Unterdeckung der Pensionskassen. Sanierung
- ShortId
-
03.3176
- Id
-
20033176
- Updated
-
10.04.2024 11:25
- Language
-
de
- Title
-
Unterdeckung der Pensionskassen. Sanierung
- AdditionalIndexing
-
28;Mindestzinssatz;Deckungskapital;Freizügigkeit;Unternehmenspolitik;Pensionskasse;Zins;Rente;Kapitaltransaktion
- 1
-
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K11100101, Deckungskapital
- L04K07030403, Unternehmenspolitik
- L06K010401010207, Mindestzinssatz
- L05K1104040501, Zins
- L04K01040112, Rente
- L05K1106020108, Kapitaltransaktion
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Weder das geltende Gesetz noch der geltende Artikel 44 BVV2 enthalten eine Frist zur Behebung der Unterdeckung. Die von Artikel 44 BVV2 verlangte Information der Aufsichtsbehörde durch die Vorsorgeeinrichtung über die Massnahmen, welche diese zur Behebung der Unterdeckung eingeleitet hat, impliziert aber eine angemessene Frist. Der Bundesrat hält die jetzige Situation aus Gründen der Rechtssicherheit für unbefriedigend und möchte die befristete Zulassung einer Unterdeckung während der Dauer von Sanierungsmassnahmen rechtlich regeln. Nicht zuletzt soll dadurch verhindert werden, dass ein volkswirtschaftlich unerwünschter Druck auf Einleitung von einschneidenden Massnahmen entsteht. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Mai 2003 über entsprechende Vorschläge auf Gesetzes- und auf Verordnungsstufe beschliessen.</p><p>2. Das Ausmass der Unterdeckung ist ein Faktor zur Bestimmung der Sanierungsfrist. Daneben spielen weitere Faktoren eine Rolle. Insbesondere ist entscheidend, ob eine Vorsorgeeinrichtung von einer Teilliquidation bedroht ist, weil in diesem Fall sofort grössere Leistungen fällig werden. Ausserdem muss nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes den Versicherten ein Fehlbetrag mitgegeben werden, was zu einer definitiven Kürzung der Anwartschaften führen kann.</p><p>3. Der Bundesrat hat bereits bei der Verabschiedung der Änderung der BVV2 am 23. Oktober 2002 entschieden, dass der Mindestzinssatz in diesem Jahr erneut überprüft werden muss. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Gange. Die in den neuen Artikeln 12a und 12b BVV2 vorgesehenen Konsultationen der Eidgenössischen BVG-Kommission, den Sozialpartnern und den SGK-N und SR finden zwischen Mai und August 2003 statt, sodass der Bundesrat seinen Entscheid im September fällen kann.</p><p>Der Beschluss des Bundesrates über die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf den 1. Januar soll möglichst nahe an der Anlagesituation zu Beginn des Jahres liegen. Dies spricht gegen einen früheren Zeitpunkt für den Entscheid über den Mindestzinssatz.</p><p>4. Im Gegensatz zu den Altersguthaben der Aktiven wird das Deckungskapital der Rentnerinnen und Rentner nicht weiter aufgebaut. Der technische Zinssatz unterscheidet sich daher grundsätzlich vom Mindestzinssatz. Der technische Zinssatz und die Lebenserwartung sind die Elemente zur Festsetzung des Umwandlungssatzes (der Formel zur Umrechnung des Altersguthabens in eine Jahresrente). Der technische Zinssatz ist daher auf eine sehr viel längere Zeit angelegt als der Mindestzinssatz und kann nicht flexibilisiert werden.</p><p>Würde man den technischen Zinssatz senken, so würde der Kapitalwert der eingegangenen Rentenverpflichtungen steigen und damit würden bestehende Unterdeckungen vergrössert. Ohne gleichzeitig auch den Umwandlungssatz herabzusetzen, entstünde ein zusätzlicher Finanzierungsdruck auf die Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Beide Kammern des Parlamentes haben im Rahmen der 1. BVG-Revision die Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,8 Prozent innert zehn Jahren beschlossen. Damit haben sie implizit auch über den technischen Zinssatz entschieden. Die Frage des solidarischen Beitrages von Rentnern und Rentnerinnen zur Behebung der Unterdeckung wird jedoch Gegenstand einer Gesetzesvorlage sein, zu welcher der Bundesrat voraussichtlich im Mai 2003 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen wird.</p><p>Überdies wird der Bundesrat in Zukunft alle zehn Jahre (erstmals im Jahre 2011) über die Verlängerung der Lebenserwartung und die daraus folgenden Auswirkungen auf den Umwandlungssatz berichten müssen. In diese Berichterstattung ist auch der technische Zinssatz mit einzubeziehen.