Tactilo-Spielautomaten. Moratorium
- ShortId
-
03.3138
- Id
-
20033138
- Updated
-
10.04.2024 11:13
- Language
-
de
- Title
-
Tactilo-Spielautomaten. Moratorium
- AdditionalIndexing
-
15;28;Bewilligung;Glücksspiel;Spielunternehmen;Jugendschutz;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K01040206, Jugendschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Zurzeit werden von Lotteriegesellschaften so genannte Tactilo-Glücksspielautomaten an öffentlich frei zugänglichen Orten, insbesondere in Restaurants, aufgestellt und in Betrieb genommen. In verschiedenen Kantonen sind diesbezügliche Gesuche offenbar noch hängig.</p><p>Diese Glücksspielautomaten sind in ihrer praktischen Handhabung, vor allem aber in ihren ökonomischen und sozialen Auswirkungen auf die Spielenden nicht zu unterscheiden von Glücksspielautomaten, die nur in konzessionierten, mit zahlreichen Auflagen belegten Spielbanken angeboten werden dürfen. Der Sozial- und Jugendschutz ist bei einem öffentlich allgemein zugänglichen, unkontrollierten Angebot der genannten Spielautomaten nicht gewährleistet.</p><p>Diese Entwicklung widerspricht dem Willen des Parlamentes, wie er bei der Revision des SBG zum Ausdruck kam. Die Problematik der "Lotteriespielautomaten" kam insbesondere am 30. September 1998 anlässlich der Beratung im Nationalrat ausführlich zur Sprache. Mehrheitlich wurde die Ansicht vertreten, es wäre widersprüchlich und gegenüber der Spielbankenbranche rechtsungleich, wenn es der Gesetzgeber zulassen würde, dass sein gemäss Artikel 60 SBG beschlossenes Betriebsverbot von Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen durch den Betrieb von Lotteriespielautomaten wieder unterlaufen werden könnte.</p><p>Aus diesen Gründen wurde ein Antrag der Kommission des Nationalrates im Plenum ausdrücklich abgelehnt, der den Lotteriegesellschaften den Betrieb von Glücksspielautomaten im Lotteriekleid hätte ermöglichen sollen. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 bestätigte der Bundesrat, dass sich die Tactilo-Glücksspielautomaten nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Zur Klärung der Problematik verwies er auf die laufende Revision des LG.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten, wonach die in öffentlichen Lokalen betriebenen Tactilo-Spielautomaten der Loterie Romande sich nicht genügend von den Geldspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Dieses Problem, auf das der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103, "Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes", vom 26. September 2002 eingegangen ist, wurde bereits 1998 bei der Beratung des neuen Spielbankengesetzes erkannt. Das Parlament befand damals, das Problem sei nicht im neuen SBG, sondern im Rahmen der bevorstehenden Revision des Lotteriegesetzes (LG) anzugehen. Die vom EJPD zu diesem Zweck eingesetzte, paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Expertenkommission hat diesem Umstand Rechnung getragen. Ihr Entwurf eines neuen LG, der im Dezember 2002 in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht namentlich mit Blick auf die derzeitige Situation bei den Tactilo-Spielautomaten die Einführung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent vor.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Bei den gegenwärtig in den Kantonen der Romandie auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spielen handelt es sich grundsätzlich um Lotteriespiele, auf die das LG anwendbar ist. Die Bewilligungs- und Aufsichtskompetenz im Bereich der Lotterien liegt gemäss Artikel 5 Absatz 1 LG bei den Kantonen. Für die Tactilo-Spielautomaten, die zurzeit in Betrieb sind, liegen entsprechende kantonale Bewilligungen vor. Da sich die Tactilo-Geräte in ihrer äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren für die Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden, besteht aber in der Tat die Gefahr, dass damit die Regelung des SBG unterlaufen wird.