Berufliche Vorsorge. Überwachung und Transparenz
- ShortId
-
03.3135
- Id
-
20033135
- Updated
-
10.04.2024 14:52
- Language
-
de
- Title
-
Berufliche Vorsorge. Überwachung und Transparenz
- AdditionalIndexing
-
28;Deckungskapital;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Leistungsprimat;Beitragsprimat;Statistik
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K11100101, Deckungskapital
- L03K020218, Statistik
- L06K010401010201, Beitragsprimat
- L06K010401010204, Leistungsprimat
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass künftig die zentralen finanziellen Daten der Pensionskassen jährlich zu erheben sind. Bis anhin wird die Pensionskassenstatistik vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und enthält neben Finanzdaten (Jahresrechnungen, Bilanzen, Deckungsgrad) auch Reglementsfragen und Fragen zur Grobstruktur der Versicherten und Rentner. Die Revision der Pensionskassenstatistik sieht hier eine vereinfachte jährliche Erhebung vor, die Finanzdaten in den Vordergrund rückt, während ausführliche Reglementsfragen aus Kostengründen nur noch alle fünf Jahre erhoben werden sollen. Eine Neurentnerstatistik sowie eine Versichertenstatistik über den ganzen Bereich der Alterssicherung ergänzen das Statistikprogramm des BFS.</p><p>2. Der Übergang zu einer jährlichen Pensionskassenstatistik ist für das Erhebungsjahr 2004 vorgesehen. Aufgrund der geltenden Fristen für die Jahresabschlüsse (die Rechnungen werden jeweils im Frühjahr des Folgejahres abgeschlossen; die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre von der Kontrollstelle geprüften Unterlagen in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres den Aufsichtsbehörden einreichen, in einem Kanton bis zum 30. September) liegt das Gros der Daten erst Anfang des übernächsten Jahres vor, so dass mit provisorischen Ergebnissen im Frühjahr und mit definitiven Resultaten im Sommer des übernächsten Jahres gerechnet werden kann. Erschwert und verzögert wird die statistische Befragung, welche auf standardisierte Weise zu erfolgen hat, zudem dadurch, dass die Jahresabschlüsse der Pensionskassen nicht auf einem einheitlichen Kontenrahmen beruhen. Die laufende Betrachtung der finanziellen Lage der Pensionskassen benötigt deshalb zusätzliche Anstrengungen. Im Jahre 2003 führt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wiederum eine Umfrage bei den Aufsichtsbehörden in Bezug auf Unterdeckung durch (die Ergebnisse zum Stichtag 31. Dezember 2002 werden damit im Dezember 2003 vorliegen) und wirkt, um noch rascher über Trendaussagen zu verfügen, erneut beim jährlichen Risiko-Check-up der AWP/Complementa mit. Um künftig (ab 2004) schneller Daten zur Verfügung zu haben, wird gegenwärtig ein Konzept für ein Monitoring erarbeitet, das auf der Basis einer Stichprobenerhebung regelmässig Kennzahlen der beruflichen Vorsorge liefern soll.</p><p>3. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist ein Rahmengesetz, das lediglich Minimalvorschriften enthält. Die Pensionskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorschriften in der Ausgestaltung ihrer Leistungspläne frei. Sie sind jedoch verpflichtet, ihre Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen anerkannten unabhängigen Experten beiziehen, welchem nach Artikel 53 BVG die Prüfung der Übereinstimmung der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung mit ihren Verpflichtungen obliegt. In diesem Rahmen ist vom Experten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Beitragsreduktionen oder Leistungsverbesserungen erfüllt sind. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufgabe von den Experten in ungenügender Weise wahrgenommen würde. Sollten paritätisches Organ oder Experte schuldhaft gegen ihre Pflichten verstossen, so unterstünden sie den Verantwortlichkeitsbestimmungen von Artikel 52 BVG bzw. den Regressansprüchen des Sicherheitsfonds im Rahmen allfälliger Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56a BVG.</p><p>Das BSV hat in Bezug auf Beitragsreduktionen am 9. Oktober 2000 eine Richtlinie erlassen, welche solche Reduktionen an die Erfüllung von vier Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, knüpft:</p><p>- Beitragsreduktionen/-befreiungen sind statutarisch/reglementarisch vorgesehen.