Bussengelder für Verkehrsopfer
- ShortId
-
03.3173
- Id
-
20033173
- Updated
-
10.04.2024 10:52
- Language
-
de
- Title
-
Bussengelder für Verkehrsopfer
- AdditionalIndexing
-
48;Strassenverkehrsordnung;Opferhilfe;Verkehrsunfall;Geldstrafe
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L05K0501020501, Opferhilfe
- L04K05010107, Geldstrafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht (Art. 381 StGB) verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 SVG (Verweis auf das StGB) auch für Verkehrsbussen.</p><p>Bussgelder, die gestützt auf die Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden, sei es durch Gerichtsentscheid, polizeiliche Verfügung oder gestützt auf das Ordnungsbussengesetz, stehen heute den Kantonen oder Gemeinden zur Verfügung und werden in der Regel zur Deckung von Ausgaben im Rahmen der betreffenden Haushaltbudgets verwendet (geschätzt etwa 300 Millionen Franken jährlich).</p><p>Dies ist stossend, werden doch Bussen als Sanktion für die Gefährdung von Leib und Leben verhängt, oder als Ermahnung, Opfer durch richtiges Verhalten zu vermeiden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die unschuldigerweise durch Verkehrsunfälle Geschädigten etwa 100 Millionen Franken jährlich selbst zu tragen haben, und dass viele Kantone noch keine spezialisierte Hilfe für Strassenverkehrsopfer (im Rahmen des Opferhilfegesetzes) kennen, ist eine zweckgebundene teilweise Verwendung der Bussgelder für Hilfe an die Opfer gerechtfertigt.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen, unschuldigen Opfern von Verkehrsunfällen wirkungsvoll zu helfen. Die Zweckbindung der Verwendung von Busseneinnahmen für die Opferhilfe ist aber aus den folgenden Gründen nicht erforderlich:</p><p>1. Nach Artikel 381 Absatz 1 StGB verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auch für Verkehrsbussen, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Das SVG sollte die kantonale Verfügungsgewalt nicht ohne Not einschränken. Vorliegend ist davon insbesondere abzusehen, weil:</p><p>- bereits das Opferhilfegesetzes (OHG) klar umschreibt, welche finanziellen Leistungen die Kantone für die Opferhilfe erbringen müssen;</p><p>- die Motion Wiederkehr 03.3174 den Bundesrat ersucht, in das SVG eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Hälfte der Busseneinnahmen einerseits für die Abgeltung von verkehrspolizeilichen Aufgaben und andererseits für Verkehrssicherheitsmassnahmen einzusetzen sei und der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Es ist damit zu rechnen, dass die Kantone weitergehende Einschränkungen ihrer Verfügungsgewalt nicht akzeptieren würden. Eine Hälfte der Busseneinnahmen soll der Bund den Kantonen daher für selbstgewählte Zwecke belassen. Der Opferhilfe entsteht dadurch kein Nachteil, da diese Hälfte der Busseneinnahmen weiterhin in die allgemeine Kantonskasse fliesst, woraus auch die Opferhilfeleistungen finanziert werden.</p><p>2. Die Opferhilfe umfasst drei Bereiche:</p><p>a. die Beratung;</p><p>b. den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren; sowie</p><p>c. den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.</p><p>Finanzielle Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen sollen von der Opferhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn das Opfer "infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät". Bei der finanziellen Opferhilfe handelt es sich folglich um eine subsidiäre staatliche Leistung, die nur dann greift, wenn das Opfer nicht oder nicht innert nützlicher Frist von anderer Seite Schadenersatz erhält.</p><p>Gerade bei Strassenverkehrsunfällen, wo das Opfer ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer des haftpflichtigen Motorfahrzeughalters hat, führt die Subsidiarität der finanziellen Leistungen aus der Opferhilfe dazu, dass der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG kaum je zum Tragen kommt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat ist gebeten, im Strassenverkehrsgesetz (SVG) eine Bestimmung zu erlassen, nach der die Kantone die Erträge aus den Verkehrsbussen zu einem zu bestimmenden Prozentsatz (jedoch mindestens zu einem Drittel) für die Hilfe an die unschuldigen Opfer von Verkehrsunfällen einzusetzen haben.</p>