</p><p>Der Bund hat die Kantone, insbesondere die Conférence romande de la loterie et des jeux, mehrmals auf diese Problematik hingewiesen und sie aufgefordert, auf dieses Spielangebot zu verzichten bzw. dieses Spielangebot nicht noch mehr auszubauen. Diese Bemühungen haben bislang nicht zum Erfolg geführt. Im Rahmen seiner Oberaufsicht über die Anwendung des LG verfügt der Bund zurzeit nicht über geeignete Instrumente, die ihm ein wirkungsvolles Einschreiten ermöglichen würden. Ob die für den Vollzug des SBG zuständige Bundesbehörde einschreiten könnte, ist bislang offen geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang aber daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber bei der Beratung des SBG im Jahre 1998 eine Klärung im Rahmen der Lotteriegesetzgebung gewünscht hat.</p><p>2. Der Bundesrat hat insbesondere auch mit Blick auf den wichtigen Klärungsbedarf betreffend Tactilo-Spielautomaten einen straffen Zeitplan für die Revision des LG vorgesehen. Das Abwarten dieser Revision schafft aus seiner Sicht kaum die Gefahr einer irreversiblen Entwicklung. Aufgrund der bisherigen Diskussionen müssen sich die Spielveranstalter und die zuständigen kantonalen Instanzen bewusst sein, dass die Revision des LG zu Restriktionen führen kann. Der Bundesrat würde es unter diesen Umständen begrüssen, wenn sie Zurückhaltung üben würden; er kann sie aber gestützt auf das LG nicht dazu zwingen. Das Beispiel zeigt aus seiner Sicht allerdings sehr deutlich, dass die gegenwärtige unterschiedliche Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des SBG und des LG eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele erschwert, ja sogar praktisch verunmöglicht.</p><p>3. Die auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spiele sind im Vergleich zu traditionellen Lotterien zweifellos für viele Spielerinnen und Spieler deutlich attraktiver. Die Umsätze, die mit diesen Geräten realisiert werden, belegen dies ganz klar. Dazu tragen mehrere Elemente bei, namentlich auch die Spielgeschwindigkeit und die Auszahlungsquote. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass dem Spielsuchtpotenzial und dem Jugendschutz bei solchen Spielangeboten besondere Beachtung zu schenken ist. Nach dem geltenden Recht liegt die Verantwortung hierfür bei den Kantonen. Im Rahmen der Revision des LG sollen diese Aspekte gemäss den Vorstellungen der Expertenkommission wesentlich mehr Bedeutung erhalten.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die definitive Klärung des Problems im Rahmen der Revision des LG anzustreben ist. Er wird alles daran setzen, dass diese Revision wie geplant relativ rasch erfolgen kann. Bis zum Inkrafttreten des neuen LG liegt die Verantwortung für den Vollzug des geltenden LG im Wesentlichen bei den Kantonen. Der Bundesrat erwartet, dass sie diese Verantwortung wahrnehmen und dabei unerwünschte Entwicklungen (Unterlaufen der Regelung im SBG, Zunahme der Spielsuchtgefahr, Gefährdung von Jugendlichen) vermeiden. Soweit sie dies tun, erachtet der Bundesrat ein eigentliches Moratorium nicht als notwendig. Sollte ein solches Moratorium auf dem Weg einer Teilrevision des LG oder allenfalls des SBG angestrebt werden, könnte dies praktisch nicht viel schneller realisiert werden als die bereits laufende Totalrevision des LG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen: </p><p>1. Ist es zulässig und möglich, Tactilo-Glücksspielautomaten in Betrieb zu nehmen, obwohl damit das Spielbankengesetz (SBG) unterlaufen und Rechtsungleichheit geschaffen wird?</p><p>2. Besteht nicht die Gefahr, dass mit dem passiven Warten auf die Revision des Lotteriegesetzes (LG) und ohne den raschen Erlass von Gegenmassnahmen eine gefährliche Wettbewerbsverzerrung eintritt, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass beim Betrieb von allgemein zugänglichen Tactilo-Glücksspielautomaten der Jugend- und Sozialschutz nicht gewährleistet ist?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht er, um dieser unerwünschten Entwicklung entgegenzutreten? Drängt sich nicht insbesondere ein Moratorium für das Aufstellen und Betreiben der Tactilo-Glücksspielautomaten auf, vergleichbar dem seinerzeitigen Moratorium bezüglich der Geschicklichkeitsspielautomaten?</p>
