Freisetzungsversuch der ETH Zürich und Bundesgerichtsentscheid

ShortId
03.3149
Id
20033149
Updated
10.04.2024 14:46
Language
de
Title
Freisetzungsversuch der ETH Zürich und Bundesgerichtsentscheid
AdditionalIndexing
2841;55;Bewilligung;Agrarforschung;Freisetzungsversuch;ETH;Verfahrensrecht;gentechnisch veränderte Organismen
1
  • L08K0706010501040201, Freisetzungsversuch
  • L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L05K1401030201, Agrarforschung
  • L05K1302050101, ETH
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Beschwerdekrieg rund um den Freisetzungsversuch der ETH Zürich ist ein Trauerspiel für den Forschungsplatz Schweiz und wirft durch den jüngsten Bundesgerichtsentscheid ein schlechtes Licht auf Bundesrat und Verwaltung. Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Schweizer Pflanzenforschung und zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit müssen Buwal, UVEK und Bundesrat nun dringend handeln, damit die Pflanzenforschung in der Schweiz auch in Zukunft mit Freisetzungsversuchen ergänzt werden kann.</p><p>Beide Räte haben sich im Rahmen des Gentechnikgesetzes eindeutig für eine solche Möglichkeit in strengem Rahmen ausgesprochen. Die Freisetzungsverordnung muss raschmöglichst angepasst werden, damit das Bewilligungsverfahren für Forschungsvorhaben erleichtert und effizient gestaltet wird. Die Schweiz hat auf diesem Forschungsgebiet einen guten Ruf dank hervorragenden Leuten und darf diesen nicht aufs Spiel setzen.</p>
  • <p>1. Ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Verfahren setzt voraus, dass sich alle Personen, die durch ein Vorhaben berührt sein können, zu diesem Vorhaben äussern können (rechtliches Gehör). Daher hat der Gesetzgeber in vielen Verfahrensgesetzen die Durchführung eines Einspracheverfahrens vorgesehen. Im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der Gesetzgeber in Artikel 30a für Massenverfahren das weniger weit gehende Einwendungsverfahren vorgesehen.</p><p>In der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV; SR 814.911) hat der Bundesrat - in der Absicht Artikel 30a VwVG zu konkretisieren - in Artikel 18 Absätze 2 und 3 verankert, dass der Eingang eines Gesuchs für einen Freisetzungsversuch im Bundesblatt zu publizieren und allen interessierten Personen Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen des Gesuchs zu gewähren sei und dass sich jedermann dazu äussern könne. Nach diesen Regeln ist das Buwal im von der Interpellantin genannten Verfahren vorgegangen.</p><p>Dem Entscheid vom 12. März 2003 des Bundesgerichtes zufolge haben sowohl das UVEK wie auch das Buwal bei der Anwendung der für sie gültigen Verfahrensvorschriften Fehler gemacht. Nach Ansicht des Bundesgerichtes genüge Artikel 18 Absätze 2 und 3 FrSV überdies nicht den oben genannten rechtsstaatlichen Prinzipien.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates geht es nun nicht darum, die Verantwortung für diese Mängel einem der beteiligten Akteure zuzuweisen. Wesentlich für den Bundesrat ist es, in Zukunft derartige Verfahrensmängel zu vermeiden. Im angesprochenen Bewilligungsverfahren werden die verantwortlichen Bundesstellen die nötigen Schritte unternehmen, um in Zukunft rasch und frei von Verfahrensmängeln zu einem neuen Entscheid zu kommen.</p><p>2. In seinem Urteil vom 12. März 2003 empfiehlt das Bundesgericht, durch einen formellen Erlass für Freisetzungsversuche ein Einsprache- oder besonderes Einwendungsverfahren mit Ausschlusswirkung festzulegen. Von einem Freisetzungsversuch betroffene Nachbarn sollen mit der Publikation eines Gesuchs darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Rechte nur dann wahrnehmen können, wenn sie sich vor dem Buwal am Bewilligungsverfahren beteiligen. Ein solches Verfahren wird der Bundesrat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Anpassung der Ausführungsverordnungen zum neuen Gentechnikgesetz festschreiben.</p><p>3. Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass bei der ETHZ als Gesuchstellerin eine gewisse Enttäuschung über die nun vom Bundesgericht gerügten Verfahrensmängel herrscht. Falls die ETHZ einen finanziellen Schaden erlitten hat, so könnte sie diesen im Rahmen des Verantwortlichkeitsgesetzes geltend machen. Der Bundesrat könnte indes nur dann staatliche finanzielle Leistungen sprechen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage bestünde. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Grundlage.