Swiss. Haftungsfragen

ShortId
03.3072
Id
20033072
Updated
10.04.2024 09:08
Language
de
Title
Swiss. Haftungsfragen
AdditionalIndexing
48;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Deutschland;finanzieller Verlust;Liquidität;Swiss;Einnahme eines Betriebs;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;internationales Übereinkommen;Luftverkehr;Haftung
1
  • L06K180102110401, Swiss
  • L04K05070202, Haftung
  • L06K070302010204, Einnahme eines Betriebs
  • L06K070302010205, finanzieller Verlust
  • L04K11030204, Liquidität
  • L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Angaben der Swiss ist die Liquiditätssituation des Konzerns deutlich besser als geplant. Per 30. Juni 2004 zeigte die konsolidierte Bilanz eine Liquidität von 353 Millionen Franken (flüssige Mittel ohne Festgeldanlagen und handelbare Wertpapiere). Hierin nicht enthalten ist der Mittelzufluss von etwa 68 Millionen Franken als Folge des aussergerichtlichen Vergleiches im Rechtsstreit mit der Société Holco und der Société d'exploitation AOM Air Liberté, der erst im 3. Quartal verbucht wurde. Aufgrund der über den Erwartungen liegenden Entwicklung der Liquidität, eines ersten Kreditvertrages mit der Barclays Bank über 50 Millionen Franken, der deutlichen Ergebnisverbesserung im ersten Halbjahr 2004 und den erzielten Kostensenkungen hat der Konzern den für das zweite Quartal 2004 veranschlagten tiefsten Punkt in der Liquidität (250 Millionen Franken) deutlich überschritten. Die Kreditverhandlungen mit den Schweizer Banken über einen Liquiditätspuffer zur Abfederung unvorhergesehener Ereignisse laufen intensiv weiter. Allerdings hat sich der Zeitdruck für diese Verhandlungen im Vergleich zum Beginn der Restrukturierung deutlich reduziert.</p><p>2. Swisscom zeichnete für 100 Millionen Franken 1 785 701 Aktien der Swiss zum Einheitspreis von 56 Franken bei einem Nennwert von 50 Franken pro Aktie. Zweimal beschloss die Generalversammlung von Swiss Kapitalherabsetzungen. Der Nennwert pro Aktie wurde dabei auf 18 Franken reduziert. Somit beträgt der Nennwert der Beteiligung von Swisscom am Kapital der Swiss neu etwa 32 Millionen Franken. In ihren Büchern ist die Beteiligung von Swisscom an Swiss bis auf den Aktienkurs vom 31. Dezember 2003 ( Fr. 9.49 pro Aktie) wertberichtigt worden und figuriert dort mit einem Gesamtbetrag von ungefähr 17 Millionen Franken.</p><p>Der Bund seinerseits zeichnete 10 714 286 Aktien der Swiss mit einem Kaufpreis von 600 Millionen Franken. Nach der Kapitalherabsetzung beträgt der Nennwert der Bundesbeteiligung am Aktienkapital der Swiss etwa 193 Millionen Franken. Der Emissionsagio von 6 Franken pro Aktie wurde in der Staatsrechnung abgeschrieben. Der Börsenwertverlust der Aktie wurde ebenfalls abgeschrieben, und zwar bis auf den Kurswert von Ende 2003, d. h. bis auf Fr. 9.49 pro Aktie. Die Bundesbeteiligung an Swiss figuriert demnach in der Staatsrechnungsbilanz mit einem Nettowert von ungefähr 101 Millionen Franken.</p><p>3. Rein rechtlich betrachtet ist Peter Siegenthaler ein normales, durch die Generalversammlung auf Antrag des Bundesrates gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Swiss (gemäss Art. 707 Abs. 3 OR). Von einer Wahl nach Artikel 762 OR (Staatsvertreter) nahm der Bundesrat bewusst Abstand. Wegleitend für den Bundesvertreter sind damit in erster Linie die generellen Pflichten eines Verwaltungsratsmitgliedes. Seine Hauptaufgabe im Verwaltungsrat besteht darin, alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf das wirtschaftliche Überleben und den wirtschaftliche Erfolg dieser privaten Luftfahrtgesellschaft zu unterstützen. Der Bundesrat war bereit, dem Verwaltungsrat der Swiss die zur Erfüllung dieser Aufgaben fähigste Person zur Verfügung zu stellen.