Verbot oder wesentliche Einschränkung von Sexinseraten
- ShortId
-
03.3163
- Id
-
20033163
- Updated
-
10.04.2024 14:34
- Language
-
de
- Title
-
Verbot oder wesentliche Einschränkung von Sexinseraten
- AdditionalIndexing
-
15;28;Werbeverbot;Cabaret-Tänzerin;Werbung;Prostitution;Stellung der Frau
- 1
-
- L06K070101030205, Werbeverbot
- L04K01010211, Prostitution
- L05K0701010302, Werbung
- L03K010104, Stellung der Frau
- L04K01010204, Cabaret-Tänzerin
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im vergangenen Jahr nahm z. B. das Sexgewerbe in der Stadt Zürich markant zu. Aufgrund der Informationen der Zeitschrift "20 Minuten" gab es in der grössten Schweizer Stadt im Jahre 2002 rund 2700 Prostituierte. Im vergangenen Jahr wurden in Zürich 213 Bewilligungen ausgestellt, 46 Prozent mehr als im Vorjahr (146 Bewilligungen). Dies ist eine Rekordzahl, wie der Chef der Stadtzürcher Sittenpolizei bestätigte. Die Zahl der Frauen, die keine Bewilligung für das Ausüben der Prostitution brauchen, Schweizerinnen und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung C, nahm zu. Mehr als verdoppelt wurde die Zahl der Verzeigungen wegen illegaler Strassenprostitution.</p><p>Aggressiv und perfid ist in gewissen Printmedien die Werbung für käuflichen Sex. Dies führt ebenfalls zu einer Zunahme der Frauen, welche dadurch den Versuch wagen, in dieses Gewerbe einzusteigen, und zu einer Zunahme der männlichen Nachfrage nach käuflichem Sex.</p><p>Bei gewissen Tageszeitungen (z. B. "Tages-Anzeiger") nehmen die Erotikinserate ein problematisches Ausmass an. Hier gilt es, klare Grenzen zu setzen. Dazu braucht es eine rechtliche Grundlage. Was die elektronischen Medien betrifft, sind beim neuen Radio- und Fernsehgesetz die notwendigen Entscheide zu treffen.</p><p>Nach der Ankündigung des vorliegenden Vorstosses bekam ich viel Unterstützung. Unter anderem schrieb mir eine ehemalige Prostituierte: "Selbst habe ich über längere Zeit prostituieren müssen aus Geldmangel. Ich bin Mutter von vier Kindern, geschieden. Ich habe es gehasst, war oft sehr verzweifelt, hatte Angst, dass 'es' auskommt, wie ich das Geld verdiene. Das, was Sie mit diesen unwürdigen Sexinseraten möchten - nämlich sie zu verbieten -, finde ich wirklich sehr gut."</p>
- <p>Artikel 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs.1). Dazu gehört namentlich auch die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Abs. 2). Artikel 17 der Bundesverfassung verankert die Medienfreiheit. Schutzobjekte sind Presse, Radio und Fernsehen sowie "andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen", wie etwa auch das Internet.</p><p>Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes fallen Äusserungen mit Werbegehalt grundsätzlich unter die Wirtschaftsfreiheit und nicht unter die Medienfreiheit. Wichtige Anknüpfungspunkte zur Medienfreiheit sind aber in jedem Fall vorhanden. Zum einen bedingt eine unabhängige und objektive mediale Berichterstattung die finanzielle Unabhängigkeit der Medien, welche zu einem grossen Teil durch Werbeeinnahmen garantiert wird. Ausserdem fallen Werbemitteilungen in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II). Geschützt sind insbesondere auch störende, provozierende und schockierende Äusserungen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Eindämmung von Sexinseraten, wie sie der Motionär vorschlägt, wäre demnach mit einer Grundrechtseinschränkung verbunden. Solche Einschränkungen erfordern eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig ausfallen und dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen (Art. 36 BV).</p><p>Bundeskompetenzen, die für eine einschränkende Gesetzgebung in Frage kämen, gibt es einerseits im Strafrecht (Art. 123 BV), andererseits im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 93 BV). Dazu kommen Spezialkompetenzen im Bereich des Konsumentenschutzes (Art. 97 BV). Gestützt darauf sind Telefonanbieter von erotischen Leistungen beispielsweise verpflichtet, ihre Preise pro Minute anzugeben (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen, PBV; SR 942.211).