Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden

ShortId
03.3179
Id
20033179
Updated
25.06.2025 01:59
Language
de
Title
Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden
AdditionalIndexing
04;Public Relations;Abstimmungserläuterungen;Informationsverbreitung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Abstimmungskampf
1
  • L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
  • L06K080102010201, Abstimmungserläuterungen
  • L04K08010201, Abstimmungskampf
  • L04K12010203, Public Relations
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die SPK-N hat der Parlamentarischen Initiative Fehr Hans 02.419, "Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda", keine Folge gegeben, verneint aber nicht einen gewissen Regelungsbedarf. Unbestritten ist, dass der Bundesrat und die Verwaltung die Beschlüsse des Parlamentes vertreten und erklären sollen. Fraglich sind</p><p>a. materiell: die eingesetzten Mittel (Kredite, Aufträge an PR-Büros, usw.);</p><p>b. inhaltlich: Informationen, die als Abstimmungspropaganda eingestuft werden müssen.</p>
  • <p>Ein demokratisches System kann nur funktionieren, wenn Stimmbürgerinnen und Stimmbürger informiert sind und in Kenntnis der wichtigsten Elemente einer Vorlage ihre Meinung frei und unverfälscht äussern können. Auch der Bundesrat und die Verwaltung müssen mit einer aktiven Information dazu beitragen, dass die Stimmberechtigten kompetent entscheiden können. Der Bundesrat nimmt daher mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrats in der Begründung zu ihrem Vorstoss anerkennt, es sei "unbestritten, dass der Bundesrat und die Verwaltung die Beschlüsse des Parlamentes vertreten und erklären sollen". Als "oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes" (Art. 174 BV) ist der Bundesrat sogar dazu verpflichtet. Er hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 180 Abs. 2 BV).</p><p>In den vergangenen Jahren hat sich die Tätigkeit der Bundesbehörden vor Volksabstimmungen aufgrund der Entwicklungen im rechtlichen, politischen, gesellschaftlichen und medialen Umfeld verändert. Galt früher allgemein der Grundsatz, dass sich die Verwaltung aus dem Abstimmungskampf heraushalten soll, so haben sich Praxis und Lehre seither gewandelt. Es wäre heute unverständlich, wenn eine Behörde ihre wichtigsten Geschäfte nicht oder nur defensiv begründen dürfte. Der Einsatz muss aber gewisse Regeln und Grundsätze befolgen.</p><p>Die Bundeskanzlei ist in diesem Bereich nicht untätig geblieben und hat in Zusammenarbeit mit den Informationsdiensten der Departemente Leitplanken für das bundesrätliche Engagement im Abstimmungskampf sowie ein Informationsleitbild erarbeitet. So veröffentlichte die Bundeskanzlei im November 2001 den Bericht einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe "Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von Abstimmungen". Dieser Bericht umschreibt die Grundsätze für die Behördeninformation (Kontinuität, Transparenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit) und kommt zum Schluss, dass sich die Behörden im Rahmen klarer Regeln im Abstimmungskampf aktiv engagieren dürfen und sollen.</p><p>Im Bericht werden auch verschiedene Kampagnen der Vergangenheit auf die Verträglichkeit mit den Grundsätzen der Behördeninformation hin analysiert und bewertet. Daraus sind 29 punktuelle und sehr praktische Folgerungen gezogen worden. So erfordert etwa das Transparenzgebot die Publikation aller Ergebnisse von Meinungsforschungen. Die Verwaltung darf auch keine Leserbriefe verfassen und diese Dritten zur Verfügung stellen. In Broschüren müssen die Themen ohne allzu starke Vereinfachungen umfassend erklärt werden. Emotionale und suggestive Wirkungen sind besonders in der Abstimmungsphase zu vermeiden. Der Bericht kommt zudem zum Schluss, dass auf Kommunikation im gekauften Raum (insbesondere Plakate und Inserate) im eigentlichen Abstimmungskampf auch in Zukunft zu verzichten sei.</p><p>Der Bundesrat hat im November 2001 von diesem Bericht Kenntnis genommen. Er hat zudem beschlossen, die Inhalte dieses Berichtes auch für seine Tätigkeit als grundsätzliche Leitplanken und als Beitrag zu mehr Transparenz in einer staatspolitisch wichtigen Frage zu erachten.