Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton

ShortId
03.3089
Id
20033089
Updated
10.04.2024 10:01
Language
de
Title
Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenversicherung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das KVG erlaubt den Versicherern im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine regionale Abstufung der Prämien innerhalb eines Kantons (Art. 61 Abs. 2 KVG). Die Versicherer entscheiden heute selber, ob sie eine solche Abstufung vornehmen wollen. Ebenso entscheiden sie, wie und nach welchen Kriterien die Kantone in Regionen eingeteilt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Versicherern letztes Jahr empfohlen, die Prämienregionen nach einem einheitlichen System festzulegen.</p><p>Eine sachliche Begründung für das System der gesetzlich vorgesehenen Abstufung der Prämien nach Regionen und der vom BSV zur Anwendung empfohlenen Prämienregionen fehlt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der gleiche Versicherer innerhalb eines Kantons unterschiedlich hohe Prämien verlangen kann und weshalb beispielsweise die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Zürich eine höhere Prämie bezahlen sollen als diejenigen einer zürcherischen Agglomerations- oder Landgemeinde. </p><p>Die Gesundheitskosten in der Stadt mögen zwar höher erscheinen als in einer Agglomerations- oder Landgemeinde, doch sind die höheren Kosten in der Stadt vorwiegend eine Folge des lokalen Angebotes an medizinischen Einrichtungen, welches grundsätzlich der ganzen Kantonsbevölkerung offen steht und insbesondere auch von den Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden in gleichem Masse in Anspruch genommen wird wie von der Stadtbevölkerung. Zudem sind die höheren Kosten in der Stadt auch bedingt durch die unterschiedliche Bevölkerungsstruktur; die städtische Bevölkerung ist in der Regel krankheitsanfälliger als die übrige Bevölkerung (A-Problematik).</p><p>Die unterschiedliche Prämienbelastung innerhalb eines Kantons schafft nicht nur Ungerechtigkeiten, sondern widerspricht auch dem in der sozialen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzip. Beim gleichen Versicherer sollten innerhalb eines Kantons alle Versicherten die gleichen Prämien bezahlen.</p>
  • <p>Das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) ermächtigt jeden einzelnen Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 76 Abs. 3 KVG). Die Prämien müssen jedoch auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein (Art. 61 Abs. 2 KVG und Art. 91 KVV). Jeder Versicherer kann demzufolge die geographischen Grenzen dieser Regionen selber festlegen, wenn er eine solche Einteilung durch entsprechende Kosten begründen kann. So geht aus den Angaben der Krankenversicherer ein klarer Kostenunterschied zwischen den Regionen einerseits und zwischen der Stadt und dem Land andererseits hervor. Diese Kostenunterschiede sind hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen: die Bevölkerungsstruktur und die Dichte der Leistungserbringer. Die Krankenversicherer konnten die Prämienregionen demnach selber definieren.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass diese Prämienregionen vom BSV für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 in fine wurde entsprechend angepasst. Auf diese Weise soll die Transparenz erhöht werden, und zwar sowohl für die Versicherten, wenn sie die Prämien vergleichen, als auch für die Behörden, die für die Kostenkontrolle zuständig sind. Das BSV hat diese neue Festlegung der Prämienregionen am 30. Mai 2002 veröffentlicht. Sie beruht auf wissenschaftlichen Studien, die sich ihrerseits auf die Kostenmeldungen der Krankenversicherer stützen. Die Verfasser dieser Studien haben verschiedene Kriterien berücksichtigt, so etwa, dass innerhalb eines Kantons höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden dürfen, die Kosten einheitlich sein müssen und die Solidarität zwischen den Versicherten gewährleistet sein muss. Im Vorfeld wurde ausserdem entschieden, dass als Kanton mit nur einer Prämienregion alle Kantone einzustufen sind, in denen mehr als 60 Prozent der Versicherten Krankenversicherern angeschlossen sind, die nur eine Prämienregion anbieten. Die Festlegung der Prämienregionen erfolgte im Übrigen in Absprache mit den Kantonen und santésuisse, der Dachorganisation der Krankenversicherer.