Unterstützung der Frauenhäuser

ShortId
03.3114
Id
20033114
Updated
10.04.2024 14:24
Language
de
Title
Unterstützung der Frauenhäuser
AdditionalIndexing
28;Sozialeinrichtung;häusliche Gewalt;Jugendschutz;Subvention;Stellung der Frau;Frau
1
  • L05K0107010301, Frau
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vor bald zehn Jahren reichte ich eine von Nationalrätinnen aus allen Fraktionen mitunterzeichnete Motion (Motion Goll 93.3593, Unterstützung der Frauenhäuser) mit dem gleichen Begehren ein. Der Bundesrat nahm das Anliegen damals als Postulat entgegen und versprach zu prüfen, in welcher Form die Frauenhäuser "bei der Durchführung ihrer ausserordentlich wichtigen Aufgabe" unterstützt werden können. Er anerkannte damals auch "ausdrücklich die immense Aufbau-, Betreuungs- und Öffentlichkeitsarbeit, welche die Frauenhäuser und Notaufnahmestellen für Kinder und Jugendliche seit den Siebzigerjahren vollbracht haben". </p><p>Die finanzielle Situation der Frauenhäuser ist nach wie vor prekär und für Trägervereine, Stiftungen sowie die Mitarbeiterinnen und Schutzsuchenden unzumutbar. In der Schweiz existieren 16 Frauenhäuser, die in der Dachorganisation der Frauenhäuser zusammengeschlossen sind. Im letzten Jahr fanden insgesamt 50 000 Übernachtungen statt. Rund 1000 Frauen und ebenso viele Kinder suchten Schutz und Sicherheit in einem Frauenhaus. Fast ebenso viele Frauen und Kinder mussten aus finanziellen Gründen abgewiesen werden.</p><p>Der finanzielle Betriebsaufwand aller Frauenhäuser beträgt rund 10 Millionen Franken pro Jahr. Ein Teil wird über die Taggelder, ein Teil über minimale Gemeinde- und Kantonsbeiträge, der Rest über Spendengelder finanziert. Einige Frauenhäuser erhalten gar keine Beiträge der öffentlichen Hand.</p><p>Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern, wurden vonseiten der Dachorganisation der Frauenhäuser Mitte der Neunzigerjahre grosse Anstrengungen unternommen, um in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren eine interkantonale Frauenhausvereinbarung zu erarbeiten. Diese scheiterte jedoch nach vielen Arbeitssitzungen und ausgedehnter Vernehmlassung, weil sich nicht genügend Kantone bereit erklärten, die Vereinbarung schliesslich zu unterschreiben.</p><p>Gemäss einer Empfehlung des Europaparlamentes, das pro 10 000 Einwohnerinnen einen Frauenhausplatz vorsieht, müssten für die Schweiz gut 700 Plätze existieren. In der Realität haben Frauenhäuser und ähnliche Aufnahmestrukturen in unserem Land jedoch keine 300 Plätze. Zudem verfügt nicht jeder Kanton über ein Frauenhaus.</p><p>Das Ausmass von häuslicher Gewalt wird in der Schweiz immer noch unterschätzt. Aufgrund der unbestrittenen Notwendigkeit der Frauenhäuser und der finanziell bedrohlichen Lage, die bisher weder auf kantonaler noch interkantonaler Ebene befriedigend gelöst werden konnte, muss der Bund in diesem Bereich auch seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen.</p>
  • <p>In seiner Antwort zur Motion 93.3593, "Unterstützung der Frauenhäuser", vom 9. Dezember 1993 betonte der Bundesrat die ausserordentliche Wichtigkeit der Aufgaben, die von den Frauenhäusern erfüllt werden. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) war zum damaligen Zeitpunkt gerade in Kraft getreten, und der Bundesrat setzte insbesondere darauf, dass die Aufbauhilfe des Bundes, deren Ausrichtung an die Kantone während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehen war, zumindest teilweise für die Finanzierung solcher Institutionen Verwendung finden würde.</p><p>Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen fällt es den Letzteren zu, dafür zu sorgen, dass die Opfer von Gewalttaten angemessen untergebracht werden, sofern dies notwendig ist. Die von den Opferhilfestellen nach Artikel 3 OHG zu leistende Hilfe kann denn auch eine vorübergehende Unterbringung umfassen (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, BBl 1990 II 961, S. 971).