</p><p>Im Februar 2003 hat der Bundesrat auch vom neuen Leitbild "Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung" Kenntnis genommen, das die Konferenz der Informationsdienste des Bundes in Ergänzung zum Entwurf für das Öffentlichkeitsgesetz erarbeitet hat. Das Dokument definiert den Stellenwert von Information und Kommunikation und verpflichtet die Informationsorgane zu einer aktiven, sachlichen, umfassenden und zeitgerechten Information. Unter anderem wird klar festgehalten - im Sinne der Motion SPK-N -, dass Propaganda unzulässig ist. Auch im Vorfeld einer Abstimmung soll der Bundesrat mit seiner Kommunikationstätigkeit überzeugen, aber nicht überreden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, wonach die eingesetzten Mittel verhältnismässig sein müssen und wonach auf Abstimmungspropaganda zu verzichten ist. Der Bundesrat wird auch künftig primär die eigenen Informationsmittel ausschöpfen und Steuergelder zurückhaltend einsetzen.</p><p>In Anbetracht der getroffenen Massnahmen für mehr Transparenz und für eine Selbstregulierung der behördlichen Tätigkeit im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen ging der Bundesrat davon aus, dass ein zusätzlicher Regelungsbedarf nicht zwingend gegeben sei. Dies umso mehr, als das Parlament die Tätigkeit in diesem sensiblen Bereich politisch beurteilen und finanziell bestimmen kann, indem alle Mittel, welche über die ordentlichen Budgetposten gehen, ausdrücklich bewilligt werden müssen (z. B. anlässlich der EWR- und Uno-Kampagnen).</p><p>Der Bundesrat ist zudem nicht davon überzeugt, dass rechtliche Bestimmungen in der Lage sein werden, Missbräuche zu vermeiden und gleichzeitig die nötige Flexibilität zu ermöglichen. Der Bundesrat ist aber trotzdem bereit, die Frage einer gesetzlichen Regelung zu prüfen, z. B. ob ein neues Informationsgesetz geschaffen werden soll oder ob Ergänzungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz oder im Bundesgesetz über die politischen Rechte angebracht sind. Daher beantragt er die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer gesetzlichen Regelung vorzulegen, mit welcher die Informationsbefugnisse von Bundesrat und Verwaltung bei Abstimmungskampagnen präziser als bisher gefasst werden. Festzulegen sind insbesondere Kriterien für den Einsatz öffentlicher Gelder (inkl. Informationsdienste) und für die zulässigen Inhalte behördlicher Abstimmungskampagnen.</p>
  • Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SPK-N hat der Parlamentarischen Initiative Fehr Hans 02.419, "Volksabstimmungen. Behördliche Information statt Propaganda", keine Folge gegeben, verneint aber nicht einen gewissen Regelungsbedarf. Unbestritten ist, dass der Bundesrat und die Verwaltung die Beschlüsse des Parlamentes vertreten und erklären sollen. Fraglich sind</p><p>a. materiell: die eingesetzten Mittel (Kredite, Aufträge an PR-Büros, usw.);</p><p>b. inhaltlich: Informationen, die als Abstimmungspropaganda eingestuft werden müssen.</p>
    • <p>Ein demokratisches System kann nur funktionieren, wenn Stimmbürgerinnen und Stimmbürger informiert sind und in Kenntnis der wichtigsten Elemente einer Vorlage ihre Meinung frei und unverfälscht äussern können. Auch der Bundesrat und die Verwaltung müssen mit einer aktiven Information dazu beitragen, dass die Stimmberechtigten kompetent entscheiden können. Der Bundesrat nimmt daher mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrats in der Begründung zu ihrem Vorstoss anerkennt, es sei "unbestritten, dass der Bundesrat und die Verwaltung die Beschlüsse des Parlamentes vertreten und erklären sollen". Als "oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes" (Art. 174 BV) ist der Bundesrat sogar dazu verpflichtet. Er hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 180 Abs. 2 BV).</p><p>In den vergangenen Jahren hat sich die Tätigkeit der Bundesbehörden vor Volksabstimmungen aufgrund der Entwicklungen im rechtlichen, politischen, gesellschaftlichen und medialen Umfeld verändert. Galt früher allgemein der Grundsatz, dass sich die Verwaltung aus dem Abstimmungskampf heraushalten soll, so haben sich Praxis und Lehre seither gewandelt. Es wäre heute unverständlich, wenn eine Behörde ihre wichtigsten Geschäfte nicht oder nur defensiv begründen dürfte. Der Einsatz muss aber gewisse Regeln und Grundsätze befolgen.