Demonstrationsgesetz

ShortId
03.3108
Id
20033108
Updated
10.04.2024 10:13
Language
de
Title
Demonstrationsgesetz
AdditionalIndexing
12;09;Demonstration;öffentliche Ordnung;Eigentum;Demonstrationsrecht;Meinungsfreiheit;Gewalt;Sachbeschädigung
1
  • L04K05020103, Demonstrationsrecht
  • L04K08020305, Demonstration
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L05K0101020702, Sachbeschädigung
  • L04K05070104, Eigentum
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ausschreitungen in Bern im Zuge des World Economic Forum von Davos haben aufgezeigt:</p><p>- dass sich Kundgebungen mit überregionaler Ausstrahlung immer mehr und nicht vorhersehbar aus dem Bewilligungskanton in andere Kantone oder Städte verlagern;</p><p>- dass es offenbar eine organisierte und gewaltbereite Szene gibt, die internationalen "Demonstrationstourismus" betreibt. Diesem Phänomen sind auch an sich friedlich gesinnte Organisatoren von Kundgebungen, die Polizei, Immobilienbesitzer und Passanten ausgesetzt;</p><p>- dass die Gewaltbereitschaft massiv gestiegen ist und sogar mit einer Signalpistole auf einen Polizisten geschossen wurde;</p><p>- dass es bis heute zu keinem klaren Gewaltverzicht seitens der Organisatoren der genannten Demonstration (Oltner Bündnis) gekommen ist. Sie tragen deshalb eine moralische Mitverantwortung für das angerichtete Chaos;</p><p>- dass es im Zuge der genannten Ausschreitungen zur Plünderung ganzer Geschäfte und zu massivsten Sachbeschädigungen gekommen ist. Damit ist die verfassungsmässige Eigentumsgarantie nicht mehr gewährleistet;</p><p>- dass friedliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Demonstrationen heute befürchten müssen, in gewaltsame Ausschreitungen verwickelt zu werden oder gar nicht mehr an den Kundgebungen teilnehmen zu können. Ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit wird damit eingeschränkt;</p><p>- dass es im Hinblick auf weitere geplante Kundgebungen - etwa in Lausanne anlässlich des G8-Gipfeltreffens in Evian - nötig ist, ein zwischen den zuständigen Kantonen/Städten und betroffenen Einheiten ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen aufzubauen.</p><p>Der Rechtsstaat ist gefordert, alle erdenklichen Massnahmen zu ergreifen, um solche Gewaltszenen in Zukunft zu verhindern und dem Spannungsfeld der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und dem Eigentums- und Personenschutz andererseits einen klaren, verhältnismässigen Rahmen zu setzen.</p><p>Das Gesetz soll für Kundgebungen von überregionalem Charakter und mit hohem Gewaltpotenzial die nachfolgenden Bereiche verbindlich festlegen:</p><p>- Definition derjenigen Kundgebungen, für welche das Bundesgesetz gilt;</p><p>- gesamtschweizerisches Vermummungsverbot für Demonstrationen;</p><p>- Verbot für das Tragen von gefährlichen Gegenständen und Waffen an Demonstrationen;</p><p>- Regelung der Modalitäten eines öffentlichen und ernst zu nehmenden Gewaltverzichts durch die Veranstalter: Ohne Unterzeichnung einer entsprechenden Gewaltverzichtserklärung wird keine Bewilligung erteilt;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter während der Manifestation zum Gewaltverzicht aufzurufen;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter zur Stellung eines klar erkennbaren und angemessenen Ordnungsdienstes; Regelung der grundsätzlichen Pflichten dieses Ordnungsdienstes im Bereich der Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeiorganen;</p><p>- Regelung der Haftungsfrage für allfällige Sach- und Personenschäden;</p><p>- Regelung der Frage nach angemessenen Personenkontrollen an Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial. Es ist insbesondere eine Mitwirkungspflicht für die Veranstalter vorzusehen;</p><p>- Regelung der Personenkontrollen an der Grenze. Das Gesetz sieht längere Einreisesperren für ausländische Personen vor, welche sich in der Schweiz oder in ihrem Herkunftsland bereits mehrfach an gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen, in Fussballstadien usw. beteiligt haben;</p><p>- Erlass der Voraussetzungen für Rayon- oder Streckenbegrenzungen. Besteht berechtigte Sorge, dass es im Zuge der Kundgebung zu Ausschreitungen kommen könnte, so müssen die Veranstalter verpflichtet werden können, die Demonstration räumlich zu verlegen: beispielsweise auf eine offene Wiese anstelle von sensiblen Innenstadtbereichen;</p><p>- Regelung der Kostenverteilung für die benötigten Sicherheitskräfte, den Einsatz von Militär usw. unter den Kantonen, Veranstaltern und weiteren Beteiligten.