EU-Mitgliedschaft und Neutralität der Schweiz
- ShortId
-
03.3070
- Id
-
20033070
- Updated
-
10.04.2024 08:08
- Language
-
de
- Title
-
EU-Mitgliedschaft und Neutralität der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
10;Gasp;Neutralität;Beitritt zur Gemeinschaft
- 1
-
- L04K10010503, Neutralität
- L04K09020301, Beitritt zur Gemeinschaft
- L06K090202030101, Gasp
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erklärte im Vorfeld und im Nachgang der Uno-Beitritts-Initiative immer wieder, dass er an der schweizerischen Neutralität festhalten will. Gleichzeitig hat er 1992 ein EU-Beitrittsgesuch in Brüssel deponiert und erklärt den EU-Beitritt nach wie vor als Ziel bundesrätlicher Politik. Erklärtes Ziel der EU und deren Organe ist aber eine gemeinsame Sicherheits-, Aussen- und Verteidigungspolitik. Neutrale Staaten können somit nicht gleichzeitig der EU angehören. Aus diesem Grund hat Schweden auf seine Neutralität bereits verzichtet; auch Österreich dürfte seine Neutralität in näherer Zukunft gänzlich abschaffen. Dies in der klaren Erkenntnis, dass ein Staat entweder den Neutralitätsstatus oder die EU-Mitgliedschaft, nicht aber beides haben kann.</p><p>Wenn der Bundesrat heute öffentlich beide Ziele verfolgt, zeugt dies von undiszipliniertem neutralitätspolitischem Denken. Bundesrat und Parlament sind verfassungsmässig zur Wahrung der Neutralität verpflichtet. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, vom Bundesrat bezüglich Neutralität oder EU-Beitritt eine klare Entscheidung zu erfahren.</p>
- <p>Am 26. Mai 1992 stellte der Bundesrat ein Beitrittsgesuch zur Europäischen Union. Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens am 6. Dezember 1992 beschloss der Bundesrat, die vertraglichen Beziehungen zur EU vorerst auf bilateralem Weg zu vertiefen; das Beitrittsgesuch wurde eingefroren. Ende 1993 bestätigte der Bundesrat in seinem Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz der Neunzigerjahre die Mitverantwortung der Schweiz in Europa und damit den EU-Beitritt als längerfristiges Ziel seiner Integrationspolitik. Im Aussenpolitischen Bericht 2000 legte der Bundesrat seine Europapolitik klar dar; der EU-Beitritt ist weiterhin das längerfristige Ziel. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Schweiz ihre Interessen als Mitglied der EU besser wahren kann als ausserhalb.</p><p>Vor der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen müssen allerdings für den Bundesrat drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens will die Schweiz zunächst Erfahrungen mit den sieben bilateralen Abkommen sammeln. Zweitens müssen die Auswirkungen eines EU-Beitritts auf zentrale Bereiche des schweizerischen Staatswesens gründlich abgeklärt und die nötigen Reformvorschläge gemacht werden. Und drittens braucht es eine breite innenpolitische Unterstützung für das Beitrittsziel. Der Bundesrat wird deshalb erst in der Legislaturperiode 2003-2007 entscheiden, ob die Zeit für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der EU reif ist oder nicht.</p><p>In seinem Bericht über die Neutralität vom 29. November 1993 legte der Bundesrat in umfassender Weise das Konzept der Neutralität sowie seine Situierung im aussenpolitischen Umfeld dar. Der Bericht über die Neutralität von 1993 dient dem Bundesrat bis heute als Grundlage für die Führung seiner Neutralitätspolitik. Die in diesem Bericht erläuterte Haltung wurde sowohl im Integrationsbericht 1999, im Aussenpolitischen Bericht 2000, im Sicherheitspolitischen Bericht 2000 als auch in der Botschaft zum Beitritt der Schweiz zur Uno aus dem Jahre 2000 bestätigt.</p><p>Die Neutralität ist ein bewährtes Mittel zur Gewährleistung der äusseren Sicherheit unseres Landes. Historisch und verfassungsrechtlich war sie nie ein Ziel des Staatswesens an sich, sondern ein aussen- und sicherheitspolitisches Instrument zur Verwirklichung der nationalen Interessen. Die Neutralität ist denn auch nicht im Zweckartikel der Schweizerischen Bundesverfassung verankert, sondern erscheint ausschliesslich unter den Kompetenzen der Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. a) und des Bundesrates (Art. 185 Abs. 1) in der Verfassung.