</p><p>- Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat eine Beitragsreduktion oder eine Beitragsbefreiung beschlossen.</p><p>- Die Vorsorgezwecke sind gesichert und erfüllt.</p><p>- Die Fortschreibung der Freizügigkeitsleistungen ist so vorzunehmen, wie wenn keine vorübergehende Beitragsreduktion oder -befreiung stattfinden würde.</p><p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 im Rahmen seines Massnahmenpaketes zur Sicherheit und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge u. a. auch die Einsetzung einer Expertenkommission zur Verbesserung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Diese Kommission hat den Auftrag, eine Verbesserung der Aufsicht in Bezug auf Finanzierungsrisiken und organisatorische Ausgestaltung zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.</p><p>4. Der Bundesrat beurteilt die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen unabhängig vom gewählten Primat als ernst. Er weist aber noch einmal darauf hin, dass nach dem geltenden Recht die Vorsorgeeinrichtungen selber für ihre Finanzierung und die Behebung der Unterdeckung verantwortlich sind. Der Bundesrat will nicht in diese Verantwortungsregelung eingreifen. Er hält es aber für notwendig, die Rahmenbedingungen für die Behebung von Unterdeckungen zu verbessern. Er beabsichtigt daher, im Mai 2003:</p><p>- eine Verordnungsänderung zu verabschieden, welche auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Begriff der Unterdeckung einheitlich umschreibt und den Vorsorgeeinrichtungen einen angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der vollen Deckung einräumt;</p><p>- eine Richtlinie zu verabschieden, welche eine einheitliche Aufsichtspraxis bei der Behebung von Unterdeckungen sicherstellen soll;</p><p>- ein Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzesänderungen zu eröffnen, welche den Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen bei der Behebung von Unterdeckungen erweitern soll.</p><p>Ausserdem wird der Bundesrat 2003 den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge erneut überprüfen und an die tatsächlichen Anlagemöglichkeiten anpassen.</p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über Angaben, welche signifikante Unterschiede in der Deckungssituation der beiden Primate erkennen lassen. Unabhängig vom gewählten Primat sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die volle Deckung innert angemessener Frist wieder herzustellen. Dabei bietet das Beitragsprimat aber in der Tat eine grössere Flexibilität als das Leistungsprimat.</p><p>5. Der Bundesrat verfügt nicht über Anhaltspunkte, welche den Schluss nahe legen würden, dass Rentenverbesserungen leichtsinnig zugesprochen wurden. Ausschlaggebend für die jetzige Situation ist die tief greifende und lang dauernde Verschlechterung der Anlagemärkte. Wie oben erwähnt, gehört es zur Verantwortung des paritätischen Organs einer Vorsorgeeinrichtung, in Zusammenarbeit mit dem Experten die Übereinstimmung von Leistungsplan und Finanzierung zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.</p><p>6. Die Leistungen des BVG sollen zusammen mit den Renten der AHV 60 Prozent des versicherten Einkommens abdecken. Für das BVG alleine beläuft sich dieses Leistungsziel auf 36 Prozent des versicherten Einkommens. Geht man davon aus, dass sich die Zinssituation langfristig in Einklang mit der Lohn- und der Preisentwicklung bewegen wird, so sollte die ursprüngliche Zielsetzung des BVG nicht gefährdet sein. Zwischen 1985 (Inkrafttreten des BVG) und 2000 übertrafen die Anlageergebnisse die Lohnentwicklungsraten, so dass wir uns auf einem Pfad befinden, der über der ursprünglichen Zielsetzung liegt. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich - im Vergleich zur ursprünglichen Konzeption - auch andere, für das System wichtige Parameter verändert haben und gewisse Anpassungen nötig sind. Als Folge davon wird der Umwandlungssatz (die Formel zur Umrechnung des Alterskapitals in die Jahresrente) künftig alle zehn Jahre im Hinblick auf die Verlängerung der Lebenserwartung und die langfristige Zinsentwicklung angepasst werden müssen. Zur Sicherung des Leistungsziels muss überdies das Rentenalter nicht nur in der AHV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge auf mittlere Sicht überprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei