Bundesfinanzen und Waldwirtschaft

ShortId
03.3152
Id
20033152
Updated
14.11.2025 06:52
Language
de
Title
Bundesfinanzen und Waldwirtschaft
AdditionalIndexing
55;Forstpolitik;Waldwirtschaft;Subvention;Forstgesetzgebung;Gesetz
1
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L03K140107, Waldwirtschaft
  • L04K14010701, Forstpolitik
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem WaG vom 4. Oktober 1991 sind den Waldeigentümern viele Einschränkungen auferlegt und zahlreiche Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit übertragen worden. Im Unterschied zu dem durch das WaG und die zugehörige WaV abgelösten Forstpolizeigesetz von 1902 wurden im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen verschiedene Abgeltungen und Finanzhilfen neu eingeführt. Bereits vor Inkrafttreten des WaG per 1. Januar 1993 wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen eine erste Änderung des WaG zwecks Reduktion der im Legiferierungsprozess zugesicherten Abgeltungen und Finanzhilfen vorgenommen.</p><p>In immer kürzerer Folge wurden in jüngerer Zeit im Rahmen von Budgetkürzungen und Haushaltsanierungen weitere teilweise massive Mittelkürzungen und Streichungen von Subventionstatbeständen vorgenommen, ohne dass parallel dazu auch die die Produktion verteuernden Auflagen reduziert wurden. Gleichzeitig laufen Projekte wie die Neugestaltung des Finanzausgleiches oder das Entlastungsprogramm 2003, welche grundlegend andere Verhältnisse schaffen werden als bei der Inkraftsetzung des WaG.</p><p>Trotz zunehmenden öffentlichen Transferzahlungen von Bund und Kantonen sind die Defizite aus der Waldpflege für die Waldeigentümer seit dem Inkrafttreten des WaG auf ein unerträgliches Mass angestiegen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die vor allem zur Erreichung ökologischer Ziele im Waldgesetz enthaltenen Auflagen und Beschränkungen die Waldbewirtschaftung in der Schweiz in einem Mass verteuern, dass sie vom Waldeigentümer aus wirtschaftlichen Überlegungen zunehmend aufgegeben wird.</p><p>Zur Kompensation wegfallender Subventionen soll ein neues WaG anstelle allzu einschränkender Auflagen Anreize für mehr eigenwirtschaftliches Verhalten vermitteln.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit den im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 vorgeschlagenen Einsparungen im Bereich Forst das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Bundes stärker auf die Schutzfunktion des Waldes gelegt wird und die Einsparungen insbesondere die Waldpflege (Nutzfunktion) treffen, die künftig vom Bund nur noch in eingeschränktem Rahmen finanziell unterstützt wird.</p><p>2. Das Buwal entwickelt zurzeit im Auftrag des UVEK eine neue Waldpolitik. Aktuell findet in der Schweiz eine breit geführte, partizipative Debatte über die Zukunft des Waldes statt, im Rahmen derer Visionen, Ziele, Strategien und Massnahmen für den Schweizer Wald im Jahre 2015 formuliert werden - das so genannte Waldprogramm Schweiz (WAP). Ein Programmpunkt ist dabei auch die Neuausrichtung der Subventionspolitik. Eine definitive Neuregelung der Waldbewirtschaftung soll im Rahmen des WAP festgelegt werden.</p><p>3. Gemäss der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) bleibt der Wald eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Das bedeutet, dass sich der Bund und die Kantone auch künftig gemeinsam an der Finanzierung der Massnahmen im Bereich Wald beteiligen. Im Sinne der Finanzierungsentflechtung entfallen neu die finanzkraftabhängigen Zuschläge. Im Gegenzug erhalten die Kantone über den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich mehr freie Mittel zur Verfügung gestellt. Da die Massnahmen im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 zu einer Reduktion der Bundesunterstützung führen, müssen die Kürzungen bei einer Weiterbearbeitung des Projektes NFA in die Überlegungen mit einbezogen werden. Der im Rahmen des Programmes effor2 geplante Systemwechsel - hin zu eigentlichen Programmvereinbarungen und Globalbudgets - wird dadurch nicht infrage gestellt.