Dringende Anstrengungen zugunsten der Schaffung von Arbeitsplätzen
- ShortId
-
03.3065
- Id
-
20033065
- Updated
-
24.06.2025 23:02
- Language
-
de
- Title
-
Dringende Anstrengungen zugunsten der Schaffung von Arbeitsplätzen
- AdditionalIndexing
-
15;Schaffung von Arbeitsplätzen;Wirtschaftsförderung;Investitionsförderung;Forschungsförderung;ausserparlamentarische Kommission
- 1
-
- L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- L04K16020204, Forschungsförderung
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L05K0704010112, Wirtschaftsförderung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die KTI spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in unserem Land; diese Rolle muss noch verstärkt werden. Allerdings sind die Subventionen, welche die KTI Unternehmen gewährt, die innovative Produkte oder Dienstleistungen entwickeln und lancieren, also eine Lösung für ein ungelöstes Problem oder Bedürfnis anbieten, begrenzt. Dies ist deshalb der Fall, weil die KTI neue Unternehmen nur dann unterstützt, wenn diese mit einer Institution für Forschung und Entwicklung (F+E) zusammenarbeiten und wenn sie Eigenmittel in Höhe von 50 Prozent aufbringen.</p><p>Namentlich im Dienstleistungssektor können neue Unternehmen, die eine Lösung für ein ungelöstes Problem oder Bedürfnis anbieten, entstehen, ohne sich auf eine F+E-Institution zu stützen. Solche Unternehmen können aber von der KTI nicht direkt unterstützt werden, obwohl sie alle übrigen Kriterien des KTI-Start-up-Programmes erfüllen. Statt in Kauf zu nehmen, dass hoch qualifizierte Angestellte des Tertiärsektors arbeitslos sind, sollte man besser ihren Innovations- und Unternehmungsgeist fördern und ihnen direkten Zugang zu den Subventionen der KTI gewähren.</p><p>Zahlreiche neue innovative Unternehmen schaffen es nicht, 50 Prozent Eigenkapital aufzutreiben, um ihre Tätigkeit zu lancieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu KTI-Subventionen sollten deshalb erweitert werden, und auch Unternehmen, deren Eigenkapital weniger als 50 Prozent beträgt, sollten solche Subventionen erhalten können. Zum Ausgleich sollte die KTI den Auftrag erhalten, einen Mechanismus zur schrittweisen Rückerstattung der gewährten Subventionen zu schaffen, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg des neuen Unternehmens.</p><p>In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sollten diese Massnahmen unverzüglich ergriffen werden, ohne dass die übrigen wichtigen Aufgaben der KTI vernachlässigt werden. Dies setzt voraus, dass die KTI sofort mehr Mittel aus den für die Jahre 2004-2007 budgetierten Ressourcen investieren kann; gleichzeitig sollte sie versuchen, einen Teil der investierten Mittel zurückzuerlangen, damit ihr Budget längerfristig nicht aus dem Gleichgewicht gerät.</p>
- <p>Vorbemerkungen:</p><p>Die Zuständigkeiten und Aktivitäten der KTI sind auf mittel- und längerfristige Wirkungen angelegt und grundsätzlich kein Instrument für eine Konjunkturpolitik; sie dienen insgesamt einer nachhaltigen Stärkung der Innovationskraft am Standort Schweiz. Die Empfehlung verstehen wir darum als eine Aufforderung, die bestehenden oder geplanten Aktivitäten der KTI daraufhin zu prüfen, inwieweit diese kurz- und mittelfristig beschäftigungspolitisch nützlich zu machen sind, ohne den Charakter der KTI als Instrument einer Innovationspolitik des Bundes grundsätzlich zu verändern.