Gewässerschutzgesetz. Revision

ShortId
03.3096
Id
20033096
Updated
10.04.2024 07:53
Language
de
Title
Gewässerschutzgesetz. Revision
AdditionalIndexing
52;Wassernutzung;Wasserkraft;Wasserkraftwerk;Kohlendioxid;Klimaveränderung;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L04K06020209, Klimaveränderung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die im Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) verankerten Bestimmungen über die Restwassermengen stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Umweltschutzes und jenen der Wassernutzung. Dieser Kompromiss ist das Ergebnis der Arbeiten dreier ausserparlamentarischer Kommissionen (Akeret, Geiger, Aubert), die seit 1978 tätig waren, und langwieriger parlamentarischer Debatten zwischen 1987 und 1991. Das GSchG wurde 1992 vom Volk mit grosser Mehrheit angenommen.</p><p>Das GSchG enthält eine zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen bei neuen Wasserentnahmen und bei solchen, bei denen das Nutzungsrecht erneuert wird (Konzessionserneuerung):</p><p>- In einer ersten Stufe legt das GSchG, je nach Gewässergrösse, konkrete Mindestrestwassermengen fest, die grundsätzlich in allen Gewässern vorhanden sein müssen (Art. 31). Diese Mindestmengen orientieren sich an Beobachtungen in der Natur und stellen gewissermassen das "Existenzminimum" für die Wasserlebewelt dar. Da sie bereits so tief wie möglich angesetzt worden sind, könnten bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestrestwassermengen die meisten der betroffenen Gewässer ihre biologische Funktion nicht mehr erfüllen. Diese erste Stufe genügt indes der verfassungsrechtlichen Anforderung, angemessene Restwassermengen zu sichern, noch nicht.</p><p>- In einer zweiten Stufe wird deshalb die Mindestmenge aufgrund einer Interessenabwägung durch die kantonalen Behörden gegebenfalls erhöht (Art. 33). Die Kantone können die Restwassermengen in begründeten Ausnahmefällen (wie z. B. bei Nichtfischgewässern) auch tiefer ansetzen (Art. 32).</p><p>Die heutige Regelung belässt den Kantonen eine erhebliche Flexibilität bei der Festlegung angemessener Restwassermengen.</p><p>2. Der Motionär schätzt, dass die Bestimmungen über die Restwassermengen eine Minderproduktion von jährlich 5000 GWh bewirken könnten, und stützt sich dabei auf eine von Elektrowatt durchgeführte Studie vom Oktober 1987.</p><p>Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 dürften die Auswirkungen der vom Bund verlangten Mindestrestwassermengen (erste Stufe gemäss Art. 31) auf die Wasserkraftproduktion bis 2070 knapp 6 Prozent betragen (2000 GWh pro Jahr), während die kantonalen Massnahmen (zweite Stufe gemäss Art. 33) eine zusätzliche Verringerung der Stromproduktion in vergleichbarem Umfang bewirken könnten. Dies entspricht einer jährlichen Minderproduktion von rund 4000 GWh.</p><p>Aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten des GSchG 1992 lässt sich vermuten, dass in zahlreichen Fällen die Kantone die Mindestrestwassermengen im Rahmen der Interessenabwägung nicht erhöhen konnten, da die wirtschaftlichen Interessen offenbar stärker gewichtet wurden als die ökologischen. In nicht wenigen Fällen wurde die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 32 durch die Kantone in Anspruch genommen. Die in den Kantonen ergriffenen Massnahmen heben sich in ihrer Wirkung gegenseitig auf und haben somit insgesamt nur unwesentliche Folgen für die Wasserkraftproduktion. Bis 2070 dürften somit die Auswirkungen der Bestimmungen über die Restwassermengen auf die Stromproduktion 2000 GWh pro Jahr kaum übersteigen.