</p><p>In Anbetracht des hohen Einsatzes an öffentlichen Geldern und der nicht unbeträchtlichen Risiken dieses Engagements informiert Peter Siegenthaler den Regierungsausschuss sowie die interdepartementale Koordinationsgruppe, welche diesen unterstützt, regelmässig über den Geschäftsgang von Swiss. Damit ist zum einen das Postulat 3 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. Februar 2002 erfüllt worden; zum anderen wurde dadurch auch ihren Empfehlungen 7 und 8 Folge geleistet.</p><p>Als privatrechtliche Aktiengesellschaft muss Swiss dieselben aufsichtsrechtlichen Auflagen bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Buchführung erfüllen wie jede andere Aktiengesellschaft auch. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäss erfolgt und der Verwaltungsrat seine Rolle als Aufsichtsinstanz über die Gesellschaftsorgane wahrnimmt.</p><p>4. Der Bundesrat wahrt seine Eigentümerinteressen zur Hauptsache in der Person von P. Siegenthaler im Swiss-Verwaltungsrat sowie im Rahmen der Aktionärsversammlungen. Er hat dem Direktor der EFV ein klares Mandat zur Erreichung bestimmter Ziele erteilt und ihn über die grundlegenden Positionen instruiert, nach denen sich seine Tätigkeit im Verwaltungsrat zu richten hat.</p><p>Das Bazl befolgt bei der Wahrnehmung seiner Kontroll- und Regulierungstätigkeit die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Es ist dem UVEK unterstellt. Die Swiss hat, wie jede andere Fluggesellschaft, die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, und die Aufsichtsbehörde würde allfällige Verletzungen wie bei jeder anderen Gesellschaft sanktionieren. Bis heute haben sich weder bei der Sicherheitsaufsicht noch bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Swiss Interessenkonflikte ergeben. Sollten im Zusammenhang mit der Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Tages Massnahmen erforderlich sein, so wäre es Sache des Bundesrates, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>5. Der Bundesrat war schon immer der Auffassung, dass eine politische Lösung der heutigen Situation (Erlass einer einseitigen Verordnung durch Deutschland, Anfechtung dieser Verordnung durch die Schweiz) vorzuziehen wäre. Deutschland hat nach der Ablehnung des Staatsvertrages zwar verschiedentlich sein Interesse an einer politischen Lösung signalisiert, aber gleichzeitig bekräftigt, diese müsste sich an den Vorgaben des von der Schweiz abgelehnten Staatsvertrages orientieren. Ob in der Schweiz zurzeit die Bereitschaft besteht, einer Lösung zuzustimmen, die sich an diesen Gegebenheiten orientiert, ist fraglich. Im Bereich der Flugsicherungsdelegation hat Deutschland eingewilligt, über mögliche Lösungen zu verhandeln, sofern ein Einbezug Deutschlands bei der Flugsicherung gewährleistet ist. Derzeit sind dazu Gespräche auf technischer Ebene im Gang.</p><p>6. Das Bazl als unmittelbare Aufsichtbehörde erteilt eine Betriebsbewilligung für ein Luftfahrtunternehmen, welches Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördert, u. a. dann, wenn dieses wirtschaftlich leistungsfähig ist. Ist es nicht mehr der Fall, kann das Bazl die Betriebsbewilligung aussetzen oder widerrufen (Art. 5 der Verordnung, EWG, Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen; Art. 27 des Luftfahrtgesetzes und Art. 102 der Luftfahrtverordnung).</p><p>Diese Vorschrift bezweckt die Gewährleistung eines dauerhaft sicheren Flugbetriebes. Hierzu sind neben den flugbetrieblichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch ausreichende finanzielle Mittel erforderlich.</p><p>Hingegen ist es nicht Aufgabe des Bazl dafür zu sorgen, dass Luftfahrtunternehmungen gewinnbringende Geschäfte führen oder Aktionäre und Gläubiger vor finanziellen Verlusten geschützt werden. Ferner ist das Bazl weder in der Lage noch gesetzlich dazu angehalten, in die operative Geschäftsführung eines Luftfahrtunternehmens einzugreifen. Als Massnahme steht dem Bazl letztendlich nur der Entzug der Betriebsbewilligung zur Verfügung. Eine solche Massnahme darf aber nicht leichthin angeordnet werden, zumal ein Entzug zu nicht voraussehbaren Folgen für die Fluggäste führen kann.