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen des Motionärs. Zwar lehnt er die Motion aus rechtlichen und praktischen Überlegungen ab. Doch wird er auch inskünftig zusammen mit den kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren prüfen, welche Massnahmen getroffen werden können, um Ausschreitungen zu verhindern.</p><p>Die Vorbehalte des Bundesrates gegen die Motion stützen sich auf folgende Gründe:</p><p>1. Die Rechte zur Ausübung der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit sind sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (Art. 10ff. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; SR 0.103.2).</p><p>Die Eigentumsgarantie ist in Artikel 26 BV im Sinne einer Instituts-, Bestandes- und Wertgarantie verankert. Damit wird in erster Linie das Eigentum als Institut unserer Rechtsordnung gewährleistet und als Individualrecht geschützt.</p><p>2. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.</p><p>Nach Artikel 57 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.</p><p>Die gemeinsame Sorge um die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung ist als allgemeiner Auftrag zu verstehen; der erwähnte Artikel nimmt selbst keine Kompetenzzuweisung vor, sondern behält diese vor. Entsprechend liegt die so genannte originäre Polizeihoheit grundsätzlich bei den Kantonen. Im Falle von Demonstrationen ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum eines der wesentlichen Anwendungsgebiete der kantonalen Polizeihoheit.</p><p>Eine Bundeszuständigkeit könnte durch Artikel 57 BV allenfalls dann begründet werden, wenn sich die Gesetzgebung auf die Erfassung von Demonstrationen beschränken würde, welche entweder die Sicherheit bzw. den Bestand der Eidgenossenschaft als solcher oder ihrer Einrichtungen gefährden oder bei welchen der Bund die Armee zum Einsatz bringen muss. Eine spezielle Gesetzgebung allein für diese raren Fälle macht indessen kaum Sinn. Zudem würde in den nicht von Artikel 57 BV erfassten Bereichen die kantonalen und kommunalen Kompetenzen parallel weiter bestehen, was einer für die Bedürfnisse der Ordnungskräfte vor Ort befriedigenden Lösung (einheitliche Zuständigkeit) entgegen steht.</p><p>Artikel 57 BV bietet somit keine ausreichende Grundlage für ein allgemeines Demonstrationsgesetz. Ebensowenig lässt sich eine solche aus den übrigen Rechtsetzungskompetenzen des Bundes herleiten.</p><p>Demnach würde die Umsetzung der Motion eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p>3. Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz war durch Ausschreitungen an Demonstrationen bisher nie gravierend gefährdet. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass die kantonalen polizeilichen Kräfte grundsätzlich nicht in der Lage wären, die regelmässigen Herausforderungen zu bewältigen.</p><p>Bei überregionalen Demonstrationen funktioniert die interkantonale Zusammenarbeit; die Dispositive werden jeweils den sich wandelnden Verhältnissen angepasst. Von der bestehenden internationalen Zusammenarbeit im Polizeibereich zeugt u. a. das am 8. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit anlässlich des G8-Gipfels von Evian.</p><p>4. Die geforderte Schaffung eines Rahmengesetzes für Demonstrationen mit "hohem Gewaltpotenzial" würde auch schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, da es sich im Regelfall zum voraus nicht sagen lässt, welche Demonstration zu einer Gewalteskalation führen wird. Bereits heute wäre damit eine schleichende Ausdehnung des faktischen Geltungsbereiches einer eidgenössischen Grundsatzgesetzgebung zulasten der kantonalen Polizeihoheit absehbar.</p><p>Die Praxis der kantonalen Bewilligungen entspricht der föderalistischen Struktur der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dies ist auch aus praktischen Überlegungen sinnvoll, weil dadurch sichergestellt wird, dass der Bewilligungsentscheid als solcher, aber ebenso die im Falle einer Eskalation anzuwendende Polizeitaktik nicht im fernen "Bundesbern", sondern von der mit den Verhältnissen vor Ort am besten vertrauten Behörde gefällt wird.