Swissair. Untersuchungsbericht
- ShortId
-
03.3073
- Id
-
20033073
- Updated
-
14.11.2025 08:27
- Language
-
de
- Title
-
Swissair. Untersuchungsbericht
- AdditionalIndexing
-
48;finanzieller Verlust;Kostenrechnung;Treuhandgesellschaft;Expertise;Swissair;Haftung
- 1
-
- L05K1801021104, Swissair
- L04K02020601, Expertise
- L04K05070202, Haftung
- L06K070302010205, finanzieller Verlust
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bericht der Firma Ernst & Young vom 20. Januar 2003 trägt zwar in umfassender Weise die Fakten zusammen, enthält aber keine rechtliche Beurteilung. Diese Beurteilung gilt es nun im Hinblick auf die Klärung der Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane von SAir Group (Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Management) vorzunehmen. Dafür zuständig sind in erster Linie die Liquidationsorgane (der heutige Sachwalter zusammen mit dem Gläubigerausschuss). Sachwalter Karl Wüthrich hat gegenüber den Medien erklärt, dass bereits im Verlauf des zweiten Halbjahres 2003 konkrete Entscheide über das weitere Vorgehen zu erwarten seien.</p><p>2. Nach Artikel 754 Absatz 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.</p><p>Nach Artikel 762 Absatz 4 OR haftet für die von ihm abgeordneten Verwaltungsräte der Bund gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Für ein allfälliges Fehlverhalten der von ihm bis zum Frühjahr 1999 delegierten Verwaltungsräte müsste somit aktienrechtlich der Bund geradestehen. Der Bund könnte jedoch nach Artikel 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) auf seine Vertreter Rückgriff nehmen, sofern diese einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben sollten.</p><p>Allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen müssten von der Klägerschaft behauptet und bewiesen werden. Bisher wurden gegenüber den Bundesvertretern keine individuell zurechenbaren Vorwürfe erhoben. Eine Abschätzung der konkreten finanziellen Risiken ist somit nicht möglich. Immerhin ist daran zu erinnern, dass die Bundesvertreter bereits im Frühjahr 1999 aus dem Verwaltungsrat von SAir Group ausgeschieden sind; für das Grounding am 2. Oktober 2001 können sie daher sicher nicht verantwortlich gemacht werden.</p><p>3. SAir Group verfügte über ein Aktienkapital von 877,4 Millionen Franken. Daran partizipierte der Bund (einschliesslich der Versicherungskasse) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Das Aktienkapital war aufgeteilt in Aktien mit einem Nennwert von 69 Franken. An der Börse erreichte die Aktie im Sommer 1998 einen Höchstkurs von 517 Franken. Dem entsprach ein Marktwert des Bundespaketes von rund 200 Millionen Franken. Mitte Januar 2001 lag der Kurswert einer Aktie noch bei 260 Franken (Marktwert des Bundespaketes: rund 100 Millionen Franken), und am 10. April 2001 war er bereits auf 129 Franken (Marktwert des Bundespaketes: rund 50 Millionen Franken) gesunken. Im Januar 2002 wurde der grösste Teil der Aktien für rund Fr. 0.15 verkauft, sodass der Bund heute noch 18 298 Namenaktien mit einem Nominalwert von insgesamt 1,26 Millionen Franken hält.</p><p>4. Der Bund und der Kanton Zürich haben sich am Untersuchungsbericht von Ernst & Young je mit einem Betrag von 913 000 Franken beteiligt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:</p><p>- 50 Prozent von 1 076 000 Franken als Beitrag an die Ernst & Young im Rahmen der Sonderprüfung erwachsenen, von SAir Group nicht mehr gedeckten Kosten (= 538 000 Franken);</p><p>- 50 Prozent von 750 000 Franken zur Abgeltung von Zusatzkosten, die bei den Folgeuntersuchungen überwiegend im Interesse der öffentlichen Hand entstanden sind (= 375 000 Franken).</p><p>Die Gründe, die zur Gewährung dieses Beitrages veranlassten, hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 29. Mai 2002 auf die Interpellation Lustenberger (02.3023) im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen ergeben sich die Gesamtkosten für die Aufarbeitung der Swissair-Krise aus dem Bundesbeschluss vom 17. November 2001 (BBl 2002 410) über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt und der zugehörigen Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 (BBl 2001 6439). Allerdings ist anzumerken, dass die beiden öffentlich-rechtlichen Darlehen an Swissair zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes im Maximalbetrag von 1,45 Milliarden Franken nicht vollumfänglich beansprucht werden mussten. Da die Schlussabrechnung noch aussteht, kann die Minderbeanspruchung zurzeit nicht abschliessend quantifiziert werden, dürfte jedoch bei 300 Millionen Franken liegen.