Lehrstellen in Firmen und Institutionen, die öffentliche Gelder erhalten
- ShortId
-
03.3154
- Id
-
20033154
- Updated
-
10.04.2024 12:57
- Language
-
de
- Title
-
Lehrstellen in Firmen und Institutionen, die öffentliche Gelder erhalten
- AdditionalIndexing
-
15;32;Unternehmensbeihilfe;Schaffung von Arbeitsplätzen;Lehrstelle;Auszubildende/r;Frauenarbeit;Berufspraktikum;Finanzhilfe
- 1
-
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
- L04K13020202, Berufspraktikum
- L05K0702020203, Auszubildende/r
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nur noch 17 Prozent der Firmen bilden Lehrlinge aus. Damit ist die Zukunft des dualen Berufsbildungssystems gefährdet, auf das die Schweiz so stolz ist. Wer öffentliche Gelder in welcher Form auch immer erhält, soll sich in der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses engagieren.</p><p>Insbesondere in technischen Bereichen der Berufsausbildung sind die jungen Frauen noch massiv untervertreten, deshalb sollten sie dort besonders gefördert werden.</p>
- <p>Die Motionärin fasst ihr Anliegen in der Begründung prägnant zusammen: "Wer öffentliche Gelder in welcher Form auch immer erhält, soll sich in der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses engagieren." Dieser Grundsatz erscheint im ersten Augenblick klar und durchsetzbar. Betrachtet man aber das Subventions- und das öffentliche Beschaffungswesen in ihren Einzelheiten, zeigt sich rasch, dass die Umsetzung der Forderungen mit enormen Schwierigkeiten verbunden wäre.</p><p></p><p>Subventionen und Ausbildungsverpflichtung</p><p>Subventionen werden gemäss Art. 4 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.0) in Finanzhilfen und Abgeltungen unterteilt. Finanzhilfen werden gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (z.B. Öko-Beiträge in der Landwirtschaft). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (z.B. Abgeltungen an die Kantone im Bereich des Strafvollzugs).</p><p>Subventionen werden also immer im Hinblick auf einen bestimmten Zweck gewährt. Würden sie nun zusätzlich an die Bedingung der Ausbildungsleistung geknüpft, die keinen engen sachlichen Zusammenhang mit der subventionierten Tätigkeit aufweist, könnte dadurch das ursprüngliche Ziel der Subventionierung gefährdet werden. Insbesondere bei Finanzhilfen könnte der Anreiz, subventionsberechtigte Aufgaben wahrzunehmen, aus Kostengründen zurückgehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die zu erwartenden Subventionen tiefer liegen als allfällige (zusätzliche) Kosten für Ausbildungsleistungen. Davon betroffen wären in erster Linie Leistungen, die einmalig subventioniert werden.</p><p>Daher müsste die Statuierung der Ausbildungspflicht als Subventionsvoraussetzung in jedem Fall auf diejenigen Bereiche beschränkt werden, in denen Beiträge wiederkehrend bzw. für mehrere Jahre gewährt werden. </p><p>Überdies ist zu bedenken, dass die beantragte Subventionsbedingung fragwürdige Nebeneffekte haben könnte. Es würde z.B. angesichts des Strukturwandels wahrscheinlich wenig Sinn machen, landwirtschaftliche Direktzahlungen an die Ausbildung von Lehrlingen zu knüpfen. </p><p>Es ist daher absehbar, dass diese zusätzliche Subventionsvoraussetzung jeweils durch Ausnahmebestimmungen ergänzt werden müsste, um eine Konterkarierung der mit der Subventionierung beabsichtigten Ziele und allfällige, negative Nebeneffekte zu vermeiden. Dies würde eine sehr differenzierte und damit auch detaillierte Regelung in den jeweiligen Subventionserlassen erforderlich machen.</p><p>Schliesslich wären auch Vollzugs- bzw. Durchsetzungsprobleme nicht auszuschliessen. Unklar bliebe nämlich, wie in denjenigen Fällen vorzugehen wäre, in denen der Subventionsempfänger (z.B. Kanton) die subventionsberechtigten Leistungen nicht selber durchführt, sondern Dritten überträgt (z.B. amtliche Vermessung durch Geometerbüros). Der Kanton als Zahlstelle dürfte die Voraussetzungen der Ausbildungsleistung wohl regelmässig erfüllen. Hingegen wäre es fraglich, ob er verpflichtet werden könnte, die subventionsberechtigte Leistung nur Dritten zu übertragen, welche Ausbildungsleistungen erbringen. Eine solche Pflicht wäre wohl kaum durchsetzbar.