Vernichtung tiefgefrorener Embryonen. Verstoss gegen Menschenrechte
- ShortId
-
03.3172
- Id
-
20033172
- Updated
-
14.11.2025 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Vernichtung tiefgefrorener Embryonen. Verstoss gegen Menschenrechte
- AdditionalIndexing
-
2841;Bioethik;Tod;Stammzellenforschung;Europäische Menschenrechtskonvention;Recht des Einzelnen;Menschenrechte;Embryo;Charta der Menschenrechte;Eltern;künstliche Fortpflanzung
- 1
-
- L06K010703040101, Embryo
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L05K0105051201, Stammzellenforschung
- L05K1603010401, Bioethik
- L03K050202, Menschenrechte
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K01030301, Eltern
- L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
- L04K05020202, Charta der Menschenrechte
- L04K01010304, Tod
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Dringlichkeit für einen raschen Entscheid über die Vernichtung der tiefgefrorenen Embryonen ergibt sich durch den Ablauf der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz Ende dieses Jahres und durch den Gesetzgebungsprozess für die Regelung der Stammzellenforschung, der mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als ursprünglich vom Bundesrat erwartet. Ferner sind in der Debatte des Ständerates über das Stammzellenforschungsgesetz widersprüchliche Angaben gemacht worden über die Zahl der zu vernichtenden Embryonen und deren Verwendbarkeit für die Stammzellenforschung sowie über den Anfall neuer tiefgefrorener Embryonen bei der In-vitro-Fertilisation.</p><p>Angesichts dieser Unklarheiten wäre es unverantwortlich, Hunderte von Embryonen zu vernichten, ohne die offenen Fragen sowohl bezüglich der Zahl und Verwendung der überzähligen Embryonen als auch der Verletzung von Menschenrechten bei deren Vernichtung zu klären. Mit einer Verlängerung der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz durch ein dringliches Bundesgesetz stünde ohne präjudizierenden Entscheid genügend Zeit zur Verfügung für vertiefte Abklärungen der offenen Fragen und eine fundierte parlamentarische Debatte über die ungelösten Probleme bei der Behandlung des Stammzellenforschungsgesetzes.</p>
- <p>Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Diese Bestimmung will die Entstehung "überzähliger" Embryonen möglichst verhindern. Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG; SR 814.90) verlangt, dass die vor Inkrafttreten des Erlasses entstandenen "überzähligen" Embryonen bis zum 31. Dezember 2003 zu vernichten sind.</p><p>Der bundesrätliche Entwurf eines Embryonenforschungsgesetzes vom 20. November 2002 schlug vor, diese Frist bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates lehnte dies mit 7 zu 1 Stimme ab. Am 12. März 2003 folgte der Ständerat dem Antrag der Kommission und lehnte einen Antrag Beerli mit 22 zu 12 Stimmen ab, der die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2008 verlängern wollte.</p><p>Im Unterschied zum Ständerat hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates einen Antrag auf Fristverlängerung per dringliches Bundesgesetz mit 15 zu 8 Stimmen angenommen. Das Geschäft sollte in der Herbstsession vom Nationalrat behandelt werden.</p><p>In einer pluralistischen Gesellschaft ist in Bezug auf das Verhältnis von Recht und Ethik im Allgemeinen und die ethische Verantwortung bei der Vernichtung tiefgefrorener Embryonen im Besonderen kaum Konsens zu erzielen. Letztlich ist die Frage somit vom Gesetzgeber zu entscheiden, zumal weder das Völker- noch das Verfassungsrecht verbindliche Vorgaben in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Regelungsmodelle enthalten. Allerdings ist betreffend die Weiterkonservierung "altrechtlicher" Embryonen zu bedenken, dass ein grundsätzliches Verbot nicht auf Willkür beruht, sondern aus der Wertentscheidung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung und Artikel 17 Absatz 3 FmedG folgt, wonach das Konservieren von Embryonen unzulässig ist. Zudem beträgt nach Artikel 16 Absatz 2 FmedG die maximale Konservierungsdauer für imprägnierte Eizellen (d. h. befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung) fünf Jahre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen nach Ablauf der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz per 31. Dezember 2003 durch den Staat, ohne die Einwilligung der Eltern, wirft ethische und rechtliche Fragen auf, die noch ungeklärt sind. Im Zusammenhang mit dem Stammzellenforschungsgesetz und der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz zur Vernichtung tiefgefrorener Embryonen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Verstösst die staatliche Vernichtung von Embryonen nicht gegen die in der Bundesverfassung verankerten Persönlichkeitsrechte der Eltern?</p><p>- Ist die Vernichtung von Embryonen durch den Staat vereinbar mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Uno-Menschenrechtsakte?</p><p>- Handelt es sich bei der Vernichtung von Embryonen durch den Staat ohne Einwilligung der Eltern nicht um einen Verstoss gegen das Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin, dessen Ratifizierung die Schweiz beabsichtigt?</p><p>- Ist die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen ohne Einwilligung der Eltern ethisch zu verantworten?</p><p>- Ist die ungleiche Behandlung von Embryonen, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes befruchtet wurden, ethisch vertretbar und nicht willkürlich?</p><p>- Erfordert die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen nicht eine explizite, freie und informierte Zustimmung der Eltern, wie sie die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin beim Entscheid über die Verwendung für die Stammzellen fordert?</p><p>- Wäre es nicht angezeigt, bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung des Stammzellenforschungsgesetzes und bis zur Klärung der rechtlichen Fragen bezüglich Menschen- und Persönlichkeitsrechte im nationalen und internationalen Kontext die Übergangsfrist für die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen im Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 42 Abs. 2, Aufbewahrung von Embryonen) mit einem dringlichen Bundesgesetz um fünf Jahre zu verlängern?</p>