</p><p>In diesem Zusammenhang unterstützt das Bazl aktiv internationale Massnahmen zum Schutz von Fluggästen. Die Schweiz förderte bereits in der Vergangenheit freiwillige Massnahmen der Luftfahrtindustrie zum Schutz der Konsumenten.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht in der Verantwortung des Bazl liegt, das wirtschaftliche Scheitern einer Fluggesellschaft zu verhindern. Hierfür sind die Gesellschaftsorgane (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle) zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei bittet den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fluggesellschaft Swiss:</p><p>1. Wie beurteilt er die Liquidität und die Ertragslage der Fluggesellschaft Swiss?</p><p>2. Wie viel Kapital hat der Bund (inklusive Swisscom usw.) seit der Gründung der Swiss insgesamt (inklusive Kursverlust) verloren? Rechnet der Bundesrat damit, dass er die eingebrachten Gelder in irgendeiner Form zurückerhält?</p><p>3. Ist heute gewährleistet bzw. kann Herr Siegenthaler in seiner Funktion als Verwaltungsrat Gewähr bieten, dass die Geschäftsführung unter wirtschaftlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten korrekt erfolgt? Ist der Bundesrat davon überzeugt, dass Unkorrektheiten und der sich daraus ergebenden finanziellen Haftung vorgebeugt wird und worden ist?</p><p>4. Wie stellt der Bund sicher, dass potenzielle Interessenkollisionen zwischen dem Bazl als Bundesamt und Aufsichtsbehörde einerseits und dem Bund als Eigner andererseits verhindert werden?</p><p>5. Ist er auch der Ansicht, dass der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland neu verhandelt werden muss, um die Interessen der Swiss zu wahren?</p><p>6. Hat das Bazl seit dem Fall Swissair neue interne Weisungen erlassen, um ein ähnliches Desaster bei der Swiss frühzeitig zu verhindern? Wenn ja: welche?</p>
  • Swiss. Haftungsfragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Angaben der Swiss ist die Liquiditätssituation des Konzerns deutlich besser als geplant. Per 30. Juni 2004 zeigte die konsolidierte Bilanz eine Liquidität von 353 Millionen Franken (flüssige Mittel ohne Festgeldanlagen und handelbare Wertpapiere). Hierin nicht enthalten ist der Mittelzufluss von etwa 68 Millionen Franken als Folge des aussergerichtlichen Vergleiches im Rechtsstreit mit der Société Holco und der Société d'exploitation AOM Air Liberté, der erst im 3. Quartal verbucht wurde. Aufgrund der über den Erwartungen liegenden Entwicklung der Liquidität, eines ersten Kreditvertrages mit der Barclays Bank über 50 Millionen Franken, der deutlichen Ergebnisverbesserung im ersten Halbjahr 2004 und den erzielten Kostensenkungen hat der Konzern den für das zweite Quartal 2004 veranschlagten tiefsten Punkt in der Liquidität (250 Millionen Franken) deutlich überschritten. Die Kreditverhandlungen mit den Schweizer Banken über einen Liquiditätspuffer zur Abfederung unvorhergesehener Ereignisse laufen intensiv weiter. Allerdings hat sich der Zeitdruck für diese Verhandlungen im Vergleich zum Beginn der Restrukturierung deutlich reduziert.</p><p>2. Swisscom zeichnete für 100 Millionen Franken 1 785 701 Aktien der Swiss zum Einheitspreis von 56 Franken bei einem Nennwert von 50 Franken pro Aktie. Zweimal beschloss die Generalversammlung von Swiss Kapitalherabsetzungen. Der Nennwert pro Aktie wurde dabei auf 18 Franken reduziert. Somit beträgt der Nennwert der Beteiligung von Swisscom am Kapital der Swiss neu etwa 32 Millionen Franken. In ihren Büchern ist die Beteiligung von Swisscom an Swiss bis auf den Aktienkurs vom 31. Dezember 2003 ( Fr. 9.49 pro Aktie) wertberichtigt worden und figuriert dort mit einem Gesamtbetrag von ungefähr 17 Millionen Franken.