</p><p>Aus dieser Sicht ist die Motion abzulehnen.</p><p></p><p>Öffentliche Aufträge und Ausbildungsverpflichtung</p><p>Bei der Vergabe von Aufträgen hat der Bund das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) anzuwenden. Gemäss dessen Artikel 8 sind bei der Vergabe folgende Grundsätze zu beachten: Gleichbehandlung der in- und ausländischen Anbietenden, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen am Ort der Leistung sowie lohnmässige Gleichbehandlung von Frau und Mann durch die Anbietenden. </p><p>Bei Bundesvergaben besteht keine gesetzliche Grundlage, die auch die Berücksichtigung der Situation von Lehrstellen und/oder Praktikumsplätzen der einzelnen Anbieter und Anbieterinnen ermöglichen würde. Auf Kantonsebene bestehen teilweise solche gesetzliche Normen, was aber in der Lehre und Rechtsprechung zu starken Diskussionen geführt hat, ob solche Kriterien im Rahmen des Beschaffungsrechtes auch wirklich berücksichtigt werden dürfen und sollen. Rechtlich umstritten sind diese Regelungen insbesondere deshalb, weil zwischen diesen Kriterien und der zu erbringenden Leistung schwerlich ein Bezug hergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass nicht ganz klar ist, inwieweit einem ausländischen Anbieter oder einer ausländischen Anbieterinnen derartige Pflichten auferlegt werden können, ohne dass internationale Abkommen verletzt werden.</p><p>Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das BoeB die internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO, Schweiz-EU, Efta) umsetzt. Ziel dieser Übereinkommen ist der Abbau wettbewerbsbeschränkender oder -verzerrender Massnahmen und protektionistischer Praktiken im öffentlichen Beschaffungswesen. Ausschlaggebend für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Güter, Dienstleistungen, Bauleistungen) ist die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, das grundsätzlich im Wettbewerb und aufgrund transparenter Zuschlags- und Eignungskriterien zu ermitteln ist. Das öffentliche Beschaffungsrecht lässt deshalb für die Verfolgung und strukturpolitischer Ziele wie der Schaffung oder Erhaltung von Lehrstellen keinen Raum. </p><p>Abgesehen von diesen rechtlichen Einwänden dürfen Unternehmen nicht benachteiligt werden, weil sie keine Lehrlinge finden oder sich für die Ausbildung Jugendlicher nicht eignen.</p><p>Nicht nur diese Fragen, sondern darüber hinaus die Grundsatzfrage, ob solche Kriterien im Vergaberecht mitbestimmend sein sollen, wird nun eingehend im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechtes geprüft. Derzeit ist bereits eine Befragung der Praxis im Gange (vgl. www.admin.ch/beschaffung).</p><p>Auch aus dieser Sicht kann die Motion nicht angenommen werden.</p><p></p><p>Eine gesetzliche Verankerung der Ausbildungspflicht wurde jüngst im Parlament behandelt und abgelehnt: Am 5. März 2003 beschloss der Nationalrat, auf eine parlamentarische Initiative (Strahm, 99.450, Berufsausbildungspflicht für konzessionierte Privatanbieter bei Telecom, Post und Bahnen) nicht einzutreten; diese wollte Konzessionserteilungen mit einer Ausbildungspflicht verknüpfen.</p><p></p><p>Artikel 13 des neuen Berufsbildungsgesetzes gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Ungleichgewichte auf dem Lehrstellenmarkt mit befristeten Massnahmen zu bekämpfen. Er ist gewillt, zusammen mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt solche Massnahmen zu ergreifen, wenn sie erforderlich sind. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ausbildungsbereitschaft mit einem gemeinsamen Vorgehen dieser drei Berufsbildungspartner eher zu verbessern ist als mit der Einführung einer Ausbildungspflicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Ämter, Institutionen und Firmen, die Bundessubventionen oder öffentliche Aufträge in namentlicher Höhe erhalten, verpflichtet werden, Lehrstellen und Praktikumsplätze in angemessener Zahl anzubieten. Dabei sind in technologienahen Bereichen insbesondere junge Frauen zu berücksichtigen, um die Chancengleichheit zu gewährleisten.</p>
