (Rahmenfrist für die Beitragszeit). Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hat die vom Verfasser des Postulates gewünschte Wirkung.</p><p>Anders sieht die Situation bei der Entschädigungsdauer aus. Die Rechtstatsachen, die am Ende jedes Monats Anspruch auf Arbeitslosenleistungen verleihen, stellen kein isoliertes Ereignis dar, sondern wiederholen sich regelmässig während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit. Liegt eine dauerhafte Rechtslage vor, die bei einer Änderung der Gesetzgebung noch besteht, gilt das neue Recht, soweit das Gesetz keine Übergangsbestimmung vorsieht (unechte Retroaktivität; vgl. BGE 123 V 135 Erw. 2b; 122 V 408 Erw. 3b/aa und 121 V 100 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen).</p><p>Bei der Inkraftsetzung der neuen Regelung zur Entschädigungsdauer wird der Taggeldhöchstanspruch somit für alle Versicherten 400 Tage betragen.</p><p>Hierzu ist zu erwähnen, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Gesetzesänderung vom 1. September 1999 auf diese Grundsätze gestützt und dementsprechend den Wechsel zu einem kürzeren Taggeldanspruch (260 statt 520 Tage) für Personen gutgeheissen hat, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und auch von jenen Versicherten, die nach Erziehungsperioden wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (ARV 4/2002 Erw. 4b S. 252).</p><p>Da eine Kompetenzübertragung im Gesetz fehlt, ist der Bundesrat nicht befugt, in einer Vollzugsverordnung eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die es den versicherten Personen, die sich vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes als arbeitslos gemeldet haben, erlauben würde, maximal 520 Taggelder zu beziehen.</p><p>Der Bundesrat kann indessen den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmen (Vierter Titel des revidierten Gesetzes). So kann er insbesondere eine gestaffelte Gesetzeseinführung vorsehen. Dies würde aber zwangsläufig alle arbeitslosen Personen betreffen und nicht nur einen gewissen Teil davon. Es ist folglich nicht möglich, mit einer gestaffelten Inkraftsetzung des Gesetzes eine separate Regelung für Personen einzuführen, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits Leistungen beziehen.</p><p>Der Bundesrat wird von dieser Befugnis nicht Gebrauch machen, denn mit der Gesetzesrevision soll ja in erster Linie ein Finanzierungssystem eingerichtet werden, das den wirtschaftlichen Schwankungen entgegenwirken kann. Damit kein finanzielles Ungleichgewicht entsteht, muss das ganze Massnahmenpaket gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Denn aufgrund der Senkung des Beitragsatzes und der Erhöhung gewisser Auslagen, wie etwa die Übernahme von einem Drittel der Unfallversicherungsprämien durch die Arbeitslosenversicherung oder die Ausweitung des Versicherungsschutzes bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall entstehen Mindereinnahmen, die mit einer kürzeren Entschädigungsdauer entsprechend auszugleichen sind.</p><p>Zur Milderung von Artikel 27 Absatz 2 Avig kann der Bundesrat in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, auf deren Gesuch hin den Anspruch vorübergehend auf 520 Tage erhöhen, wenn der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt (Art. 27 Abs. 5 neu Avig).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der künftigen Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) zu prüfen, ob in einer Übergangsbestimmung den Arbeitslosen ermöglicht werden könnte, in den Genuss der maximalen Bezugsdauer von Taggeldern gemäss geltendem Gesetz zu kommen, falls sie sich vor Inkrafttreten der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) als arbeitslos haben registrieren lassen.</p><p>Diese Übergangsbestimmung würde es Personen, die sich vor diesem Datum registriert haben, zudem ermöglichen, eine minimale Beitragszeit von sechs Monaten beizubehalten, um die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt zu haben.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Besitzstandwahrung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach der eidgenössischen Abstimmung vom 24. November 2002 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung der Aviv in die Vernehmlassung geschickt, mit einer Antwortfrist bis zum 3. März.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen dieser Revision zu prüfen, ob in einer Übergangsbestimmung den arbeitslosen Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung und des Gesetzes am 3. Juli 2003 als arbeitslos registriert sind, ermöglicht werden könnte, in den Genuss der Bezugsdauer und der Beitragszeit gemäss geltendem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu kommen.