</p><p>Um diese wegfallende Strommenge zu kompensieren, müssten die heute vollständig ausgetrockneten Restwasserstrecken unterhalb von Wasserentnahmen und Wehren das ganze Jahr über oder während des grössten Teils des Jahres in ihrem jetzigen Zustand belassen werden. Die oben genannten Zahlen beziehen sich nicht auf die heutige Situation, sondern auf den Zeithorizont von 2070, wenn alle bestehenden Konzessionen erneuert worden sind.</p><p>3. Zwischen dem Inkrafttreten des GSchG Ende 1992 und Ende 2002 wurden 56 Konzessionen an Wasserkraftwerke erteilt. Die tatsächliche Strom-Minderproduktion aufgrund der für diese Konzessionen vorgeschriebenen Restwassermengen wurde auf 60 bis 70 GWh pro Jahr geschätzt (was 3,5 Prozent der Produktion in diesen Werken entspricht).</p><p>Im gleichen Zeitraum erhöhte sich die erwartete mittlere Wasserkraftproduktion trotz der geltenden Restwasserbestimmungen um 2000 GWh auf insgesamt 34 900 GWh pro Jahr.</p><p>4. Bei gleich bleibenden Rahmenbedingungen dürfte die Wasserkraftproduktion in Zukunft mehr oder weniger stabil bleiben. Tatsächlich kann in gewissen Fällen durch Massnahmen zur Optimierung und zum Ausbau bestehender Anlagen trotz der vorgeschriebenen Erhöhung der Restwassermengen die Minderproduktion kompensiert oder die Stromerzeugung gesteigert werden. In anderen Fällen wiederum kann die Restwassermenge in einer Wehrturbine energetisch genutzt werden, was die Minderproduktion relativiert.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die Treibhausgasemissionen gemäss den auf internationaler Ebene im Rahmen des Protokolls von Kyoto eingegangenen Verpflichtungen verringert werden müssen. Kernstück der schweizerischen Klimapolitik sind das CO-Gesetz, welches für das Jahr 2010 Reduktionsziele für die energetischen CO-Emissionen festlegt, sowie das Energiegesetz und das Programm Energie Schweiz, mit denen die wichtigen freiwilligen Massnahmen zur CO-Reduktion umgesetzt werden. Ein Ausbau der fossilthermischen Stromerzeugung würde die Zielerreichung erschweren. Allfällige Angebotslücken bei der Elektrizitätsversorgung sind möglichst mit erneuerbaren Energien und Massnahmen zur rationellen Stromverwendung zu schliessen.</p><p>5. 2003 ist das Uno-Jahr des Wassers; es soll die zentrale Bedeutung der Gewässer als Lebensgrundlage für den Menschen und für sein Wohlbefinden in Erinnerung rufen und allen betroffenen Akteuren ihre Verantwortung bewusst machen. Die Gewässer sind aber auch ein zentrales Element für die Erhaltung der Arten- und Lebensraumvielfalt, nicht nur für die im Wasser lebenden Arten, sondern insbesondere auch als Rückgrat der Vernetzung der Lebensräume eines grossen Teils der Arten überhaupt.</p><p>Die Anstrengungen zur Erhaltung der Biodiversität haben mit der denkwürdigen Konferenz von Rio 1992 globale Aufmerksamkeit gefunden und können nur langfristig Erfolg haben. Die in Rio beschlossene Konvention der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist bereits von 187 Staaten ratifiziert worden. Sowohl die Probleme des Klimaschutzes wie auch jene der Erhaltung der Biodiversität sind von globaler Bedeutung.</p><p>Auch in der schweizerischen Rechtsordnung finden beide Problemstellungen auf Verfassungsstufe direkt oder indirekt Beachtung; es erscheint damit unzulässig, die Strategien und Massnahmen zu ihrer Lösung gegeneinander auszuspielen. Allerdings ist auch aus der Sicht des Bundesrates die CO-freie Stromproduktion ein gewichtiger Vorzug der Wasserkraft.</p><p>6. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mindestrestwassermengen so tief als möglich angesetzt wurden, dass bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestmengen die meisten der betroffenen Fliessgewässer ihre biologischen Funktionen nicht mehr erfüllen könnten und dass die Auswirkungen der geltenden Bestimmungen über die Restwassermengen auf die Wasserkraftproduktion tragbar sind, erscheint eine Abschwächung dieser Bestimmungen als nicht gerechtfertigt. Eine solche Änderung dieser Restwasservorschriften wäre zudem der Erhaltung der Biodiversität abträglich, welche ebenfalls eine globale und verfassungsmässige Vorgabe ist, und würde die in der Schweiz bereits arg unter Druck stehenden Ökosysteme und die Landschaft beeinträchtigen, was wiederum den Tourismus schwächen könnte. Es wäre deshalb unverhältnismässig, den in der Verfassung verankerten quantitativen Gewässerschutz ohne grossen Nutzen für die Klimapolitik abzuschwächen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Im Jahre 1991 ist das revidierte Gewässerschutzgesetz in Kraft getreten. Dabei sind auch neue Restwasserbestimmungen eingeführt worden. In der Zwischenzeit haben sich die Anforderungen an die Umweltpolitik verändert. Heute steht die Verminderung der CO2-Produktion beim internationalen und nationalen Umweltschutz im Vordergrund. Die Stromproduktion aus Wasserkraft, die mit Abstand die ökologisch günstigste Stromproduktionsart ist, ist deshalb für die Erfüllung von Restwasserauflagen nicht mehr Zeit gemäss. Die heute bestehenden Wassernutzungsanlagen sollen im Gegenteil optimal für die Stromproduktion eingesetzt werden.</p><p>Die Elektrowatt hat die Minderproduktion aufgrund der in der Botschaft des Bundesrates zum Gewässerschutzgesetz festgehaltenen Restwassermengen auf bis zu 5000 GWh jährlich geschätzt. Diese wegfallende Strommenge müsste durch gasbefeuerte, umweltbelastende Energiequellen kompensiert werden, welche einen zusätzlichen CO2-Ausstoss verursachen würden. Es liegt auf der Hand, dass damit das mit hohem Einsatz verfolgte CO2-Reduktionsziel erst recht nicht erreicht werden könnte. In jedem Fall hat nachhaltige Umweltpolitik immer von einer Gesamtbeurteilung auszugehen; diese spricht heute nicht für eine Erhöhung von Restwassermengen, sondern für eine CO2-Minderung.</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, mit einer Revision des Gewässerschutzgesetzes die Restwassermengen im Lichte des Klimaschutzes neu zu prüfen und deutlich tiefer anzusetzen.</p>
  • Gewässerschutzgesetz. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die im Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) verankerten Bestimmungen über die Restwassermengen stellen einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Umweltschutzes und jenen der Wassernutzung. Dieser Kompromiss ist das Ergebnis der Arbeiten dreier ausserparlamentarischer Kommissionen (Akeret, Geiger, Aubert), die seit 1978 tätig waren, und langwieriger parlamentarischer Debatten zwischen 1987 und 1991. Das GSchG wurde 1992 vom Volk mit grosser Mehrheit angenommen.</p><p>Das GSchG enthält eine zweistufige Regelung zur Bestimmung angemessener Restwassermengen bei neuen Wasserentnahmen und bei solchen, bei denen das Nutzungsrecht erneuert wird (Konzessionserneuerung):</p><p>- In einer ersten Stufe legt das GSchG, je nach Gewässergrösse, konkrete Mindestrestwassermengen fest, die grundsätzlich in allen Gewässern vorhanden sein müssen (Art. 31). Diese Mindestmengen orientieren sich an Beobachtungen in der Natur und stellen gewissermassen das "Existenzminimum" für die Wasserlebewelt dar. Da sie bereits so tief wie möglich angesetzt worden sind, könnten bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestrestwassermengen die meisten der betroffenen Gewässer ihre biologische Funktion nicht mehr erfüllen. Diese erste Stufe genügt indes der verfassungsrechtlichen Anforderung, angemessene Restwassermengen zu sichern, noch nicht.</p><p>- In einer zweiten Stufe wird deshalb die Mindestmenge aufgrund einer Interessenabwägung durch die kantonalen Behörden gegebenfalls erhöht (Art. 33). Die Kantone können die Restwassermengen in begründeten Ausnahmefällen (wie z. B. bei Nichtfischgewässern) auch tiefer ansetzen (Art. 32).</p><p>Die heutige Regelung belässt den Kantonen eine erhebliche Flexibilität bei der Festlegung angemessener Restwassermengen.