</p><p>Das internationale Neutralitätsrecht verpflichtet den neutralen Staat dazu, nicht aktiv an einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt teilzunehmen. Ferner darf er keine Kriegspartei militärisch unterstützen. In Friedenszeiten ist es dem dauernd Neutralen zudem nicht erlaubt, rechtliche Bindungen einzugehen, welche ihm im Konfliktfall die Erfüllung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden.</p><p>So wie sich die EU und deren gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik heute darstellt, kann ein neutraler Staat der EU beitreten, ohne seine Neutralität aufzugeben. Der Vertrag über die EU hält fest, dass die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) "nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten berührt" (Art. 17). Österreich, Finnland und Irland haben bis heute ihre Neutralität beibehalten und der EU-Beitritt steht neutralen Staaten weiterhin offen (beispielsweise Malta). Dass Schweden die Neutralität nur mehr als eine Möglichkeit benennt, auf die im Fall von bewaffneten Konflikten in benachbarten Regionen zurückgegriffen wird, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Schweden hat nicht auf Druck von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der EU selbst, sondern eigenständig bestimmt, dass anstelle der Neutralität eine Bündnisfreiheit treten soll.</p><p>Bisher hat sich keine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik im militärischen Sinne herausgebildet. Die ESVP beschränkt sich zurzeit auf Konfliktmanagement und berührt den Bereich der territorialen Verteidigung nicht. Wie sich die ESVP weiter entwickelt, wird insbesondere auch vom bevorstehenden Erweiterungsprozess abhängen. Zum heutigen Zeitpunkt sind Neutralität und EU-Beitritt vereinbar; dass der Bundesrat die Neutralität als Instrument der Aussen- und Sicherheitspolitik sowie den EU-Beitritt als langfristiges Ziel beibehält, bedeutet keinen Widerspruch.</p><p>Inwieweit die Neutralität einen Beitrag an die Gewährleistung der Sicherheit zu leisten vermag, wird - auch unabhängig von der Frage nach der Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen - anlässlich von zukünftigen Veränderungen des aussen- und sicherheitspolitischen Umfeldes weiterhin regelmässig, wie in den oben erwähnten Berichten ausgeführt zu überprüfen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie erklärt der Bundesrat den Widerspruch zwischen der verfassungsrechtlich festgelegten Neutralität und einem EU-Beitritt der Schweiz?</p>
- EU-Mitgliedschaft und Neutralität der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat erklärte im Vorfeld und im Nachgang der Uno-Beitritts-Initiative immer wieder, dass er an der schweizerischen Neutralität festhalten will. Gleichzeitig hat er 1992 ein EU-Beitrittsgesuch in Brüssel deponiert und erklärt den EU-Beitritt nach wie vor als Ziel bundesrätlicher Politik. Erklärtes Ziel der EU und deren Organe ist aber eine gemeinsame Sicherheits-, Aussen- und Verteidigungspolitik. Neutrale Staaten können somit nicht gleichzeitig der EU angehören. Aus diesem Grund hat Schweden auf seine Neutralität bereits verzichtet; auch Österreich dürfte seine Neutralität in näherer Zukunft gänzlich abschaffen. Dies in der klaren Erkenntnis, dass ein Staat entweder den Neutralitätsstatus oder die EU-Mitgliedschaft, nicht aber beides haben kann.</p><p>Wenn der Bundesrat heute öffentlich beide Ziele verfolgt, zeugt dies von undiszipliniertem neutralitätspolitischem Denken. Bundesrat und Parlament sind verfassungsmässig zur Wahrung der Neutralität verpflichtet. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, vom Bundesrat bezüglich Neutralität oder EU-Beitritt eine klare Entscheidung zu erfahren.</p>
- <p>Am 26. Mai 1992 stellte der Bundesrat ein Beitrittsgesuch zur Europäischen Union. Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens am 6. Dezember 1992 beschloss der Bundesrat, die vertraglichen Beziehungen zur EU vorerst auf bilateralem Weg zu vertiefen; das Beitrittsgesuch wurde eingefroren. Ende 1993 bestätigte der Bundesrat in seinem Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz der Neunzigerjahre die Mitverantwortung der Schweiz in Europa und damit den EU-Beitritt als längerfristiges Ziel seiner Integrationspolitik. Im Aussenpolitischen Bericht 2000 legte der Bundesrat seine Europapolitik klar dar; der EU-Beitritt ist weiterhin das längerfristige Ziel. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Schweiz ihre Interessen als Mitglied der EU besser wahren kann als ausserhalb.