den Versicherten der beruflichen Vorsorge herrscht aufgrund der prekären Situation an den internationalen Finanzmärkten verständlicherweise grosse Verunsicherung. Die meisten Schweizer Pensionskassen haben nach den Einbrüchen an den Aktienmärkten mit erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen. Laut Bericht des EDI (November 2002) wiesen die Pensionskassen mit einer Bilanzsumme von 380 Milliarden Franken bereits per Ende 2001 eine Unterdeckung von 12,5 Milliarden Franken auf. Die grössten Kurseinbrüche gab es jedoch erst im Verlaufe des Jahres 2002 und Anfang 2003 zu beklagen. Darüber hinaus verharren die Zinsen weiterhin auf einem Niveau, das sowohl am Geldmarkt (0,3 Prozent) als auch am Kapitalmarkt (Rendite 10-jährige Bundesobligationen: 2,18 Prozent) deutlich unter dem seit 1. Januar 2003 gültigen BVG-Minimum von 3,25 Prozent liegt. Eine rasche Klärung der Situation wird durch verschiedene Umstände erschwert. Ich ersuche den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu unternehmen, damit künftig rechtzeitig eine aktuelle Pensionkassenstatistik vorliegt, die sowohl Aufschluss gibt über das Ausmass als auch die Struktur von allfällig vorhandenen Unterdeckungen?</p><p>2. Die aktuell vorliegende Pensionskassenstatistik basiert auf dem Geschäftsjahr 2000. Warum ist es nicht möglich, jährlich eine Pensionskassenstatistik zu erstellen, zumal die Pensionskassen ihrerseits doch meldepflichtig sind?</p><p>3. Wie will er sicherstellen, dass in Zukunft ausreichend grosse Schwankungsreserven vorhanden sind, bevor die BVG-Einrichtungen den Versicherten Beitragsrabatte bzw. Rentenverbesserungen gewähren?</p><p>4. Wie beurteilt er die finanzielle Situation (insbesondere Deckungsgrade)</p><p>a. bei Pensionskassen mit Leistungsprimat?</p><p>b. bei Pensionskassen mit Beitragsprimat?</p><p>Gibt es signifikante Unterschiede zwischen den beiden Systemen? Und, wenn ja, welcher Handlungsbedarf leitet sich daraus ab?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Praxis der Pensionskassen in Bezug auf freiwillige Rentenverbesserungen?</p><p>6. Kann mittel- und längerfristig die Erreichung der seinerzeit mit der Einführung des BVG-Obligatoriums definierten Zielsetzungen gewährleistet werden? Gibt es nach Ansicht des Bundesrates Handlungsbedarf?</p>
- Berufliche Vorsorge. Überwachung und Transparenz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat teilt die Meinung, dass künftig die zentralen finanziellen Daten der Pensionskassen jährlich zu erheben sind. Bis anhin wird die Pensionskassenstatistik vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und enthält neben Finanzdaten (Jahresrechnungen, Bilanzen, Deckungsgrad) auch Reglementsfragen und Fragen zur Grobstruktur der Versicherten und Rentner. Die Revision der Pensionskassenstatistik sieht hier eine vereinfachte jährliche Erhebung vor, die Finanzdaten in den Vordergrund rückt, während ausführliche Reglementsfragen aus Kostengründen nur noch alle fünf Jahre erhoben werden sollen. Eine Neurentnerstatistik sowie eine Versichertenstatistik über den ganzen Bereich der Alterssicherung ergänzen das Statistikprogramm des BFS.</p><p>2. Der Übergang zu einer jährlichen Pensionskassenstatistik ist für das Erhebungsjahr 2004 vorgesehen. Aufgrund der geltenden Fristen für die Jahresabschlüsse (die Rechnungen werden jeweils im Frühjahr des Folgejahres abgeschlossen; die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre von der Kontrollstelle geprüften Unterlagen in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres den Aufsichtsbehörden einreichen, in einem Kanton bis zum 30. September) liegt das Gros der Daten erst Anfang des übernächsten Jahres vor, so dass mit provisorischen Ergebnissen im Frühjahr und mit definitiven Resultaten im Sommer des übernächsten Jahres gerechnet werden kann. Erschwert und verzögert wird die statistische Befragung, welche auf standardisierte Weise zu erfolgen hat, zudem dadurch, dass die Jahresabschlüsse der Pensionskassen nicht auf einem einheitlichen Kontenrahmen beruhen. Die laufende Betrachtung der finanziellen Lage der Pensionskassen benötigt deshalb zusätzliche Anstrengungen. Im Jahre 2003 führt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wiederum eine Umfrage bei den Aufsichtsbehörden in Bezug auf Unterdeckung durch (die Ergebnisse zum Stichtag 31. Dezember 2002 werden damit im Dezember 2003 vorliegen) und wirkt, um noch rascher über Trendaussagen zu verfügen, erneut beim jährlichen Risiko-Check-up der AWP/Complementa mit. Um künftig (ab 2004) schneller Daten zur Verfügung zu haben, wird gegenwärtig ein Konzept für ein Monitoring erarbeitet, das auf der Basis einer Stichprobenerhebung regelmässig Kennzahlen der beruflichen Vorsorge liefern soll.