- Lehrstellen in Firmen und Institutionen, die öffentliche Gelder erhalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nur noch 17 Prozent der Firmen bilden Lehrlinge aus. Damit ist die Zukunft des dualen Berufsbildungssystems gefährdet, auf das die Schweiz so stolz ist. Wer öffentliche Gelder in welcher Form auch immer erhält, soll sich in der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses engagieren.</p><p>Insbesondere in technischen Bereichen der Berufsausbildung sind die jungen Frauen noch massiv untervertreten, deshalb sollten sie dort besonders gefördert werden.</p>
- <p>Die Motionärin fasst ihr Anliegen in der Begründung prägnant zusammen: "Wer öffentliche Gelder in welcher Form auch immer erhält, soll sich in der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses engagieren." Dieser Grundsatz erscheint im ersten Augenblick klar und durchsetzbar. Betrachtet man aber das Subventions- und das öffentliche Beschaffungswesen in ihren Einzelheiten, zeigt sich rasch, dass die Umsetzung der Forderungen mit enormen Schwierigkeiten verbunden wäre.</p><p></p><p>Subventionen und Ausbildungsverpflichtung</p><p>Subventionen werden gemäss Art. 4 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.0) in Finanzhilfen und Abgeltungen unterteilt. Finanzhilfen werden gewährt, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (z.B. Öko-Beiträge in der Landwirtschaft). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (z.B. Abgeltungen an die Kantone im Bereich des Strafvollzugs).</p><p>Subventionen werden also immer im Hinblick auf einen bestimmten Zweck gewährt. Würden sie nun zusätzlich an die Bedingung der Ausbildungsleistung geknüpft, die keinen engen sachlichen Zusammenhang mit der subventionierten Tätigkeit aufweist, könnte dadurch das ursprüngliche Ziel der Subventionierung gefährdet werden. Insbesondere bei Finanzhilfen könnte der Anreiz, subventionsberechtigte Aufgaben wahrzunehmen, aus Kostengründen zurückgehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die zu erwartenden Subventionen tiefer liegen als allfällige (zusätzliche) Kosten für Ausbildungsleistungen. Davon betroffen wären in erster Linie Leistungen, die einmalig subventioniert werden.</p><p>Daher müsste die Statuierung der Ausbildungspflicht als Subventionsvoraussetzung in jedem Fall auf diejenigen Bereiche beschränkt werden, in denen Beiträge wiederkehrend bzw. für mehrere Jahre gewährt werden. </p><p>Überdies ist zu bedenken, dass die beantragte Subventionsbedingung fragwürdige Nebeneffekte haben könnte. Es würde z.B. angesichts des Strukturwandels wahrscheinlich wenig Sinn machen, landwirtschaftliche Direktzahlungen an die Ausbildung von Lehrlingen zu knüpfen. </p><p>Es ist daher absehbar, dass diese zusätzliche Subventionsvoraussetzung jeweils durch Ausnahmebestimmungen ergänzt werden müsste, um eine Konterkarierung der mit der Subventionierung beabsichtigten Ziele und allfällige, negative Nebeneffekte zu vermeiden. Dies würde eine sehr differenzierte und damit auch detaillierte Regelung in den jeweiligen Subventionserlassen erforderlich machen.</p><p>Schliesslich wären auch Vollzugs- bzw. Durchsetzungsprobleme nicht auszuschliessen. Unklar bliebe nämlich, wie in denjenigen Fällen vorzugehen wäre, in denen der Subventionsempfänger (z.B. Kanton) die subventionsberechtigten Leistungen nicht selber durchführt, sondern Dritten überträgt (z.B. amtliche Vermessung durch Geometerbüros). Der Kanton als Zahlstelle dürfte die Voraussetzungen der Ausbildungsleistung wohl regelmässig erfüllen. Hingegen wäre es fraglich, ob er verpflichtet werden könnte, die subventionsberechtigte Leistung nur Dritten zu übertragen, welche Ausbildungsleistungen erbringen. Eine solche Pflicht wäre wohl kaum durchsetzbar.</p><p>Aus dieser Sicht ist die Motion abzulehnen.