- Tactilo-Spielautomaten. Moratorium
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zurzeit werden von Lotteriegesellschaften so genannte Tactilo-Glücksspielautomaten an öffentlich frei zugänglichen Orten, insbesondere in Restaurants, aufgestellt und in Betrieb genommen. In verschiedenen Kantonen sind diesbezügliche Gesuche offenbar noch hängig.</p><p>Diese Glücksspielautomaten sind in ihrer praktischen Handhabung, vor allem aber in ihren ökonomischen und sozialen Auswirkungen auf die Spielenden nicht zu unterscheiden von Glücksspielautomaten, die nur in konzessionierten, mit zahlreichen Auflagen belegten Spielbanken angeboten werden dürfen. Der Sozial- und Jugendschutz ist bei einem öffentlich allgemein zugänglichen, unkontrollierten Angebot der genannten Spielautomaten nicht gewährleistet.</p><p>Diese Entwicklung widerspricht dem Willen des Parlamentes, wie er bei der Revision des SBG zum Ausdruck kam. Die Problematik der "Lotteriespielautomaten" kam insbesondere am 30. September 1998 anlässlich der Beratung im Nationalrat ausführlich zur Sprache. Mehrheitlich wurde die Ansicht vertreten, es wäre widersprüchlich und gegenüber der Spielbankenbranche rechtsungleich, wenn es der Gesetzgeber zulassen würde, dass sein gemäss Artikel 60 SBG beschlossenes Betriebsverbot von Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen durch den Betrieb von Lotteriespielautomaten wieder unterlaufen werden könnte.</p><p>Aus diesen Gründen wurde ein Antrag der Kommission des Nationalrates im Plenum ausdrücklich abgelehnt, der den Lotteriegesellschaften den Betrieb von Glücksspielautomaten im Lotteriekleid hätte ermöglichen sollen. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103 bestätigte der Bundesrat, dass sich die Tactilo-Glücksspielautomaten nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Zur Klärung der Problematik verwies er auf die laufende Revision des LG.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Interpellanten, wonach die in öffentlichen Lokalen betriebenen Tactilo-Spielautomaten der Loterie Romande sich nicht genügend von den Geldspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden. Dieses Problem, auf das der Bundesrat auch in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin Hans Rudolf 02.1103, "Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes", vom 26. September 2002 eingegangen ist, wurde bereits 1998 bei der Beratung des neuen Spielbankengesetzes erkannt. Das Parlament befand damals, das Problem sei nicht im neuen SBG, sondern im Rahmen der bevorstehenden Revision des Lotteriegesetzes (LG) anzugehen. Die vom EJPD zu diesem Zweck eingesetzte, paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Expertenkommission hat diesem Umstand Rechnung getragen. Ihr Entwurf eines neuen LG, der im Dezember 2002 in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht namentlich mit Blick auf die derzeitige Situation bei den Tactilo-Spielautomaten die Einführung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent vor.</p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Bei den gegenwärtig in den Kantonen der Romandie auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spielen handelt es sich grundsätzlich um Lotteriespiele, auf die das LG anwendbar ist. Die Bewilligungs- und Aufsichtskompetenz im Bereich der Lotterien liegt gemäss Artikel 5 Absatz 1 LG bei den Kantonen. Für die Tactilo-Spielautomaten, die zurzeit in Betrieb sind, liegen entsprechende kantonale Bewilligungen vor. Da sich die Tactilo-Geräte in ihrer äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren für die Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 SBG unterscheiden, besteht aber in der Tat die Gefahr, dass damit die Regelung des SBG unterlaufen wird.