</p><p>3. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist ein Rahmengesetz, das lediglich Minimalvorschriften enthält. Die Pensionskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorschriften in der Ausgestaltung ihrer Leistungspläne frei. Sie sind jedoch verpflichtet, ihre Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Jede Vorsorgeeinrichtung muss einen anerkannten unabhängigen Experten beiziehen, welchem nach Artikel 53 BVG die Prüfung der Übereinstimmung der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung mit ihren Verpflichtungen obliegt. In diesem Rahmen ist vom Experten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Beitragsreduktionen oder Leistungsverbesserungen erfüllt sind. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufgabe von den Experten in ungenügender Weise wahrgenommen würde. Sollten paritätisches Organ oder Experte schuldhaft gegen ihre Pflichten verstossen, so unterstünden sie den Verantwortlichkeitsbestimmungen von Artikel 52 BVG bzw. den Regressansprüchen des Sicherheitsfonds im Rahmen allfälliger Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56a BVG.</p><p>Das BSV hat in Bezug auf Beitragsreduktionen am 9. Oktober 2000 eine Richtlinie erlassen, welche solche Reduktionen an die Erfüllung von vier Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, knüpft:</p><p>- Beitragsreduktionen/-befreiungen sind statutarisch/reglementarisch vorgesehen.</p><p>- Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat eine Beitragsreduktion oder eine Beitragsbefreiung beschlossen.</p><p>- Die Vorsorgezwecke sind gesichert und erfüllt.</p><p>- Die Fortschreibung der Freizügigkeitsleistungen ist so vorzunehmen, wie wenn keine vorübergehende Beitragsreduktion oder -befreiung stattfinden würde.</p><p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 im Rahmen seines Massnahmenpaketes zur Sicherheit und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge u. a. auch die Einsetzung einer Expertenkommission zur Verbesserung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Diese Kommission hat den Auftrag, eine Verbesserung der Aufsicht in Bezug auf Finanzierungsrisiken und organisatorische Ausgestaltung zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.</p><p>4. Der Bundesrat beurteilt die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen unabhängig vom gewählten Primat als ernst. Er weist aber noch einmal darauf hin, dass nach dem geltenden Recht die Vorsorgeeinrichtungen selber für ihre Finanzierung und die Behebung der Unterdeckung verantwortlich sind. Der Bundesrat will nicht in diese Verantwortungsregelung eingreifen. Er hält es aber für notwendig, die Rahmenbedingungen für die Behebung von Unterdeckungen zu verbessern. Er beabsichtigt daher, im Mai 2003:</p><p>- eine Verordnungsänderung zu verabschieden, welche auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Begriff der Unterdeckung einheitlich umschreibt und den Vorsorgeeinrichtungen einen angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der vollen Deckung einräumt;</p><p>- eine Richtlinie zu verabschieden, welche eine einheitliche Aufsichtspraxis bei der Behebung von Unterdeckungen sicherstellen soll;</p><p>- ein Vernehmlassungsverfahren zu Gesetzesänderungen zu eröffnen, welche den Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen bei der Behebung von Unterdeckungen erweitern soll.</p><p>Ausserdem wird der Bundesrat 2003 den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge erneut überprüfen und an die tatsächlichen Anlagemöglichkeiten anpassen.</p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über Angaben, welche signifikante Unterschiede in der Deckungssituation der beiden Primate erkennen lassen. Unabhängig vom gewählten Primat sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die volle Deckung innert angemessener Frist wieder herzustellen. Dabei bietet das Beitragsprimat aber in der Tat eine grössere Flexibilität als das Leistungsprimat.