</p><p>1. Die staatliche Förderung von F+E in der Schweiz ist im internationalen Vergleich betont zurückhaltend und in besonderem Masse den ordnungspolitischen Grundsätzen einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftspolitik verpflichtet. Die Schweiz unterstützt die Unternehmen zwar in F+E, tut dies aber im Gegensatz zu anderen Ländern nicht, indem Fördergelder direkt an die Unternehmen gezahlt werden. Stattdessen verfolgt die Politik des Bundes das Ziel, über die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Innovationsanreize zu schaffen und die in staatliche Kompetenz gehörenden Bereiche von Forschung und Bildung als qualitativ hochstehende Dienstleistungen zu erhalten bzw. auszubauen. Die bisherigen guten Innovationsleistungen der Unternehmen in der Schweiz zeigen überdies, dass Anreize des Marktes unter der Voraussetzung gesunder volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und eines leistungsfähigen Forschungs-, Bildungs- und Wissenstransfersystems besser als direkte staatliche Fördergelder an die Unternehmen wirken können. Ordnungspolitische Vernunft zahlt sich daher für den Standort Schweiz als Ganzes aus.</p><p>Die Wettbewerbskommission kommt angesichts der gegenwärtig geltenden Regelungen der KTI-Förderung zum Schluss, "dass Rolle und Strategie der KTI mit den Prinzipien einer liberalen Wirtschaftspolitik grundsätzlich vereinbar sind. Die Wettbewerbsneutralität der staatlichen Eingriffe ist so weit gegeben, als die Eingriffe nach objektiven Kriterien erfolgen und der Staat nur in klar begrenztem Ausmass in den einzelnen Projekten tätig ist."</p><p>In der Begründung zur Empfehlung wird überdies darauf hingewiesen, dass insbesondere Neuunternehmen aus dem Dienstleistungssektor unter den nicht gewinnorientierten Forschungsstätten keine geeigneten Partner finden würden und infolgedessen nicht in den Genuss einer KTI-Förderung kämen, obwohl sie alle übrigen Förderkriterien erfüllen würden. In Artikel 5 der Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation vom 17. Dezember 1982 (Stand am 11. August 1998) wird der Kreis der Gesuchsteller für KTI-Gesuche beschrieben. Gemäss Buchstabe c können Firmen bzw. Firmengruppen KTI-Gesuche ausnahmsweise auch allein einreichen, wenn unter den nicht gewinnorientierten Forschungsstätten (d. h. Hochschulen) kein Träger gefunden werden kann, und die firmeneigene Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte für die geplanten Arbeiten geeignet ist. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist.</p><p>Fazit: Es lässt sich unseres Erachtens ordnungspolitisch nicht begründen, von der geltenden Praxis bezüglich Direktzahlungen im Falle von Neuunternehmen abzuweichen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Forschungsstätten bietet die geltende Verordnung eine ausreichende Grundlage, um die besondere Situation von Neuunternehmen im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen. Es ist allenfalls zu prüfen, ob die Anwendung der erwähnten Ausnahmeregelung von der KTI grosszügiger gehandhabt werden kann.</p><p>2. Wir möchten die Gelegenheit benutzen, die Kernelemente der KTI-Förderung kurz zu erläutern, insbesondere das "bottom-up"-Prinzip sowie das Subsidiaritätsprinzip, da die Empfehlung möglicherweise auf einem Missverständnis über die konkrete Funktionsweise der KTI beruht.</p><p>Durch das "bottom-up"-Prinzip wird der Markt- und Anwendungsbezug der KTI-Förderung sichergestellt. Für die KTI besteht das Hauptmerkmal der angewandten F+E gerade darin, dass die Gesuchstellenden selbst die Themen der F+E-Zusammenarbeit definieren und die Anwender an den Projekten unmittelbar beteiligt sind.</p><p>Das Subsidiaritätsprinzip der KTI-Förderung wirkt in die gleiche Richtung. Ein finanzielles Engagement der Wirtschaftspartner in Höhe von in der Regel 50 Prozent der Projektkosten ("50/50-Regel") stellt sicher, dass in den Unternehmen ein echtes Interesse besteht, zu innovativen und wirtschaftlich verwertbaren Resultaten zu gelangen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden.</p><p>Dieses finanzielle Engagement der Wirtschaftspartner erfolgt zum ganz überwiegenden Teil (in der Regel über 90 Prozent!) in Form von Arbeitsleistungen, d. h. in Franken bewertete Arbeitszeit von Mitarbeitenden der Unternehmen, welche diese projektbezogen leisten, sowie zu einem kleineren Teil (bis zu 10 Prozent) in Form von so genannten Cash-Beiträgen der Wirtschaftpartner an die nicht gewinnorientierten Forschungsstätten.</p><p>Bei der Förderung von Neuunternehmen durch die KTI werden die vorgenannten Prinzipien flexibel und angepasst an deren besondere finanzielle Situation gehandhabt. Es ist bereits heute Praxis, dass sich die an KTI-Start-up-Projekten beteiligten Neuunternehmen nicht mit Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent an den Gesamtprojektkosten beteiligen müssen. Die finanzielle Beteiligung der Neuunternehmen kann den Anteil Eigenleistungen von 50 Prozent der Gesamtprojektkosten bei weitem unterschreiten. Ferner verzichtet die KTI bei Neuunternehmen in der Regel auf Cash-Beiträge zugunsten der Forschungsstätten, um die vielfach prekäre Liquidität der Unternehmen nicht zu belasten. Dies wird ausdrücklich in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation vom 17. Dezember 1982 (Stand am 11. August 1998) geregelt.</p><p>Fazit: Die geltende und durch die gesetzlichen Grundlagen sanktionierte Förderpraxis der KTI wird faktisch dem in der Empfehlung angesprochenen Anliegen gerecht. Es ist allenfalls zu prüfen, die geltende Praxis im Interesse der Neuunternehmen grosszügiger zu handhaben.</p><p>3. In der politischen Debatte in der Schweiz wurde in der Vergangenheit wiederholt die Frage aufgeworfen, inwieweit die KTI-Förderung dadurch stärker marktwirtschaftlich ausgerichtet werden könnte, dass die Fördergelder zumindest teilweise zurückbezahlt werden. Ein solches Modell eines "fonds de roulement", verbunden mit der Reduktion der KTI-Tätigkeit auf die Gewährung von Forschungskrediten, ist jedoch eindeutig zurückzuweisen. Die Fördermittel der KTI gehen grundsätzlich an die nicht gewinnorientierten Forschungsstätten (Hochschulen) für die Finanzierung der Saläre der Forschenden und nicht an die Unternehmen. Die Unternehmen bezahlen ihre Aufwendungen (in der Regel bis zu 75 Prozent der Projektkosten) selber und haben zusätzlich einen Barbeitrag (etwa 10 Prozent des Bundesbeitrages) an die Kosten der Forschungsstätten für Reisen und Verbrauchsmaterial zu entrichten. Die Unternehmen werden somit nur indirekt gefördert und müssten bei einem Zwang zur Rückzahlung rückwirkend die Hochschulen vollumfänglich finanzieren.</p><p>Eine solche Praxis würde einen raschen Return on Investment (Rol) bei den Innovationsprozessen der Unternehmen voraussetzen. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall. Auch lässt sich eine erfolgreiche Innovation nicht eindeutig auf ein einzelnes KTI-Projekt bzw. die ausschliessliche Arbeit der Forschenden zurückführen; erfahrungsgemäss speisen sich die am Markt erfolgreichen Produkte und Dienstleistungen aus vielfältigen Quellen. KTI-Projekte würden sich zudem für Unternehmen nur noch dann lohnen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verwertung der Projektergebnisse sehr gering wäre. Damit würde die KTI ein wesentliches Förderziel verfehlen.</p><p>Bei F+E-Projekten mit Neuunternehmen ist zwar zu vermuten, dass ein RoI aus einem Projektresultat in absehbarer Zeit erzielt werden kann. Eine Rückzahlung von Forschungsmitteln wäre jedoch allenfalls auch in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die KTI Direktzahlungen an die Unternehmen leisten würde. Da dies aus ordnungspolitischen Gründen abgelehnt wird (siehe oben Ziff. 1), entfällt auch diese Möglichkeit.</p><p>Schliesslich verursacht die Einführung eines Rückzahlungsmodelles für KTI-Mittel zusätzlichen Verwaltungsaufwand, da die Projekte auch nach ihrem formellen Abschluss bzw. während ihrer unternehmerischen Verwertung administrativ verfolgt werden müssten.