</p><p>Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der Sexualität folgt im Wesentlichen einem Grundgedanken: Soweit sie mit der Menschenwürde und der freien Selbstbestimmung des Einzelnen im Einklang steht, ist die Sexualität Privatsache, in die der Gesetzgeber nicht eingreifen soll. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte im Erotik- und Pornografiebereich, die über die Medien verbreitet werden.</p><p>Mit der Menschenwürde unvereinbar und deshalb strafrechtlich umfassend verboten sind Inhalte im Bereich der "harten" Pornografie, die Kinder, Tiere, menschliche Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben (Art. 197 Abs 3, StGB; SR 311). Im Bereich der übrigen so genannt "weichen" Pornografie schützt Artikel 197 Absatz 1 StGB die ungestörte, in freier Selbstbestimmung erfolgende sexuelle Entwicklung Jugendlicher, indem solche Inhalte Personen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Bei der "weichen" Pornografie knüpft die Strafbarkeit somit am Jugendschutz an, während man es den Erwachsenen selber überlassen will, welche dieser Inhalte sie allenfalls nutzen wollen.</p><p>Weiter geht der Bund im Bereich der Radio- und Fernsehgesetzgebung, wo er in Anwendung seiner ihm in Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, untersagt (Art. 6 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40). Darunter fallen auch entsprechende Werbesendungen. Ein generelles Werbeverbot für Angebote sexuellen Inhaltes, wie es etwa für alkoholische Getränke gilt, kennt das RTVG dagegen nicht.</p><p>Eine Einschränkung der Wirtschafts-, allenfalls auch der Medienfreiheit im vom Motionär vorgeschlagenen Sinne ist abzulehnen, weil es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehlt. Es kann - über die erwähnten Schranken hinaus - nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, gegenüber Erwachsenen, die in freier Selbstbestimmung handeln, bestimmte sexuelle Moralvorstellungen durchzusetzen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Einschränkung der Werbung im Erotikbereich wäre zudem unverhältnismässig: Eine praktikable Unterscheidung zwischen erlaubter und verbotener Werbung liesse sich kaum vornehmen. Es würden zahlreiche inhaltliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen, die im Medienbereich naturgemäss äusserst heikel sind. Der vorgeschlagene Eingriff ginge aber auch zu weit, zumal damit die beiden wesentlichen Anliegen des Motionärs, der Jugendschutz und die Eindämmung der Attraktivität der Prostitution, kaum wirkungsvoll umgesetzt werden könnten.</p><p>Die Pflicht, den Jugendschutz im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 StGB sicherzustellen, setzt primär bei den Erbringern erotischer Dienstleistungen an und kann nicht einfach in das Vorfeld der medialen Werbung verlagert werden, indem Hinweise auf solche Dienstleistungen generell verboten werden. Im Übrigen gilt Artikel 197 Absatz 1 StGB natürlich auch für die Werbung: In Medien wie beispielsweise Tageszeitungen, die allgemein zugänglich sind und sich nicht von vornherein ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum richten, darf demnach nicht mit pornografischen Darstellungen geworben werden. Besondere Beachtung verdient diese Grenzziehung bei Medien, die sich speziell an Jugendliche wenden.