</p><p>5. Das BVG basiert auf der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen. Sie sind sowohl für die ausreichende Finanzierung ihrer Verpflichtungen als auch für die Behebung einer Unterdeckung selbst verantwortlich. Nach Artikel 53 BVG muss jede Vorsorgeeinrichtung die Finanzierung periodisch durch einen unabhängigen Experten prüfen lassen. Sowohl Beitragsreduktionen als auch Leistungsverbesserungen waren nur auf der Grundlage einer ausreichenden Finanzierung zulässig.</p><p>Der Entscheid über die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung obliegt letztlich dem paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass bei der Wahl der verschiedenen Massnahmen auch der früheren Verteilung der freien Mittel Rechnung getragen werden sollte. Wer früher in den Genuss der Verteilung von Überschüssen gekommen ist, sollte im Falle einer Unterdeckung auch deren Behebung mittragen.</p><p>6. Im Falle eines Einzelaustritts besteht ein Anspruch auf die ungeschmälerte Austrittsleistung. Dagegen wird beim Austritt im Rahmen einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag mitgegeben. Auf der anderen Seite muss aber auch berücksichtigt werden, dass bei Einzelaustritt kein Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung besteht.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass diese Ungleichbehandlung problematisch sein kann. Im Rahmen der Beratungen der 1. BVG-Revision hat sich bereits der Ständerat mit dieser Frage befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation vertieft geprüft werden muss und hat ein entsprechendes Postulat der SGK-S (02.3640) angenommen.</p><p>7./8. Führt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer umhüllenden Kasse sowohl die obligatorische Minimalvorsorge als auch die weitergehende Vorsorge durch, so kann sie auf die Verzinsung des gesamten Altersguthabens verzichten, wenn das gesamte Sparguthaben höher ist als das im Rahmen der Schattenrechnung nachgeführte normal verzinste BVG-Altersguthaben. Dabei sind allerdings auch die Mindestgarantien für die Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die meisten Schweizer Pensionskassen haben nach den Kurseinbrüchen an den Finanzmärkten mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen. Viele Kassen weisen eine Unterdeckung auf. Gestützt auf Artikel 22ter GVG fordert die SVP den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen in Bezug auf die Sanierung dieser Pensionskassen auf:</p><p>1. Welche Fristen werden Pensionskassen zur Durchführung der Sanierung eingeräumt?</p><p>2. Hängt die Sanierungsfrist vom Ausmass der Unterdeckung der einzelnen Pensionskasse ab?</p><p>3. Wird per 1. Januar 2004 eine weitere Senkung des Mindestzinssatzes in Betracht gezogen? Wenn ja, kann diese vor dem 30. Juni bzw. 30. September angekündigt werden, damit die Versicherungen und Kassen die nötigen Vorkehrungen (Neuberechnung und Versand von etwa 3 Millionen Versicherungsausweisen) treffen können und nicht in die gleiche problematische Situation wie im Jahre 2002 kommen? 2002 konnten die Versicherungen wegen der Ungewissheit während rund 6 Monaten keine Offerten mehr für die Übernahme von autonomen Pensionskassen oder von neuen Verträgen erstellen, was insbesondere die KMU stark getroffen hat.</p><p>4. Ist aus Solidaritätsgründen im Falle einer Senkung des Mindestzinssatzes auch eine Senkung des technischen Zinssatzes vorzusehen? Die Rentner erhalten ihr Alterskapital weiterhin zu 4 Prozent verzinst, während die Aktiven ihr Alterskapital derzeit nur zu 3,25 Prozent verzinst erhalten. Die Deckungslücke des Alterskapitals muss aber derzeit vollumfänglich von den Aktiven und den Unternehmen saniert werden.</p><p>5. Sind für Pensionskassen, die die hohen Anlageerträge der Vergangenheit dazu benützten, Beiträge zu senken oder Verbesserungen der Renten vorzunehmen, spezielle Sanierungsmassnahmen vorgesehen? Wie sollen Pensionskassen saniert werden, bei denen einseitig Beitragssenkungen oder Rentenverbesserungen vorgenommen wurden?</p><p>6. Wie soll die Freizügigkeit bei einer Unterdeckung geregelt werden, wenn der Ausscheidende 100 Prozent des angesparten Alterskapitals auf Kosten der Verbliebenen mitnimmt? Die gleiche Frage stellt sich für den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum usw.?</p><p>7. Sind Nullverzinsungen auf dem obligatorischen Teil der Pensionskasse zugelassen, wenn die Schattenrechnung immer noch einen Überschuss aufweist? Die Schattenrechnung hält jene Werte fest, welche sich für jede versicherte Person im jeweiligen Zeitpunkt aus der Vorsorge gemäss den Mindestvorschriften des BVG ergeben.</p><p>8. Sind Nullverszinsungen oder sogar Negativverzinsungen auf dem überobligatorischen Teil als Sanierungsbeiträge zulässig, sofern die Schattenrechnung des Obligatoriums noch einen Überschuss aufweist?</p>