</p><p>5. Bei vielen der mit der Motion verlangten Massnahmen bestehen grosse Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit.</p><p>So werden beispielsweise angemessene Personenkontrollen gefordert. Diesbezüglich kann jedoch einerseits auf die einschlägigen Erfahrungen anlässlich des WEF in Davos verwiesen werden (z. B. Fideris). Andererseits verläuft in Städten der Aufmarsch zu Demonstrationen (anders als beim WEF) nicht auf einer einzig möglichen Route, sondern "aus allen Himmelsrichtungen". Damit dürfte eine verlässliche Kontrollmöglichkeit zum vornherein ausscheiden. Auch dürfte sich die geforderte Mitwirkung der Veranstalter schwierig gestalten, verfügen diese doch über keine hoheitlichen Polizeibefugnisse. Hinzu kommt, dass es sich häufig schlecht beurteilen lässt, wer zufällige Passantin bzw. zufälliger Passant, wer blosse "Gafferin" oder blosser "Gaffer" und wer Demonstrationsteilnehmerin oder -teilnehmer ist.</p><p>Die Erfahrungen aus dem G8-Gipfel in Evian werden selbstverständlich berücksichtigt und die daraus abzuleitenden konkreten Massnahmen im Rahmen der zurzeit laufenden Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit evaluiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich lade den Bundesrat ein, ein eidgenössisches Rahmengesetz zur Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und zur Sicherung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantien andererseits zu schaffen.</p><p>Das Gesetz soll einheitliche Rahmenbedingungen definieren, die den Kantonen bei der Erteilung von Bewilligungen für Kundgebungen von überregionalem Charakter mit hohem Gewaltpotenzial als Leitplanken dienen.</p><p>Das Gesetz ist als Präventionserlass zur Verhinderung von gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen zu konzipieren. Es berücksichtigt neue Phänomene wie den gewalttätigen internationalen "Demonstrationstourismus" und schafft neue Pflichten für die Veranstalter von Kundgebungen, insbesondere für Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial.</p>
  • Demonstrationsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ausschreitungen in Bern im Zuge des World Economic Forum von Davos haben aufgezeigt:</p><p>- dass sich Kundgebungen mit überregionaler Ausstrahlung immer mehr und nicht vorhersehbar aus dem Bewilligungskanton in andere Kantone oder Städte verlagern;</p><p>- dass es offenbar eine organisierte und gewaltbereite Szene gibt, die internationalen "Demonstrationstourismus" betreibt. Diesem Phänomen sind auch an sich friedlich gesinnte Organisatoren von Kundgebungen, die Polizei, Immobilienbesitzer und Passanten ausgesetzt;</p><p>- dass die Gewaltbereitschaft massiv gestiegen ist und sogar mit einer Signalpistole auf einen Polizisten geschossen wurde;</p><p>- dass es bis heute zu keinem klaren Gewaltverzicht seitens der Organisatoren der genannten Demonstration (Oltner Bündnis) gekommen ist. Sie tragen deshalb eine moralische Mitverantwortung für das angerichtete Chaos;</p><p>- dass es im Zuge der genannten Ausschreitungen zur Plünderung ganzer Geschäfte und zu massivsten Sachbeschädigungen gekommen ist. Damit ist die verfassungsmässige Eigentumsgarantie nicht mehr gewährleistet;</p><p>- dass friedliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Demonstrationen heute befürchten müssen, in gewaltsame Ausschreitungen verwickelt zu werden oder gar nicht mehr an den Kundgebungen teilnehmen zu können. Ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit wird damit eingeschränkt;</p><p>- dass es im Hinblick auf weitere geplante Kundgebungen - etwa in Lausanne anlässlich des G8-Gipfeltreffens in Evian - nötig ist, ein zwischen den zuständigen Kantonen/Städten und betroffenen Einheiten ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen aufzubauen.</p><p>Der Rechtsstaat ist gefordert, alle erdenklichen Massnahmen zu ergreifen, um solche Gewaltszenen in Zukunft zu verhindern und dem Spannungsfeld der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und dem Eigentums- und Personenschutz andererseits einen klaren, verhältnismässigen Rahmen zu setzen.