</p><p>Die Abgrenzung der Verantwortung in spezifischen Fällen ist durch die Gerichte vorzunehmen. Das Bundesgericht tat dies in seinem stark beachteten "Telekiosk-Urteil" vom 17. Februar 1995 mit Bezug auf erotische Dienstleistungen, die über das Telefon angeboten werden. Was das Medium Internet betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Expertenkommission "Netzwerkkriminalität", die im Anschluss an eine Motion Pfisterer (00.3714, Netzwerkkriminalität. Änderungen der rechtlichen Bestimmungen) vom EJPD eingesetzt wurde, gegenwärtig umfassend prüft, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen im Internet verhindert oder geahndet werden können. Der abschliessende Bericht dieser Arbeitsgruppe soll ungefähr Mitte dieses Jahres vorliegen.</p><p>Eine allfällige Zunahme bei der Zahl der in der Prostitution tätigen Personen hängt weniger mit der Werbung in den Medien zusammen als einerseits mit der Nachfrage der Konsumenten in der Schweiz nach immer neuen "exotischen" Frauen für das Erotikgewerbe (so genannte Pull-Faktoren) und andererseits mit der desolaten ökonomischen und sozialen Lage, in der sich namentlich Frauen in den ehemaligen Ostblockstaaten und in den Entwicklungsländern befinden (so genannte Push-Faktoren).</p><p>In diesem Zusammenhang ist der im September 2001 publizierte Bericht "Menschenhandel in der Schweiz" der vom EJPD eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe "Menschenhandel" zu nennen. Der Bericht geht ausführlich auf die Ursachen und Folgen dieser Problematik ein, prüft mögliche Massnahmen - auch im Bereich der Aufenthaltsbewilligungen - und schlägt zur Beseitigung von Missständen verschiedene Gesetzesanpassungen im Ausländerrecht, Strafrecht und bei der Opferhilfe vor.</p><p>Einzelne Empfehlungen zur Bekämpfung der Ausbeutung der ökonomischen und sozialen Notlage ausländischer "Cabaret-Tänzerinnen" übernahm der Bundesrat in seinem Entwurf vom 8. März 2002 zum neuen Ausländergesetz.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtliche Grundlage für ein Verbot oder zumindest für eine markante Einschränkung der Werbung für Sexinserate zu unterbreiten.</p><p>Naheliegend wäre ein gänzliches Verbot dieser Werbung oder zumindest eine begrenzte Zulassung lediglich in Zeitschriften, welche nicht für Jugendliche bestimmt sind und in denen nur sachlich informierend geworben werden darf.</p>
- Verbot oder wesentliche Einschränkung von Sexinseraten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im vergangenen Jahr nahm z. B. das Sexgewerbe in der Stadt Zürich markant zu. Aufgrund der Informationen der Zeitschrift "20 Minuten" gab es in der grössten Schweizer Stadt im Jahre 2002 rund 2700 Prostituierte. Im vergangenen Jahr wurden in Zürich 213 Bewilligungen ausgestellt, 46 Prozent mehr als im Vorjahr (146 Bewilligungen). Dies ist eine Rekordzahl, wie der Chef der Stadtzürcher Sittenpolizei bestätigte. Die Zahl der Frauen, die keine Bewilligung für das Ausüben der Prostitution brauchen, Schweizerinnen und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung C, nahm zu. Mehr als verdoppelt wurde die Zahl der Verzeigungen wegen illegaler Strassenprostitution.</p><p>Aggressiv und perfid ist in gewissen Printmedien die Werbung für käuflichen Sex. Dies führt ebenfalls zu einer Zunahme der Frauen, welche dadurch den Versuch wagen, in dieses Gewerbe einzusteigen, und zu einer Zunahme der männlichen Nachfrage nach käuflichem Sex.</p><p>Bei gewissen Tageszeitungen (z. B. "Tages-Anzeiger") nehmen die Erotikinserate ein problematisches Ausmass an. Hier gilt es, klare Grenzen zu setzen. Dazu braucht es eine rechtliche Grundlage. Was die elektronischen Medien betrifft, sind beim neuen Radio- und Fernsehgesetz die notwendigen Entscheide zu treffen.</p><p>Nach der Ankündigung des vorliegenden Vorstosses bekam ich viel Unterstützung. Unter anderem schrieb mir eine ehemalige Prostituierte: "Selbst habe ich über längere Zeit prostituieren müssen aus Geldmangel. Ich bin Mutter von vier Kindern, geschieden. Ich habe es gehasst, war oft sehr verzweifelt, hatte Angst, dass 'es' auskommt, wie ich das Geld verdiene. Das, was Sie mit diesen unwürdigen Sexinseraten möchten - nämlich sie zu verbieten -, finde ich wirklich sehr gut."</p>