</p><p>Das BSV hat den Krankenversicherern empfohlen, sich ab dem 1. Januar 2003 an die neue Aufteilung der Prämienregionen zu halten. Es liess ihnen aber die Freiheit, die Aufteilung nur in gewissen Kantonen vorzunehmen, so dass die Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen für einen Teil ihrer Versicherten abschwächen konnten. Zudem werden die praktischen Erfahrungen der Versicherer sowie eine neue, vom BSV in Auftrag gegebene Studie ermöglichen, die Regioneneinteilung vor der definitiven Einführung auf den 1. Januar 2004 allenfalls noch zu verbessern, allerdings nur, wenn triftige Kostenunterschiede ausgewiesen werden können.</p><p>Fünfzehn Kantone kennen nur eine Prämienregion: Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri und Zug. Fünf Kantone haben zwei Prämienregionen: Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin und Wallis. Für sechs Kantone wurden drei Prämienregionen festgelegt: Bern, Graubünden, Luzern, Sankt Gallen, Waadt und Zürich. </p><p>Die Einteilung der Versicherten in eine einzige Prämienregion hätte nicht nur eine bedeutende Anpassung der Prämien zur Folge. In gewissen grossen Kantonen könnte auch ein gewichtiger Teil der Bevölkerung betroffen sein. Deshalb hat das BSV entschieden, etappenweise vorzugehen. So kann das anvisierte Ziel, nämlich mehr Transparenz durch einheitliche Regionen, ohne unverhältnismässige Erhöhungen erreicht werden. Die Prämienregionen werden ausserdem innerhalb von fünf Jahren ab Einführung überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage der neuesten Versichererdaten angepasst.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Vorgehensweise des BSV und sieht keine Veranlassung, die Versicherer zu verpflichten, eine einzige Prämienregion pro Kanton festzulegen. Es geht nun erst einmal darum, Erfahrungen zu sammeln. Er schliesst aber nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine einzige Prämienregion pro Kanton beschlossen werden könnte.</p><p>Der Bundesrat kann deshalb zurzeit nicht auf die im Postulat vorgeschlagene Einführung kantonaler Einheitsprämien eintreten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das geltende System der regionalen Prämienabstufungen in der obligatorischen Krankenversicherung zu überprüfen, dessen Vor- und Nachteile aufzulisten und zu veranlassen, dass pro Kanton nur noch eine Prämienregion gilt.</p>
  • Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KVG erlaubt den Versicherern im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine regionale Abstufung der Prämien innerhalb eines Kantons (Art. 61 Abs. 2 KVG). Die Versicherer entscheiden heute selber, ob sie eine solche Abstufung vornehmen wollen. Ebenso entscheiden sie, wie und nach welchen Kriterien die Kantone in Regionen eingeteilt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Versicherern letztes Jahr empfohlen, die Prämienregionen nach einem einheitlichen System festzulegen.</p><p>Eine sachliche Begründung für das System der gesetzlich vorgesehenen Abstufung der Prämien nach Regionen und der vom BSV zur Anwendung empfohlenen Prämienregionen fehlt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der gleiche Versicherer innerhalb eines Kantons unterschiedlich hohe Prämien verlangen kann und weshalb beispielsweise die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Zürich eine höhere Prämie bezahlen sollen als diejenigen einer zürcherischen Agglomerations- oder Landgemeinde. </p><p>Die Gesundheitskosten in der Stadt mögen zwar höher erscheinen als in einer Agglomerations- oder Landgemeinde, doch sind die höheren Kosten in der Stadt vorwiegend eine Folge des lokalen Angebotes an medizinischen Einrichtungen, welches grundsätzlich der ganzen Kantonsbevölkerung offen steht und insbesondere auch von den Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden in gleichem Masse in Anspruch genommen wird wie von der Stadtbevölkerung. Zudem sind die höheren Kosten in der Stadt auch bedingt durch die unterschiedliche Bevölkerungsstruktur; die städtische Bevölkerung ist in der Regel krankheitsanfälliger als die übrige Bevölkerung (A-Problematik).</p><p>Die unterschiedliche Prämienbelastung innerhalb eines Kantons schafft nicht nur Ungerechtigkeiten, sondern widerspricht auch dem in der sozialen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzip. Beim gleichen Versicherer sollten innerhalb eines Kantons alle Versicherten die gleichen Prämien bezahlen.</p>
