Verrechnungssteuer von Auslandschweizern
- ShortId
-
03.3126
- Id
-
20033126
- Updated
-
10.04.2024 14:14
- Language
-
de
- Title
-
Verrechnungssteuer von Auslandschweizern
- AdditionalIndexing
-
24;Auslandschweizer/in;Rückzahlung;Gleichbehandlung;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K1104030103, Rückzahlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Einführung der Verrechnungssteuer im Jahre 1944 wurde die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Auslandschweizerinnen und -schweizer wiederholt postuliert und eingehend untersucht. Die Prüfung hat stets ergeben, dass eine Änderung der bestehenden Regeln nicht angezeigt ist, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Natur der Verrechnungssteuer, sondern auch aus Gründen des Völkerrechtes.</p><p>Die Steuerpflicht wird grundsätzlich vom Wohnsitzprinzip beherrscht. Aus der persönlichen Zugehörigkeit des Pflichtigen zu einem Gemeinwesen aufgrund seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht. Dieser Grundsatz liegt auch dem für internationale Abkommen massgebenden OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zugrunde.</p><p>Der Vorschlag des Interpellanten, im Ausland wohnhafte Personen verrechnungssteuerrechtlich aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als Staatsangehörige des jeweiligen Vertragsstaates, würde klar die Bestimmungen der heute bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen verletzen. Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Begünstigung irgendwelcher Art wäre völkerrechtlich nicht vertretbar. Der Bundesrat kann daher keine einseitigen, auf die Staatsangehörigkeit abstellende Regelungen zugunsten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland erlassen. Solche Regelungen würden unweigerlich zu Gegenmassnahmen der betroffenen Wohnsitzstaaten führen.</p><p>In der Regel besteuert der Wohnsitzstaat einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers - wie bei den übrigen Bewohnern dieses Staates - das gesamte Einkommen und Vermögen, mit Einschluss der schweizerischen Kapitalanlagen und der daraus fliessenden Einkünfte. Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen unterliegen aber unter Umständen der schweizerischen Verrechnungssteuer. Heute hat die Schweiz mit 58 Staaten umfassende Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Aufgrund dieser Abkommen können die in einem Vertragsstaat ansässigen Landsleute die Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ganz oder teilweise zurückfordern.</p><p>Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 2. Juli 1965 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45 (neu Art. 40 BV) betreffend die Schweizer im Ausland fest, dass 60 Prozent aller Landsleute im Ausland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die volle oder teilweise Entlastung der Verrechnungssteuer beantragen können.</p><p>Im Gegensatz zu den damals 13 bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zählt die Schweiz heute wie erwähnt deren 58; etwa 90 Prozent aller im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer (inklusive Doppelbürger und Doppelbürgerinnen) können damit in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer gelangen.</p><p>Dank dem Ausbau der zwischenstaatlichen Verträge hat sich die Situation in den letzten Jahren sehr stark verbessert. Die allermeisten Auslandschweizer haben die Möglichkeit, die Verrechnungssteuer wieder rückerstattet zu erhalten. Bei teilweiser Rückerstattung rechnet der Wohnsitzstaat die in der Schweiz nicht rückforderbare Steuer den im Wohnsitzstaat geschuldeten Steuern an. Dementsprechend erleiden 90 Prozent der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer diesbezüglich keine Einbusse.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass sich die Möglichkeiten einer Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Auslandschweizerinnen und -schweizer in den letzten Jahren schrittweise sehr stark verbessert haben. Er wird sich auch weiterhin für den Abschluss von internationalen Verträgen im Bereich des Steuerwesens einsetzen. Damit werden noch mehr Auslandschweizerinnen und -schweizer vom Abkommensnetz der Schweiz mit ihrem Wohnsitzstaat profitieren können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Auslandschweizer mit einem Konto in der Schweiz bezahlen Verrechnungssteuer auf ihre Zinseinnahmen. Da sie aber in der Schweiz nicht einkommenssteuerpflichtig sind, haben sie keine Möglichkeit, diese Steuern auch wieder rückerstattet zu erhalten. Der Bund zieht hier, meiner Meinung nach, absolut zu Unrecht Steuern ein und behält Geld, das den Auslandschweizern gehört und nicht ihm. Dieses Geld sollte daher für Zwecke der Auslandschweizer eingesetzt werden können, sei es für die ASO-Tätigkeit, für die Ajas-Tätigkeit, für einen Unterstützungsfonds (wie z. B. für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen in Argentinien mit der AHV-Benachteiligung).</p><p>Meine Fragen:</p><p>- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die bestehende Regelung die Auslandschweizer benachteiligt? </p><p>- Ist er bereit, für die Verrechungssteuer von Auslandschweizern eine neue Regelung zugunsten der Auslandschweizer zu erarbeiten?</p><p>- Wenn ja, welche Verwendungszwecke sollen primär berücksichtigt werden?</p><p>- Wäre der Bundesrat allenfalls auch bereit, den Auslandschweizern die Verrechnungssteuer zurückzuerstatten?</p>
