Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA

ShortId
03.3068
Id
20033068
Updated
10.04.2024 10:52
Language
de
Title
Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Steuerausweichung;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;Übersetzen;USA
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K03050305, USA
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L04K12010302, Übersetzen
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (SR 0.672.933.61) sieht vor, dass die Vertragsstaaten untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Zwei Zusatzprotokolle präzisieren die Tragweite dieser gegenseitigen Verpflichtung, und erst kürzlich, am 23. Januar 2003, haben die beiden Staaten eine weitere Vereinbarung über die Auslegung von Artikel 26 des Abkommens abgeschlossen.</p><p>Die Vereinbarung bestimmt, was unter "Betrugsdelikten und dergleichen" zu verstehen ist, und führt 14 Fallbeispiele dafür an. Sie sieht vor, dass die Schweiz auch für Taten, die zwar im schweizerischen Veranlagungsverfahren nicht begangen werden können, aber ebenso schwerwiegend sind wie Steuerbetrug, Amtshilfe leistet. Sie legt fest, dass die Einschränkungen betreffend die Übermittlung von Auskünften nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates und nicht nach derjenigen des ersuchten Staates beurteilt werden. Damit Amtshilfe geleistet wird, genügt ein blosser als glaubwürdig erscheinender Verdacht, selbst wenn dieser auf einer Anzeige beruht.</p><p>Zu dieser Vereinbarung drängen sich folgende Bemerkungen auf:</p><p>Die Vereinbarung liegt bisher erst im englischen Wortlaut vor und sollte so rasch wie möglich in die drei Amtssprachen des Bundes übersetzt werden.</p><p>Mit ihrer Definition der mit dem Steuerbetrug vergleichbaren Delikte werden Handlungen erfasst, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung betrachtet werden oder betrachtet werden können.</p><p>Die Vereinbarung regelt, in welchem Umfang der Informationsaustausch mit einem ausländischen Staat zulässig ist; der vorgesehene Umfang scheint im Vergleich zu Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten aussergewöhnlich gross.</p>
  • <p>1. Die Vereinbarung vom 23. Januar 2003 wurde in englischer Sprache abgeschlossen und am 24. Januar 2003 zeitgleich in den USA und in der Schweiz im Internet publiziert. Die Übersetzungen in die deutsche und französische Sprache sind erstellt, diejenige ins Italienische wurde veranlasst. Die deutsch- und französischsprachigen Fassungen wurden inzwischen auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert. Die italienische Übersetzung wird nach Fertigstellung ebenfalls aufgeschaltet werden.</p><p>2. Wie bereits Artikel XVI des früheren schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. Mai 1951 sieht Artikel 26 des geltenden Abkommens den Austausch derjenigen Informationen vor, die für die Verhütung von "Betrugsdelikten und dergleichen" im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Während Ziffer 10 des einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Protokolls eine Umschreibung des Begriffes des "Abgabebetrugs" enthält, fehlt eine Regelung über die Tragweite des Zusatzes ".... und dergleichen".</p><p>Insoweit geht die Verpflichtung zur Leistung von Amthilfe über den Bereich des Steuerbetrugs im Sinne des schweizerischen Rechtes hinaus, impliziert doch der Zusatz ".... und dergleichen", dass auch Auskünfte in Fällen zu erteilen sind, die keinen Abgabebetrug nach schweizerischem Recht darstellen. Indessen bewirkt die abgeschlossene Vereinbarung keine generelle Ausweitung auf Widerhandlungen, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung zu qualifizieren sind, wurden doch im Rahmen der Verhandlungen mit den USA Kriterien festgelegt, die zur Folge haben, dass dieser Zusatz lediglich eine Ausdehnung auf Verhaltensweisen umfasst, die einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen wie der Abgabebetrug.