</p><p>Die gegenwärtig geltende maximale Bezugsdauer für Taggelder von 520 Tagen (Art. 27 Abs. 2 Avig) wird per 1. Juli auf 400 Tage gekürzt. Die Beitragszeit beträgt nach geltendem Recht sechs Monate (Art. 13 Abs. 1 Avig); sie wird auf zwölf Monate verlängert.</p><p>Wenn keine Übergangsbestimmung erlassen wird, werden bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2003 eine hohe Anzahl Personen von einem auf den anderen Tag ausgesteuert, nämlich sämtliche arbeitslosen Personen, die bereits mehr als 400 Taggelder bezogen haben, und all diejenigen, welche die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht haben werden.</p><p>Nebst der Tatsache, dass es erniedrigend ist, ausgesteuert zu sein, bedeutet dies zudem einen riesigen Aufwand für die Kantone und die Gemeinden, die in ihrer Ferienzeit dafür sorgen müssen, dass Personen im Rahmen der kantonalen Massnahmenprogramme zur Hilfe der Ausgesteuerten oder der Sozialhilfe unterstützt werden, nicht zu sprechen von den hohen Kosten, die dabei vom Bund auf die Kantone und die Gemeinden überwälzt werden.</p><p>Für den Kanton Neuenburg z. B., wo im Jahre 2002 ungefähr 400 Personen als ausgesteuert registriert waren, ist berechnet worden, dass, wenn das Avig ohne Übergangsbestimmung am 1. Juli 2003 in Kraft tritt, sich diese Zahl in der zweiten Jahreshälfte 2003 auf 1221 Personen erhöhen könnte; 388 Personen würden allein im Juli 2003 ausgesteuert.</p><p>Wenn man davon ausgeht, dass ungefähr 50 Prozent dieser Personen Sozialhilfe beantragen oder kantonale Massnahmen zur Arbeitslosenhilfe beanspruchen, so werden schliesslich mehr als 600 Personen nicht mehr durch die Arbeitslosenversicherung, sondern durch kantonale und kommunale Massnahmen unterstützt.</p><p>Eine andere Berechnung des Kantons Neuenburg hat gezeigt, dass, wenn eine Übergangsbestimmung gemäss diesem Postulat eingeführt würde, 700 Personen betroffen wären. Dies ist zwar viel, aber immerhin 470 Personen weniger im Vergleich zu einem ungeänderten Inkrafttreten des Avig.</p><p>Auch wenn momentan lediglich die Zahlen des Kantons Neuenburg vorliegen, kann bereits gesagt werden, dass die Situation in den anderen Kantonen, insbesondere in denjenigen mit hoher Arbeitslosigkeit, ähnlich sein muss. Dies bedeutet, dass landesweit mehrere tausend Personen abrupt ausgesteuert sein werden, falls nichts geändert wird.</p><p>Aus diesen Erwägungen verlangen wir vom Bundesrat eindringlich, die vorgeschlagene Massnahme zu ergreifen. Diese verhindert erstens, dass eine gewisse Anzahl Personen Sozialhilfe beantragen muss, was aus menschlicher Sicht schwer zu akzeptieren wäre, und zweitens, dass es zu einer unvermittelten Arbeitsüberlastung der zuständigen kantonalen und kommunalen Ämter kommt. Zudem könnte die finanzielle Belastung für die Kantone und die Gemeinden, die aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit vom Bund auf die Kantone und die Gemeinden entsteht, durch ein schrittweises Inkrafttreten gemildert werden.</p>
- <p>Gemäss aktueller Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) liegt die Mindestbeitragszeit für eine Anspruchsberechtigung bei sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1 Avig) und die maximale Bezugsdauer bei 520 Tagen (Art. 27 Abs. 2 Avig).</p><p>Mit der 3. Avig-Revision, die das Volk am 24. November 2002 gutgeheissen hat, wurde die Mindestbeitragszeit von sechs auf zwölf Monate erhöht, die maximale Entschädigungsdauer von 520 Tage auf 400 Tage gesenkt. Nicht betroffen von dieser Massnahme sind Arbeitnehmende ab dem 55. Altersjahr sowie IV- bzw. UV-Rentenbezüger, die weiterhin während 520 Tagen entschädigt werden, wenn sie eine Beitragszeit von achtzehn Monaten vorweisen können.</p><p>Das revidierte Avig sieht nur bei der Anwendung des Beitragssatzes Übergangsbestimmungen vor (Dritter Titel des revidierten Gesetzes). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Beitragssatz ab dem 1. Januar 2003 gesenkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes und gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Justiz gelten die allgemeinen temporärrechtlichen Grundsätze, wenn im Gesetz keine Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden.</p><p>Gemäss diesen Grundsätzen ist jene Gesetzesbestimmung anwendbar, die im Zeitpunkt, in dem sich die relevante Rechtstatsache ereignet hat, in Kraft war (BGE 127 V 467). Bei der Mindestbeitragszeit gilt als massgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der anwendbaren Regelung die Tatsache, dass sich die betroffene Person als arbeitslos gemeldet hat und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Art. 8 Avig). Für Personen, die sich bis am 30. Juni 2003 als arbeitslos melden und in diesem Zeitpunkt die anderen Anspruchsbedingungen erfüllen, gilt folglich weiterhin die geforderte Mindestbeitragszeit, wenn sie während mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre Beiträge entrichtet haben (Rahmenfrist für die Beitragszeit). Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze hat die vom Verfasser des Postulates gewünschte Wirkung.</p><p>Anders sieht die Situation bei der Entschädigungsdauer aus. Die Rechtstatsachen, die am Ende jedes Monats Anspruch auf Arbeitslosenleistungen verleihen, stellen kein isoliertes Ereignis dar, sondern wiederholen sich regelmässig während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit. Liegt eine dauerhafte Rechtslage vor, die bei einer Änderung der Gesetzgebung noch besteht, gilt das neue Recht, soweit das Gesetz keine Übergangsbestimmung vorsieht (unechte Retroaktivität; vgl. BGE 123 V 135 Erw. 2b; 122 V 408 Erw. 3b/aa und 121 V 100 Erw. 1a mit weiteren Hinweisen).</p><p>Bei der Inkraftsetzung der neuen Regelung zur Entschädigungsdauer wird der Taggeldhöchstanspruch somit für alle Versicherten 400 Tage betragen.</p><p>Hierzu ist zu erwähnen, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Gesetzesänderung vom 1. September 1999 auf diese Grundsätze gestützt und dementsprechend den Wechsel zu einem kürzeren Taggeldanspruch (260 statt 520 Tage) für Personen gutgeheissen hat, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, und auch von jenen Versicherten, die nach Erziehungsperioden wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (ARV 4/2002 Erw. 4b S. 252).</p><p>Da eine Kompetenzübertragung im Gesetz fehlt, ist der Bundesrat nicht befugt, in einer Vollzugsverordnung eine Übergangsbestimmung vorzusehen, die es den versicherten Personen, die sich vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes als arbeitslos gemeldet haben, erlauben würde, maximal 520 Taggelder zu beziehen.</p><p>Der Bundesrat kann indessen den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes bestimmen (Vierter Titel des revidierten Gesetzes). So kann er insbesondere eine gestaffelte Gesetzeseinführung vorsehen. Dies würde aber zwangsläufig alle arbeitslosen Personen betreffen und nicht nur einen gewissen Teil davon. Es ist folglich nicht möglich, mit einer gestaffelten Inkraftsetzung des Gesetzes eine separate Regelung für Personen einzuführen, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits Leistungen beziehen.</p><p>Der Bundesrat wird von dieser Befugnis nicht Gebrauch machen, denn mit der Gesetzesrevision soll ja in erster Linie ein Finanzierungssystem eingerichtet werden, das den wirtschaftlichen Schwankungen entgegenwirken kann. Damit kein finanzielles Ungleichgewicht entsteht, muss das ganze Massnahmenpaket gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Denn aufgrund der Senkung des Beitragsatzes und der Erhöhung gewisser Auslagen, wie etwa die Übernahme von einem Drittel der Unfallversicherungsprämien durch die Arbeitslosenversicherung oder die Ausweitung des Versicherungsschutzes bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall entstehen Mindereinnahmen, die mit einer kürzeren Entschädigungsdauer entsprechend auszugleichen sind.</p><p>Zur Milderung von Artikel 27 Absatz 2 Avig kann der Bundesrat in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, auf deren Gesuch hin den Anspruch vorübergehend auf 520 Tage erhöhen, wenn der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt (Art. 27 Abs. 5 neu Avig).</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der künftigen Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) zu prüfen, ob in einer Übergangsbestimmung den Arbeitslosen ermöglicht werden könnte, in den Genuss der maximalen Bezugsdauer von Taggeldern gemäss geltendem Gesetz zu kommen, falls sie sich vor Inkrafttreten der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) als arbeitslos haben registrieren lassen.</p><p>Diese Übergangsbestimmung würde es Personen, die sich vor diesem Datum registriert haben, zudem ermöglichen, eine minimale Beitragszeit von sechs Monaten beizubehalten, um die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt zu haben.</p>
- Arbeitslosenversicherung. Besitzstandwahrung
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