- <p>Artikel 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit (Abs.1). Dazu gehört namentlich auch die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Abs. 2). Artikel 17 der Bundesverfassung verankert die Medienfreiheit. Schutzobjekte sind Presse, Radio und Fernsehen sowie "andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen", wie etwa auch das Internet.</p><p>Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes fallen Äusserungen mit Werbegehalt grundsätzlich unter die Wirtschaftsfreiheit und nicht unter die Medienfreiheit. Wichtige Anknüpfungspunkte zur Medienfreiheit sind aber in jedem Fall vorhanden. Zum einen bedingt eine unabhängige und objektive mediale Berichterstattung die finanzielle Unabhängigkeit der Medien, welche zu einem grossen Teil durch Werbeeinnahmen garantiert wird. Ausserdem fallen Werbemitteilungen in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II). Geschützt sind insbesondere auch störende, provozierende und schockierende Äusserungen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Eindämmung von Sexinseraten, wie sie der Motionär vorschlägt, wäre demnach mit einer Grundrechtseinschränkung verbunden. Solche Einschränkungen erfordern eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, verhältnismässig ausfallen und dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht verletzen (Art. 36 BV).</p><p>Bundeskompetenzen, die für eine einschränkende Gesetzgebung in Frage kämen, gibt es einerseits im Strafrecht (Art. 123 BV), andererseits im Bereich von Radio und Fernsehen (Art. 93 BV). Dazu kommen Spezialkompetenzen im Bereich des Konsumentenschutzes (Art. 97 BV). Gestützt darauf sind Telefonanbieter von erotischen Leistungen beispielsweise verpflichtet, ihre Preise pro Minute anzugeben (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen, PBV; SR 942.211).</p><p>Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der Sexualität folgt im Wesentlichen einem Grundgedanken: Soweit sie mit der Menschenwürde und der freien Selbstbestimmung des Einzelnen im Einklang steht, ist die Sexualität Privatsache, in die der Gesetzgeber nicht eingreifen soll. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte im Erotik- und Pornografiebereich, die über die Medien verbreitet werden.</p><p>Mit der Menschenwürde unvereinbar und deshalb strafrechtlich umfassend verboten sind Inhalte im Bereich der "harten" Pornografie, die Kinder, Tiere, menschliche Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben (Art. 197 Abs 3, StGB; SR 311). Im Bereich der übrigen so genannt "weichen" Pornografie schützt Artikel 197 Absatz 1 StGB die ungestörte, in freier Selbstbestimmung erfolgende sexuelle Entwicklung Jugendlicher, indem solche Inhalte Personen unter 16 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Bei der "weichen" Pornografie knüpft die Strafbarkeit somit am Jugendschutz an, während man es den Erwachsenen selber überlassen will, welche dieser Inhalte sie allenfalls nutzen wollen.</p><p>Weiter geht der Bund im Bereich der Radio- und Fernsehgesetzgebung, wo er in Anwendung seiner ihm in Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung eingeräumten Regelungskompetenz Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, untersagt (Art. 6 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen, RTVG; SR 784.40). Darunter fallen auch entsprechende Werbesendungen. Ein generelles Werbeverbot für Angebote sexuellen Inhaltes, wie es etwa für alkoholische Getränke gilt, kennt das RTVG dagegen nicht.</p><p>Eine Einschränkung der Wirtschafts-, allenfalls auch der Medienfreiheit im vom Motionär vorgeschlagenen Sinne ist abzulehnen, weil es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehlt. Es kann - über die erwähnten Schranken hinaus - nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, gegenüber Erwachsenen, die in freier Selbstbestimmung handeln, bestimmte sexuelle Moralvorstellungen durchzusetzen.