Verursachergerechte Verwendung der Bussengelder

ShortId
03.3174
Id
20033174
Updated
10.04.2024 14:29
Language
de
Title
Verursachergerechte Verwendung der Bussengelder
AdditionalIndexing
48;Verkehrserziehung;Überwachung des Verkehrs;Strassenverkehrsordnung;Kostenwahrheit;Sicherheit im Strassenverkehr;Geldstrafe
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L04K18020408, Verkehrserziehung
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht (Art. 381 StGB) verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 SVG (Verweis auf das StGB) auch für Verkehrsbussen. </p><p>Bussgelder, die gestützt auf die Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden, sei es durch Gerichtsentscheid, polizeiliche Verfügung oder gestützt auf das Ordnungsbussengesetz, stehen den Kantonen oder Gemeinden zur Verfügung und werden in der Regel zur Deckung von Ausgaben im Rahmen der betreffenden Haushaltbudgets verwendet (geschätzt etwa 300 Millionen Franken jährlich).</p><p>Angesichts des ausgesprochenen Willens des Bundesrates, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Zahl der Opfer drastisch zu senken (Vision Zero), drängt sich eine verursachergerechte, zweckgebundene Verwendung der Bussengelder geradezu auf.</p><p>Pro memoria: Mit den Abgaben auf Treibstoffen können gemäss abschliessend aufgeführter Zweckbestimmung keine Beiträge für Unfallverhütung und Sicherheit ausgerichtet werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27. März 2002 "Strategie Nachhaltige Entwicklung 2002" die neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik nach den Grundsätzen von Vision Zero als Massnahme vorgesehen. Aufgrund des Aussprachepapiers zu dieser neuen Politik hat der Bundesrat am 3. Juli 2002 beschlossen, das UVEK zu beauftragen, die diesbezüglichen Arbeiten weiterzuführen und die nötigen Rechtsänderungen für die Sockelmassnahmen vorzubereiten. Die neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik wird zurzeit unter Führung des Astra in einem breiten partizipativen Prozess unter Einbezug aller am Strassenverkehr beteiligten Interessengruppen bis Ende 2004 erarbeitet.</p><p>Ob konkrete Massnahmen wie beispielsweise die hier vorgeschlagene Zweckbindung von Busseneinnahmen weiter verfolgt werden sollen, kann daher erst am Ende dieses Prozesses entschieden werden. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat einen verbindlichen Auftrag ab, ist aber bereit, die Zweckbindung von Busseneinnahmen im Rahmen des Gesamtpaketes "Neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik" zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Strassenverkehrsgesetz (SVG) eine Bestimmung zu verankern, nach der die Kantone die Hälfte der Erträge aus den Verkehrsbussen einzusetzen haben:</p><p>- einerseits für die Abgeltung von verkehrspolizeilichen Aufgaben, namentlich für Verkehrserziehung und Verkehrskontrollen;</p><p>- andererseits für Verkehrssicherheitsmassnahmen.</p>
  • Verursachergerechte Verwendung der Bussengelder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht (Art. 381 StGB) verfügen die Kantone über die aufgrund dieses Gesetzes verhängten Bussen. Diese Bestimmung gilt nach Artikel 102 SVG (Verweis auf das StGB) auch für Verkehrsbussen. </p><p>Bussgelder, die gestützt auf die Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden, sei es durch Gerichtsentscheid, polizeiliche Verfügung oder gestützt auf das Ordnungsbussengesetz, stehen den Kantonen oder Gemeinden zur Verfügung und werden in der Regel zur Deckung von Ausgaben im Rahmen der betreffenden Haushaltbudgets verwendet (geschätzt etwa 300 Millionen Franken jährlich).</p><p>Angesichts des ausgesprochenen Willens des Bundesrates, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Zahl der Opfer drastisch zu senken (Vision Zero), drängt sich eine verursachergerechte, zweckgebundene Verwendung der Bussengelder geradezu auf.</p><p>Pro memoria: Mit den Abgaben auf Treibstoffen können gemäss abschliessend aufgeführter Zweckbestimmung keine Beiträge für Unfallverhütung und Sicherheit ausgerichtet werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27. März 2002 "Strategie Nachhaltige Entwicklung 2002" die neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik nach den Grundsätzen von Vision Zero als Massnahme vorgesehen. Aufgrund des Aussprachepapiers zu dieser neuen Politik hat der Bundesrat am 3. Juli 2002 beschlossen, das UVEK zu beauftragen, die diesbezüglichen Arbeiten weiterzuführen und die nötigen Rechtsänderungen für die Sockelmassnahmen vorzubereiten. Die neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik wird zurzeit unter Führung des Astra in einem breiten partizipativen Prozess unter Einbezug aller am Strassenverkehr beteiligten Interessengruppen bis Ende 2004 erarbeitet.</p><p>Ob konkrete Massnahmen wie beispielsweise die hier vorgeschlagene Zweckbindung von Busseneinnahmen weiter verfolgt werden sollen, kann daher erst am Ende dieses Prozesses entschieden werden. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat einen verbindlichen Auftrag ab, ist aber bereit, die Zweckbindung von Busseneinnahmen im Rahmen des Gesamtpaketes "Neue Strassen-Verkehrssicherheitspolitik" zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Strassenverkehrsgesetz (SVG) eine Bestimmung zu verankern, nach der die Kantone die Hälfte der Erträge aus den Verkehrsbussen einzusetzen haben:</p><p>- einerseits für die Abgeltung von verkehrspolizeilichen Aufgaben, namentlich für Verkehrserziehung und Verkehrskontrollen;</p><p>- andererseits für Verkehrssicherheitsmassnahmen.</p>
    • Verursachergerechte Verwendung der Bussengelder

Back to List