- Vernichtung tiefgefrorener Embryonen. Verstoss gegen Menschenrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Dringlichkeit für einen raschen Entscheid über die Vernichtung der tiefgefrorenen Embryonen ergibt sich durch den Ablauf der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz Ende dieses Jahres und durch den Gesetzgebungsprozess für die Regelung der Stammzellenforschung, der mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als ursprünglich vom Bundesrat erwartet. Ferner sind in der Debatte des Ständerates über das Stammzellenforschungsgesetz widersprüchliche Angaben gemacht worden über die Zahl der zu vernichtenden Embryonen und deren Verwendbarkeit für die Stammzellenforschung sowie über den Anfall neuer tiefgefrorener Embryonen bei der In-vitro-Fertilisation.</p><p>Angesichts dieser Unklarheiten wäre es unverantwortlich, Hunderte von Embryonen zu vernichten, ohne die offenen Fragen sowohl bezüglich der Zahl und Verwendung der überzähligen Embryonen als auch der Verletzung von Menschenrechten bei deren Vernichtung zu klären. Mit einer Verlängerung der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz durch ein dringliches Bundesgesetz stünde ohne präjudizierenden Entscheid genügend Zeit zur Verfügung für vertiefte Abklärungen der offenen Fragen und eine fundierte parlamentarische Debatte über die ungelösten Probleme bei der Behandlung des Stammzellenforschungsgesetzes.</p>
- <p>Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Diese Bestimmung will die Entstehung "überzähliger" Embryonen möglichst verhindern. Artikel 42 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (FMedG; SR 814.90) verlangt, dass die vor Inkrafttreten des Erlasses entstandenen "überzähligen" Embryonen bis zum 31. Dezember 2003 zu vernichten sind.</p><p>Der bundesrätliche Entwurf eines Embryonenforschungsgesetzes vom 20. November 2002 schlug vor, diese Frist bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates lehnte dies mit 7 zu 1 Stimme ab. Am 12. März 2003 folgte der Ständerat dem Antrag der Kommission und lehnte einen Antrag Beerli mit 22 zu 12 Stimmen ab, der die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2008 verlängern wollte.</p><p>Im Unterschied zum Ständerat hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates einen Antrag auf Fristverlängerung per dringliches Bundesgesetz mit 15 zu 8 Stimmen angenommen. Das Geschäft sollte in der Herbstsession vom Nationalrat behandelt werden.</p><p>In einer pluralistischen Gesellschaft ist in Bezug auf das Verhältnis von Recht und Ethik im Allgemeinen und die ethische Verantwortung bei der Vernichtung tiefgefrorener Embryonen im Besonderen kaum Konsens zu erzielen. Letztlich ist die Frage somit vom Gesetzgeber zu entscheiden, zumal weder das Völker- noch das Verfassungsrecht verbindliche Vorgaben in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Regelungsmodelle enthalten. Allerdings ist betreffend die Weiterkonservierung "altrechtlicher" Embryonen zu bedenken, dass ein grundsätzliches Verbot nicht auf Willkür beruht, sondern aus der Wertentscheidung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung und Artikel 17 Absatz 3 FmedG folgt, wonach das Konservieren von Embryonen unzulässig ist. Zudem beträgt nach Artikel 16 Absatz 2 FmedG die maximale Konservierungsdauer für imprägnierte Eizellen (d. h. befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung) fünf Jahre.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen nach Ablauf der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz per 31. Dezember 2003 durch den Staat, ohne die Einwilligung der Eltern, wirft ethische und rechtliche Fragen auf, die noch ungeklärt sind. Im Zusammenhang mit dem Stammzellenforschungsgesetz und der Übergangsfrist im Fortpflanzungsmedizingesetz zur Vernichtung tiefgefrorener Embryonen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>- Verstösst die staatliche Vernichtung von Embryonen nicht gegen die in der Bundesverfassung verankerten Persönlichkeitsrechte der Eltern?</p><p>- Ist die Vernichtung von Embryonen durch den Staat vereinbar mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Uno-Menschenrechtsakte?</p><p>- Handelt es sich bei der Vernichtung von Embryonen durch den Staat ohne Einwilligung der Eltern nicht um einen Verstoss gegen das Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin, dessen Ratifizierung die Schweiz beabsichtigt?</p><p>- Ist die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen ohne Einwilligung der Eltern ethisch zu verantworten?</p><p>- Ist die ungleiche Behandlung von Embryonen, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes befruchtet wurden, ethisch vertretbar und nicht willkürlich?</p><p>- Erfordert die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen nicht eine explizite, freie und informierte Zustimmung der Eltern, wie sie die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin beim Entscheid über die Verwendung für die Stammzellen fordert?</p><p>- Wäre es nicht angezeigt, bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung des Stammzellenforschungsgesetzes und bis zur Klärung der rechtlichen Fragen bezüglich Menschen- und Persönlichkeitsrechte im nationalen und internationalen Kontext die Übergangsfrist für die Vernichtung tiefgefrorener Embryonen im Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 42 Abs. 2, Aufbewahrung von Embryonen) mit einem dringlichen Bundesgesetz um fünf Jahre zu verlängern?</p>
- Vernichtung tiefgefrorener Embryonen. Verstoss gegen Menschenrechte
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