</p><p></p><p>Öffentliche Aufträge und Ausbildungsverpflichtung</p><p>Bei der Vergabe von Aufträgen hat der Bund das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) anzuwenden. Gemäss dessen Artikel 8 sind bei der Vergabe folgende Grundsätze zu beachten: Gleichbehandlung der in- und ausländischen Anbietenden, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen am Ort der Leistung sowie lohnmässige Gleichbehandlung von Frau und Mann durch die Anbietenden. </p><p>Bei Bundesvergaben besteht keine gesetzliche Grundlage, die auch die Berücksichtigung der Situation von Lehrstellen und/oder Praktikumsplätzen der einzelnen Anbieter und Anbieterinnen ermöglichen würde. Auf Kantonsebene bestehen teilweise solche gesetzliche Normen, was aber in der Lehre und Rechtsprechung zu starken Diskussionen geführt hat, ob solche Kriterien im Rahmen des Beschaffungsrechtes auch wirklich berücksichtigt werden dürfen und sollen. Rechtlich umstritten sind diese Regelungen insbesondere deshalb, weil zwischen diesen Kriterien und der zu erbringenden Leistung schwerlich ein Bezug hergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass nicht ganz klar ist, inwieweit einem ausländischen Anbieter oder einer ausländischen Anbieterinnen derartige Pflichten auferlegt werden können, ohne dass internationale Abkommen verletzt werden.</p><p>Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das BoeB die internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO, Schweiz-EU, Efta) umsetzt. Ziel dieser Übereinkommen ist der Abbau wettbewerbsbeschränkender oder -verzerrender Massnahmen und protektionistischer Praktiken im öffentlichen Beschaffungswesen. Ausschlaggebend für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Güter, Dienstleistungen, Bauleistungen) ist die Wirtschaftlichkeit des Angebotes, das grundsätzlich im Wettbewerb und aufgrund transparenter Zuschlags- und Eignungskriterien zu ermitteln ist. Das öffentliche Beschaffungsrecht lässt deshalb für die Verfolgung und strukturpolitischer Ziele wie der Schaffung oder Erhaltung von Lehrstellen keinen Raum. </p><p>Abgesehen von diesen rechtlichen Einwänden dürfen Unternehmen nicht benachteiligt werden, weil sie keine Lehrlinge finden oder sich für die Ausbildung Jugendlicher nicht eignen.</p><p>Nicht nur diese Fragen, sondern darüber hinaus die Grundsatzfrage, ob solche Kriterien im Vergaberecht mitbestimmend sein sollen, wird nun eingehend im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechtes geprüft. Derzeit ist bereits eine Befragung der Praxis im Gange (vgl. www.admin.ch/beschaffung).</p><p>Auch aus dieser Sicht kann die Motion nicht angenommen werden.</p><p></p><p>Eine gesetzliche Verankerung der Ausbildungspflicht wurde jüngst im Parlament behandelt und abgelehnt: Am 5. März 2003 beschloss der Nationalrat, auf eine parlamentarische Initiative (Strahm, 99.450, Berufsausbildungspflicht für konzessionierte Privatanbieter bei Telecom, Post und Bahnen) nicht einzutreten; diese wollte Konzessionserteilungen mit einer Ausbildungspflicht verknüpfen.</p><p></p><p>Artikel 13 des neuen Berufsbildungsgesetzes gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, Ungleichgewichte auf dem Lehrstellenmarkt mit befristeten Massnahmen zu bekämpfen. Er ist gewillt, zusammen mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt solche Massnahmen zu ergreifen, wenn sie erforderlich sind. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ausbildungsbereitschaft mit einem gemeinsamen Vorgehen dieser drei Berufsbildungspartner eher zu verbessern ist als mit der Einführung einer Ausbildungspflicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Ämter, Institutionen und Firmen, die Bundessubventionen oder öffentliche Aufträge in namentlicher Höhe erhalten, verpflichtet werden, Lehrstellen und Praktikumsplätze in angemessener Zahl anzubieten. Dabei sind in technologienahen Bereichen insbesondere junge Frauen zu berücksichtigen, um die Chancengleichheit zu gewährleisten.</p>
- Lehrstellen in Firmen und Institutionen, die öffentliche Gelder erhalten
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