</p><p>2. Der Motionär schätzt, dass die Bestimmungen über die Restwassermengen eine Minderproduktion von jährlich 5000 GWh bewirken könnten, und stützt sich dabei auf eine von Elektrowatt durchgeführte Studie vom Oktober 1987.</p><p>Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 dürften die Auswirkungen der vom Bund verlangten Mindestrestwassermengen (erste Stufe gemäss Art. 31) auf die Wasserkraftproduktion bis 2070 knapp 6 Prozent betragen (2000 GWh pro Jahr), während die kantonalen Massnahmen (zweite Stufe gemäss Art. 33) eine zusätzliche Verringerung der Stromproduktion in vergleichbarem Umfang bewirken könnten. Dies entspricht einer jährlichen Minderproduktion von rund 4000 GWh.</p><p>Aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten des GSchG 1992 lässt sich vermuten, dass in zahlreichen Fällen die Kantone die Mindestrestwassermengen im Rahmen der Interessenabwägung nicht erhöhen konnten, da die wirtschaftlichen Interessen offenbar stärker gewichtet wurden als die ökologischen. In nicht wenigen Fällen wurde die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 32 durch die Kantone in Anspruch genommen. Die in den Kantonen ergriffenen Massnahmen heben sich in ihrer Wirkung gegenseitig auf und haben somit insgesamt nur unwesentliche Folgen für die Wasserkraftproduktion. Bis 2070 dürften somit die Auswirkungen der Bestimmungen über die Restwassermengen auf die Stromproduktion 2000 GWh pro Jahr kaum übersteigen.</p><p>Um diese wegfallende Strommenge zu kompensieren, müssten die heute vollständig ausgetrockneten Restwasserstrecken unterhalb von Wasserentnahmen und Wehren das ganze Jahr über oder während des grössten Teils des Jahres in ihrem jetzigen Zustand belassen werden. Die oben genannten Zahlen beziehen sich nicht auf die heutige Situation, sondern auf den Zeithorizont von 2070, wenn alle bestehenden Konzessionen erneuert worden sind.</p><p>3. Zwischen dem Inkrafttreten des GSchG Ende 1992 und Ende 2002 wurden 56 Konzessionen an Wasserkraftwerke erteilt. Die tatsächliche Strom-Minderproduktion aufgrund der für diese Konzessionen vorgeschriebenen Restwassermengen wurde auf 60 bis 70 GWh pro Jahr geschätzt (was 3,5 Prozent der Produktion in diesen Werken entspricht).</p><p>Im gleichen Zeitraum erhöhte sich die erwartete mittlere Wasserkraftproduktion trotz der geltenden Restwasserbestimmungen um 2000 GWh auf insgesamt 34 900 GWh pro Jahr.</p><p>4. Bei gleich bleibenden Rahmenbedingungen dürfte die Wasserkraftproduktion in Zukunft mehr oder weniger stabil bleiben. Tatsächlich kann in gewissen Fällen durch Massnahmen zur Optimierung und zum Ausbau bestehender Anlagen trotz der vorgeschriebenen Erhöhung der Restwassermengen die Minderproduktion kompensiert oder die Stromerzeugung gesteigert werden. In anderen Fällen wiederum kann die Restwassermenge in einer Wehrturbine energetisch genutzt werden, was die Minderproduktion relativiert.</p><p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die Treibhausgasemissionen gemäss den auf internationaler Ebene im Rahmen des Protokolls von Kyoto eingegangenen Verpflichtungen verringert werden müssen. Kernstück der schweizerischen Klimapolitik sind das CO-Gesetz, welches für das Jahr 2010 Reduktionsziele für die energetischen CO-Emissionen festlegt, sowie das Energiegesetz und das Programm Energie Schweiz, mit denen die wichtigen freiwilligen Massnahmen zur CO-Reduktion umgesetzt werden. Ein Ausbau der fossilthermischen Stromerzeugung würde die Zielerreichung erschweren. Allfällige Angebotslücken bei der Elektrizitätsversorgung sind möglichst mit erneuerbaren Energien und Massnahmen zur rationellen Stromverwendung zu schliessen.</p><p>5. 