</p><p>Die Bundeskanzlei ist in diesem Bereich nicht untätig geblieben und hat in Zusammenarbeit mit den Informationsdiensten der Departemente Leitplanken für das bundesrätliche Engagement im Abstimmungskampf sowie ein Informationsleitbild erarbeitet. So veröffentlichte die Bundeskanzlei im November 2001 den Bericht einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe "Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von Abstimmungen". Dieser Bericht umschreibt die Grundsätze für die Behördeninformation (Kontinuität, Transparenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit) und kommt zum Schluss, dass sich die Behörden im Rahmen klarer Regeln im Abstimmungskampf aktiv engagieren dürfen und sollen.</p><p>Im Bericht werden auch verschiedene Kampagnen der Vergangenheit auf die Verträglichkeit mit den Grundsätzen der Behördeninformation hin analysiert und bewertet. Daraus sind 29 punktuelle und sehr praktische Folgerungen gezogen worden. So erfordert etwa das Transparenzgebot die Publikation aller Ergebnisse von Meinungsforschungen. Die Verwaltung darf auch keine Leserbriefe verfassen und diese Dritten zur Verfügung stellen. In Broschüren müssen die Themen ohne allzu starke Vereinfachungen umfassend erklärt werden. Emotionale und suggestive Wirkungen sind besonders in der Abstimmungsphase zu vermeiden. Der Bericht kommt zudem zum Schluss, dass auf Kommunikation im gekauften Raum (insbesondere Plakate und Inserate) im eigentlichen Abstimmungskampf auch in Zukunft zu verzichten sei.</p><p>Der Bundesrat hat im November 2001 von diesem Bericht Kenntnis genommen. Er hat zudem beschlossen, die Inhalte dieses Berichtes auch für seine Tätigkeit als grundsätzliche Leitplanken und als Beitrag zu mehr Transparenz in einer staatspolitisch wichtigen Frage zu erachten.</p><p>Im Februar 2003 hat der Bundesrat auch vom neuen Leitbild "Information und Kommunikation von Bundesrat und Bundesverwaltung" Kenntnis genommen, das die Konferenz der Informationsdienste des Bundes in Ergänzung zum Entwurf für das Öffentlichkeitsgesetz erarbeitet hat. Das Dokument definiert den Stellenwert von Information und Kommunikation und verpflichtet die Informationsorgane zu einer aktiven, sachlichen, umfassenden und zeitgerechten Information. Unter anderem wird klar festgehalten - im Sinne der Motion SPK-N -, dass Propaganda unzulässig ist. Auch im Vorfeld einer Abstimmung soll der Bundesrat mit seiner Kommunikationstätigkeit überzeugen, aber nicht überreden.</p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, wonach die eingesetzten Mittel verhältnismässig sein müssen und wonach auf Abstimmungspropaganda zu verzichten ist. Der Bundesrat wird auch künftig primär die eigenen Informationsmittel ausschöpfen und Steuergelder zurückhaltend einsetzen.</p><p>In Anbetracht der getroffenen Massnahmen für mehr Transparenz und für eine Selbstregulierung der behördlichen Tätigkeit im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen ging der Bundesrat davon aus, dass ein zusätzlicher Regelungsbedarf nicht zwingend gegeben sei. Dies umso mehr, als das Parlament die Tätigkeit in diesem sensiblen Bereich politisch beurteilen und finanziell bestimmen kann, indem alle Mittel, welche über die ordentlichen Budgetposten gehen, ausdrücklich bewilligt werden müssen (z. B. anlässlich der EWR- und Uno-Kampagnen).</p><p>Der Bundesrat ist zudem nicht davon überzeugt, dass rechtliche Bestimmungen in der Lage sein werden, Missbräuche zu vermeiden und gleichzeitig die nötige Flexibilität zu ermöglichen. Der Bundesrat ist aber trotzdem bereit, die Frage einer gesetzlichen Regelung zu prüfen, z. B. ob ein neues Informationsgesetz geschaffen werden soll oder ob Ergänzungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz oder im Bundesgesetz über die politischen Rechte angebracht sind. Daher beantragt er die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf einer gesetzlichen Regelung vorzulegen, mit welcher die Informationsbefugnisse von Bundesrat und Verwaltung bei Abstimmungskampagnen präziser als bisher gefasst werden. Festzulegen sind insbesondere Kriterien für den Einsatz öffentlicher Gelder (inkl. Informationsdienste) und für die zulässigen Inhalte behördlicher Abstimmungskampagnen.</p>
    • Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden

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