</p><p>Die von der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz OHG (SVK-OHG), deren Präsident zugleich Sekretär der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) ist, erlassenen Empfehlungen sehen vor, dass die Soforthilfe im Notfall mindestens 14 Tage Unterbringung umfassen soll. Diese Soforthilfe steht dem Opfer kostenlos zu und ist unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen. Wenn das Opfer einer länger andauernden Hilfe bedarf, um über die Folgen der erlittenen Straftat hinwegzukommen, muss diese Hilfe nur dann von den Kantonen finanziert werden, so weit die persönlichen Verhältnisse des Opfers (insbesondere seine finanziellen Verhältnisse) es erfordern (Art. 3 Abs. 3 und 4, 2. Satz, OHG).</p><p>Die Empfehlungen der SVK-OHG schlagen darüber hinaus für den Fall, dass das Opfer nur ausserkantonal untergebracht werden kann, einen Verteilungsschlüssel für die Kosten der Unterbringung vor. Nach diesem Schlüssel würde es dem Wohnkanton und/oder dem Kanton, in dessen Gebiet die Straftat stattgefunden hat, obliegen, die Kosten zu tragen.</p><p>Obwohl die von den Frauenhäusern für Opfer von Gewalttaten erbrachten Leistungen teilweise von der Opferhilfe übernommen werden, ist die Finanzierung dieser Institutionen weiterhin problematisch. Die Frage der Finanzierung der Frauenhäuser erscheint daher regelmässig auf der Traktandenliste der SVK. Die Bestrebungen der SODK, eine interkantonale Vereinbarung zur Regelung der Finanzierung dieser Institutionen abzuschliessen, waren aber bis heute nicht von Erfolg gekrönt. Die SVK und deren Regionalkonferenzen suchen dennoch weiterhin nach Lösungen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gegenwärtige Situation unbefriedigend ist. Er hat das EJPD auch beauftragt, die Empfehlungen des Berichtes "Menschenhandel in der Schweiz" zu prüfen, die sich mit der Frage der Knappheit von Frauenhausplätzen spezifisch im Zusammenhang mit dem Menschenhandel befassen. Gestützt darauf hat das EJPD im Fragebogen, der zusammen mit dem Vorentwurf zur Totalrevision des OHG in die Vernehmlassung geschickt wurde, eine diesbezügliche Frage aufgenommen. Die interessierten Kreise sollen angeben, ob das OHG ihrer Meinung nach um eine Bestimmung ergänzt werden sollte, welche die Kantone dazu verpflichtet, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen eine genügende Anzahl von Frauenhausplätzen zur Verfügung zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das mit dem vorliegenden Vorstoss angesprochene Problem im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision OHG zu prüfen. Er muss jedoch über einen genügend grossen Umsetzungsspielraum verfügen. Dies ist insbesondere erforderlich, um der Ausgestaltung des Finanzierungsmodus Rechnung zu tragen, die im Rahmen der Revision OHG vorgenommen werden wird. Es wird darauf zu achten sein, dass eine Subventionierung durch den Bund nicht den Rahmenbedingungen widerspricht, welche durch die Schuldenbremse, die Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) aufgestellt werden.</p><p>Die Kantone nehmen im Opferhilfebereich eine eigene Aufgabe wahr, die ihren Kompetenzen im Bereich der Sozialhilfe zuzurechnen ist. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die NFA zum Ziel hat, die interkantonale Zusammenarbeit beim Ausgleich finanzieller Belastungen zu stärken. Eine mögliche Lösung könnte somit darin bestehen, auch in diesem Bereich die in Artikel 12 des Entwurfes zum neuen Bundesgesetz über den Finanzausgleich vorgesehene Lösung anzuwenden. Damit würde dem Bund die Kompetenz übertragen, die Kantone zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu verpflichten, indem er Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichtet oder solche Verträge allgemeinverbindlich erklärt.</p><p>Der Bundesrat wird voraussichtlich nach der Sommerpause von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Revision OHG Kenntnis nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, so schnell als möglich die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Frauenhäuser in der Schweiz zu schaffen.</p>