</p><p>Vor der Aufnahme der Beitrittsverhandlungen müssen allerdings für den Bundesrat drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens will die Schweiz zunächst Erfahrungen mit den sieben bilateralen Abkommen sammeln. Zweitens müssen die Auswirkungen eines EU-Beitritts auf zentrale Bereiche des schweizerischen Staatswesens gründlich abgeklärt und die nötigen Reformvorschläge gemacht werden. Und drittens braucht es eine breite innenpolitische Unterstützung für das Beitrittsziel. Der Bundesrat wird deshalb erst in der Legislaturperiode 2003-2007 entscheiden, ob die Zeit für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der EU reif ist oder nicht.</p><p>In seinem Bericht über die Neutralität vom 29. November 1993 legte der Bundesrat in umfassender Weise das Konzept der Neutralität sowie seine Situierung im aussenpolitischen Umfeld dar. Der Bericht über die Neutralität von 1993 dient dem Bundesrat bis heute als Grundlage für die Führung seiner Neutralitätspolitik. Die in diesem Bericht erläuterte Haltung wurde sowohl im Integrationsbericht 1999, im Aussenpolitischen Bericht 2000, im Sicherheitspolitischen Bericht 2000 als auch in der Botschaft zum Beitritt der Schweiz zur Uno aus dem Jahre 2000 bestätigt.</p><p>Die Neutralität ist ein bewährtes Mittel zur Gewährleistung der äusseren Sicherheit unseres Landes. Historisch und verfassungsrechtlich war sie nie ein Ziel des Staatswesens an sich, sondern ein aussen- und sicherheitspolitisches Instrument zur Verwirklichung der nationalen Interessen. Die Neutralität ist denn auch nicht im Zweckartikel der Schweizerischen Bundesverfassung verankert, sondern erscheint ausschliesslich unter den Kompetenzen der Bundesversammlung (Art. 173 Abs. 1 Bst. a) und des Bundesrates (Art. 185 Abs. 1) in der Verfassung.</p><p>Das internationale Neutralitätsrecht verpflichtet den neutralen Staat dazu, nicht aktiv an einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt teilzunehmen. Ferner darf er keine Kriegspartei militärisch unterstützen. In Friedenszeiten ist es dem dauernd Neutralen zudem nicht erlaubt, rechtliche Bindungen einzugehen, welche ihm im Konfliktfall die Erfüllung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden.</p><p>So wie sich die EU und deren gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik heute darstellt, kann ein neutraler Staat der EU beitreten, ohne seine Neutralität aufzugeben. Der Vertrag über die EU hält fest, dass die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) "nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten berührt" (Art. 17). Österreich, Finnland und Irland haben bis heute ihre Neutralität beibehalten und der EU-Beitritt steht neutralen Staaten weiterhin offen (beispielsweise Malta). Dass Schweden die Neutralität nur mehr als eine Möglichkeit benennt, auf die im Fall von bewaffneten Konflikten in benachbarten Regionen zurückgegriffen wird, ändert an dieser Ausgangslage nichts. Schweden hat nicht auf Druck von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der EU selbst, sondern eigenständig bestimmt, dass anstelle der Neutralität eine Bündnisfreiheit treten soll.</p><p>Bisher hat sich keine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik im militärischen Sinne herausgebildet. Die ESVP beschränkt sich zurzeit auf Konfliktmanagement und berührt den Bereich der territorialen Verteidigung nicht. Wie sich die ESVP weiter entwickelt, wird insbesondere auch vom bevorstehenden Erweiterungsprozess abhängen. Zum heutigen Zeitpunkt sind Neutralität und EU-Beitritt vereinbar; dass der Bundesrat die Neutralität als Instrument der Aussen- und Sicherheitspolitik sowie den EU-Beitritt als langfristiges Ziel beibehält, bedeutet keinen Widerspruch.</p><p>Inwieweit die Neutralität einen Beitrag an die Gewährleistung der Sicherheit zu leisten vermag, wird - auch unabhängig von der Frage nach der Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen - anlässlich von zukünftigen Veränderungen des aussen- und sicherheitspolitischen Umfeldes weiterhin regelmässig, wie in den oben erwähnten Berichten ausgeführt zu überprüfen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie erklärt der Bundesrat den Widerspruch zwischen der verfassungsrechtlich festgelegten Neutralität und einem EU-Beitritt der Schweiz?</p>
- EU-Mitgliedschaft und Neutralität der Schweiz
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