</p><p>Der Bund seinerseits zeichnete 10 714 286 Aktien der Swiss mit einem Kaufpreis von 600 Millionen Franken. Nach der Kapitalherabsetzung beträgt der Nennwert der Bundesbeteiligung am Aktienkapital der Swiss etwa 193 Millionen Franken. Der Emissionsagio von 6 Franken pro Aktie wurde in der Staatsrechnung abgeschrieben. Der Börsenwertverlust der Aktie wurde ebenfalls abgeschrieben, und zwar bis auf den Kurswert von Ende 2003, d. h. bis auf Fr. 9.49 pro Aktie. Die Bundesbeteiligung an Swiss figuriert demnach in der Staatsrechnungsbilanz mit einem Nettowert von ungefähr 101 Millionen Franken.</p><p>3. Rein rechtlich betrachtet ist Peter Siegenthaler ein normales, durch die Generalversammlung auf Antrag des Bundesrates gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Swiss (gemäss Art. 707 Abs. 3 OR). Von einer Wahl nach Artikel 762 OR (Staatsvertreter) nahm der Bundesrat bewusst Abstand. Wegleitend für den Bundesvertreter sind damit in erster Linie die generellen Pflichten eines Verwaltungsratsmitgliedes. Seine Hauptaufgabe im Verwaltungsrat besteht darin, alle erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf das wirtschaftliche Überleben und den wirtschaftliche Erfolg dieser privaten Luftfahrtgesellschaft zu unterstützen. Der Bundesrat war bereit, dem Verwaltungsrat der Swiss die zur Erfüllung dieser Aufgaben fähigste Person zur Verfügung zu stellen.</p><p>In Anbetracht des hohen Einsatzes an öffentlichen Geldern und der nicht unbeträchtlichen Risiken dieses Engagements informiert Peter Siegenthaler den Regierungsausschuss sowie die interdepartementale Koordinationsgruppe, welche diesen unterstützt, regelmässig über den Geschäftsgang von Swiss. Damit ist zum einen das Postulat 3 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. Februar 2002 erfüllt worden; zum anderen wurde dadurch auch ihren Empfehlungen 7 und 8 Folge geleistet.</p><p>Als privatrechtliche Aktiengesellschaft muss Swiss dieselben aufsichtsrechtlichen Auflagen bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Buchführung erfüllen wie jede andere Aktiengesellschaft auch. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Geschäftsführung ordnungsgemäss erfolgt und der Verwaltungsrat seine Rolle als Aufsichtsinstanz über die Gesellschaftsorgane wahrnimmt.</p><p>4. Der Bundesrat wahrt seine Eigentümerinteressen zur Hauptsache in der Person von P. Siegenthaler im Swiss-Verwaltungsrat sowie im Rahmen der Aktionärsversammlungen. Er hat dem Direktor der EFV ein klares Mandat zur Erreichung bestimmter Ziele erteilt und ihn über die grundlegenden Positionen instruiert, nach denen sich seine Tätigkeit im Verwaltungsrat zu richten hat.</p><p>Das Bazl befolgt bei der Wahrnehmung seiner Kontroll- und Regulierungstätigkeit die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Es ist dem UVEK unterstellt. Die Swiss hat, wie jede andere Fluggesellschaft, die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, und die Aufsichtsbehörde würde allfällige Verletzungen wie bei jeder anderen Gesellschaft sanktionieren. Bis heute haben sich weder bei der Sicherheitsaufsicht noch bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Swiss Interessenkonflikte ergeben. Sollten im Zusammenhang mit der Aufsicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Tages Massnahmen erforderlich sein, so wäre es Sache des Bundesrates, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Interessenabwägung vorzunehmen.