</p><p>Das Gesetz soll für Kundgebungen von überregionalem Charakter und mit hohem Gewaltpotenzial die nachfolgenden Bereiche verbindlich festlegen:</p><p>- Definition derjenigen Kundgebungen, für welche das Bundesgesetz gilt;</p><p>- gesamtschweizerisches Vermummungsverbot für Demonstrationen;</p><p>- Verbot für das Tragen von gefährlichen Gegenständen und Waffen an Demonstrationen;</p><p>- Regelung der Modalitäten eines öffentlichen und ernst zu nehmenden Gewaltverzichts durch die Veranstalter: Ohne Unterzeichnung einer entsprechenden Gewaltverzichtserklärung wird keine Bewilligung erteilt;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter während der Manifestation zum Gewaltverzicht aufzurufen;</p><p>- Verpflichtung der Veranstalter zur Stellung eines klar erkennbaren und angemessenen Ordnungsdienstes; Regelung der grundsätzlichen Pflichten dieses Ordnungsdienstes im Bereich der Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeiorganen;</p><p>- Regelung der Haftungsfrage für allfällige Sach- und Personenschäden;</p><p>- Regelung der Frage nach angemessenen Personenkontrollen an Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial. Es ist insbesondere eine Mitwirkungspflicht für die Veranstalter vorzusehen;</p><p>- Regelung der Personenkontrollen an der Grenze. Das Gesetz sieht längere Einreisesperren für ausländische Personen vor, welche sich in der Schweiz oder in ihrem Herkunftsland bereits mehrfach an gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen, in Fussballstadien usw. beteiligt haben;</p><p>- Erlass der Voraussetzungen für Rayon- oder Streckenbegrenzungen. Besteht berechtigte Sorge, dass es im Zuge der Kundgebung zu Ausschreitungen kommen könnte, so müssen die Veranstalter verpflichtet werden können, die Demonstration räumlich zu verlegen: beispielsweise auf eine offene Wiese anstelle von sensiblen Innenstadtbereichen;</p><p>- Regelung der Kostenverteilung für die benötigten Sicherheitskräfte, den Einsatz von Militär usw. unter den Kantonen, Veranstaltern und weiteren Beteiligten.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis für die Anliegen des Motionärs. Zwar lehnt er die Motion aus rechtlichen und praktischen Überlegungen ab. Doch wird er auch inskünftig zusammen mit den kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren prüfen, welche Massnahmen getroffen werden können, um Ausschreitungen zu verhindern.</p><p>Die Vorbehalte des Bundesrates gegen die Motion stützen sich auf folgende Gründe:</p><p>1. Die Rechte zur Ausübung der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit sind sowohl verfassungsmässig garantiert (Art. 16 und 22 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; SR 101) als auch Gegenstand völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (Art. 10ff. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, sowie Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte; SR 0.103.2).</p><p>Die Eigentumsgarantie ist in Artikel 26 BV im Sinne einer Instituts-, Bestandes- und Wertgarantie verankert. Damit wird in erster Linie das Eigentum als Institut unserer Rechtsordnung gewährleistet und als Individualrecht geschützt.</p><p>2. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.</p><p>Nach Artikel 57 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.</p><p>Die gemeinsame Sorge um die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung ist als allgemeiner Auftrag zu verstehen; der erwähnte Artikel nimmt selbst keine Kompetenzzuweisung vor, sondern behält diese vor. Entsprechend liegt die so genannte originäre Polizeihoheit grundsätzlich bei den Kantonen. Im Falle von Demonstrationen ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Raum eines der wesentlichen Anwendungsgebiete der kantonalen Polizeihoheit.</p><p>Eine Bundeszuständigkeit könnte durch Artikel 57 BV allenfalls dann begründet werden, wenn sich die Gesetzgebung auf die Erfassung von Demonstrationen beschränken würde, welche entweder die Sicherheit bzw. den Bestand der Eidgenossenschaft als solcher oder ihrer Einrichtungen gefährden oder bei welchen der Bund die Armee zum Einsatz bringen muss. Eine spezielle Gesetzgebung allein für diese raren Fälle macht indessen kaum Sinn. Zudem würde in den nicht von Artikel 57 BV erfassten Bereichen die kantonalen und kommunalen Kompetenzen parallel weiter bestehen, was einer für die Bedürfnisse der Ordnungskräfte vor Ort befriedigenden Lösung (einheitliche Zuständigkeit) entgegen steht.