Überwachung der Revisionsgesellschaften

ShortId
03.3113
Id
20033113
Updated
10.04.2024 13:25
Language
de
Title
Überwachung der Revisionsgesellschaften
AdditionalIndexing
15;Buchprüfung;Unternehmen;Kontrolle;Aktiengesellschaft;Qualitätskontrolle;Buchhalter/in
1
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L05K0703020105, Buchhalter/in
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L05K0706010309, Qualitätskontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Funktionstüchtigkeit und dem Vertrauen in die Aktiengesellschaften kommt für das Wohlergehen der schweizerischen Volkwirtschaft eine hohe Bedeutung zu. Gläubiger, Aktionäre sowie die Aufsichtsorgane sind auf eine transparente Rechnungslegung sowie qualitativ hochstehende und unabhängige Revisionsgesellschaften angewiesen.</p><p>In jüngster Vergangenheit haben nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz Beispiele gezeigt, dass Revisionsgesellschaften in ihrer Prüfungsarbeit teilweise ungenügend abgeschnitten haben. Fachlich bedingte Mängel oder die Rücksichtnahme auf eigene Geschäftsinteressen haben verschiedentlich dazu geführt, dass nicht rechtzeitig die notwendigen Schritte zum Schutz der Eigentümer und Gläubiger eingeleitet wurden. Angesichts der teilweise hohen Komplexität ist es jedoch unerlässlich, dass durch die externe Prüfung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags- und Vermögenslage abgeben wird. Der Verlässlichkeit der Revisionsberichte kommt im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Aktionären, Gläubigern und Unternehmen eine wichtige Rolle zu.</p><p>Auch im Börsengesetz, welches auf dem Prinzip der Selbstregulierung beruht, hat sich die Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission, welche auf Reglemente und Richtlinien Einfluss nimmt, bewährt. Im Bereich der Revisionsgesellschaften ist diese Lücke in der Aufsicht so rasch wie möglich zu schliessen. Dabei ist zwischen Unternehmungen, die börsenkotiert sind oder sonst in grossem Umfang Publikumgelder entgegennehmen, und den übrigen Gesellschaften zu unterscheiden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist die entsprechende Botschaft unabhängig vom Zeitplan für das Bundesgesetz über die Rechnungslegung bis Ende 2003 vorzulegen. Dies nicht zuletzt auch wegen der entsprechenden Rechtsentwicklung im Ausland und den dadurch entstehenden Interdependenzen. Die Koordination mit der Revision des Gesetzes über die Rechnungslegung ist sicherzustellen.</p>
  • <p>Die jüngsten Ereignisse in der internationalen und nationalen Wirtschaft haben den Bedarf nach einer Aufsichtsbehörde in der Revisionsbranche deutlich vor Augen geführt. Der Bundesrat stellt die Zielsetzung der Motion daher nicht in Frage, hält den Vorstoss aber in drei Punkten für zu verbindlich:</p><p>Die Motion verlangt, dass dem Parlament - unabhängig vom ursprünglich geplanten Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision - eine Botschaft vorzulegen sei, die sich lediglich mit den Fragen der Zulassung zur Revision und der Aufsicht über die Revisionsgesellschaften befasst. Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass das genannte Bundesgesetz in die Teile "Revision" und "Rechnungslegung" aufgeteilt werden kann, hält aber das Herausbrechen der beiden genannten Problembereiche aus der übrigen Regelung der Revisionsstelle für nicht opportun.</p><p>Der Vorstoss erwähnt zwar die bestehenden internationalen Interdependenzen, trägt aber den damit verbundenen Sachzwängen nicht hinreichend Rechnung. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl die inländischen als auch die internationalen Bedürfnisse berücksichtigt. Insbesondere gilt es, die Entwicklungen in den USA abzuwarten (Sarbanes-Oxley Act).</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die USA mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden zusammenarbeiten werden und welche Anforderungen eine Schweizer Aufsichtsbehörde erfüllen müsste, um als gleichwertige Partnerbehörde anerkannt zu werden. Es könnte sich deshalb - je nach der weiteren Entwicklung - als voreilig erweisen, jetzt eine ausschliesslich auf die amerikanischen Verhältnisse zugeschnittene Aufsichtsbehörde zu schaffen und damit das Risiko einer Anpassung einzugehen, bevor die die parlamentarischen Beratungen der bundesrätlichen Vorlag abgeschlossen werden können.</p><p>Gemäss Motionstext soll die Integration der Revisionsaufsichtsbehörde in die neu zu schaffende integrierte Finanzmarktaufsicht angestrebt werden. Dies könnte sich unter Umständen aus sachlichen Gründen als nicht zielführend erweisen. Es ist daher genügend Handlungsspielraum für den Fall sicherzustellen, dass sich eine andere organisatorische Lösung als zweckmässiger herausstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bis Ende 2003 eine Botschaft zugunsten einer staatlichen Zulassungs- und Überwachungsbehörde der Revisionsgesellschaften vorzulegen. Damit solllen insbesondere ein hoher Stand der Ausbildung und Qualität sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten seitens der externen Prüfungsorgane sichergestellt werden. Bei Verfehlungen sollen zudem Sanktionen angesprochen werden können. Im Hinblick auf fachliche Synergien und die nötige Unabhängigkeit ist die Eingliederung dieser Aufsichtsbehörde in die neu zu schaffende integrierte Finanzmarktaufsicht anzustreben.</p>