</p><p>Fazit: Ein Rückzahlungsmodell für die KTI-Förderung ist damit aus konzeptionellen und praktischen Gründen abzulehnen.</p><p>4. In der laufenden Beitragsperiode 2000-2003 verfügt die KTI über einen Verpflichtungskredit von insgesamt 308 Millionen Franken. Für die Initiative KTI-Start-up sind in diesem Zeitraum insgesamt 30 Millionen Franken eingesetzt. Davon werden 20 Millionen Franken für die Finanzierung von KTI-Projekten mit Neuunternehmen eingesetzt und 10 Millionen Franken (2,5 Millionen Franken pro Jahr) für Begleitmassnahmen wie insbesondere das Coaching von Start-up-Unternehmen und die Erteilung des CTI-Start-up Labels "geeignet für eine Venture Capital Finanzierung".</p><p>In der BFT-Botschaft 2004-2007 beantragt der Bundesrat im Rahmen des Mehrjahreskredites für die KTI von insgesamt 467 Millionen Franken, für die Initiative KTI-Start-up einen Betrag von 37 Millionen Franken einzusetzen. Dieser Betrag wird neu zum überwiegenden Teil eingesetzt für die Professionalisierung der Betreuung von Unternehmensgründern in der frühen Startphase (Pre-Seed/Seed-Phase), insbesondere dem individuellen Coaching (Ausschöpfung des Businesspotenzials, Bereitstellung von Business- und Technologie-Expertise, Zugang zu den F+E- Förderprozessen der KTI, Zugang zu Investor-/Industriesegment-Expertise wie auch zu Seed- und Start-up-Kapital), Erteilung des "CTI Start-up Labels".</p><p>Die KTI-Projekte mit Start-up-Unternehmen werden aus den allgemeinen Fördermitteln der KTI von insgesamt beantragten 430 Millionen Franken finanziert. Auf ein separates Budget für die Förderung von KTI-Projekten mit Start-up-Unternehmen wurde verzichtet, da diese "bottom-up" entstehen und die gesamte thematische Bandbreite der KTI-Projekte abdecken können. Effektiv stehen damit den Start-up-Unternehmen in der Periode 2004-2007 wesentlich mehr KTI-Fördermittel zur Verfügung als in der laufenden Periode.</p><p>Eine kurzfristig wirksame Erhöhung des Anteils von Fördermitteln für Start-up-Unternehmen zeitigt unseres Erachtens nicht die erhoffte Wirkung. Auch die KTI-Start-up-Förderung arbeitet grundsätzlich nach dem "bottom-up"-Prinzip, also markt- und bedarfsgesteuert. Zusätzliche Bundesmittel werden kurzfristig nicht zum Entstehen von mehr Start-up-Unternehmen beitragen. Sowohl die KTI-Projektförderung als auch die Begleitmassnahmen von KTI-Start-up erzielen mittelfristig Wirkungen. Auch bei der nachgewiesenen Effizienz der KTI würden die empfohlenen Massnahmen grössere administrative Vorbereitungen erfordern. (Hinsichtlich der Möglichkeit, die Aufstockung der KTI-Fördermittel zugunsten von Start-up-Unternehmen durch eine erfolgsabhängige Teilrückzahlung von KTI-Fördermitteln zu finanzieren, verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziff. 3.).</p><p>Fazit: Im Rahmen der Botschaft BFT 2004-2007 ist eine wesentliche Erhöhung der KTI-Mittel zugunsten von Start-up-Unternehmen beantragt. Die empfohlene zeitliche Konzentration dieser Mittel wird aus grundsätzlichen ("bottom-up"-Prinzip) und praktischen Erwägungen nicht die erhofften kurzfristigen Wirkungen zeigen. Wir empfehlen, von der geplanten Vorgehensweise aus kurzfristigen Gründen nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kompetenzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) unverzüglich zu erweitern, damit sie:</p><p>1. neue Unternehmen, die sie in ihr KTI-Start-up-Coaching-Programm aufnimmt, insbesondere aus dem Dienstleistungssektor, direkt unterstützen kann;</p><p>2. von der Regel, wonach ein innovatives Unternehmen 50 Prozent des Eigenkapitals selber beschaffen muss, mit mehr Flexibilität abweichen kann;</p><p>3. ein Modell entwickeln und anwenden kann, das die schrittweise Rückerstattung der Subventionen entsprechend dem Absatz der neuen Produkte oder Dienstleistungen ermöglicht;</p><p>4. ihr Vierjahresbudget gezielter aufteilen und noch während der gegenwärtigen Konjunkturkrise Unternehmen in der Startphase effizienter unterstützen kann.</p>