</p><p>4. Das Bundesgesetz über den Wald aus dem Jahre 1991 ist auch im internationalen Vergleich ein fortschrittliches Gesetz, das den Grundsätzen der Nachhaltigkeit verpflichtet ist. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Entwicklung der Neunzigerjahre und der Erfahrungen im Subventionsbereich hat sich aber ein gewisses Verbesserungspotenzial abgezeichnet. Ausgehend von den Resultaten des WAP wird das bestehende Gesetz integral überprüft. Ein Entwurf der notwendigen Gesetzesanpassungen auf Verwaltungsstufe soll im Jahre 2004 vorliegen.</p><p>5. Das geplante Entlastungsprogramm 2003 hat beim Buwal, vor allem im Forstbereich, kurzfristig einen administrativen Mehraufwand zur Folge, der innerhalb der bestehenden Strukturen bewältigt wird. Unabhängig davon werden die administrativen Strukturen derzeit in einem grösseren Zusammenhang, nämlich im Rahmen des WAP, umfassend auf ihre Effizienz hin überprüft. Sollte sich aufgrund der Resultate des WAP und unter Berücksichtigung der Folgen des Entlastungsprogrammes zeigen, dass diesbezüglich ein Handlungsbedarf besteht, würden die entsprechenden organisatorischen Anpassungen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) auf:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass durch die massiven Kürzungen der forstlichen Kredite (mehrmalige Budgetkürzungen, Entlastungsprogramm Bundesfinanzen) die forstpolitische Situation völlig verändert wurde?</p><p>2. Warum wurden diese Mittelkürzungen und Streichungen forstlicher Subventionstatbestände vorgenommen, ohne dazu parallel auch die staatlichen Auflagen zu reduzieren, welche die Waldbewirtschaftung verteuern?</p><p>3. Hat er zur Kenntnis genommen, dass durch die Neuordnung des Finanzausgleiches zusätzliche Verschiebungen in der forstpolitischen Situation zu erwarten sind?</p><p>4. Ist er vor dem Hintergrund dieser Tatbestände bereit, die Totalrevision des WaG vom 4. Oktober 1991 rasch einzuleiten?</p><p>5. Werden all diese Mittelkürzungen auch Einfluss auf die administrativen Strukturen des Buwal haben?</p>
  • Bundesfinanzen und Waldwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem WaG vom 4. Oktober 1991 sind den Waldeigentümern viele Einschränkungen auferlegt und zahlreiche Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit übertragen worden. Im Unterschied zu dem durch das WaG und die zugehörige WaV abgelösten Forstpolizeigesetz von 1902 wurden im Sinne des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen verschiedene Abgeltungen und Finanzhilfen neu eingeführt. Bereits vor Inkrafttreten des WaG per 1. Januar 1993 wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen eine erste Änderung des WaG zwecks Reduktion der im Legiferierungsprozess zugesicherten Abgeltungen und Finanzhilfen vorgenommen.</p><p>In immer kürzerer Folge wurden in jüngerer Zeit im Rahmen von Budgetkürzungen und Haushaltsanierungen weitere teilweise massive Mittelkürzungen und Streichungen von Subventionstatbeständen vorgenommen, ohne dass parallel dazu auch die die Produktion verteuernden Auflagen reduziert wurden. Gleichzeitig laufen Projekte wie die Neugestaltung des Finanzausgleiches oder das Entlastungsprogramm 2003, welche grundlegend andere Verhältnisse schaffen werden als bei der Inkraftsetzung des WaG.</p><p>Trotz zunehmenden öffentlichen Transferzahlungen von Bund und Kantonen sind die Defizite aus der Waldpflege für die Waldeigentümer seit dem Inkrafttreten des WaG auf ein unerträgliches Mass angestiegen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die vor allem zur Erreichung ökologischer Ziele im Waldgesetz enthaltenen Auflagen und Beschränkungen die Waldbewirtschaftung in der Schweiz in einem Mass verteuern, dass sie vom Waldeigentümer aus wirtschaftlichen Überlegungen zunehmend aufgegeben wird.</p><p>Zur Kompensation wegfallender Subventionen soll ein neues WaG anstelle allzu einschränkender Auflagen Anreize für mehr eigenwirtschaftliches Verhalten vermitteln.