  • Überwachung der Revisionsgesellschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Funktionstüchtigkeit und dem Vertrauen in die Aktiengesellschaften kommt für das Wohlergehen der schweizerischen Volkwirtschaft eine hohe Bedeutung zu. Gläubiger, Aktionäre sowie die Aufsichtsorgane sind auf eine transparente Rechnungslegung sowie qualitativ hochstehende und unabhängige Revisionsgesellschaften angewiesen.</p><p>In jüngster Vergangenheit haben nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz Beispiele gezeigt, dass Revisionsgesellschaften in ihrer Prüfungsarbeit teilweise ungenügend abgeschnitten haben. Fachlich bedingte Mängel oder die Rücksichtnahme auf eigene Geschäftsinteressen haben verschiedentlich dazu geführt, dass nicht rechtzeitig die notwendigen Schritte zum Schutz der Eigentümer und Gläubiger eingeleitet wurden. Angesichts der teilweise hohen Komplexität ist es jedoch unerlässlich, dass durch die externe Prüfung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags- und Vermögenslage abgeben wird. Der Verlässlichkeit der Revisionsberichte kommt im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Aktionären, Gläubigern und Unternehmen eine wichtige Rolle zu.</p><p>Auch im Börsengesetz, welches auf dem Prinzip der Selbstregulierung beruht, hat sich die Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission, welche auf Reglemente und Richtlinien Einfluss nimmt, bewährt. Im Bereich der Revisionsgesellschaften ist diese Lücke in der Aufsicht so rasch wie möglich zu schliessen. Dabei ist zwischen Unternehmungen, die börsenkotiert sind oder sonst in grossem Umfang Publikumgelder entgegennehmen, und den übrigen Gesellschaften zu unterscheiden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist die entsprechende Botschaft unabhängig vom Zeitplan für das Bundesgesetz über die Rechnungslegung bis Ende 2003 vorzulegen. Dies nicht zuletzt auch wegen der entsprechenden Rechtsentwicklung im Ausland und den dadurch entstehenden Interdependenzen. Die Koordination mit der Revision des Gesetzes über die Rechnungslegung ist sicherzustellen.</p>
    • <p>Die jüngsten Ereignisse in der internationalen und nationalen Wirtschaft haben den Bedarf nach einer Aufsichtsbehörde in der Revisionsbranche deutlich vor Augen geführt. Der Bundesrat stellt die Zielsetzung der Motion daher nicht in Frage, hält den Vorstoss aber in drei Punkten für zu verbindlich:</p><p>Die Motion verlangt, dass dem Parlament - unabhängig vom ursprünglich geplanten Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision - eine Botschaft vorzulegen sei, die sich lediglich mit den Fragen der Zulassung zur Revision und der Aufsicht über die Revisionsgesellschaften befasst. Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass das genannte Bundesgesetz in die Teile "Revision" und "Rechnungslegung" aufgeteilt werden kann, hält aber das Herausbrechen der beiden genannten Problembereiche aus der übrigen Regelung der Revisionsstelle für nicht opportun.</p><p>Der Vorstoss erwähnt zwar die bestehenden internationalen Interdependenzen, trägt aber den damit verbundenen Sachzwängen nicht hinreichend Rechnung. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl die inländischen als auch die internationalen Bedürfnisse berücksichtigt. Insbesondere gilt es, die Entwicklungen in den USA abzuwarten (Sarbanes-Oxley Act).</p><p>Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die USA mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden zusammenarbeiten werden und welche Anforderungen eine Schweizer Aufsichtsbehörde erfüllen müsste, um als gleichwertige Partnerbehörde anerkannt zu werden. Es könnte sich deshalb - je nach der weiteren Entwicklung - als voreilig erweisen, jetzt eine ausschliesslich auf die amerikanischen Verhältnisse zugeschnittene Aufsichtsbehörde zu schaffen und damit das Risiko einer Anpassung einzugehen, bevor die die parlamentarischen Beratungen der bundesrätlichen Vorlag abgeschlossen werden können.</p><p>Gemäss Motionstext soll die Integration der Revisionsaufsichtsbehörde in die neu zu schaffende integrierte Finanzmarktaufsicht angestrebt werden. Dies könnte sich unter Umständen aus sachlichen Gründen als nicht zielführend erweisen. Es ist daher genügend Handlungsspielraum für den Fall sicherzustellen, dass sich eine andere organisatorische Lösung als zweckmässiger herausstellt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, bis Ende 2003 eine Botschaft zugunsten einer staatlichen Zulassungs- und Überwachungsbehörde der Revisionsgesellschaften vorzulegen. Damit solllen insbesondere ein hoher Stand der Ausbildung und Qualität sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten seitens der externen Prüfungsorgane sichergestellt werden. Bei Verfehlungen sollen zudem Sanktionen angesprochen werden können. Im Hinblick auf fachliche Synergien und die nötige Unabhängigkeit ist die Eingliederung dieser Aufsichtsbehörde in die neu zu schaffende integrierte Finanzmarktaufsicht anzustreben.</p>
    • Überwachung der Revisionsgesellschaften

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