Zeughausbesetzung in Zug
- ShortId
-
03.3195
- Id
-
20033195
- Updated
-
10.04.2024 10:42
- Language
-
de
- Title
-
Zeughausbesetzung in Zug
- AdditionalIndexing
-
2846;Zeughaus;strafbare Handlung;Zug (Kanton);Immobilieneigentum;Wohnungsbedarf
- 1
-
- L05K0402010505, Zeughaus
- L04K01020605, Wohnungsbedarf
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0301010122, Zug (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Eidgenössische Zeughaus in Zug wurde im September 2002 widerrechtlich besetzt, nachdem unmittelbar zuvor die Besetzung einer privaten Liegenschaft aufgegeben wurde. Die private Liegenschaft wurde umgehend abgebrochen.</p><p>Angeblich ist gegen eine Abbruchbewilligung für das Zeughaus Beschwerde eingereicht worden; der Fall soll nun vor Bundesgericht liegen. Dieser Sachverhalt mag für die Vorgehensweise gegenüber der Besetzung Auswirkungen haben, ändert aber nichts an deren Illegalität. Es ist immerhin fragwürdig, wenn der Bund als Besitzer der Liegenschaft diese widerrechtliche Situation toleriert.</p><p>Ich hoffe, dank der Antwort des Bundesrates mehr Klarheit zu Absichten, Handlungsbedürfnissen und Verantwortungen zu erhalten, nachdem dies auf kantonaler Ebene nicht genügend möglich war.</p>
- <p>Am 24. Juni 2003 verliessen die Besetzer des Zeughauses Zug nach Ablauf eines Ultimatums das Zeughausareal. Sofort danach wurde mit dem Abbruch der Gebäude begonnen. Das VBS beabsichtigt nun, das Gelände so rasch wie möglich zu verkaufen.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates sind die Fragen des Interpellanten in der Zwischenzeit grundsätzlich beantwortet. Er hält daher zusammenfassend fest:</p><p>Die widerrechtliche Besetzung des Zeughausareals Zug wurde vom Bundesrat zu keinem Zeitpunkt gebilligt. Nach der Besetzung war auch eine sofortige polizeiliche Räumung des Areals erwogen worden. Der Bundesrat kam in seiner Beurteilung jedoch zum Schluss, dass eine nachhaltige Unterbindung der Besetzung nur in Verbindung mit einem der Räumung unmittelbar folgenden Abbruch der Gebäude zu realisieren sei. Eine gegen die militärische Plangenehmigung erhobene Beschwerde verzögerte diese Vorgehensweise. Die Räumungsarbeiten konnten somit erst nach der Abschreibung der Beschwerde am 2. Juni 2003 begonnen werden. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass einer solchen Duldung der Besetzung aufgrund von Verzögerungen bei der Räumung eine gewisse präjudizierende Wirkung zukommen könnte.</p><p>Das VBS stand seit Beginn der widerrechtlichen Besetzung in ständigem Kontakt mit den Behörden von Stadt und Kanton Zug, insbesondere mit der Polizei. Der Bundesrat unterstützte dabei die Arbeiten der Ordnungskräfte vor Ort im Rahmen seiner Möglichkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie begründet er die Duldung einer nun schon seit acht Monaten andauernden widerrechtlichen Besetzung des betrieblich offenbar nicht mehr benötigten, deshalb geschlossenen Eidgenössischen Zeughauses in Zug?</p><p>2. Welche Massnahmen wurden seitens des Bundes als Liegenschaftseigentümer bisher in diesem Zusammenhang ergriffen, welche Schritte unternommen?</p><p>3. Ist er willens, diesem rechtswidrigen Zustand innert nützlicher Frist ein Ende zu setzen?</p><p>4. Wenn ja, welcher Zeitraum ist dafür nach Ansicht des Bundesrates erforderlich?</p><p>5. Wie beurteilt er die präjudizielle Wirkung dieser lang anhaltenden Duldung einer widerrechtlichen Situation durch die öffentliche Hand?</p><p>6. Ist er sich der Tatsache bewusst, dass eine solche Duldung die alltägliche Arbeit der Ordnungskräfte untergräbt?</p><p>7. Dem Vernehmen nach stossen weitere, vermutlich auswärtige Gruppierungen zu den bisher angeblich nicht näher identifizierten Besetzern. Wie beurteilt er die Auswirkung der Magnetfunktion des Zeughauses in Zug?</p><p>8. Welche Bedeutung misst er der Tatsache zu, dass diese Besetzung in der Zuger Bevölkerung auf zunehmendes Unverständnis stösst und für die unmittelbare Nachbarschaft zum Ärgernis wird?</p>
