Steuereinschätzung. Bessere Berücksichtigung nicht börsenkotierter KMU
- ShortId
-
03.3139
- Id
-
20033139
- Updated
-
10.04.2024 14:28
- Language
-
de
- Title
-
Steuereinschätzung. Bessere Berücksichtigung nicht börsenkotierter KMU
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuererhebung
- 1
-
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einer Konjunkturflaute ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU nach wie vor eine der wirksamsten Methoden, um die Schweizer Wirtschaft wieder anzukurbeln. Eine Steuerreform, welche die Anliegen der KMU berücksichtigt, ist deshalb äusserst dringend. Umso mehr, als die KMU die meisten Innovationen hervorbringen und am meisten Arbeitsplätze schaffen.</p><p>Verschiedene Steuerreformvorhaben stehen bereits in Aussicht: Das Steuermassnahmenpaket 2001 wird gegenwärtig in den eidgenössischen Räten beraten, und die christlichdemokratische Fraktion hat eine Parlamentarische Initiative (02.469) zur Unternehmenssteuerreform eingereicht.</p><p>Diese Reformen korrigieren jedoch die Verzerrungen, die durch die Methode zur Bewertung von nicht börsenkotierten Wertpapieren entstehen, nicht. Diese trägt nämlich weder dem Unternehmungsrisiko noch der Nichtverfügung des investierten Kapitals genügend Rechnung. Zudem unterscheidet sie den ausgeschütteten Gewinn nicht von demjenigen, der für die Eigenfinanzierung des Betriebes aufgewendet wird.</p><p>Um das System der Unternehmensbesteuerung zu verbessern und insbesondere die Besteuerung des Aktienkapitals flexibler zu gestalten, verlange ich, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Konferenz staatlicher Steuerbeamter herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" geändert wird. Diese Wegleitung wird von den Kantonen angewandt.</p><p>Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:</p><p>- Der geltende Kapitalisierungszinsfuss, welcher auf der um einen Prozentpunkt erhöhten Durchschnittsrendite basiert, ist viel zu niedrig, da er die Unbeweglichkeit der Kapitalanlage für eine überaus lange Zeit nicht in angemessener Weise berücksichtigt.</p><p>Zu ergreifende Massnahme: Einzig die Kürzung von 50 Prozent, die auf den ermittelten Reingewinn gewährt wird, trägt dem Unternehmungsrisiko Rechnung.</p><p>- Die Bewertungsmethode macht bezüglich des Gewinns überhaupt keinen Unterschied, ob er in Form einer Dividende ausgeschüttet oder erneut ins Unternehmen investiert wird.</p><p>Zu ergreifende Massnahme: Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfusses die Durchschnittsrendite verdoppeln.</p>
- <p>Die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern von natürlichen Personen beruht grundsätzlich auf der gesetzlichen Regelung, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Als Verkehrswert gilt nach ständiger Rechtsprechung der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden kann.</p><p>Zur Förderung einer einheitlichen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere in der Schweiz haben die Kantone, die Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, die economiesuisse (vormals Vorort) und die Bankiervereinigung in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits 1977 eine erste Wegleitung zur Bewertung erarbeitet. Diese Wegleitung wurde in den Jahren 1982 und 1995 überarbeitet. Wie auch in anderen Bereichen des Steuerwesens, stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Dienste zum Zweck einer einheitlichen und harmonisierten Anwendung des Steuerrechtes zur Verfügung, trotz des Umstandes, dass keine Steuern oder Abgaben des Bundes direkt betroffen sind. Bei der direkten Bundessteuer wurde die Ergänzungssteuer vom Vermögen von natürlichen Personen im Jahre 1959 abgeschafft.</p><p>Aus oben dargelegten Gründen kann der Bundesrat den Auftrag des Motionärs, wonach der Bundesrat die Wegleitung ändern soll, nicht erfüllen. Eine Änderung der Bewertungsregeln liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone.</p><p>Wie der Motionär richtig festhält, ist zurzeit die Erarbeitung einer Unternehmenssteuerreform im Gang. Der Start der Vernehmlassung zur dieser Reform ist für die nächsten Wochen vorgesehen. Die Reform der Unternehmensbesteuerung hat zum Ziel, die Finanzierung von Unternehmen generell zu begünstigen. Diese Reform betrifft nicht nur KMU in Form von juristischen Personen, sondern auch die Personengesellschaften. Entgegen den Ausführungen in der Motion wird diese Reform - je nach Wahl des Modells - sehr wohl auch den Vermögenssteuerwert der Beteiligungen des Aktionärs stark beeinflussen. Dementsprechend ist der Bundesrat der Auffassung, dass das Anliegen des Motionärs zu einem grossen Teil im Rahmen der Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II von den Kommissionen und vom Parlament behandelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Um die Verzerrungen zu verringern, welche die Methode zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögensbesteuerung mit sich bringt, wird der Bundesrat beauftragt, die Regeln zur Bewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere folgendermassen zu ändern:</p><p>- Die Kürzung des Reingewinnes ist auf 50 Prozent (statt 30 Prozent) zu erhöhen.</p><p>- Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfusses ist die Durchschnittsrendite zu verdoppeln (statt sie um 1 Prozentpunkt zu erhöhen). Die Erhöhung muss mindestens 5 Prozentpunkte betragen.</p><p>Diese Bewertungsmethode könnte durch die folgenden unteren Limiten ergänzt werden:</p><p>- Bei Verlusten könnte man von einem Verkehrswert des Unternehmens ausgehen, der mindestens dem Wert des Nominalkapitals entspricht.</p><p>- Der Wert der Aktie darf nicht unter dem (zum oben genannten Zinsfuss) kapitalisierten Wert der effektiv ausgeschütteten Dividende liegen.</p><p>Auf jeden Fall sollte jedem Aktieninhaber, der seine Haupterwerbstätigkeit beim betreffenden Unternehmen ausübt, eine Ermässigung von 35 Prozent für gesperrte Aktien gewährt werden.</p>
- Steuereinschätzung. Bessere Berücksichtigung nicht börsenkotierter KMU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In einer Konjunkturflaute ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU nach wie vor eine der wirksamsten Methoden, um die Schweizer Wirtschaft wieder anzukurbeln. Eine Steuerreform, welche die Anliegen der KMU berücksichtigt, ist deshalb äusserst dringend. Umso mehr, als die KMU die meisten Innovationen hervorbringen und am meisten Arbeitsplätze schaffen.</p><p>Verschiedene Steuerreformvorhaben stehen bereits in Aussicht: Das Steuermassnahmenpaket 2001 wird gegenwärtig in den eidgenössischen Räten beraten, und die christlichdemokratische Fraktion hat eine Parlamentarische Initiative (02.469) zur Unternehmenssteuerreform eingereicht.</p><p>Diese Reformen korrigieren jedoch die Verzerrungen, die durch die Methode zur Bewertung von nicht börsenkotierten Wertpapieren entstehen, nicht. Diese trägt nämlich weder dem Unternehmungsrisiko noch der Nichtverfügung des investierten Kapitals genügend Rechnung. Zudem unterscheidet sie den ausgeschütteten Gewinn nicht von demjenigen, der für die Eigenfinanzierung des Betriebes aufgewendet wird.</p><p>Um das System der Unternehmensbesteuerung zu verbessern und insbesondere die Besteuerung des Aktienkapitals flexibler zu gestalten, verlange ich, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Konferenz staatlicher Steuerbeamter herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" geändert wird. Diese Wegleitung wird von den Kantonen angewandt.</p><p>Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:</p><p>- Der geltende Kapitalisierungszinsfuss, welcher auf der um einen Prozentpunkt erhöhten Durchschnittsrendite basiert, ist viel zu niedrig, da er die Unbeweglichkeit der Kapitalanlage für eine überaus lange Zeit nicht in angemessener Weise berücksichtigt.</p><p>Zu ergreifende Massnahme: Einzig die Kürzung von 50 Prozent, die auf den ermittelten Reingewinn gewährt wird, trägt dem Unternehmungsrisiko Rechnung.</p><p>- Die Bewertungsmethode macht bezüglich des Gewinns überhaupt keinen Unterschied, ob er in Form einer Dividende ausgeschüttet oder erneut ins Unternehmen investiert wird.</p><p>Zu ergreifende Massnahme: Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfusses die Durchschnittsrendite verdoppeln.</p>