- Verrechnungssteuer von Auslandschweizern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit Einführung der Verrechnungssteuer im Jahre 1944 wurde die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Auslandschweizerinnen und -schweizer wiederholt postuliert und eingehend untersucht. Die Prüfung hat stets ergeben, dass eine Änderung der bestehenden Regeln nicht angezeigt ist, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Natur der Verrechnungssteuer, sondern auch aus Gründen des Völkerrechtes.</p><p>Die Steuerpflicht wird grundsätzlich vom Wohnsitzprinzip beherrscht. Aus der persönlichen Zugehörigkeit des Pflichtigen zu einem Gemeinwesen aufgrund seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht. Dieser Grundsatz liegt auch dem für internationale Abkommen massgebenden OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zugrunde.</p><p>Der Vorschlag des Interpellanten, im Ausland wohnhafte Personen verrechnungssteuerrechtlich aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit anders zu behandeln als Staatsangehörige des jeweiligen Vertragsstaates, würde klar die Bestimmungen der heute bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen verletzen. Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Begünstigung irgendwelcher Art wäre völkerrechtlich nicht vertretbar. Der Bundesrat kann daher keine einseitigen, auf die Staatsangehörigkeit abstellende Regelungen zugunsten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland erlassen. Solche Regelungen würden unweigerlich zu Gegenmassnahmen der betroffenen Wohnsitzstaaten führen.</p><p>In der Regel besteuert der Wohnsitzstaat einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers - wie bei den übrigen Bewohnern dieses Staates - das gesamte Einkommen und Vermögen, mit Einschluss der schweizerischen Kapitalanlagen und der daraus fliessenden Einkünfte. Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen unterliegen aber unter Umständen der schweizerischen Verrechnungssteuer. Heute hat die Schweiz mit 58 Staaten umfassende Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Aufgrund dieser Abkommen können die in einem Vertragsstaat ansässigen Landsleute die Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ganz oder teilweise zurückfordern.</p><p>Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 2. Juli 1965 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45 (neu Art. 40 BV) betreffend die Schweizer im Ausland fest, dass 60 Prozent aller Landsleute im Ausland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die volle oder teilweise Entlastung der Verrechnungssteuer beantragen können.</p><p>Im Gegensatz zu den damals 13 bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zählt die Schweiz heute wie erwähnt deren 58; etwa 90 Prozent aller im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer (inklusive Doppelbürger und Doppelbürgerinnen) können damit in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer gelangen.</p><p>Dank dem Ausbau der zwischenstaatlichen Verträge hat sich die Situation in den letzten Jahren sehr stark verbessert. Die allermeisten Auslandschweizer haben die Möglichkeit, die Verrechnungssteuer wieder rückerstattet zu erhalten. Bei teilweiser Rückerstattung rechnet der Wohnsitzstaat die in der Schweiz nicht rückforderbare Steuer den im Wohnsitzstaat geschuldeten Steuern an. Dementsprechend erleiden 90 Prozent der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer diesbezüglich keine Einbusse.</p><p>Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass sich die Möglichkeiten einer Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Auslandschweizerinnen und -schweizer in den letzten Jahren schrittweise sehr stark verbessert haben. Er wird sich auch weiterhin für den Abschluss von internationalen Verträgen im Bereich des Steuerwesens einsetzen. Damit werden noch mehr Auslandschweizerinnen und -schweizer vom Abkommensnetz der Schweiz mit ihrem Wohnsitzstaat profitieren können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Auslandschweizer mit einem Konto in der Schweiz bezahlen Verrechnungssteuer auf ihre Zinseinnahmen. Da sie aber in der Schweiz nicht einkommenssteuerpflichtig sind, haben sie keine Möglichkeit, diese Steuern auch wieder rückerstattet zu erhalten. Der Bund zieht hier, meiner Meinung nach, absolut zu Unrecht Steuern ein und behält Geld, das den Auslandschweizern gehört und nicht ihm. Dieses Geld sollte daher für Zwecke der Auslandschweizer eingesetzt werden können, sei es für die ASO-Tätigkeit, für die Ajas-Tätigkeit, für einen Unterstützungsfonds (wie z. B. für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen in Argentinien mit der AHV-Benachteiligung).</p><p>Meine Fragen:</p><p>- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die bestehende Regelung die Auslandschweizer benachteiligt? </p><p>- Ist er bereit, für die Verrechungssteuer von Auslandschweizern eine neue Regelung zugunsten der Auslandschweizer zu erarbeiten?</p><p>- Wenn ja, welche Verwendungszwecke sollen primär berücksichtigt werden?</p><p>- Wäre der Bundesrat allenfalls auch bereit, den Auslandschweizern die Verrechnungssteuer zurückzuerstatten?</p>
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