- Zeughausbesetzung in Zug
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Eidgenössische Zeughaus in Zug wurde im September 2002 widerrechtlich besetzt, nachdem unmittelbar zuvor die Besetzung einer privaten Liegenschaft aufgegeben wurde. Die private Liegenschaft wurde umgehend abgebrochen.</p><p>Angeblich ist gegen eine Abbruchbewilligung für das Zeughaus Beschwerde eingereicht worden; der Fall soll nun vor Bundesgericht liegen. Dieser Sachverhalt mag für die Vorgehensweise gegenüber der Besetzung Auswirkungen haben, ändert aber nichts an deren Illegalität. Es ist immerhin fragwürdig, wenn der Bund als Besitzer der Liegenschaft diese widerrechtliche Situation toleriert.</p><p>Ich hoffe, dank der Antwort des Bundesrates mehr Klarheit zu Absichten, Handlungsbedürfnissen und Verantwortungen zu erhalten, nachdem dies auf kantonaler Ebene nicht genügend möglich war.</p>
- <p>Am 24. Juni 2003 verliessen die Besetzer des Zeughauses Zug nach Ablauf eines Ultimatums das Zeughausareal. Sofort danach wurde mit dem Abbruch der Gebäude begonnen. Das VBS beabsichtigt nun, das Gelände so rasch wie möglich zu verkaufen.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates sind die Fragen des Interpellanten in der Zwischenzeit grundsätzlich beantwortet. Er hält daher zusammenfassend fest:</p><p>Die widerrechtliche Besetzung des Zeughausareals Zug wurde vom Bundesrat zu keinem Zeitpunkt gebilligt. Nach der Besetzung war auch eine sofortige polizeiliche Räumung des Areals erwogen worden. Der Bundesrat kam in seiner Beurteilung jedoch zum Schluss, dass eine nachhaltige Unterbindung der Besetzung nur in Verbindung mit einem der Räumung unmittelbar folgenden Abbruch der Gebäude zu realisieren sei. Eine gegen die militärische Plangenehmigung erhobene Beschwerde verzögerte diese Vorgehensweise. Die Räumungsarbeiten konnten somit erst nach der Abschreibung der Beschwerde am 2. Juni 2003 begonnen werden. Der Bundesrat ist sich jedoch bewusst, dass einer solchen Duldung der Besetzung aufgrund von Verzögerungen bei der Räumung eine gewisse präjudizierende Wirkung zukommen könnte.</p><p>Das VBS stand seit Beginn der widerrechtlichen Besetzung in ständigem Kontakt mit den Behörden von Stadt und Kanton Zug, insbesondere mit der Polizei. Der Bundesrat unterstützte dabei die Arbeiten der Ordnungskräfte vor Ort im Rahmen seiner Möglichkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie begründet er die Duldung einer nun schon seit acht Monaten andauernden widerrechtlichen Besetzung des betrieblich offenbar nicht mehr benötigten, deshalb geschlossenen Eidgenössischen Zeughauses in Zug?</p><p>2. Welche Massnahmen wurden seitens des Bundes als Liegenschaftseigentümer bisher in diesem Zusammenhang ergriffen, welche Schritte unternommen?</p><p>3. Ist er willens, diesem rechtswidrigen Zustand innert nützlicher Frist ein Ende zu setzen?</p><p>4. Wenn ja, welcher Zeitraum ist dafür nach Ansicht des Bundesrates erforderlich?</p><p>5. Wie beurteilt er die präjudizielle Wirkung dieser lang anhaltenden Duldung einer widerrechtlichen Situation durch die öffentliche Hand?</p><p>6. Ist er sich der Tatsache bewusst, dass eine solche Duldung die alltägliche Arbeit der Ordnungskräfte untergräbt?</p><p>7. Dem Vernehmen nach stossen weitere, vermutlich auswärtige Gruppierungen zu den bisher angeblich nicht näher identifizierten Besetzern. Wie beurteilt er die Auswirkung der Magnetfunktion des Zeughauses in Zug?</p><p>8. Welche Bedeutung misst er der Tatsache zu, dass diese Besetzung in der Zuger Bevölkerung auf zunehmendes Unverständnis stösst und für die unmittelbare Nachbarschaft zum Ärgernis wird?</p>
- Zeughausbesetzung in Zug
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