- Unterdeckung der Pensionskassen. Sanierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Weder das geltende Gesetz noch der geltende Artikel 44 BVV2 enthalten eine Frist zur Behebung der Unterdeckung. Die von Artikel 44 BVV2 verlangte Information der Aufsichtsbehörde durch die Vorsorgeeinrichtung über die Massnahmen, welche diese zur Behebung der Unterdeckung eingeleitet hat, impliziert aber eine angemessene Frist. Der Bundesrat hält die jetzige Situation aus Gründen der Rechtssicherheit für unbefriedigend und möchte die befristete Zulassung einer Unterdeckung während der Dauer von Sanierungsmassnahmen rechtlich regeln. Nicht zuletzt soll dadurch verhindert werden, dass ein volkswirtschaftlich unerwünschter Druck auf Einleitung von einschneidenden Massnahmen entsteht. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Mai 2003 über entsprechende Vorschläge auf Gesetzes- und auf Verordnungsstufe beschliessen.</p><p>2. Das Ausmass der Unterdeckung ist ein Faktor zur Bestimmung der Sanierungsfrist. Daneben spielen weitere Faktoren eine Rolle. Insbesondere ist entscheidend, ob eine Vorsorgeeinrichtung von einer Teilliquidation bedroht ist, weil in diesem Fall sofort grössere Leistungen fällig werden. Ausserdem muss nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes den Versicherten ein Fehlbetrag mitgegeben werden, was zu einer definitiven Kürzung der Anwartschaften führen kann.</p><p>3. Der Bundesrat hat bereits bei der Verabschiedung der Änderung der BVV2 am 23. Oktober 2002 entschieden, dass der Mindestzinssatz in diesem Jahr erneut überprüft werden muss. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Gange. Die in den neuen Artikeln 12a und 12b BVV2 vorgesehenen Konsultationen der Eidgenössischen BVG-Kommission, den Sozialpartnern und den SGK-N und SR finden zwischen Mai und August 2003 statt, sodass der Bundesrat seinen Entscheid im September fällen kann.</p><p>Der Beschluss des Bundesrates über die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf den 1. Januar soll möglichst nahe an der Anlagesituation zu Beginn des Jahres liegen. Dies spricht gegen einen früheren Zeitpunkt für den Entscheid über den Mindestzinssatz.</p><p>4. Im Gegensatz zu den Altersguthaben der Aktiven wird das Deckungskapital der Rentnerinnen und Rentner nicht weiter aufgebaut. Der technische Zinssatz unterscheidet sich daher grundsätzlich vom Mindestzinssatz. Der technische Zinssatz und die Lebenserwartung sind die Elemente zur Festsetzung des Umwandlungssatzes (der Formel zur Umrechnung des Altersguthabens in eine Jahresrente). Der technische Zinssatz ist daher auf eine sehr viel längere Zeit angelegt als der Mindestzinssatz und kann nicht flexibilisiert werden.</p><p>Würde man den technischen Zinssatz senken, so würde der Kapitalwert der eingegangenen Rentenverpflichtungen steigen und damit würden bestehende Unterdeckungen vergrössert. Ohne gleichzeitig auch den Umwandlungssatz herabzusetzen, entstünde ein zusätzlicher Finanzierungsdruck auf die Vorsorgeeinrichtungen.</p><p>Beide Kammern des Parlamentes haben im Rahmen der 1. BVG-Revision die Absenkung des Umwandlungssatzes auf 6,8 Prozent innert zehn Jahren beschlossen. Damit haben sie implizit auch über den technischen Zinssatz entschieden. Die Frage des solidarischen Beitrages von Rentnern und Rentnerinnen zur Behebung der Unterdeckung wird jedoch Gegenstand einer Gesetzesvorlage sein, zu welcher der Bundesrat voraussichtlich im Mai 2003 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnen wird.</p><p>Überdies wird der Bundesrat in Zukunft alle zehn Jahre (erstmals im Jahre 2011) über die Verlängerung der Lebenserwartung und die daraus folgenden Auswirkungen auf den Umwandlungssatz berichten müssen. In diese Berichterstattung ist auch der technische Zinssatz mit einzubeziehen.</p><p>5. Das BVG basiert auf der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen. Sie sind sowohl für die ausreichende Finanzierung ihrer Verpflichtungen als auch für die Behebung einer Unterdeckung selbst verantwortlich. Nach Artikel 53 BVG muss jede Vorsorgeeinrichtung die Finanzierung periodisch durch einen unabhängigen Experten prüfen lassen. Sowohl Beitragsreduktionen als auch Leistungsverbesserungen waren nur auf der Grundlage einer ausreichenden Finanzierung zulässig.