Transparenz bei Betriebsbeiträgen an Behinderteninstitutionen

ShortId
03.3147
Id
20033147
Updated
10.04.2024 12:41
Language
de
Title
Transparenz bei Betriebsbeiträgen an Behinderteninstitutionen
AdditionalIndexing
28;Buchführung;Versicherungsleistung;Sozialeinrichtung;Behinderte/r;Betriebskosten;Invalidenversicherung
1
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L06K070302020103, Betriebskosten
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Vielschichtigkeit des Systems der sozialen Sicherheit gegenüber Personen, welche Leistungen der Invalidenversicherung beziehen, sind drei Grundsätze sicherzustellen: Transparenz, Koordination und Wahlfreiheit.</p><p>Demzufolge soll:</p><p>1. ersichtlich werden, welche Leistungen für die versicherte Person erbracht und von der Invalidenversicherung vergütet werden (Vermeidung von Quersubventionen, effektiver Einsatz der Finanzmittel);</p><p>2. sichergestellt werden, dass Doppelspurigkeiten und das Hin-und-Her-Schieben von Versicherungsfällen vermieden werden (klare Aufgabenteilung zwischen Invalidenversicherung, Krankenversicherung, Unfall- und Militärversicherung, Kantonen, Gemeinden, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe);</p><p>3. dass gleichwertige Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsort und Leistungserbringer erbracht werden können (Prinzip der Rechtsgleichheit).</p>
  • <p>Das heutige Beitragssystem für Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten (Art. 73 IVG) gewährleistet die im Postulat gewünschte Transparenz. Die in der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) verankerte und mit der 4. IV-Revision auch auf Gesetzesebene geregelte Bedarfsplanung sorgt für eine einheitliche und transparente Genehmigung von neuen Plätzen in den Kantonen. Sie stellt sicher, dass Angebot und Nachfrage für jede Behindertengruppe übereinstimmen. Aus ihr wird auch ersichtlich, welche Institutionen für welche Leistungskategorien IV-Beiträge erhalten.</p><p>Auf Weisungsebene ist detailliert geregelt, wie die Pensions- und Verwaltungskosten und der Aufwand für die Pflege und Betreuung sowie weitere Kosten ausgewiesen werden müssen und welcher IV-Beitrag dafür geltend gemacht werden kann. Sowohl die durchschnittlichen Kosten als auch der durchschnittliche IV-Beitrag pro Person gehen aus den einzelnen Abrechnungen hervor. Den Kantonen sind diese Daten bekannt. Sie können aber aus Datenschutzgründen weder durch die Kantone noch das Bundesamt veröffentlicht werden.</p><p>Eine personenbezogene Erfassung der Daten ist nicht sinnvoll. Viele Aktivitäten in den Institutionen werden in Gruppen durchgeführt, die Kosten beziehen sich somit auf die ganze Gruppe. Um sie personenbezogen auszuweisen, müssten sie rechnerisch umgelegt werden. Dadurch erhöht sich der Verwaltungsaufwand der Institutionen ohne Gewinn für Aussagekraft und Transparenz der Daten.</p><p>Aus Artikel 73 IVG geht hervor, dass die kollektiven Beiträge nur für Personen ausgerichtet werden, die in Behinderteninstitutionen leben oder arbeiten und invalid im Sinne von Artikel 4 IVG in Verbindung mit Artikel 8 ATSG sind. Für Personen, die nicht invalid, aber aus anderen Gründen in den selben Institutionen untergebracht sind, wird kein IV-Beitrag ausgerichtet. Es besteht somit bereits heute eine klare Aufgabenteilung zwischen der IV und den anderen Sozialversicherungen bzw. Kostenträgern. Ein Hin-und-Her-Schieben von Versicherungsfällen sowie Quersubventionen, die der Postulant mit seinem Vorstoss vermeiden will, finden nicht statt.</p><p>Die IV-Beiträge werden gemäss den gesamtschweizerisch gültigen, in der IVV enthaltenen Bestimmungen für alle Institutionen unabhängig von ihrem Standort ermittelt. Somit ist sichergestellt, dass gleichwertige Leistungen unabhängig von Aufenthaltsort und Leistungserbringer auch gleiche IV-Beiträge nach sich ziehen.</p><p>Die Bestimmungen im IVG und in der IVV, die in den Weisungen des BSV konkretisiert sind, gewährleisten die vom Postulanten geforderte Transparenz. Zudem ist mit der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen - Inkrafttreten geplant ab 2007 - vorgesehen, die kollektiven IV-Beiträge zu kantonalisieren. Es wird dann an den Kantonen sein, Bestimmungen bezüglich Kosten- und Leistungstransparenz zu erlassen sowie die Rechtsgleichheit sicher zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in die Verordnung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (gemäss Art. 73 IVG) eine Bestimmung einzufügen, welche die Leistungen der Wohnheime, Werkstätten und Anstalten und die an sie ausgerichteten Betriebsbeiträge transparent macht. Insbesondere sind individuelle Pensionskosten, allgemeine Verwaltungskosten sowie auf die einzelnen betreuten Personen bezogene Pflege- und Betreuungskosten klar voneinander zu unterscheiden.</p>