- Dringende Anstrengungen zugunsten der Schaffung von Arbeitsplätzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die KTI spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in unserem Land; diese Rolle muss noch verstärkt werden. Allerdings sind die Subventionen, welche die KTI Unternehmen gewährt, die innovative Produkte oder Dienstleistungen entwickeln und lancieren, also eine Lösung für ein ungelöstes Problem oder Bedürfnis anbieten, begrenzt. Dies ist deshalb der Fall, weil die KTI neue Unternehmen nur dann unterstützt, wenn diese mit einer Institution für Forschung und Entwicklung (F+E) zusammenarbeiten und wenn sie Eigenmittel in Höhe von 50 Prozent aufbringen.</p><p>Namentlich im Dienstleistungssektor können neue Unternehmen, die eine Lösung für ein ungelöstes Problem oder Bedürfnis anbieten, entstehen, ohne sich auf eine F+E-Institution zu stützen. Solche Unternehmen können aber von der KTI nicht direkt unterstützt werden, obwohl sie alle übrigen Kriterien des KTI-Start-up-Programmes erfüllen. Statt in Kauf zu nehmen, dass hoch qualifizierte Angestellte des Tertiärsektors arbeitslos sind, sollte man besser ihren Innovations- und Unternehmungsgeist fördern und ihnen direkten Zugang zu den Subventionen der KTI gewähren.</p><p>Zahlreiche neue innovative Unternehmen schaffen es nicht, 50 Prozent Eigenkapital aufzutreiben, um ihre Tätigkeit zu lancieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu KTI-Subventionen sollten deshalb erweitert werden, und auch Unternehmen, deren Eigenkapital weniger als 50 Prozent beträgt, sollten solche Subventionen erhalten können. Zum Ausgleich sollte die KTI den Auftrag erhalten, einen Mechanismus zur schrittweisen Rückerstattung der gewährten Subventionen zu schaffen, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg des neuen Unternehmens.</p><p>In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sollten diese Massnahmen unverzüglich ergriffen werden, ohne dass die übrigen wichtigen Aufgaben der KTI vernachlässigt werden. Dies setzt voraus, dass die KTI sofort mehr Mittel aus den für die Jahre 2004-2007 budgetierten Ressourcen investieren kann; gleichzeitig sollte sie versuchen, einen Teil der investierten Mittel zurückzuerlangen, damit ihr Budget längerfristig nicht aus dem Gleichgewicht gerät.</p>
- <p>Vorbemerkungen:</p><p>Die Zuständigkeiten und Aktivitäten der KTI sind auf mittel- und längerfristige Wirkungen angelegt und grundsätzlich kein Instrument für eine Konjunkturpolitik; sie dienen insgesamt einer nachhaltigen Stärkung der Innovationskraft am Standort Schweiz. Die Empfehlung verstehen wir darum als eine Aufforderung, die bestehenden oder geplanten Aktivitäten der KTI daraufhin zu prüfen, inwieweit diese kurz- und mittelfristig beschäftigungspolitisch nützlich zu machen sind, ohne den Charakter der KTI als Instrument einer Innovationspolitik des Bundes grundsätzlich zu verändern.</p><p>1. Die staatliche Förderung von F+E in der Schweiz ist im internationalen Vergleich betont zurückhaltend und in besonderem Masse den ordnungspolitischen Grundsätzen einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftspolitik verpflichtet. Die Schweiz unterstützt die Unternehmen zwar in F+E, tut dies aber im Gegensatz zu anderen Ländern nicht, indem Fördergelder direkt an die Unternehmen gezahlt werden. Stattdessen verfolgt die Politik des Bundes das Ziel, über die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Innovationsanreize zu schaffen und die in staatliche Kompetenz gehörenden Bereiche von Forschung und Bildung als qualitativ hochstehende Dienstleistungen zu erhalten bzw. auszubauen. Die bisherigen guten Innovationsleistungen der Unternehmen in der Schweiz zeigen überdies, dass Anreize des Marktes unter der Voraussetzung gesunder volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und eines leistungsfähigen Forschungs-, Bildungs- und Wissenstransfersystems besser als direkte staatliche Fördergelder an die Unternehmen wirken können. Ordnungspolitische Vernunft zahlt sich daher für den Standort Schweiz als Ganzes aus.