</p><p>5. Dem Bundesrat ist aus der Presse bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich in Sachen Swissair aktiv geworden sind. Über Stand und Umfang dieser Untersuchungen ist er nicht unterrichtet. Er geht aber davon aus, dass eine wirksame Strafverfolgung, unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, gewährleistet ist und dass die Zürcher Regierung in der Lage sein wird, die von den Untersuchungsorganen benötigte Infrastruktur bereitzustellen. Aus heutiger Sicht hat er jedenfalls keinen Anlass, sich in kantonale Zuständigkeiten einzumischen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor einiger Zeit ist der Untersuchungsbericht der Revisionsgesellschaft Ernst & Young zur Geschäftsführung der Swissair von 1996 bis 2001 erschienen. Die SVP fordert den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen auf:</p><p>1. Welches sind die Folgerungen, die der Bundesrat aus dem Untersuchungsbericht Ernst & Young zieht?</p><p>2. Der Bund hatte bis 1997 Einsitz im Verwaltungsrat der Swissair und ab 1997 bis ins Frühjahr 1999 im Verwaltungsrat der SAir Group. Anschliessend wurde der Generalsekretär des UVEK, Herr Hans Werder, in den neu geschaffenen internationalen Beirat delegiert. Stellen sich Haftungsfragen im Zusammenhang mit vernachlässigten Verwaltungsratspflichten? Ist mit weiteren finanziellen Verpflichtungen im Gefolge des Swissair-Groundings zu rechnen? Welche konkreten finanziellen Risiken ergeben sich aus den Haftungsverpflichtungen?</p><p>3. Wie hoch ist die Verlustsumme aus der Beteiligung des Bundes und seiner Pensionskasse und allfälliger weiterer indirekter Beteiligungen (über die Swisscom, Post ....) an der Swissair bzw. der SAir Group?</p><p>4. Wie hoch sind die Kosten für den Bund für den Bericht der Prüfgesellschaft Ernst & Young? Wie hoch sind die Kosten für den Bund für die Aufarbeitung der gesamten Swissair-Krise?</p><p>5. Ist der Bundesrat in Kenntnis darüber bzw. hat sich der Bundesrat beim Zürcher Regierungsrat vergewissert, dass die personellen Ressourcen ausreichend sind, um eine umfassende und effiziente Strafuntersuchung zu gewährleisten? Wird der Bundesrat bei der Zürcher Regierung vorstellig werden, falls dies nicht gewährleistet wäre?</p>
- Swissair. Untersuchungsbericht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bericht der Firma Ernst & Young vom 20. Januar 2003 trägt zwar in umfassender Weise die Fakten zusammen, enthält aber keine rechtliche Beurteilung. Diese Beurteilung gilt es nun im Hinblick auf die Klärung der Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane von SAir Group (Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Management) vorzunehmen. Dafür zuständig sind in erster Linie die Liquidationsorgane (der heutige Sachwalter zusammen mit dem Gläubigerausschuss). Sachwalter Karl Wüthrich hat gegenüber den Medien erklärt, dass bereits im Verlauf des zweiten Halbjahres 2003 konkrete Entscheide über das weitere Vorgehen zu erwarten seien.</p><p>2. Nach Artikel 754 Absatz 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.</p><p>Nach Artikel 762 Absatz 4 OR haftet für die von ihm abgeordneten Verwaltungsräte der Bund gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32). Für ein allfälliges Fehlverhalten der von ihm bis zum Frühjahr 1999 delegierten Verwaltungsräte müsste somit aktienrechtlich der Bund geradestehen. Der Bund könnte jedoch nach Artikel 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes (SR 170.32) auf seine Vertreter Rückgriff nehmen, sofern diese einen Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben sollten.</p><p>Allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen müssten von der Klägerschaft behauptet und bewiesen werden. Bisher wurden gegenüber den Bundesvertretern keine individuell zurechenbaren Vorwürfe erhoben. Eine Abschätzung der konkreten finanziellen Risiken ist somit nicht möglich. Immerhin ist daran zu erinnern, dass die Bundesvertreter bereits im Frühjahr 1999 aus dem Verwaltungsrat von SAir Group ausgeschieden sind; für das Grounding am 2. Oktober 2001 können sie daher sicher nicht verantwortlich gemacht werden.