- Bussengelder für Verkehrsopfer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach geltendem Recht (Art. 381 StGB) verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 SVG (Verweis auf das StGB) auch für Verkehrsbussen.</p><p>Bussgelder, die gestützt auf die Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden, sei es durch Gerichtsentscheid, polizeiliche Verfügung oder gestützt auf das Ordnungsbussengesetz, stehen heute den Kantonen oder Gemeinden zur Verfügung und werden in der Regel zur Deckung von Ausgaben im Rahmen der betreffenden Haushaltbudgets verwendet (geschätzt etwa 300 Millionen Franken jährlich).</p><p>Dies ist stossend, werden doch Bussen als Sanktion für die Gefährdung von Leib und Leben verhängt, oder als Ermahnung, Opfer durch richtiges Verhalten zu vermeiden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die unschuldigerweise durch Verkehrsunfälle Geschädigten etwa 100 Millionen Franken jährlich selbst zu tragen haben, und dass viele Kantone noch keine spezialisierte Hilfe für Strassenverkehrsopfer (im Rahmen des Opferhilfegesetzes) kennen, ist eine zweckgebundene teilweise Verwendung der Bussgelder für Hilfe an die Opfer gerechtfertigt.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen, unschuldigen Opfern von Verkehrsunfällen wirkungsvoll zu helfen. Die Zweckbindung der Verwendung von Busseneinnahmen für die Opferhilfe ist aber aus den folgenden Gründen nicht erforderlich:</p><p>1. Nach Artikel 381 Absatz 1 StGB verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auch für Verkehrsbussen, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Das SVG sollte die kantonale Verfügungsgewalt nicht ohne Not einschränken. Vorliegend ist davon insbesondere abzusehen, weil:</p><p>- bereits das Opferhilfegesetzes (OHG) klar umschreibt, welche finanziellen Leistungen die Kantone für die Opferhilfe erbringen müssen;</p><p>- die Motion Wiederkehr 03.3174 den Bundesrat ersucht, in das SVG eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Hälfte der Busseneinnahmen einerseits für die Abgeltung von verkehrspolizeilichen Aufgaben und andererseits für Verkehrssicherheitsmassnahmen einzusetzen sei und der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Es ist damit zu rechnen, dass die Kantone weitergehende Einschränkungen ihrer Verfügungsgewalt nicht akzeptieren würden. Eine Hälfte der Busseneinnahmen soll der Bund den Kantonen daher für selbstgewählte Zwecke belassen. Der Opferhilfe entsteht dadurch kein Nachteil, da diese Hälfte der Busseneinnahmen weiterhin in die allgemeine Kantonskasse fliesst, woraus auch die Opferhilfeleistungen finanziert werden.</p><p>2. Die Opferhilfe umfasst drei Bereiche:</p><p>a. die Beratung;</p><p>b. den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren; sowie</p><p>c. den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.</p><p>Finanzielle Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen sollen von der Opferhilfe aber nur dann gewährt werden, wenn das Opfer "infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät". Bei der finanziellen Opferhilfe handelt es sich folglich um eine subsidiäre staatliche Leistung, die nur dann greift, wenn das Opfer nicht oder nicht innert nützlicher Frist von anderer Seite Schadenersatz erhält.</p><p>Gerade bei Strassenverkehrsunfällen, wo das Opfer ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer des haftpflichtigen Motorfahrzeughalters hat, führt die Subsidiarität der finanziellen Leistungen aus der Opferhilfe dazu, dass der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG kaum je zum Tragen kommt.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat ist gebeten, im Strassenverkehrsgesetz (SVG) eine Bestimmung zu erlassen, nach der die Kantone die Erträge aus den Verkehrsbussen zu einem zu bestimmenden Prozentsatz (jedoch mindestens zu einem Drittel) für die Hilfe an die unschuldigen Opfer von Verkehrsunfällen einzusetzen haben.</p>
- Bussengelder für Verkehrsopfer
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