</p><p>Die Wettbewerbskommission kommt angesichts der gegenwärtig geltenden Regelungen der KTI-Förderung zum Schluss, "dass Rolle und Strategie der KTI mit den Prinzipien einer liberalen Wirtschaftspolitik grundsätzlich vereinbar sind. Die Wettbewerbsneutralität der staatlichen Eingriffe ist so weit gegeben, als die Eingriffe nach objektiven Kriterien erfolgen und der Staat nur in klar begrenztem Ausmass in den einzelnen Projekten tätig ist."</p><p>In der Begründung zur Empfehlung wird überdies darauf hingewiesen, dass insbesondere Neuunternehmen aus dem Dienstleistungssektor unter den nicht gewinnorientierten Forschungsstätten keine geeigneten Partner finden würden und infolgedessen nicht in den Genuss einer KTI-Förderung kämen, obwohl sie alle übrigen Förderkriterien erfüllen würden. In Artikel 5 der Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation vom 17. Dezember 1982 (Stand am 11. August 1998) wird der Kreis der Gesuchsteller für KTI-Gesuche beschrieben. Gemäss Buchstabe c können Firmen bzw. Firmengruppen KTI-Gesuche ausnahmsweise auch allein einreichen, wenn unter den nicht gewinnorientierten Forschungsstätten (d. h. Hochschulen) kein Träger gefunden werden kann, und die firmeneigene Forschungs- bzw. Entwicklungsstätte für die geplanten Arbeiten geeignet ist. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Ausnahmeregelung gerechtfertigt ist.</p><p>Fazit: Es lässt sich unseres Erachtens ordnungspolitisch nicht begründen, von der geltenden Praxis bezüglich Direktzahlungen im Falle von Neuunternehmen abzuweichen. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Forschungsstätten bietet die geltende Verordnung eine ausreichende Grundlage, um die besondere Situation von Neuunternehmen im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen. Es ist allenfalls zu prüfen, ob die Anwendung der erwähnten Ausnahmeregelung von der KTI grosszügiger gehandhabt werden kann.</p><p>2. Wir möchten die Gelegenheit benutzen, die Kernelemente der KTI-Förderung kurz zu erläutern, insbesondere das "bottom-up"-Prinzip sowie das Subsidiaritätsprinzip, da die Empfehlung möglicherweise auf einem Missverständnis über die konkrete Funktionsweise der KTI beruht.</p><p>Durch das "bottom-up"-Prinzip wird der Markt- und Anwendungsbezug der KTI-Förderung sichergestellt. Für die KTI besteht das Hauptmerkmal der angewandten F+E gerade darin, dass die Gesuchstellenden selbst die Themen der F+E-Zusammenarbeit definieren und die Anwender an den Projekten unmittelbar beteiligt sind.</p><p>Das Subsidiaritätsprinzip der KTI-Förderung wirkt in die gleiche Richtung. Ein finanzielles Engagement der Wirtschaftspartner in Höhe von in der Regel 50 Prozent der Projektkosten ("50/50-Regel") stellt sicher, dass in den Unternehmen ein echtes Interesse besteht, zu innovativen und wirtschaftlich verwertbaren Resultaten zu gelangen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden.</p><p>Dieses finanzielle Engagement der Wirtschaftspartner erfolgt zum ganz überwiegenden Teil (in der Regel über 90 Prozent!) in Form von Arbeitsleistungen, d. h. in Franken bewertete Arbeitszeit von Mitarbeitenden der Unternehmen, welche diese projektbezogen leisten, sowie zu einem kleineren Teil (bis zu 10 Prozent) in Form von so genannten Cash-Beiträgen der Wirtschaftpartner an die nicht gewinnorientierten Forschungsstätten.