</p><p>5. Der Bundesrat war schon immer der Auffassung, dass eine politische Lösung der heutigen Situation (Erlass einer einseitigen Verordnung durch Deutschland, Anfechtung dieser Verordnung durch die Schweiz) vorzuziehen wäre. Deutschland hat nach der Ablehnung des Staatsvertrages zwar verschiedentlich sein Interesse an einer politischen Lösung signalisiert, aber gleichzeitig bekräftigt, diese müsste sich an den Vorgaben des von der Schweiz abgelehnten Staatsvertrages orientieren. Ob in der Schweiz zurzeit die Bereitschaft besteht, einer Lösung zuzustimmen, die sich an diesen Gegebenheiten orientiert, ist fraglich. Im Bereich der Flugsicherungsdelegation hat Deutschland eingewilligt, über mögliche Lösungen zu verhandeln, sofern ein Einbezug Deutschlands bei der Flugsicherung gewährleistet ist. Derzeit sind dazu Gespräche auf technischer Ebene im Gang.</p><p>6. Das Bazl als unmittelbare Aufsichtbehörde erteilt eine Betriebsbewilligung für ein Luftfahrtunternehmen, welches Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördert, u. a. dann, wenn dieses wirtschaftlich leistungsfähig ist. Ist es nicht mehr der Fall, kann das Bazl die Betriebsbewilligung aussetzen oder widerrufen (Art. 5 der Verordnung, EWG, Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen; Art. 27 des Luftfahrtgesetzes und Art. 102 der Luftfahrtverordnung).</p><p>Diese Vorschrift bezweckt die Gewährleistung eines dauerhaft sicheren Flugbetriebes. Hierzu sind neben den flugbetrieblichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch ausreichende finanzielle Mittel erforderlich.</p><p>Hingegen ist es nicht Aufgabe des Bazl dafür zu sorgen, dass Luftfahrtunternehmungen gewinnbringende Geschäfte führen oder Aktionäre und Gläubiger vor finanziellen Verlusten geschützt werden. Ferner ist das Bazl weder in der Lage noch gesetzlich dazu angehalten, in die operative Geschäftsführung eines Luftfahrtunternehmens einzugreifen. Als Massnahme steht dem Bazl letztendlich nur der Entzug der Betriebsbewilligung zur Verfügung. Eine solche Massnahme darf aber nicht leichthin angeordnet werden, zumal ein Entzug zu nicht voraussehbaren Folgen für die Fluggäste führen kann.</p><p>In diesem Zusammenhang unterstützt das Bazl aktiv internationale Massnahmen zum Schutz von Fluggästen. Die Schweiz förderte bereits in der Vergangenheit freiwillige Massnahmen der Luftfahrtindustrie zum Schutz der Konsumenten.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht in der Verantwortung des Bazl liegt, das wirtschaftliche Scheitern einer Fluggesellschaft zu verhindern. Hierfür sind die Gesellschaftsorgane (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle) zuständig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei bittet den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fluggesellschaft Swiss:</p><p>1. Wie beurteilt er die Liquidität und die Ertragslage der Fluggesellschaft Swiss?</p><p>2. Wie viel Kapital hat der Bund (inklusive Swisscom usw.) seit der Gründung der Swiss insgesamt (inklusive Kursverlust) verloren? Rechnet der Bundesrat damit, dass er die eingebrachten Gelder in irgendeiner Form zurückerhält?</p><p>3. Ist heute gewährleistet bzw. kann Herr Siegenthaler in seiner Funktion als Verwaltungsrat Gewähr bieten, dass die Geschäftsführung unter wirtschaftlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten korrekt erfolgt? Ist der Bundesrat davon überzeugt, dass Unkorrektheiten und der sich daraus ergebenden finanziellen Haftung vorgebeugt wird und worden ist?</p><p>4. Wie stellt der Bund sicher, dass potenzielle Interessenkollisionen zwischen dem Bazl als Bundesamt und Aufsichtsbehörde einerseits und dem Bund als Eigner andererseits verhindert werden?</p><p>5. Ist er auch der Ansicht, dass der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland neu verhandelt werden muss, um die Interessen der Swiss zu wahren?</p><p>6. Hat das Bazl seit dem Fall Swissair neue interne Weisungen erlassen, um ein ähnliches Desaster bei der Swiss frühzeitig zu verhindern? Wenn ja: welche?</p>
    • Swiss. Haftungsfragen

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