</p><p>3. SAir Group verfügte über ein Aktienkapital von 877,4 Millionen Franken. Daran partizipierte der Bund (einschliesslich der Versicherungskasse) mit rund 27,4 Millionen Franken (3,1 Prozent). Das Aktienkapital war aufgeteilt in Aktien mit einem Nennwert von 69 Franken. An der Börse erreichte die Aktie im Sommer 1998 einen Höchstkurs von 517 Franken. Dem entsprach ein Marktwert des Bundespaketes von rund 200 Millionen Franken. Mitte Januar 2001 lag der Kurswert einer Aktie noch bei 260 Franken (Marktwert des Bundespaketes: rund 100 Millionen Franken), und am 10. April 2001 war er bereits auf 129 Franken (Marktwert des Bundespaketes: rund 50 Millionen Franken) gesunken. Im Januar 2002 wurde der grösste Teil der Aktien für rund Fr. 0.15 verkauft, sodass der Bund heute noch 18 298 Namenaktien mit einem Nominalwert von insgesamt 1,26 Millionen Franken hält.</p><p>4. Der Bund und der Kanton Zürich haben sich am Untersuchungsbericht von Ernst & Young je mit einem Betrag von 913 000 Franken beteiligt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:</p><p>- 50 Prozent von 1 076 000 Franken als Beitrag an die Ernst & Young im Rahmen der Sonderprüfung erwachsenen, von SAir Group nicht mehr gedeckten Kosten (= 538 000 Franken);</p><p>- 50 Prozent von 750 000 Franken zur Abgeltung von Zusatzkosten, die bei den Folgeuntersuchungen überwiegend im Interesse der öffentlichen Hand entstanden sind (= 375 000 Franken).</p><p>Die Gründe, die zur Gewährung dieses Beitrages veranlassten, hat der Bundesrat in seiner Antwort vom 29. Mai 2002 auf die Interpellation Lustenberger (02.3023) im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen ergeben sich die Gesamtkosten für die Aufarbeitung der Swissair-Krise aus dem Bundesbeschluss vom 17. November 2001 (BBl 2002 410) über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt und der zugehörigen Botschaft des Bundesrates vom 7. November 2001 (BBl 2001 6439). Allerdings ist anzumerken, dass die beiden öffentlich-rechtlichen Darlehen an Swissair zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes im Maximalbetrag von 1,45 Milliarden Franken nicht vollumfänglich beansprucht werden mussten. Da die Schlussabrechnung noch aussteht, kann die Minderbeanspruchung zurzeit nicht abschliessend quantifiziert werden, dürfte jedoch bei 300 Millionen Franken liegen.</p><p>5. Dem Bundesrat ist aus der Presse bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich in Sachen Swissair aktiv geworden sind. Über Stand und Umfang dieser Untersuchungen ist er nicht unterrichtet. Er geht aber davon aus, dass eine wirksame Strafverfolgung, unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, gewährleistet ist und dass die Zürcher Regierung in der Lage sein wird, die von den Untersuchungsorganen benötigte Infrastruktur bereitzustellen. Aus heutiger Sicht hat er jedenfalls keinen Anlass, sich in kantonale Zuständigkeiten einzumischen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor einiger Zeit ist der Untersuchungsbericht der Revisionsgesellschaft Ernst & Young zur Geschäftsführung der Swissair von 1996 bis 2001 erschienen. Die SVP fordert den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen auf:</p><p>1. Welches sind die Folgerungen, die der Bundesrat aus dem Untersuchungsbericht Ernst & Young zieht?</p><p>2. Der Bund hatte bis 1997 Einsitz im Verwaltungsrat der Swissair und ab 1997 bis ins Frühjahr 1999 im Verwaltungsrat der SAir Group. Anschliessend wurde der Generalsekretär des UVEK, Herr Hans Werder, in den neu geschaffenen internationalen Beirat delegiert. Stellen sich Haftungsfragen im Zusammenhang mit vernachlässigten Verwaltungsratspflichten? Ist mit weiteren finanziellen Verpflichtungen im Gefolge des Swissair-Groundings zu rechnen? Welche konkreten finanziellen Risiken ergeben sich aus den Haftungsverpflichtungen?</p><p>3. Wie hoch ist die Verlustsumme aus der Beteiligung des Bundes und seiner Pensionskasse und allfälliger weiterer indirekter Beteiligungen (über die Swisscom, Post ....) an der Swissair bzw. der SAir Group?</p><p>4. Wie hoch sind die Kosten für den Bund für den Bericht der Prüfgesellschaft Ernst & Young? Wie hoch sind die Kosten für den Bund für die Aufarbeitung der gesamten Swissair-Krise?</p><p>5. Ist der Bundesrat in Kenntnis darüber bzw. hat sich der Bundesrat beim Zürcher Regierungsrat vergewissert, dass die personellen Ressourcen ausreichend sind, um eine umfassende und effiziente Strafuntersuchung zu gewährleisten? Wird der Bundesrat bei der Zürcher Regierung vorstellig werden, falls dies nicht gewährleistet wäre?</p>
- Swissair. Untersuchungsbericht
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