</p><p>Bei der Förderung von Neuunternehmen durch die KTI werden die vorgenannten Prinzipien flexibel und angepasst an deren besondere finanzielle Situation gehandhabt. Es ist bereits heute Praxis, dass sich die an KTI-Start-up-Projekten beteiligten Neuunternehmen nicht mit Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent an den Gesamtprojektkosten beteiligen müssen. Die finanzielle Beteiligung der Neuunternehmen kann den Anteil Eigenleistungen von 50 Prozent der Gesamtprojektkosten bei weitem unterschreiten. Ferner verzichtet die KTI bei Neuunternehmen in der Regel auf Cash-Beiträge zugunsten der Forschungsstätten, um die vielfach prekäre Liquidität der Unternehmen nicht zu belasten. Dies wird ausdrücklich in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation vom 17. Dezember 1982 (Stand am 11. August 1998) geregelt.</p><p>Fazit: Die geltende und durch die gesetzlichen Grundlagen sanktionierte Förderpraxis der KTI wird faktisch dem in der Empfehlung angesprochenen Anliegen gerecht. Es ist allenfalls zu prüfen, die geltende Praxis im Interesse der Neuunternehmen grosszügiger zu handhaben.</p><p>3. In der politischen Debatte in der Schweiz wurde in der Vergangenheit wiederholt die Frage aufgeworfen, inwieweit die KTI-Förderung dadurch stärker marktwirtschaftlich ausgerichtet werden könnte, dass die Fördergelder zumindest teilweise zurückbezahlt werden. Ein solches Modell eines "fonds de roulement", verbunden mit der Reduktion der KTI-Tätigkeit auf die Gewährung von Forschungskrediten, ist jedoch eindeutig zurückzuweisen. Die Fördermittel der KTI gehen grundsätzlich an die nicht gewinnorientierten Forschungsstätten (Hochschulen) für die Finanzierung der Saläre der Forschenden und nicht an die Unternehmen. Die Unternehmen bezahlen ihre Aufwendungen (in der Regel bis zu 75 Prozent der Projektkosten) selber und haben zusätzlich einen Barbeitrag (etwa 10 Prozent des Bundesbeitrages) an die Kosten der Forschungsstätten für Reisen und Verbrauchsmaterial zu entrichten. Die Unternehmen werden somit nur indirekt gefördert und müssten bei einem Zwang zur Rückzahlung rückwirkend die Hochschulen vollumfänglich finanzieren.</p><p>Eine solche Praxis würde einen raschen Return on Investment (Rol) bei den Innovationsprozessen der Unternehmen voraussetzen. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall. Auch lässt sich eine erfolgreiche Innovation nicht eindeutig auf ein einzelnes KTI-Projekt bzw. die ausschliessliche Arbeit der Forschenden zurückführen; erfahrungsgemäss speisen sich die am Markt erfolgreichen Produkte und Dienstleistungen aus vielfältigen Quellen. KTI-Projekte würden sich zudem für Unternehmen nur noch dann lohnen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verwertung der Projektergebnisse sehr gering wäre. Damit würde die KTI ein wesentliches Förderziel verfehlen.</p><p>Bei F+E-Projekten mit Neuunternehmen ist zwar zu vermuten, dass ein RoI aus einem Projektresultat in absehbarer Zeit erzielt werden kann. Eine Rückzahlung von Forschungsmitteln wäre jedoch allenfalls auch in solchen Fällen nur gerechtfertigt, wenn die KTI Direktzahlungen an die Unternehmen leisten würde. Da dies aus ordnungspolitischen Gründen abgelehnt wird (siehe oben Ziff. 1), entfällt auch diese Möglichkeit.</p><p>Schliesslich verursacht die Einführung eines Rückzahlungsmodelles für KTI-Mittel zusätzlichen Verwaltungsaufwand, da die Projekte auch nach ihrem formellen Abschluss bzw. während ihrer unternehmerischen Verwertung administrativ verfolgt werden müssten.</p><p>Fazit: Ein Rückzahlungsmodell für die KTI-Förderung ist damit aus konzeptionellen und praktischen Gründen abzulehnen.