</p><p>5. Der Bundesrat verfügt nicht über Anhaltspunkte, welche den Schluss nahe legen würden, dass Rentenverbesserungen leichtsinnig zugesprochen wurden. Ausschlaggebend für die jetzige Situation ist die tief greifende und lang dauernde Verschlechterung der Anlagemärkte. Wie oben erwähnt, gehört es zur Verantwortung des paritätischen Organs einer Vorsorgeeinrichtung, in Zusammenarbeit mit dem Experten die Übereinstimmung von Leistungsplan und Finanzierung zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.</p><p>6. Die Leistungen des BVG sollen zusammen mit den Renten der AHV 60 Prozent des versicherten Einkommens abdecken. Für das BVG alleine beläuft sich dieses Leistungsziel auf 36 Prozent des versicherten Einkommens. Geht man davon aus, dass sich die Zinssituation langfristig in Einklang mit der Lohn- und der Preisentwicklung bewegen wird, so sollte die ursprüngliche Zielsetzung des BVG nicht gefährdet sein. Zwischen 1985 (Inkrafttreten des BVG) und 2000 übertrafen die Anlageergebnisse die Lohnentwicklungsraten, so dass wir uns auf einem Pfad befinden, der über der ursprünglichen Zielsetzung liegt. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich - im Vergleich zur ursprünglichen Konzeption - auch andere, für das System wichtige Parameter verändert haben und gewisse Anpassungen nötig sind. Als Folge davon wird der Umwandlungssatz (die Formel zur Umrechnung des Alterskapitals in die Jahresrente) künftig alle zehn Jahre im Hinblick auf die Verlängerung der Lebenserwartung und die langfristige Zinsentwicklung angepasst werden müssen. Zur Sicherung des Leistungsziels muss überdies das Rentenalter nicht nur in der AHV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge auf mittlere Sicht überprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei den Versicherten der beruflichen Vorsorge herrscht aufgrund der prekären Situation an den internationalen Finanzmärkten verständlicherweise grosse Verunsicherung. Die meisten Schweizer Pensionskassen haben nach den Einbrüchen an den Aktienmärkten mit erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen. Laut Bericht des EDI (November 2002) wiesen die Pensionskassen mit einer Bilanzsumme von 380 Milliarden Franken bereits per Ende 2001 eine Unterdeckung von 12,5 Milliarden Franken auf. Die grössten Kurseinbrüche gab es jedoch erst im Verlaufe des Jahres 2002 und Anfang 2003 zu beklagen. Darüber hinaus verharren die Zinsen weiterhin auf einem Niveau, das sowohl am Geldmarkt (0,3 Prozent) als auch am Kapitalmarkt (Rendite 10-jährige Bundesobligationen: 2,18 Prozent) deutlich unter dem seit 1. Januar 2003 gültigen BVG-Minimum von 3,25 Prozent liegt. Eine rasche Klärung der Situation wird durch verschiedene Umstände erschwert. Ich ersuche den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was gedenkt er zu unternehmen, damit künftig rechtzeitig eine aktuelle Pensionkassenstatistik vorliegt, die sowohl Aufschluss gibt über das Ausmass als auch die Struktur von allfällig vorhandenen Unterdeckungen?</p><p>2. Die aktuell vorliegende Pensionskassenstatistik basiert auf dem Geschäftsjahr 2000. Warum ist es nicht möglich, jährlich eine Pensionskassenstatistik zu erstellen, zumal die Pensionskassen ihrerseits doch meldepflichtig sind?</p><p>3. Wie will er sicherstellen, dass in Zukunft ausreichend grosse Schwankungsreserven vorhanden sind, bevor die BVG-Einrichtungen den Versicherten Beitragsrabatte bzw. Rentenverbesserungen gewähren?</p><p>4. Wie beurteilt er die finanzielle Situation (insbesondere Deckungsgrade)</p><p>a. bei Pensionskassen mit Leistungsprimat?</p><p>b. bei Pensionskassen mit Beitragsprimat?</p><p>Gibt es signifikante Unterschiede zwischen den beiden Systemen? Und, wenn ja, welcher Handlungsbedarf leitet sich daraus ab?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Praxis der Pensionskassen in Bezug auf freiwillige Rentenverbesserungen?</p><p>6. Kann mittel- und längerfristig die Erreichung der seinerzeit mit der Einführung des BVG-Obligatoriums definierten Zielsetzungen gewährleistet werden? Gibt es nach Ansicht des Bundesrates Handlungsbedarf?</p>
- Berufliche Vorsorge. Überwachung und Transparenz
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