    • <p>Das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) ermächtigt jeden einzelnen Versicherer, die Prämien innerhalb eines Kantons nach Regionen abzustufen (Art. 76 Abs. 3 KVG). Die Prämien müssen jedoch auf ausgewiesene Kostenunterschiede zurückzuführen sein (Art. 61 Abs. 2 KVG und Art. 91 KVV). Jeder Versicherer kann demzufolge die geographischen Grenzen dieser Regionen selber festlegen, wenn er eine solche Einteilung durch entsprechende Kosten begründen kann. So geht aus den Angaben der Krankenversicherer ein klarer Kostenunterschied zwischen den Regionen einerseits und zwischen der Stadt und dem Land andererseits hervor. Diese Kostenunterschiede sind hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen: die Bevölkerungsstruktur und die Dichte der Leistungserbringer. Die Krankenversicherer konnten die Prämienregionen demnach selber definieren.</p><p>Das Parlament hat im Rahmen der ersten KVG-Teilrevision beschlossen, dass diese Prämienregionen vom BSV für alle Versicherer einheitlich festzulegen sind. Artikel 61 Absatz 2 in fine wurde entsprechend angepasst. Auf diese Weise soll die Transparenz erhöht werden, und zwar sowohl für die Versicherten, wenn sie die Prämien vergleichen, als auch für die Behörden, die für die Kostenkontrolle zuständig sind. Das BSV hat diese neue Festlegung der Prämienregionen am 30. Mai 2002 veröffentlicht. Sie beruht auf wissenschaftlichen Studien, die sich ihrerseits auf die Kostenmeldungen der Krankenversicherer stützen. Die Verfasser dieser Studien haben verschiedene Kriterien berücksichtigt, so etwa, dass innerhalb eines Kantons höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden dürfen, die Kosten einheitlich sein müssen und die Solidarität zwischen den Versicherten gewährleistet sein muss. Im Vorfeld wurde ausserdem entschieden, dass als Kanton mit nur einer Prämienregion alle Kantone einzustufen sind, in denen mehr als 60 Prozent der Versicherten Krankenversicherern angeschlossen sind, die nur eine Prämienregion anbieten. Die Festlegung der Prämienregionen erfolgte im Übrigen in Absprache mit den Kantonen und santésuisse, der Dachorganisation der Krankenversicherer.</p><p>Das BSV hat den Krankenversicherern empfohlen, sich ab dem 1. Januar 2003 an die neue Aufteilung der Prämienregionen zu halten. Es liess ihnen aber die Freiheit, die Aufteilung nur in gewissen Kantonen vorzunehmen, so dass die Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen für einen Teil ihrer Versicherten abschwächen konnten. Zudem werden die praktischen Erfahrungen der Versicherer sowie eine neue, vom BSV in Auftrag gegebene Studie ermöglichen, die Regioneneinteilung vor der definitiven Einführung auf den 1. Januar 2004 allenfalls noch zu verbessern, allerdings nur, wenn triftige Kostenunterschiede ausgewiesen werden können.</p><p>Fünfzehn Kantone kennen nur eine Prämienregion: Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri und Zug. Fünf Kantone haben zwei Prämienregionen: Baselland, Freiburg, Schaffhausen, Tessin und Wallis. Für sechs Kantone wurden drei Prämienregionen festgelegt: Bern, Graubünden, Luzern, Sankt Gallen, Waadt und Zürich. </p><p>Die Einteilung der Versicherten in eine einzige Prämienregion hätte nicht nur eine bedeutende Anpassung der Prämien zur Folge. In gewissen grossen Kantonen könnte auch ein gewichtiger Teil der Bevölkerung betroffen sein. Deshalb hat das BSV entschieden, etappenweise vorzugehen. So kann das anvisierte Ziel, nämlich mehr Transparenz durch einheitliche Regionen, ohne unverhältnismässige Erhöhungen erreicht werden. Die Prämienregionen werden ausserdem innerhalb von fünf Jahren ab Einführung überprüft und gegebenenfalls auf der Grundlage der neuesten Versichererdaten angepasst.</p><p>Der Bundesrat unterstützt die Vorgehensweise des BSV und sieht keine Veranlassung, die Versicherer zu verpflichten, eine einzige Prämienregion pro Kanton festzulegen. Es geht nun erst einmal darum, Erfahrungen zu sammeln. Er schliesst aber nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine einzige Prämienregion pro Kanton beschlossen werden könnte.</p><p>Der Bundesrat kann deshalb zurzeit nicht auf die im Postulat vorgeschlagene Einführung kantonaler Einheitsprämien eintreten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das geltende System der regionalen Prämienabstufungen in der obligatorischen Krankenversicherung zu überprüfen, dessen Vor- und Nachteile aufzulisten und zu veranlassen, dass pro Kanton nur noch eine Prämienregion gilt.</p>
    • Krankenversicherung. Nur noch eine Prämienregion pro Kanton

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