</p><p>4. In der laufenden Beitragsperiode 2000-2003 verfügt die KTI über einen Verpflichtungskredit von insgesamt 308 Millionen Franken. Für die Initiative KTI-Start-up sind in diesem Zeitraum insgesamt 30 Millionen Franken eingesetzt. Davon werden 20 Millionen Franken für die Finanzierung von KTI-Projekten mit Neuunternehmen eingesetzt und 10 Millionen Franken (2,5 Millionen Franken pro Jahr) für Begleitmassnahmen wie insbesondere das Coaching von Start-up-Unternehmen und die Erteilung des CTI-Start-up Labels "geeignet für eine Venture Capital Finanzierung".</p><p>In der BFT-Botschaft 2004-2007 beantragt der Bundesrat im Rahmen des Mehrjahreskredites für die KTI von insgesamt 467 Millionen Franken, für die Initiative KTI-Start-up einen Betrag von 37 Millionen Franken einzusetzen. Dieser Betrag wird neu zum überwiegenden Teil eingesetzt für die Professionalisierung der Betreuung von Unternehmensgründern in der frühen Startphase (Pre-Seed/Seed-Phase), insbesondere dem individuellen Coaching (Ausschöpfung des Businesspotenzials, Bereitstellung von Business- und Technologie-Expertise, Zugang zu den F+E- Förderprozessen der KTI, Zugang zu Investor-/Industriesegment-Expertise wie auch zu Seed- und Start-up-Kapital), Erteilung des "CTI Start-up Labels".</p><p>Die KTI-Projekte mit Start-up-Unternehmen werden aus den allgemeinen Fördermitteln der KTI von insgesamt beantragten 430 Millionen Franken finanziert. Auf ein separates Budget für die Förderung von KTI-Projekten mit Start-up-Unternehmen wurde verzichtet, da diese "bottom-up" entstehen und die gesamte thematische Bandbreite der KTI-Projekte abdecken können. Effektiv stehen damit den Start-up-Unternehmen in der Periode 2004-2007 wesentlich mehr KTI-Fördermittel zur Verfügung als in der laufenden Periode.</p><p>Eine kurzfristig wirksame Erhöhung des Anteils von Fördermitteln für Start-up-Unternehmen zeitigt unseres Erachtens nicht die erhoffte Wirkung. Auch die KTI-Start-up-Förderung arbeitet grundsätzlich nach dem "bottom-up"-Prinzip, also markt- und bedarfsgesteuert. Zusätzliche Bundesmittel werden kurzfristig nicht zum Entstehen von mehr Start-up-Unternehmen beitragen. Sowohl die KTI-Projektförderung als auch die Begleitmassnahmen von KTI-Start-up erzielen mittelfristig Wirkungen. Auch bei der nachgewiesenen Effizienz der KTI würden die empfohlenen Massnahmen grössere administrative Vorbereitungen erfordern. (Hinsichtlich der Möglichkeit, die Aufstockung der KTI-Fördermittel zugunsten von Start-up-Unternehmen durch eine erfolgsabhängige Teilrückzahlung von KTI-Fördermitteln zu finanzieren, verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziff. 3.).</p><p>Fazit: Im Rahmen der Botschaft BFT 2004-2007 ist eine wesentliche Erhöhung der KTI-Mittel zugunsten von Start-up-Unternehmen beantragt. Die empfohlene zeitliche Konzentration dieser Mittel wird aus grundsätzlichen ("bottom-up"-Prinzip) und praktischen Erwägungen nicht die erhofften kurzfristigen Wirkungen zeigen. Wir empfehlen, von der geplanten Vorgehensweise aus kurzfristigen Gründen nicht abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Kompetenzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) unverzüglich zu erweitern, damit sie:</p><p>1. neue Unternehmen, die sie in ihr KTI-Start-up-Coaching-Programm aufnimmt, insbesondere aus dem Dienstleistungssektor, direkt unterstützen kann;</p><p>2. von der Regel, wonach ein innovatives Unternehmen 50 Prozent des Eigenkapitals selber beschaffen muss, mit mehr Flexibilität abweichen kann;</p><p>3. ein Modell entwickeln und anwenden kann, das die schrittweise Rückerstattung der Subventionen entsprechend dem Absatz der neuen Produkte oder Dienstleistungen ermöglicht;</p><p>4. ihr Vierjahresbudget gezielter aufteilen und noch während der gegenwärtigen Konjunkturkrise Unternehmen in der Startphase effizienter unterstützen kann.</p>
- Dringende Anstrengungen zugunsten der Schaffung von Arbeitsplätzen
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