</p><p>Der Bund hat die Kantone, insbesondere die Conférence romande de la loterie et des jeux, mehrmals auf diese Problematik hingewiesen und sie aufgefordert, auf dieses Spielangebot zu verzichten bzw. dieses Spielangebot nicht noch mehr auszubauen. Diese Bemühungen haben bislang nicht zum Erfolg geführt. Im Rahmen seiner Oberaufsicht über die Anwendung des LG verfügt der Bund zurzeit nicht über geeignete Instrumente, die ihm ein wirkungsvolles Einschreiten ermöglichen würden. Ob die für den Vollzug des SBG zuständige Bundesbehörde einschreiten könnte, ist bislang offen geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang aber daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber bei der Beratung des SBG im Jahre 1998 eine Klärung im Rahmen der Lotteriegesetzgebung gewünscht hat.</p><p>2. Der Bundesrat hat insbesondere auch mit Blick auf den wichtigen Klärungsbedarf betreffend Tactilo-Spielautomaten einen straffen Zeitplan für die Revision des LG vorgesehen. Das Abwarten dieser Revision schafft aus seiner Sicht kaum die Gefahr einer irreversiblen Entwicklung. Aufgrund der bisherigen Diskussionen müssen sich die Spielveranstalter und die zuständigen kantonalen Instanzen bewusst sein, dass die Revision des LG zu Restriktionen führen kann. Der Bundesrat würde es unter diesen Umständen begrüssen, wenn sie Zurückhaltung üben würden; er kann sie aber gestützt auf das LG nicht dazu zwingen. Das Beispiel zeigt aus seiner Sicht allerdings sehr deutlich, dass die gegenwärtige unterschiedliche Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des SBG und des LG eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele erschwert, ja sogar praktisch verunmöglicht.</p><p>3. Die auf den Tactilo-Spielautomaten angebotenen Spiele sind im Vergleich zu traditionellen Lotterien zweifellos für viele Spielerinnen und Spieler deutlich attraktiver. Die Umsätze, die mit diesen Geräten realisiert werden, belegen dies ganz klar. Dazu tragen mehrere Elemente bei, namentlich auch die Spielgeschwindigkeit und die Auszahlungsquote. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass dem Spielsuchtpotenzial und dem Jugendschutz bei solchen Spielangeboten besondere Beachtung zu schenken ist. Nach dem geltenden Recht liegt die Verantwortung hierfür bei den Kantonen. Im Rahmen der Revision des LG sollen diese Aspekte gemäss den Vorstellungen der Expertenkommission wesentlich mehr Bedeutung erhalten.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die definitive Klärung des Problems im Rahmen der Revision des LG anzustreben ist. Er wird alles daran setzen, dass diese Revision wie geplant relativ rasch erfolgen kann. Bis zum Inkrafttreten des neuen LG liegt die Verantwortung für den Vollzug des geltenden LG im Wesentlichen bei den Kantonen. Der Bundesrat erwartet, dass sie diese Verantwortung wahrnehmen und dabei unerwünschte Entwicklungen (Unterlaufen der Regelung im SBG, Zunahme der Spielsuchtgefahr, Gefährdung von Jugendlichen) vermeiden. Soweit sie dies tun, erachtet der Bundesrat ein eigentliches Moratorium nicht als notwendig. Sollte ein solches Moratorium auf dem Weg einer Teilrevision des LG oder allenfalls des SBG angestrebt werden, könnte dies praktisch nicht viel schneller realisiert werden als die bereits laufende Totalrevision des LG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen: </p><p>1. Ist es zulässig und möglich, Tactilo-Glücksspielautomaten in Betrieb zu nehmen, obwohl damit das Spielbankengesetz (SBG) unterlaufen und Rechtsungleichheit geschaffen wird?</p><p>2. Besteht nicht die Gefahr, dass mit dem passiven Warten auf die Revision des Lotteriegesetzes (LG) und ohne den raschen Erlass von Gegenmassnahmen eine gefährliche Wettbewerbsverzerrung eintritt, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass beim Betrieb von allgemein zugänglichen Tactilo-Glücksspielautomaten der Jugend- und Sozialschutz nicht gewährleistet ist?</p><p>4. Welche Möglichkeiten sieht er, um dieser unerwünschten Entwicklung entgegenzutreten? Drängt sich nicht insbesondere ein Moratorium für das Aufstellen und Betreiben der Tactilo-Glücksspielautomaten auf, vergleichbar dem seinerzeitigen Moratorium bezüglich der Geschicklichkeitsspielautomaten?</p>
- Tactilo-Spielautomaten. Moratorium
Back to List