</p><p>Der Entscheid über die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung obliegt letztlich dem paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass bei der Wahl der verschiedenen Massnahmen auch der früheren Verteilung der freien Mittel Rechnung getragen werden sollte. Wer früher in den Genuss der Verteilung von Überschüssen gekommen ist, sollte im Falle einer Unterdeckung auch deren Behebung mittragen.</p><p>6. Im Falle eines Einzelaustritts besteht ein Anspruch auf die ungeschmälerte Austrittsleistung. Dagegen wird beim Austritt im Rahmen einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag mitgegeben. Auf der anderen Seite muss aber auch berücksichtigt werden, dass bei Einzelaustritt kein Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung besteht.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass diese Ungleichbehandlung problematisch sein kann. Im Rahmen der Beratungen der 1. BVG-Revision hat sich bereits der Ständerat mit dieser Frage befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation vertieft geprüft werden muss und hat ein entsprechendes Postulat der SGK-S (02.3640) angenommen.</p><p>7./8. Führt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer umhüllenden Kasse sowohl die obligatorische Minimalvorsorge als auch die weitergehende Vorsorge durch, so kann sie auf die Verzinsung des gesamten Altersguthabens verzichten, wenn das gesamte Sparguthaben höher ist als das im Rahmen der Schattenrechnung nachgeführte normal verzinste BVG-Altersguthaben. Dabei sind allerdings auch die Mindestgarantien für die Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die meisten Schweizer Pensionskassen haben nach den Kurseinbrüchen an den Finanzmärkten mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen. Viele Kassen weisen eine Unterdeckung auf. Gestützt auf Artikel 22ter GVG fordert die SVP den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen in Bezug auf die Sanierung dieser Pensionskassen auf:</p><p>1. Welche Fristen werden Pensionskassen zur Durchführung der Sanierung eingeräumt?</p><p>2. Hängt die Sanierungsfrist vom Ausmass der Unterdeckung der einzelnen Pensionskasse ab?</p><p>3. Wird per 1. Januar 2004 eine weitere Senkung des Mindestzinssatzes in Betracht gezogen? Wenn ja, kann diese vor dem 30. Juni bzw. 30. September angekündigt werden, damit die Versicherungen und Kassen die nötigen Vorkehrungen (Neuberechnung und Versand von etwa 3 Millionen Versicherungsausweisen) treffen können und nicht in die gleiche problematische Situation wie im Jahre 2002 kommen? 2002 konnten die Versicherungen wegen der Ungewissheit während rund 6 Monaten keine Offerten mehr für die Übernahme von autonomen Pensionskassen oder von neuen Verträgen erstellen, was insbesondere die KMU stark getroffen hat.</p><p>4. Ist aus Solidaritätsgründen im Falle einer Senkung des Mindestzinssatzes auch eine Senkung des technischen Zinssatzes vorzusehen? Die Rentner erhalten ihr Alterskapital weiterhin zu 4 Prozent verzinst, während die Aktiven ihr Alterskapital derzeit nur zu 3,25 Prozent verzinst erhalten. Die Deckungslücke des Alterskapitals muss aber derzeit vollumfänglich von den Aktiven und den Unternehmen saniert werden.</p><p>5. Sind für Pensionskassen, die die hohen Anlageerträge der Vergangenheit dazu benützten, Beiträge zu senken oder Verbesserungen der Renten vorzunehmen, spezielle Sanierungsmassnahmen vorgesehen? Wie sollen Pensionskassen saniert werden, bei denen einseitig Beitragssenkungen oder Rentenverbesserungen vorgenommen wurden?</p><p>6. Wie soll die Freizügigkeit bei einer Unterdeckung geregelt werden, wenn der Ausscheidende 100 Prozent des angesparten Alterskapitals auf Kosten der Verbliebenen mitnimmt? Die gleiche Frage stellt sich für den Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum usw.?</p><p>7. Sind Nullverzinsungen auf dem obligatorischen Teil der Pensionskasse zugelassen, wenn die Schattenrechnung immer noch einen Überschuss aufweist? Die Schattenrechnung hält jene Werte fest, welche sich für jede versicherte Person im jeweiligen Zeitpunkt aus der Vorsorge gemäss den Mindestvorschriften des BVG ergeben.</p><p>8. Sind Nullverszinsungen oder sogar Negativverzinsungen auf dem überobligatorischen Teil als Sanierungsbeiträge zulässig, sofern die Schattenrechnung des Obligatoriums noch einen Überschuss aufweist?</p>
- Unterdeckung der Pensionskassen. Sanierung
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