  • Unterstützung der Frauenhäuser
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vor bald zehn Jahren reichte ich eine von Nationalrätinnen aus allen Fraktionen mitunterzeichnete Motion (Motion Goll 93.3593, Unterstützung der Frauenhäuser) mit dem gleichen Begehren ein. Der Bundesrat nahm das Anliegen damals als Postulat entgegen und versprach zu prüfen, in welcher Form die Frauenhäuser "bei der Durchführung ihrer ausserordentlich wichtigen Aufgabe" unterstützt werden können. Er anerkannte damals auch "ausdrücklich die immense Aufbau-, Betreuungs- und Öffentlichkeitsarbeit, welche die Frauenhäuser und Notaufnahmestellen für Kinder und Jugendliche seit den Siebzigerjahren vollbracht haben". </p><p>Die finanzielle Situation der Frauenhäuser ist nach wie vor prekär und für Trägervereine, Stiftungen sowie die Mitarbeiterinnen und Schutzsuchenden unzumutbar. In der Schweiz existieren 16 Frauenhäuser, die in der Dachorganisation der Frauenhäuser zusammengeschlossen sind. Im letzten Jahr fanden insgesamt 50 000 Übernachtungen statt. Rund 1000 Frauen und ebenso viele Kinder suchten Schutz und Sicherheit in einem Frauenhaus. Fast ebenso viele Frauen und Kinder mussten aus finanziellen Gründen abgewiesen werden.</p><p>Der finanzielle Betriebsaufwand aller Frauenhäuser beträgt rund 10 Millionen Franken pro Jahr. Ein Teil wird über die Taggelder, ein Teil über minimale Gemeinde- und Kantonsbeiträge, der Rest über Spendengelder finanziert. Einige Frauenhäuser erhalten gar keine Beiträge der öffentlichen Hand.</p><p>Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern, wurden vonseiten der Dachorganisation der Frauenhäuser Mitte der Neunzigerjahre grosse Anstrengungen unternommen, um in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren eine interkantonale Frauenhausvereinbarung zu erarbeiten. Diese scheiterte jedoch nach vielen Arbeitssitzungen und ausgedehnter Vernehmlassung, weil sich nicht genügend Kantone bereit erklärten, die Vereinbarung schliesslich zu unterschreiben.</p><p>Gemäss einer Empfehlung des Europaparlamentes, das pro 10 000 Einwohnerinnen einen Frauenhausplatz vorsieht, müssten für die Schweiz gut 700 Plätze existieren. In der Realität haben Frauenhäuser und ähnliche Aufnahmestrukturen in unserem Land jedoch keine 300 Plätze. Zudem verfügt nicht jeder Kanton über ein Frauenhaus.</p><p>Das Ausmass von häuslicher Gewalt wird in der Schweiz immer noch unterschätzt. Aufgrund der unbestrittenen Notwendigkeit der Frauenhäuser und der finanziell bedrohlichen Lage, die bisher weder auf kantonaler noch interkantonaler Ebene befriedigend gelöst werden konnte, muss der Bund in diesem Bereich auch seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen.</p>
    • <p>In seiner Antwort zur Motion 93.3593, "Unterstützung der Frauenhäuser", vom 9. Dezember 1993 betonte der Bundesrat die ausserordentliche Wichtigkeit der Aufgaben, die von den Frauenhäusern erfüllt werden. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) war zum damaligen Zeitpunkt gerade in Kraft getreten, und der Bundesrat setzte insbesondere darauf, dass die Aufbauhilfe des Bundes, deren Ausrichtung an die Kantone während der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgesehen war, zumindest teilweise für die Finanzierung solcher Institutionen Verwendung finden würde.</p><p>Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen fällt es den Letzteren zu, dafür zu sorgen, dass die Opfer von Gewalttaten angemessen untergebracht werden, sofern dies notwendig ist. Die von den Opferhilfestellen nach Artikel 3 OHG zu leistende Hilfe kann denn auch eine vorübergehende Unterbringung umfassen (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, BBl 1990 II 961, S. 971).