</p><p>3. Die Vereinbarung enthält keine generelle Verpflichtung der Schweiz, Einschränkungen betreffend den Austausch von Informationen den Vorschriften des amerikanischen Rechtes zu unterstellen. Einzig für den Bereich der Verjährung wird in Ziffer 2 der Vereinbarung vorgesehen, dass der ersuchte Staat der Beurteilung, ob einem Begehren um Informationen entsprochen werden kann, die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsvorschriften, und nicht seine eigenen Verjährungsvorschriften, zugrunde legen wird.</p><p>Dies gilt bereits heute bei der Behandlung von amerikanischen Rechtshilfebegehren. Zwar schliesst das IRSG Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizerischem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung eingetreten ist. Indessen hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 - wie im Übrigen auch das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 - die Unzulässigkeit der Rechtshilfe für den Fall der Verjährung nicht vorsieht.</p><p>Im Verhältnis zu Staaten, denen gegenüber einer dieser beiden internationalen Verträge Anwendung findet, würde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verweigerung der Rechtshilfe zufolge eingetretener Verjährung aufgrund des IRSG zu einer unzulässigen Einschränkung der Rechtshilfeleistung führen. Diese beiden internationalen Verträge gehen dem zum Landesrecht gehörenden IRSG nämlich vor.</p><p>Somit bestätigt die getroffene Vereinbarung die schon heute im Bereich der Rechtshilfe geltende Ordnung.</p><p>4. Der im IRSG verankerte Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit ist im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nicht ausdrücklich enthalten. Soweit es um den Begriff des Abgabebetruges geht, enthält zwar Ziffer 10 des Protokolls eine Umschreibung, welche auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum IRSG beruht. Weil der Betrugsbegriff im amerikanischen Steuerrecht weiter gefasst ist als im schweizerischen Recht, wird indirekt ein Bezug zur beidseitigen Strafbarkeit hergestellt. Artikel 26 des Abkommens sieht indessen den Informationsaustausch nicht nur für die Verhütung von Betrugsdelikten, sondern für die Verhütung von "Betrugsdelikten und dergleichen" vor. Auch wenn dieser Artikel 26 damit einen Anwendungsbereich enthält, für den die beidseitige Strafbarkeit im formalen Sinne nicht gegeben ist, bleibt - wie in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt - im Ergebnis dieses Prinzip in seiner materiellen Substanz gewahrt.</p><p>5. Der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Staaten im Sinne derjenigen, die am 23. Januar 2003 mit den USA abgeschlossen worden ist, setzt voraus, dass das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat eine solche erweiterte Amtshilfebestimmung enthält. Dies ist bisher mit keinem anderen Vertragsstaat der Fall.</p><p>Mit Staatengemeinschaften wie z. B. mit der EU hat die Schweiz keine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Einzig mit Deutschland ist am 24. März 2003 ein Protokoll in Kraft getreten, in welchem eine auf die Verhütung von Betrugsdelikten beschränkte Ausdehnung der Amtshilfe vereinbart worden ist, wobei als Betrugsdelikt ein betrügerisches Verhalten bezeichnet wird, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen betreffend die kürzlich abgeschlossene Vereinbarung zur Auslegung einer Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA zu beantworten:</p><p>1. Warum liegt diese Vereinbarung bisher erst in englischer Sprache vor? Wann wird sie in die schweizerischen Amtssprachen übersetzt?</p><p>2. Bezieht sich die Vereinbarung auf Handlungen, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung und nicht als Steuerbetrug gelten? Falls in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, welcher Art sind sie, und um welche Handlungen geht es dabei?</p><p>3. Aus welchen Gründen unterstellt die Vereinbarung die Prüfung der Einschränkungen betreffend den Austausch von Informationen, die in der Schweiz vorliegen, den Gesetzen des ersuchenden Staates, also z. B. der USA?</p><p>4. Wie lässt sich diese Vereinbarung mit der Einhaltung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit in Einklang bringen?</p><p>5. Ist es denkbar, dass eine solche Vereinbarung auch mit anderen Staaten oder Staatengemeinschaften, z. B. mit der Europäischen Union, abgeschlossen wird? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten vorgängig erfüllt sein?</p>
  • Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (SR 0.672.933.61) sieht vor, dass die Vertragsstaaten untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Zwei Zusatzprotokolle präzisieren die Tragweite dieser gegenseitigen Verpflichtung, und erst kürzlich, am 23. Januar 2003, haben die beiden Staaten eine weitere Vereinbarung über die Auslegung von Artikel 26 des Abkommens abgeschlossen.</p><p>Die Vereinbarung bestimmt, was unter "Betrugsdelikten und dergleichen" zu verstehen ist, und führt 14 Fallbeispiele dafür an. Sie sieht vor, dass die Schweiz auch für Taten, die zwar im schweizerischen Veranlagungsverfahren nicht begangen werden können, aber ebenso schwerwiegend sind wie Steuerbetrug, Amtshilfe leistet. Sie legt fest, dass die Einschränkungen betreffend die Übermittlung von Auskünften nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates und nicht nach derjenigen des ersuchten Staates beurteilt werden. Damit Amtshilfe geleistet wird, genügt ein blosser als glaubwürdig erscheinender Verdacht, selbst wenn dieser auf einer Anzeige beruht.</p><p>Zu dieser Vereinbarung drängen sich folgende Bemerkungen auf:</p><p>Die Vereinbarung liegt bisher erst im englischen Wortlaut vor und sollte so rasch wie möglich in die drei Amtssprachen des Bundes übersetzt werden.</p><p>Mit ihrer Definition der mit dem Steuerbetrug vergleichbaren Delikte werden Handlungen erfasst, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung betrachtet werden oder betrachtet werden können.</p><p>Die Vereinbarung regelt, in welchem Umfang der Informationsaustausch mit einem ausländischen Staat zulässig ist; der vorgesehene Umfang scheint im Vergleich zu Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten aussergewöhnlich gross.</p>
    • <p>1. Die Vereinbarung vom 23. Januar 2003 wurde in englischer Sprache abgeschlossen und am 24. Januar 2003 zeitgleich in den USA und in der Schweiz im Internet publiziert. Die Übersetzungen in die deutsche und französische Sprache sind erstellt, diejenige ins Italienische wurde veranlasst. Die deutsch- und französischsprachigen Fassungen wurden inzwischen auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert. Die italienische Übersetzung wird nach Fertigstellung ebenfalls aufgeschaltet werden.</p><p>2. Wie bereits Artikel XVI des früheren schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. Mai 1951 sieht Artikel 26 des geltenden Abkommens den Austausch derjenigen Informationen vor, die für die Verhütung von "Betrugsdelikten und dergleichen" im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Während Ziffer 10 des einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Protokolls eine Umschreibung des Begriffes des "Abgabebetrugs" enthält, fehlt eine Regelung über die Tragweite des Zusatzes ".... und dergleichen".</p><p>Insoweit geht die Verpflichtung zur Leistung von Amthilfe über den Bereich des Steuerbetrugs im Sinne des schweizerischen Rechtes hinaus, impliziert doch der Zusatz ".... und dergleichen", dass auch Auskünfte in Fällen zu erteilen sind, die keinen Abgabebetrug nach schweizerischem Recht darstellen. Indessen bewirkt die abgeschlossene Vereinbarung keine generelle Ausweitung auf Widerhandlungen, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung zu qualifizieren sind, wurden doch im Rahmen der Verhandlungen mit den USA Kriterien festgelegt, die zur Folge haben, dass dieser Zusatz lediglich eine Ausdehnung auf Verhaltensweisen umfasst, die einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen wie der Abgabebetrug.</p><p>3. Die Vereinbarung enthält keine generelle Verpflichtung der Schweiz, Einschränkungen betreffend den Austausch von Informationen den Vorschriften des amerikanischen Rechtes zu unterstellen. Einzig für den Bereich der Verjährung wird in Ziffer 2 der Vereinbarung vorgesehen, dass der ersuchte Staat der Beurteilung, ob einem Begehren um Informationen entsprochen werden kann, die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsvorschriften, und nicht seine eigenen Verjährungsvorschriften, zugrunde legen wird.