Qualifikation von Tactilo-Spielautomaten
- ShortId
-
03.3141
- Id
-
20033141
- Updated
-
10.04.2024 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Qualifikation von Tactilo-Spielautomaten
- AdditionalIndexing
-
15;28;Bewilligung;Glücksspiel;Spielunternehmen;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin vom 26. September 2002 betreffend den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes (SBG) festgehalten, dass sich die gegenwärtig in den sechs Kantonen der Westschweiz betriebenen Tactilo-Spielautomaten in ihrer aktuellen äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren für die Spielerinnen und Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 des SBG unterscheiden. Er hat dabei auch ausgeführt, dass er es begrüsst hätte, wenn die betreffenden Kantone auf eine Bewilligung dieser Geräte verzichtet hätten.</p><p>Das Problem der mangelnden Unterscheidung zwischen den Tactilo-Spielautomaten, auf denen Lotteriespiele angeboten werden und die deshalb grundsätzlich dem Lotteriegesetz (LG) unterstehen, und den Glückspielautomaten nach Artikel 60 SBG ist bereits 1998 bei der Beratung des SBG im Parlament erörtert worden. Dieses hatte sich damals für eine Klärung im Rahmen der bevorstehenden Revision des LG ausgesprochen. Der Bundesrat teilt nach wie vor diese Auffassung des Parlamentes.</p><p>Die mit der Vorbereitung der Revision des LG beauftragte, paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Expertenkommission hat diesem Umstand Rechnung getragen. Ihr Entwurf, der am 9. Dezember 2002 in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht vor, das Problem u. a. durch die Festlegung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent zu lösen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Entwurfes). Damit würde die heute bei diesen Geräten praktizierte Auszahlungsquote deutlich reduziert, was die besondere Attraktivität der Tactilo-Spielautomaten und damit auch deren besonderes Spielsuchtpotenzial mindern würde.</p><p>Das geltende LG gibt dem Bundesrat keine Möglichkeit, ein Moratorium zu beschliessen und damit die Bewilligungskompetenz der Kantone im Bereich der Lotterien und Wetten einzuschränken. Ob allenfalls die für den Vollzug des SBG zuständige Bundesbehörde einschreiten könnte, falls die im SBG enthaltene Regelung durch die Bewilligungspraxis der Kantone völlig unterlaufen würde, ist bislang offen geblieben. Die Situation zeigt aber mit aller Deutlichkeit, dass die unterschiedliche Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des SBG und des LG eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele erschwert, ja sogar praktisch verunmöglicht. Die laufende Revision des LG wird deshalb nach Auffassung des Bundesrates auch diesbezüglich bessere Grundlagen schaffen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, dass die Tactilo-Spielautomaten in den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes fallen und somit als Glücksspielautomaten gelten. Eventualiter sei den Kantonen im Sinne eines Moratoriums bis zur rechtskräftigen Klärung der rechtlichen Qualifikation dieser Tactilo-Spielautomaten zu verbieten, weitere Automaten dieser Art in Restaurants und anderen Lokalen zuzulassen. Die Übergangsregelung von Artikel 60 Absatz 2 SBG bleibt vorbehalten.</p>
- Qualifikation von Tactilo-Spielautomaten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Gysin vom 26. September 2002 betreffend den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes (SBG) festgehalten, dass sich die gegenwärtig in den sechs Kantonen der Westschweiz betriebenen Tactilo-Spielautomaten in ihrer aktuellen äusseren Form und in ihrem praktischen Funktionieren für die Spielerinnen und Spieler nicht genügend von den Glücksspielautomaten gemäss Artikel 60 des SBG unterscheiden. Er hat dabei auch ausgeführt, dass er es begrüsst hätte, wenn die betreffenden Kantone auf eine Bewilligung dieser Geräte verzichtet hätten.</p><p>Das Problem der mangelnden Unterscheidung zwischen den Tactilo-Spielautomaten, auf denen Lotteriespiele angeboten werden und die deshalb grundsätzlich dem Lotteriegesetz (LG) unterstehen, und den Glückspielautomaten nach Artikel 60 SBG ist bereits 1998 bei der Beratung des SBG im Parlament erörtert worden. Dieses hatte sich damals für eine Klärung im Rahmen der bevorstehenden Revision des LG ausgesprochen. Der Bundesrat teilt nach wie vor diese Auffassung des Parlamentes.</p><p>Die mit der Vorbereitung der Revision des LG beauftragte, paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Expertenkommission hat diesem Umstand Rechnung getragen. Ihr Entwurf, der am 9. Dezember 2002 in die Vernehmlassung geschickt worden ist, sieht vor, das Problem u. a. durch die Festlegung einer maximalen Auszahlungsquote von 75 Prozent zu lösen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Entwurfes). Damit würde die heute bei diesen Geräten praktizierte Auszahlungsquote deutlich reduziert, was die besondere Attraktivität der Tactilo-Spielautomaten und damit auch deren besonderes Spielsuchtpotenzial mindern würde.</p><p>Das geltende LG gibt dem Bundesrat keine Möglichkeit, ein Moratorium zu beschliessen und damit die Bewilligungskompetenz der Kantone im Bereich der Lotterien und Wetten einzuschränken. Ob allenfalls die für den Vollzug des SBG zuständige Bundesbehörde einschreiten könnte, falls die im SBG enthaltene Regelung durch die Bewilligungspraxis der Kantone völlig unterlaufen würde, ist bislang offen geblieben. Die Situation zeigt aber mit aller Deutlichkeit, dass die unterschiedliche Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des SBG und des LG eine kohärente Politik im Bereich der Glücksspiele erschwert, ja sogar praktisch verunmöglicht. Die laufende Revision des LG wird deshalb nach Auffassung des Bundesrates auch diesbezüglich bessere Grundlagen schaffen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, dass die Tactilo-Spielautomaten in den Anwendungsbereich des Spielbankengesetzes fallen und somit als Glücksspielautomaten gelten. Eventualiter sei den Kantonen im Sinne eines Moratoriums bis zur rechtskräftigen Klärung der rechtlichen Qualifikation dieser Tactilo-Spielautomaten zu verbieten, weitere Automaten dieser Art in Restaurants und anderen Lokalen zuzulassen. Die Übergangsregelung von Artikel 60 Absatz 2 SBG bleibt vorbehalten.</p>
- Qualifikation von Tactilo-Spielautomaten
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