</p><p>4. Das Gentechnikgesetz ist vom Parlament am 21. März 2003 beschlossen worden. In Artikel 38 Absatz 2 hat es dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, das Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes zu bestimmen. Der Bundesrat klärt deshalb derzeit ab, wann das Gentechnikgesetz in Kraft treten kann. Zu diesem Zweck überprüft er alle Gesetzesnormen - d. h. auch die erwähnte Zweckbestimmung - darauf, ob und allenfalls wie diese konkretisiert werden müssen, damit einem Inkrafttreten nichts im Wege steht. Es ist davon auszugehen, dass die erwähnte Zweckbestimmung nicht zu einer besonderen Ausführungsvorschrift führen, sondern Eingang in die Ausgestaltung der verschiedenen Vorschriften finden wird.</p><p>5. Die Forschung an und mit gentechnisch veränderten Pflanzen ist jederzeit möglich. So dürfen im geschlossenen System Versuche durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsmassnahmen so gestaltet sind, dass eine Umweltgefährdung ausgeschlossen werden kann. Auch Freisetzungsversuche sind nach der geltenden Freisetzungsverordnung sowie nach dem Gentechnikgesetz grundsätzlich zulässig. Die mit der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt verbundenen Risiken bedingen, dass klare und strenge Massnahmen an die Qualität und die Sicherheit von Forschungsvorhaben in der Umwelt ergriffen werden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber, insbesondere auch durch den Erlass des Gentechnikgesetzes, Rechnung getragen. Entsprechen die Gesuche den gestellten Anforderungen, werden die Versuche bewilligt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Das Bundesgericht hat beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Freisetzungsversuch der ETH mit transgenem Weizen in Lindau (ZH) "gravierende Verfahrensmängel" im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgestellt. Wer trägt die Verantwortung für diese folgenschweren Fehler?</p><p>2. Das Bundesgericht kritisierte auch die bundesrätliche Freisetzungsverordnung, die aus der Sicht des obersten Richters in Lausanne grundlegende Verfahrensanliegen ausser Acht lässt. Wie und in welchem Zeitraum wird der Bundesrat die Freisetzungsverordnung anpassen?</p><p>3. Die ETH und ihre Pflanzenforscher müssen nun für die Verfahrensfehler büssen. Ist der Bundesrat gewillt, für den finanziellen Schaden aufzukommen und eine Finanzierung des Versuches auch nach Ablauf der Nationalfonds-Unterstützung sicherzustellen, falls der Versuch bewilligt wird?</p><p>4. Wie will der Bundesrat bei der Änderung der Freisetzungsverordnung "der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen", so wie es im Zweckartikel des neuen Gentechnikgesetzes beschlossen wurde?</p><p>5. Wie will der Bundesrat künftig gewährleisten, dass in der Schweiz Vorhaben im Bereich der Pflanzenforschung realisiert werden können, wie es das Gesetz auch vorsieht?</p>
  • Freisetzungsversuch der ETH Zürich und Bundesgerichtsentscheid
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Beschwerdekrieg rund um den Freisetzungsversuch der ETH Zürich ist ein Trauerspiel für den Forschungsplatz Schweiz und wirft durch den jüngsten Bundesgerichtsentscheid ein schlechtes Licht auf Bundesrat und Verwaltung. Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Schweizer Pflanzenforschung und zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit müssen Buwal, UVEK und Bundesrat nun dringend handeln, damit die Pflanzenforschung in der Schweiz auch in Zukunft mit Freisetzungsversuchen ergänzt werden kann.</p><p>Beide Räte haben sich im Rahmen des Gentechnikgesetzes eindeutig für eine solche Möglichkeit in strengem Rahmen ausgesprochen. Die Freisetzungsverordnung muss raschmöglichst angepasst werden, damit das Bewilligungsverfahren für Forschungsvorhaben erleichtert und effizient gestaltet wird. Die Schweiz hat auf diesem Forschungsgebiet einen guten Ruf dank hervorragenden Leuten und darf diesen nicht aufs Spiel setzen.</p>
    • <p>1. Ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Verfahren setzt voraus, dass sich alle Personen, die durch ein Vorhaben berührt sein können, zu diesem Vorhaben äussern können (rechtliches Gehör). Daher hat der Gesetzgeber in vielen Verfahrensgesetzen die Durchführung eines Einspracheverfahrens vorgesehen. Im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der Gesetzgeber in Artikel 30a für Massenverfahren das weniger weit gehende Einwendungsverfahren vorgesehen.</p><p>In der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV; SR 814.911) hat der Bundesrat - in der Absicht Artikel 30a VwVG zu konkretisieren - in Artikel 18 Absätze 2 und 3 verankert, dass der Eingang eines Gesuchs für einen Freisetzungsversuch im Bundesblatt zu publizieren und allen interessierten Personen Einsicht in die nicht vertraulichen Unterlagen des Gesuchs zu gewähren sei und dass sich jedermann dazu äussern könne. Nach diesen Regeln ist das Buwal im von der Interpellantin genannten Verfahren vorgegangen.