</p><p>Ein Verbot oder eine wesentliche Einschränkung der Werbung im Erotikbereich wäre zudem unverhältnismässig: Eine praktikable Unterscheidung zwischen erlaubter und verbotener Werbung liesse sich kaum vornehmen. Es würden zahlreiche inhaltliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen, die im Medienbereich naturgemäss äusserst heikel sind. Der vorgeschlagene Eingriff ginge aber auch zu weit, zumal damit die beiden wesentlichen Anliegen des Motionärs, der Jugendschutz und die Eindämmung der Attraktivität der Prostitution, kaum wirkungsvoll umgesetzt werden könnten.</p><p>Die Pflicht, den Jugendschutz im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 StGB sicherzustellen, setzt primär bei den Erbringern erotischer Dienstleistungen an und kann nicht einfach in das Vorfeld der medialen Werbung verlagert werden, indem Hinweise auf solche Dienstleistungen generell verboten werden. Im Übrigen gilt Artikel 197 Absatz 1 StGB natürlich auch für die Werbung: In Medien wie beispielsweise Tageszeitungen, die allgemein zugänglich sind und sich nicht von vornherein ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum richten, darf demnach nicht mit pornografischen Darstellungen geworben werden. Besondere Beachtung verdient diese Grenzziehung bei Medien, die sich speziell an Jugendliche wenden.</p><p>Die Abgrenzung der Verantwortung in spezifischen Fällen ist durch die Gerichte vorzunehmen. Das Bundesgericht tat dies in seinem stark beachteten "Telekiosk-Urteil" vom 17. Februar 1995 mit Bezug auf erotische Dienstleistungen, die über das Telefon angeboten werden. Was das Medium Internet betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Expertenkommission "Netzwerkkriminalität", die im Anschluss an eine Motion Pfisterer (00.3714, Netzwerkkriminalität. Änderungen der rechtlichen Bestimmungen) vom EJPD eingesetzt wurde, gegenwärtig umfassend prüft, mit welchen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen Rechtsverletzungen im Internet verhindert oder geahndet werden können. Der abschliessende Bericht dieser Arbeitsgruppe soll ungefähr Mitte dieses Jahres vorliegen.</p><p>Eine allfällige Zunahme bei der Zahl der in der Prostitution tätigen Personen hängt weniger mit der Werbung in den Medien zusammen als einerseits mit der Nachfrage der Konsumenten in der Schweiz nach immer neuen "exotischen" Frauen für das Erotikgewerbe (so genannte Pull-Faktoren) und andererseits mit der desolaten ökonomischen und sozialen Lage, in der sich namentlich Frauen in den ehemaligen Ostblockstaaten und in den Entwicklungsländern befinden (so genannte Push-Faktoren).</p><p>In diesem Zusammenhang ist der im September 2001 publizierte Bericht "Menschenhandel in der Schweiz" der vom EJPD eingesetzten interdepartementalen Arbeitsgruppe "Menschenhandel" zu nennen. Der Bericht geht ausführlich auf die Ursachen und Folgen dieser Problematik ein, prüft mögliche Massnahmen - auch im Bereich der Aufenthaltsbewilligungen - und schlägt zur Beseitigung von Missständen verschiedene Gesetzesanpassungen im Ausländerrecht, Strafrecht und bei der Opferhilfe vor.</p><p>Einzelne Empfehlungen zur Bekämpfung der Ausbeutung der ökonomischen und sozialen Notlage ausländischer "Cabaret-Tänzerinnen" übernahm der Bundesrat in seinem Entwurf vom 8. März 2002 zum neuen Ausländergesetz.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die rechtliche Grundlage für ein Verbot oder zumindest für eine markante Einschränkung der Werbung für Sexinserate zu unterbreiten.</p><p>Naheliegend wäre ein gänzliches Verbot dieser Werbung oder zumindest eine begrenzte Zulassung lediglich in Zeitschriften, welche nicht für Jugendliche bestimmt sind und in denen nur sachlich informierend geworben werden darf.</p>
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