Kapitalabfindung statt Rente

ShortId
03.3157
Id
20033157
Updated
10.04.2024 10:40
Language
de
Title
Kapitalabfindung statt Rente
AdditionalIndexing
28;Deckungskapital;Zahlung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Rente;Kapitaltransaktion;Kapitalausfuhr
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K01040112, Rente
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K1106020105, Kapitalausfuhr
  • L04K11100101, Deckungskapital
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Pensionskassenstatistik gibt keine Auskunft zur Anzahl der Kapitalabfindungen nach Artikel 37 Absatz 3 BVG im Vergleich zu den Rentenzahlungen. Die Kapitalauszahlungen der zweiten Säule werden zwar von den Vorsorgeeinrichtungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet, die statistische Erfassung unterscheidet jedoch nicht zwischen den verschiedenen Arten der Kapitalauszahlungen (Barauszahlungen nach Freizügigkeitsgesetz, Wohneigentumsförderung und Kapitalabfindungen nach Art. 37 Abs. 2 und 3 BVG). Der Bundesrat kann daher keine Angaben zur Anzahl der Kapitalabfindungen machen.</p><p>2. Es wird keine Statistik darüber geführt, in wie vielen Fällen die Dreijahresfrist eingehalten bzw. nicht eingehalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42 jedoch festgehalten, dass es reglementarische Bestimmungen, welche eine kürzere als die in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 BVG genannte dreijährige Frist vorsehen, zulässt, sofern die Antiselektion keine negativen Folgen für die betroffene Kasse hat und eine entsprechende Bestätigung des Experten dieser Vorsorgeeinrichtung vorliegt.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird neu darauf verzichtet, eine Frist für die Ausübung der Kapitaloption auf Gesetzesstufe vorzuschreiben. Es wird vielmehr der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen, in ihrem Reglement die Einhaltung einer bestimmten Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung festzuhalten (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG-Entwurf).</p><p>3. Die Entscheidung, ob den Versicherten die Möglichkeit einer Kapitalabfindung zugestanden wird, liegt in der Eigenverantwortung jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung. Die Möglichkeit der Versicherten, sich für eine Kapitalabfindung anstelle einer Rente zu entscheiden, und die diesbezüglichen Bedingungen müssen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten sein. Das Reglement ist auf und für alle versicherten Personen gleichermassen anwendbar. Der Experte für berufliche Vorsorge muss - bei einer kürzeren Frist für die Ausübung der Kapitaloption als in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 BVG festgehalten - aufgrund objektiver Kriterien bestätigen, dass die kürzere Frist für die Vorsorgeeinrichtung keine negativen finanziellen Folgen hat. </p><p>Die Aufsichtsbehörde prüft abstrakt (d. h. losgelöst von einem Einzelfall), ob die von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen reglementarischen Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben einhalten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). In einem individuellen und konkreten Streitfall gehört es zu den Aufgaben des nach Artikel 73 BVG zuständigen Gerichtes zu prüfen, ob die verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind, worunter auch die Kompetenz des Gerichtes zu verstehen ist, die reglementarischen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit den übergeordneten Normen und ihre rechtsgleiche Anwendung auf die Versicherten zu überprüfen.</p><p>4. Aufgrund der heute noch geltenden Regelung liegt die Entscheidung ausschliesslich in der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen, ob sie den Versicherten in ihren Reglementen die Möglichkeit einer Kapitalabfindung anstelle von Rentenzahlungen einräumen wollen. Es besteht keine diesbezügliche Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung auf längere Sicht keine Gefahr für die Sicherung der Vorsorgeeinrichtungen darstellt. Mit der Option für die Kapitalabfindung übernehmen die Versicherten das Langleberisiko, welches andernfalls die Vorsorgeeinrichtung tragen müsste. Es gibt somit Fälle, in denen sich die Kapitaloption als günstig für die Versicherten herausstellt (günstiger als die Rentenzahlung), und es gibt Fälle, in denen die Vorsorgeeinrichtung von der Kapitaloption der Versicherten profitiert. Langfristig gesehen führen die Kapitalabfindungen nicht grundsätzlich zu einem grösseren Kapitalabfluss der Vorsorgeeinrichtungen als Rentenzahlungen. Der Bundesrat teilt daher die Auffassung nicht, dass Kapitalabfindungen das Substrat der künftigen Anspruchsberechtigten gefährden.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird den Versicherten auf Gesetzesstufe die Möglichkeit eingeräumt, einen Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen. Darüber hinaus können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen nach wie vor umfassendere Kapitalabfindungen vorsehen (Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG-Entwurf). Die entsprechenden Bestimmungen wurden nach der parlamentarischen Debatte zur 1. BVG-Revision von beiden Räten unverändert übernommen, da die Möglichkeit einer (wenigstens teilweisen) Kapitalabfindung einem Bedürfnis der Versicherten entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Nach Gesetz muss die entsprechende Erklärung drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abgegeben werden. In der Praxis wird diese Frist häufig unterschritten. Die Kapitalauszahlung führt zu einem Kapitalabfluss der Vorsorgeeinrichtungen. </p><p>Der Bundesrat wird dazu um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In wie vielen Fällen (prozentual) kommt es zu einer Kapitalauszahlung anstelle einer Rentenzahlung?</p><p>2. Wird die Frist von drei Jahren in der Regel eingehalten?</p><p>3. Der Praxis zufolge müssen im Fall der Kapitalauszahlung zwei Bedingungen beachtet werden: Gleichbehandlung der Versicherten, finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung. Wie und von wem wird das kontrolliert?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Kapitalauszahlung anstelle der Rentenleistung für die Sicherung der Vorsorgeeinrichtungen auf längere Sicht? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Kapitalauszahlungen das Substrat der künftigen Anspruchsberechtigten gefährden können?</p>