</p><p>Die von der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz OHG (SVK-OHG), deren Präsident zugleich Sekretär der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) ist, erlassenen Empfehlungen sehen vor, dass die Soforthilfe im Notfall mindestens 14 Tage Unterbringung umfassen soll. Diese Soforthilfe steht dem Opfer kostenlos zu und ist unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen. Wenn das Opfer einer länger andauernden Hilfe bedarf, um über die Folgen der erlittenen Straftat hinwegzukommen, muss diese Hilfe nur dann von den Kantonen finanziert werden, so weit die persönlichen Verhältnisse des Opfers (insbesondere seine finanziellen Verhältnisse) es erfordern (Art. 3 Abs. 3 und 4, 2. Satz, OHG).</p><p>Die Empfehlungen der SVK-OHG schlagen darüber hinaus für den Fall, dass das Opfer nur ausserkantonal untergebracht werden kann, einen Verteilungsschlüssel für die Kosten der Unterbringung vor. Nach diesem Schlüssel würde es dem Wohnkanton und/oder dem Kanton, in dessen Gebiet die Straftat stattgefunden hat, obliegen, die Kosten zu tragen.</p><p>Obwohl die von den Frauenhäusern für Opfer von Gewalttaten erbrachten Leistungen teilweise von der Opferhilfe übernommen werden, ist die Finanzierung dieser Institutionen weiterhin problematisch. Die Frage der Finanzierung der Frauenhäuser erscheint daher regelmässig auf der Traktandenliste der SVK. Die Bestrebungen der SODK, eine interkantonale Vereinbarung zur Regelung der Finanzierung dieser Institutionen abzuschliessen, waren aber bis heute nicht von Erfolg gekrönt. Die SVK und deren Regionalkonferenzen suchen dennoch weiterhin nach Lösungen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die gegenwärtige Situation unbefriedigend ist. Er hat das EJPD auch beauftragt, die Empfehlungen des Berichtes "Menschenhandel in der Schweiz" zu prüfen, die sich mit der Frage der Knappheit von Frauenhausplätzen spezifisch im Zusammenhang mit dem Menschenhandel befassen. Gestützt darauf hat das EJPD im Fragebogen, der zusammen mit dem Vorentwurf zur Totalrevision des OHG in die Vernehmlassung geschickt wurde, eine diesbezügliche Frage aufgenommen. Die interessierten Kreise sollen angeben, ob das OHG ihrer Meinung nach um eine Bestimmung ergänzt werden sollte, welche die Kantone dazu verpflichtet, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen eine genügende Anzahl von Frauenhausplätzen zur Verfügung zu stellen.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das mit dem vorliegenden Vorstoss angesprochene Problem im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision OHG zu prüfen. Er muss jedoch über einen genügend grossen Umsetzungsspielraum verfügen. Dies ist insbesondere erforderlich, um der Ausgestaltung des Finanzierungsmodus Rechnung zu tragen, die im Rahmen der Revision OHG vorgenommen werden wird. Es wird darauf zu achten sein, dass eine Subventionierung durch den Bund nicht den Rahmenbedingungen widerspricht, welche durch die Schuldenbremse, die Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) aufgestellt werden.</p><p>Die Kantone nehmen im Opferhilfebereich eine eigene Aufgabe wahr, die ihren Kompetenzen im Bereich der Sozialhilfe zuzurechnen ist. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die NFA zum Ziel hat, die interkantonale Zusammenarbeit beim Ausgleich finanzieller Belastungen zu stärken. Eine mögliche Lösung könnte somit darin bestehen, auch in diesem Bereich die in Artikel 12 des Entwurfes zum neuen Bundesgesetz über den Finanzausgleich vorgesehene Lösung anzuwenden. Damit würde dem Bund die Kompetenz übertragen, die Kantone zur Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu verpflichten, indem er Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichtet oder solche Verträge allgemeinverbindlich erklärt.</p><p>Der Bundesrat wird voraussichtlich nach der Sommerpause von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Revision OHG Kenntnis nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, so schnell als möglich die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Frauenhäuser in der Schweiz zu schaffen.</p>
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