</p><p>Artikel 57 BV bietet somit keine ausreichende Grundlage für ein allgemeines Demonstrationsgesetz. Ebensowenig lässt sich eine solche aus den übrigen Rechtsetzungskompetenzen des Bundes herleiten.</p><p>Demnach würde die Umsetzung der Motion eine Verfassungsänderung bedingen.</p><p>3. Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz war durch Ausschreitungen an Demonstrationen bisher nie gravierend gefährdet. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass die kantonalen polizeilichen Kräfte grundsätzlich nicht in der Lage wären, die regelmässigen Herausforderungen zu bewältigen.</p><p>Bei überregionalen Demonstrationen funktioniert die interkantonale Zusammenarbeit; die Dispositive werden jeweils den sich wandelnden Verhältnissen angepasst. Von der bestehenden internationalen Zusammenarbeit im Polizeibereich zeugt u. a. das am 8. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit anlässlich des G8-Gipfels von Evian.</p><p>4. Die geforderte Schaffung eines Rahmengesetzes für Demonstrationen mit "hohem Gewaltpotenzial" würde auch schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, da es sich im Regelfall zum voraus nicht sagen lässt, welche Demonstration zu einer Gewalteskalation führen wird. Bereits heute wäre damit eine schleichende Ausdehnung des faktischen Geltungsbereiches einer eidgenössischen Grundsatzgesetzgebung zulasten der kantonalen Polizeihoheit absehbar.</p><p>Die Praxis der kantonalen Bewilligungen entspricht der föderalistischen Struktur der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dies ist auch aus praktischen Überlegungen sinnvoll, weil dadurch sichergestellt wird, dass der Bewilligungsentscheid als solcher, aber ebenso die im Falle einer Eskalation anzuwendende Polizeitaktik nicht im fernen "Bundesbern", sondern von der mit den Verhältnissen vor Ort am besten vertrauten Behörde gefällt wird.</p><p>5. Bei vielen der mit der Motion verlangten Massnahmen bestehen grosse Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit.</p><p>So werden beispielsweise angemessene Personenkontrollen gefordert. Diesbezüglich kann jedoch einerseits auf die einschlägigen Erfahrungen anlässlich des WEF in Davos verwiesen werden (z. B. Fideris). Andererseits verläuft in Städten der Aufmarsch zu Demonstrationen (anders als beim WEF) nicht auf einer einzig möglichen Route, sondern "aus allen Himmelsrichtungen". Damit dürfte eine verlässliche Kontrollmöglichkeit zum vornherein ausscheiden. Auch dürfte sich die geforderte Mitwirkung der Veranstalter schwierig gestalten, verfügen diese doch über keine hoheitlichen Polizeibefugnisse. Hinzu kommt, dass es sich häufig schlecht beurteilen lässt, wer zufällige Passantin bzw. zufälliger Passant, wer blosse "Gafferin" oder blosser "Gaffer" und wer Demonstrationsteilnehmerin oder -teilnehmer ist.</p><p>Die Erfahrungen aus dem G8-Gipfel in Evian werden selbstverständlich berücksichtigt und die daraus abzuleitenden konkreten Massnahmen im Rahmen der zurzeit laufenden Überprüfung des Systems der inneren Sicherheit evaluiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich lade den Bundesrat ein, ein eidgenössisches Rahmengesetz zur Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und zur Sicherung der verfassungsmässigen Eigentumsgarantien andererseits zu schaffen.</p><p>Das Gesetz soll einheitliche Rahmenbedingungen definieren, die den Kantonen bei der Erteilung von Bewilligungen für Kundgebungen von überregionalem Charakter mit hohem Gewaltpotenzial als Leitplanken dienen.</p><p>Das Gesetz ist als Präventionserlass zur Verhinderung von gewaltsamen Ausschreitungen im Zuge von Demonstrationen zu konzipieren. Es berücksichtigt neue Phänomene wie den gewalttätigen internationalen "Demonstrationstourismus" und schafft neue Pflichten für die Veranstalter von Kundgebungen, insbesondere für Demonstrationen mit hohem Gewaltpotenzial.</p>
    • Demonstrationsgesetz

Back to List