  • Transparenz bei Betriebsbeiträgen an Behinderteninstitutionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Vielschichtigkeit des Systems der sozialen Sicherheit gegenüber Personen, welche Leistungen der Invalidenversicherung beziehen, sind drei Grundsätze sicherzustellen: Transparenz, Koordination und Wahlfreiheit.</p><p>Demzufolge soll:</p><p>1. ersichtlich werden, welche Leistungen für die versicherte Person erbracht und von der Invalidenversicherung vergütet werden (Vermeidung von Quersubventionen, effektiver Einsatz der Finanzmittel);</p><p>2. sichergestellt werden, dass Doppelspurigkeiten und das Hin-und-Her-Schieben von Versicherungsfällen vermieden werden (klare Aufgabenteilung zwischen Invalidenversicherung, Krankenversicherung, Unfall- und Militärversicherung, Kantonen, Gemeinden, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe);</p><p>3. dass gleichwertige Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsort und Leistungserbringer erbracht werden können (Prinzip der Rechtsgleichheit).</p>
    • <p>Das heutige Beitragssystem für Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten (Art. 73 IVG) gewährleistet die im Postulat gewünschte Transparenz. Die in der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) verankerte und mit der 4. IV-Revision auch auf Gesetzesebene geregelte Bedarfsplanung sorgt für eine einheitliche und transparente Genehmigung von neuen Plätzen in den Kantonen. Sie stellt sicher, dass Angebot und Nachfrage für jede Behindertengruppe übereinstimmen. Aus ihr wird auch ersichtlich, welche Institutionen für welche Leistungskategorien IV-Beiträge erhalten.</p><p>Auf Weisungsebene ist detailliert geregelt, wie die Pensions- und Verwaltungskosten und der Aufwand für die Pflege und Betreuung sowie weitere Kosten ausgewiesen werden müssen und welcher IV-Beitrag dafür geltend gemacht werden kann. Sowohl die durchschnittlichen Kosten als auch der durchschnittliche IV-Beitrag pro Person gehen aus den einzelnen Abrechnungen hervor. Den Kantonen sind diese Daten bekannt. Sie können aber aus Datenschutzgründen weder durch die Kantone noch das Bundesamt veröffentlicht werden.</p><p>Eine personenbezogene Erfassung der Daten ist nicht sinnvoll. Viele Aktivitäten in den Institutionen werden in Gruppen durchgeführt, die Kosten beziehen sich somit auf die ganze Gruppe. Um sie personenbezogen auszuweisen, müssten sie rechnerisch umgelegt werden. Dadurch erhöht sich der Verwaltungsaufwand der Institutionen ohne Gewinn für Aussagekraft und Transparenz der Daten.</p><p>Aus Artikel 73 IVG geht hervor, dass die kollektiven Beiträge nur für Personen ausgerichtet werden, die in Behinderteninstitutionen leben oder arbeiten und invalid im Sinne von Artikel 4 IVG in Verbindung mit Artikel 8 ATSG sind. Für Personen, die nicht invalid, aber aus anderen Gründen in den selben Institutionen untergebracht sind, wird kein IV-Beitrag ausgerichtet. Es besteht somit bereits heute eine klare Aufgabenteilung zwischen der IV und den anderen Sozialversicherungen bzw. Kostenträgern. Ein Hin-und-Her-Schieben von Versicherungsfällen sowie Quersubventionen, die der Postulant mit seinem Vorstoss vermeiden will, finden nicht statt.</p><p>Die IV-Beiträge werden gemäss den gesamtschweizerisch gültigen, in der IVV enthaltenen Bestimmungen für alle Institutionen unabhängig von ihrem Standort ermittelt. Somit ist sichergestellt, dass gleichwertige Leistungen unabhängig von Aufenthaltsort und Leistungserbringer auch gleiche IV-Beiträge nach sich ziehen.</p><p>Die Bestimmungen im IVG und in der IVV, die in den Weisungen des BSV konkretisiert sind, gewährleisten die vom Postulanten geforderte Transparenz. Zudem ist mit der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen - Inkrafttreten geplant ab 2007 - vorgesehen, die kollektiven IV-Beiträge zu kantonalisieren. Es wird dann an den Kantonen sein, Bestimmungen bezüglich Kosten- und Leistungstransparenz zu erlassen sowie die Rechtsgleichheit sicher zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, in die Verordnung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (gemäss Art. 73 IVG) eine Bestimmung einzufügen, welche die Leistungen der Wohnheime, Werkstätten und Anstalten und die an sie ausgerichteten Betriebsbeiträge transparent macht. Insbesondere sind individuelle Pensionskosten, allgemeine Verwaltungskosten sowie auf die einzelnen betreuten Personen bezogene Pflege- und Betreuungskosten klar voneinander zu unterscheiden.</p>
    • Transparenz bei Betriebsbeiträgen an Behinderteninstitutionen

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