  • Kapitalabfindung statt Rente
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Pensionskassenstatistik gibt keine Auskunft zur Anzahl der Kapitalabfindungen nach Artikel 37 Absatz 3 BVG im Vergleich zu den Rentenzahlungen. Die Kapitalauszahlungen der zweiten Säule werden zwar von den Vorsorgeeinrichtungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet, die statistische Erfassung unterscheidet jedoch nicht zwischen den verschiedenen Arten der Kapitalauszahlungen (Barauszahlungen nach Freizügigkeitsgesetz, Wohneigentumsförderung und Kapitalabfindungen nach Art. 37 Abs. 2 und 3 BVG). Der Bundesrat kann daher keine Angaben zur Anzahl der Kapitalabfindungen machen.</p><p>2. Es wird keine Statistik darüber geführt, in wie vielen Fällen die Dreijahresfrist eingehalten bzw. nicht eingehalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 42 jedoch festgehalten, dass es reglementarische Bestimmungen, welche eine kürzere als die in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 BVG genannte dreijährige Frist vorsehen, zulässt, sofern die Antiselektion keine negativen Folgen für die betroffene Kasse hat und eine entsprechende Bestätigung des Experten dieser Vorsorgeeinrichtung vorliegt.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird neu darauf verzichtet, eine Frist für die Ausübung der Kapitaloption auf Gesetzesstufe vorzuschreiben. Es wird vielmehr der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen, in ihrem Reglement die Einhaltung einer bestimmten Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung festzuhalten (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG-Entwurf).</p><p>3. Die Entscheidung, ob den Versicherten die Möglichkeit einer Kapitalabfindung zugestanden wird, liegt in der Eigenverantwortung jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung. Die Möglichkeit der Versicherten, sich für eine Kapitalabfindung anstelle einer Rente zu entscheiden, und die diesbezüglichen Bedingungen müssen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten sein. Das Reglement ist auf und für alle versicherten Personen gleichermassen anwendbar. Der Experte für berufliche Vorsorge muss - bei einer kürzeren Frist für die Ausübung der Kapitaloption als in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 BVG festgehalten - aufgrund objektiver Kriterien bestätigen, dass die kürzere Frist für die Vorsorgeeinrichtung keine negativen finanziellen Folgen hat. </p><p>Die Aufsichtsbehörde prüft abstrakt (d. h. losgelöst von einem Einzelfall), ob die von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen reglementarischen Bestimmungen die gesetzlichen Vorgaben einhalten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG). In einem individuellen und konkreten Streitfall gehört es zu den Aufgaben des nach Artikel 73 BVG zuständigen Gerichtes zu prüfen, ob die verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind, worunter auch die Kompetenz des Gerichtes zu verstehen ist, die reglementarischen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit den übergeordneten Normen und ihre rechtsgleiche Anwendung auf die Versicherten zu überprüfen.</p><p>4. Aufgrund der heute noch geltenden Regelung liegt die Entscheidung ausschliesslich in der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen, ob sie den Versicherten in ihren Reglementen die Möglichkeit einer Kapitalabfindung anstelle von Rentenzahlungen einräumen wollen. Es besteht keine diesbezügliche Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung auf längere Sicht keine Gefahr für die Sicherung der Vorsorgeeinrichtungen darstellt. Mit der Option für die Kapitalabfindung übernehmen die Versicherten das Langleberisiko, welches andernfalls die Vorsorgeeinrichtung tragen müsste. Es gibt somit Fälle, in denen sich die Kapitaloption als günstig für die Versicherten herausstellt (günstiger als die Rentenzahlung), und es gibt Fälle, in denen die Vorsorgeeinrichtung von der Kapitaloption der Versicherten profitiert. Langfristig gesehen führen die Kapitalabfindungen nicht grundsätzlich zu einem grösseren Kapitalabfluss der Vorsorgeeinrichtungen als Rentenzahlungen. Der Bundesrat teilt daher die Auffassung nicht, dass Kapitalabfindungen das Substrat der künftigen Anspruchsberechtigten gefährden.</p><p>Im Rahmen der 1. BVG-Revision wird den Versicherten auf Gesetzesstufe die Möglichkeit eingeräumt, einen Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen. Darüber hinaus können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen nach wie vor umfassendere Kapitalabfindungen vorsehen (Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG-Entwurf). Die entsprechenden Bestimmungen wurden nach der parlamentarischen Debatte zur 1. BVG-Revision von beiden Räten unverändert übernommen, da die Möglichkeit einer (wenigstens teilweisen) Kapitalabfindung einem Bedürfnis der Versicherten entspricht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge können Versicherte anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Nach Gesetz muss die entsprechende Erklärung drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abgegeben werden. In der Praxis wird diese Frist häufig unterschritten. Die Kapitalauszahlung führt zu einem Kapitalabfluss der Vorsorgeeinrichtungen. </p><p>Der Bundesrat wird dazu um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. In wie vielen Fällen (prozentual) kommt es zu einer Kapitalauszahlung anstelle einer Rentenzahlung?</p><p>2. Wird die Frist von drei Jahren in der Regel eingehalten?</p><p>3. Der Praxis zufolge müssen im Fall der Kapitalauszahlung zwei Bedingungen beachtet werden: Gleichbehandlung der Versicherten, finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung. Wie und von wem wird das kontrolliert?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Kapitalauszahlung anstelle der Rentenleistung für die Sicherung der Vorsorgeeinrichtungen auf längere Sicht? Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Kapitalauszahlungen das Substrat der künftigen Anspruchsberechtigten gefährden können?</p>
    • Kapitalabfindung statt Rente

Back to List