</p><p>Dies gilt bereits heute bei der Behandlung von amerikanischen Rechtshilfebegehren. Zwar schliesst das IRSG Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizerischem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung oder -vollstreckung eingetreten ist. Indessen hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 - wie im Übrigen auch das europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 - die Unzulässigkeit der Rechtshilfe für den Fall der Verjährung nicht vorsieht.</p><p>Im Verhältnis zu Staaten, denen gegenüber einer dieser beiden internationalen Verträge Anwendung findet, würde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verweigerung der Rechtshilfe zufolge eingetretener Verjährung aufgrund des IRSG zu einer unzulässigen Einschränkung der Rechtshilfeleistung führen. Diese beiden internationalen Verträge gehen dem zum Landesrecht gehörenden IRSG nämlich vor.</p><p>Somit bestätigt die getroffene Vereinbarung die schon heute im Bereich der Rechtshilfe geltende Ordnung.</p><p>4. Der im IRSG verankerte Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit ist im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nicht ausdrücklich enthalten. Soweit es um den Begriff des Abgabebetruges geht, enthält zwar Ziffer 10 des Protokolls eine Umschreibung, welche auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum IRSG beruht. Weil der Betrugsbegriff im amerikanischen Steuerrecht weiter gefasst ist als im schweizerischen Recht, wird indirekt ein Bezug zur beidseitigen Strafbarkeit hergestellt. Artikel 26 des Abkommens sieht indessen den Informationsaustausch nicht nur für die Verhütung von Betrugsdelikten, sondern für die Verhütung von "Betrugsdelikten und dergleichen" vor. Auch wenn dieser Artikel 26 damit einen Anwendungsbereich enthält, für den die beidseitige Strafbarkeit im formalen Sinne nicht gegeben ist, bleibt - wie in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt - im Ergebnis dieses Prinzip in seiner materiellen Substanz gewahrt.</p><p>5. Der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Staaten im Sinne derjenigen, die am 23. Januar 2003 mit den USA abgeschlossen worden ist, setzt voraus, dass das bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat eine solche erweiterte Amtshilfebestimmung enthält. Dies ist bisher mit keinem anderen Vertragsstaat der Fall.</p><p>Mit Staatengemeinschaften wie z. B. mit der EU hat die Schweiz keine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Einzig mit Deutschland ist am 24. März 2003 ein Protokoll in Kraft getreten, in welchem eine auf die Verhütung von Betrugsdelikten beschränkte Ausdehnung der Amtshilfe vereinbart worden ist, wobei als Betrugsdelikt ein betrügerisches Verhalten bezeichnet wird, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen betreffend die kürzlich abgeschlossene Vereinbarung zur Auslegung einer Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA zu beantworten:</p><p>1. Warum liegt diese Vereinbarung bisher erst in englischer Sprache vor? Wann wird sie in die schweizerischen Amtssprachen übersetzt?</p><p>2. Bezieht sich die Vereinbarung auf Handlungen, die nach schweizerischem Recht als Steuerhinterziehung und nicht als Steuerbetrug gelten? Falls in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, welcher Art sind sie, und um welche Handlungen geht es dabei?</p><p>3. Aus welchen Gründen unterstellt die Vereinbarung die Prüfung der Einschränkungen betreffend den Austausch von Informationen, die in der Schweiz vorliegen, den Gesetzen des ersuchenden Staates, also z. B. der USA?</p><p>4. Wie lässt sich diese Vereinbarung mit der Einhaltung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit in Einklang bringen?</p><p>5. Ist es denkbar, dass eine solche Vereinbarung auch mit anderen Staaten oder Staatengemeinschaften, z. B. mit der Europäischen Union, abgeschlossen wird? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten vorgängig erfüllt sein?</p>
    • Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA

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