2003 ist das Uno-Jahr des Wassers; es soll die zentrale Bedeutung der Gewässer als Lebensgrundlage für den Menschen und für sein Wohlbefinden in Erinnerung rufen und allen betroffenen Akteuren ihre Verantwortung bewusst machen. Die Gewässer sind aber auch ein zentrales Element für die Erhaltung der Arten- und Lebensraumvielfalt, nicht nur für die im Wasser lebenden Arten, sondern insbesondere auch als Rückgrat der Vernetzung der Lebensräume eines grossen Teils der Arten überhaupt.</p><p>Die Anstrengungen zur Erhaltung der Biodiversität haben mit der denkwürdigen Konferenz von Rio 1992 globale Aufmerksamkeit gefunden und können nur langfristig Erfolg haben. Die in Rio beschlossene Konvention der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist bereits von 187 Staaten ratifiziert worden. Sowohl die Probleme des Klimaschutzes wie auch jene der Erhaltung der Biodiversität sind von globaler Bedeutung.</p><p>Auch in der schweizerischen Rechtsordnung finden beide Problemstellungen auf Verfassungsstufe direkt oder indirekt Beachtung; es erscheint damit unzulässig, die Strategien und Massnahmen zu ihrer Lösung gegeneinander auszuspielen. Allerdings ist auch aus der Sicht des Bundesrates die CO-freie Stromproduktion ein gewichtiger Vorzug der Wasserkraft.</p><p>6. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mindestrestwassermengen so tief als möglich angesetzt wurden, dass bei einer weiteren Verringerung dieser Mindestmengen die meisten der betroffenen Fliessgewässer ihre biologischen Funktionen nicht mehr erfüllen könnten und dass die Auswirkungen der geltenden Bestimmungen über die Restwassermengen auf die Wasserkraftproduktion tragbar sind, erscheint eine Abschwächung dieser Bestimmungen als nicht gerechtfertigt. Eine solche Änderung dieser Restwasservorschriften wäre zudem der Erhaltung der Biodiversität abträglich, welche ebenfalls eine globale und verfassungsmässige Vorgabe ist, und würde die in der Schweiz bereits arg unter Druck stehenden Ökosysteme und die Landschaft beeinträchtigen, was wiederum den Tourismus schwächen könnte. Es wäre deshalb unverhältnismässig, den in der Verfassung verankerten quantitativen Gewässerschutz ohne grossen Nutzen für die Klimapolitik abzuschwächen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Im Jahre 1991 ist das revidierte Gewässerschutzgesetz in Kraft getreten. Dabei sind auch neue Restwasserbestimmungen eingeführt worden. In der Zwischenzeit haben sich die Anforderungen an die Umweltpolitik verändert. Heute steht die Verminderung der CO2-Produktion beim internationalen und nationalen Umweltschutz im Vordergrund. Die Stromproduktion aus Wasserkraft, die mit Abstand die ökologisch günstigste Stromproduktionsart ist, ist deshalb für die Erfüllung von Restwasserauflagen nicht mehr Zeit gemäss. Die heute bestehenden Wassernutzungsanlagen sollen im Gegenteil optimal für die Stromproduktion eingesetzt werden.</p><p>Die Elektrowatt hat die Minderproduktion aufgrund der in der Botschaft des Bundesrates zum Gewässerschutzgesetz festgehaltenen Restwassermengen auf bis zu 5000 GWh jährlich geschätzt. Diese wegfallende Strommenge müsste durch gasbefeuerte, umweltbelastende Energiequellen kompensiert werden, welche einen zusätzlichen CO2-Ausstoss verursachen würden. Es liegt auf der Hand, dass damit das mit hohem Einsatz verfolgte CO2-Reduktionsziel erst recht nicht erreicht werden könnte. In jedem Fall hat nachhaltige Umweltpolitik immer von einer Gesamtbeurteilung auszugehen; diese spricht heute nicht für eine Erhöhung von Restwassermengen, sondern für eine CO2-Minderung.</p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat, mit einer Revision des Gewässerschutzgesetzes die Restwassermengen im Lichte des Klimaschutzes neu zu prüfen und deutlich tiefer anzusetzen.</p>
    • Gewässerschutzgesetz. Revision

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