- <p>Die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern von natürlichen Personen beruht grundsätzlich auf der gesetzlichen Regelung, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Als Verkehrswert gilt nach ständiger Rechtsprechung der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden kann.</p><p>Zur Förderung einer einheitlichen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere in der Schweiz haben die Kantone, die Vereinigung der privaten Aktiengesellschaften, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, die economiesuisse (vormals Vorort) und die Bankiervereinigung in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits 1977 eine erste Wegleitung zur Bewertung erarbeitet. Diese Wegleitung wurde in den Jahren 1982 und 1995 überarbeitet. Wie auch in anderen Bereichen des Steuerwesens, stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Dienste zum Zweck einer einheitlichen und harmonisierten Anwendung des Steuerrechtes zur Verfügung, trotz des Umstandes, dass keine Steuern oder Abgaben des Bundes direkt betroffen sind. Bei der direkten Bundessteuer wurde die Ergänzungssteuer vom Vermögen von natürlichen Personen im Jahre 1959 abgeschafft.</p><p>Aus oben dargelegten Gründen kann der Bundesrat den Auftrag des Motionärs, wonach der Bundesrat die Wegleitung ändern soll, nicht erfüllen. Eine Änderung der Bewertungsregeln liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone.</p><p>Wie der Motionär richtig festhält, ist zurzeit die Erarbeitung einer Unternehmenssteuerreform im Gang. Der Start der Vernehmlassung zur dieser Reform ist für die nächsten Wochen vorgesehen. Die Reform der Unternehmensbesteuerung hat zum Ziel, die Finanzierung von Unternehmen generell zu begünstigen. Diese Reform betrifft nicht nur KMU in Form von juristischen Personen, sondern auch die Personengesellschaften. Entgegen den Ausführungen in der Motion wird diese Reform - je nach Wahl des Modells - sehr wohl auch den Vermögenssteuerwert der Beteiligungen des Aktionärs stark beeinflussen. Dementsprechend ist der Bundesrat der Auffassung, dass das Anliegen des Motionärs zu einem grossen Teil im Rahmen der Beratungen zur Unternehmenssteuerreform II von den Kommissionen und vom Parlament behandelt werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Um die Verzerrungen zu verringern, welche die Methode zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögensbesteuerung mit sich bringt, wird der Bundesrat beauftragt, die Regeln zur Bewertung nicht börsenkotierter Wertpapiere folgendermassen zu ändern:</p><p>- Die Kürzung des Reingewinnes ist auf 50 Prozent (statt 30 Prozent) zu erhöhen.</p><p>- Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinsfusses ist die Durchschnittsrendite zu verdoppeln (statt sie um 1 Prozentpunkt zu erhöhen). Die Erhöhung muss mindestens 5 Prozentpunkte betragen.</p><p>Diese Bewertungsmethode könnte durch die folgenden unteren Limiten ergänzt werden:</p><p>- Bei Verlusten könnte man von einem Verkehrswert des Unternehmens ausgehen, der mindestens dem Wert des Nominalkapitals entspricht.</p><p>- Der Wert der Aktie darf nicht unter dem (zum oben genannten Zinsfuss) kapitalisierten Wert der effektiv ausgeschütteten Dividende liegen.</p><p>Auf jeden Fall sollte jedem Aktieninhaber, der seine Haupterwerbstätigkeit beim betreffenden Unternehmen ausübt, eine Ermässigung von 35 Prozent für gesperrte Aktien gewährt werden.</p>
- Steuereinschätzung. Bessere Berücksichtigung nicht börsenkotierter KMU
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