</p><p>Dem Entscheid vom 12. März 2003 des Bundesgerichtes zufolge haben sowohl das UVEK wie auch das Buwal bei der Anwendung der für sie gültigen Verfahrensvorschriften Fehler gemacht. Nach Ansicht des Bundesgerichtes genüge Artikel 18 Absätze 2 und 3 FrSV überdies nicht den oben genannten rechtsstaatlichen Prinzipien.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates geht es nun nicht darum, die Verantwortung für diese Mängel einem der beteiligten Akteure zuzuweisen. Wesentlich für den Bundesrat ist es, in Zukunft derartige Verfahrensmängel zu vermeiden. Im angesprochenen Bewilligungsverfahren werden die verantwortlichen Bundesstellen die nötigen Schritte unternehmen, um in Zukunft rasch und frei von Verfahrensmängeln zu einem neuen Entscheid zu kommen.</p><p>2. In seinem Urteil vom 12. März 2003 empfiehlt das Bundesgericht, durch einen formellen Erlass für Freisetzungsversuche ein Einsprache- oder besonderes Einwendungsverfahren mit Ausschlusswirkung festzulegen. Von einem Freisetzungsversuch betroffene Nachbarn sollen mit der Publikation eines Gesuchs darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Rechte nur dann wahrnehmen können, wenn sie sich vor dem Buwal am Bewilligungsverfahren beteiligen. Ein solches Verfahren wird der Bundesrat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Anpassung der Ausführungsverordnungen zum neuen Gentechnikgesetz festschreiben.</p><p>3. Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass bei der ETHZ als Gesuchstellerin eine gewisse Enttäuschung über die nun vom Bundesgericht gerügten Verfahrensmängel herrscht. Falls die ETHZ einen finanziellen Schaden erlitten hat, so könnte sie diesen im Rahmen des Verantwortlichkeitsgesetzes geltend machen. Der Bundesrat könnte indes nur dann staatliche finanzielle Leistungen sprechen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage bestünde. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Grundlage.</p><p>4. Das Gentechnikgesetz ist vom Parlament am 21. März 2003 beschlossen worden. In Artikel 38 Absatz 2 hat es dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, das Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes zu bestimmen. Der Bundesrat klärt deshalb derzeit ab, wann das Gentechnikgesetz in Kraft treten kann. Zu diesem Zweck überprüft er alle Gesetzesnormen - d. h. auch die erwähnte Zweckbestimmung - darauf, ob und allenfalls wie diese konkretisiert werden müssen, damit einem Inkrafttreten nichts im Wege steht. Es ist davon auszugehen, dass die erwähnte Zweckbestimmung nicht zu einer besonderen Ausführungsvorschrift führen, sondern Eingang in die Ausgestaltung der verschiedenen Vorschriften finden wird.</p><p>5. Die Forschung an und mit gentechnisch veränderten Pflanzen ist jederzeit möglich. So dürfen im geschlossenen System Versuche durchgeführt werden, wenn die Sicherheitsmassnahmen so gestaltet sind, dass eine Umweltgefährdung ausgeschlossen werden kann. Auch Freisetzungsversuche sind nach der geltenden Freisetzungsverordnung sowie nach dem Gentechnikgesetz grundsätzlich zulässig. Die mit der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt verbundenen Risiken bedingen, dass klare und strenge Massnahmen an die Qualität und die Sicherheit von Forschungsvorhaben in der Umwelt ergriffen werden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber, insbesondere auch durch den Erlass des Gentechnikgesetzes, Rechnung getragen. Entsprechen die Gesuche den gestellten Anforderungen, werden die Versuche bewilligt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Das Bundesgericht hat beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Freisetzungsversuch der ETH mit transgenem Weizen in Lindau (ZH) "gravierende Verfahrensmängel" im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgestellt. Wer trägt die Verantwortung für diese folgenschweren Fehler?</p><p>2. Das Bundesgericht kritisierte auch die bundesrätliche Freisetzungsverordnung, die aus der Sicht des obersten Richters in Lausanne grundlegende Verfahrensanliegen ausser Acht lässt. Wie und in welchem Zeitraum wird der Bundesrat die Freisetzungsverordnung anpassen?</p><p>3. Die ETH und ihre Pflanzenforscher müssen nun für die Verfahrensfehler büssen. Ist der Bundesrat gewillt, für den finanziellen Schaden aufzukommen und eine Finanzierung des Versuches auch nach Ablauf der Nationalfonds-Unterstützung sicherzustellen, falls der Versuch bewilligt wird?</p><p>4. Wie will der Bundesrat bei der Änderung der Freisetzungsverordnung "der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen", so wie es im Zweckartikel des neuen Gentechnikgesetzes beschlossen wurde?</p><p>5. Wie will der Bundesrat künftig gewährleisten, dass in der Schweiz Vorhaben im Bereich der Pflanzenforschung realisiert werden können, wie es das Gesetz auch vorsieht?</p>
    • Freisetzungsversuch der ETH Zürich und Bundesgerichtsentscheid

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