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit den im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 vorgeschlagenen Einsparungen im Bereich Forst das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Bundes stärker auf die Schutzfunktion des Waldes gelegt wird und die Einsparungen insbesondere die Waldpflege (Nutzfunktion) treffen, die künftig vom Bund nur noch in eingeschränktem Rahmen finanziell unterstützt wird.</p><p>2. Das Buwal entwickelt zurzeit im Auftrag des UVEK eine neue Waldpolitik. Aktuell findet in der Schweiz eine breit geführte, partizipative Debatte über die Zukunft des Waldes statt, im Rahmen derer Visionen, Ziele, Strategien und Massnahmen für den Schweizer Wald im Jahre 2015 formuliert werden - das so genannte Waldprogramm Schweiz (WAP). Ein Programmpunkt ist dabei auch die Neuausrichtung der Subventionspolitik. Eine definitive Neuregelung der Waldbewirtschaftung soll im Rahmen des WAP festgelegt werden.</p><p>3. Gemäss der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) bleibt der Wald eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Das bedeutet, dass sich der Bund und die Kantone auch künftig gemeinsam an der Finanzierung der Massnahmen im Bereich Wald beteiligen. Im Sinne der Finanzierungsentflechtung entfallen neu die finanzkraftabhängigen Zuschläge. Im Gegenzug erhalten die Kantone über den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich mehr freie Mittel zur Verfügung gestellt. Da die Massnahmen im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 zu einer Reduktion der Bundesunterstützung führen, müssen die Kürzungen bei einer Weiterbearbeitung des Projektes NFA in die Überlegungen mit einbezogen werden. Der im Rahmen des Programmes effor2 geplante Systemwechsel - hin zu eigentlichen Programmvereinbarungen und Globalbudgets - wird dadurch nicht infrage gestellt.</p><p>4. Das Bundesgesetz über den Wald aus dem Jahre 1991 ist auch im internationalen Vergleich ein fortschrittliches Gesetz, das den Grundsätzen der Nachhaltigkeit verpflichtet ist. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Entwicklung der Neunzigerjahre und der Erfahrungen im Subventionsbereich hat sich aber ein gewisses Verbesserungspotenzial abgezeichnet. Ausgehend von den Resultaten des WAP wird das bestehende Gesetz integral überprüft. Ein Entwurf der notwendigen Gesetzesanpassungen auf Verwaltungsstufe soll im Jahre 2004 vorliegen.</p><p>5. Das geplante Entlastungsprogramm 2003 hat beim Buwal, vor allem im Forstbereich, kurzfristig einen administrativen Mehraufwand zur Folge, der innerhalb der bestehenden Strukturen bewältigt wird. Unabhängig davon werden die administrativen Strukturen derzeit in einem grösseren Zusammenhang, nämlich im Rahmen des WAP, umfassend auf ihre Effizienz hin überprüft. Sollte sich aufgrund der Resultate des WAP und unter Berücksichtigung der Folgen des Entlastungsprogrammes zeigen, dass diesbezüglich ein Handlungsbedarf besteht, würden die entsprechenden organisatorischen Anpassungen vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) auf:</p><p>1. Ist er sich bewusst, dass durch die massiven Kürzungen der forstlichen Kredite (mehrmalige Budgetkürzungen, Entlastungsprogramm Bundesfinanzen) die forstpolitische Situation völlig verändert wurde?</p><p>2. Warum wurden diese Mittelkürzungen und Streichungen forstlicher Subventionstatbestände vorgenommen, ohne dazu parallel auch die staatlichen Auflagen zu reduzieren, welche die Waldbewirtschaftung verteuern?</p><p>3. Hat er zur Kenntnis genommen, dass durch die Neuordnung des Finanzausgleiches zusätzliche Verschiebungen in der forstpolitischen Situation zu erwarten sind?</p><p>4. Ist er vor dem Hintergrund dieser Tatbestände bereit, die Totalrevision des WaG vom 4. Oktober 1991 rasch einzuleiten?</p><p>5. Werden all diese Mittelkürzungen auch Einfluss auf die administrativen Strukturen des Buwal haben?</p>
    • Bundesfinanzen und Waldwirtschaft

Back to List