Schutz der Kinder
- ShortId
-
03.3208
- Id
-
20033208
- Updated
-
10.04.2024 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Schutz der Kinder
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtshilfe;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Kindsrecht;Kind;Sorgerecht
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L06K050102010301, Freiheitsberaubung
- L04K01030106, Kindsrecht
- L05K0103010401, Sorgerecht
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L05K0107010205, Kind
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 hat in letzter Zeit in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erhalten.</p><p>In mehreren Fällen hat die Anwendung dieses Übereinkommens gezeigt, dass dieses Rechtshilfeinstrument die Kinder nicht schützt und der Realität der betroffenen Kinder und ihrer Mütter in keiner Weise Rechnung trägt. Diese Tatsache kann zu stossenden - ja dramatischen - Ergebnissen führen. So soll z. B. ein Kind zurückgeführt werden, obwohl es mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, und es soll im Lande seines Vaters in ein Kinderheim gebracht werden, obwohl es in der Schweiz von seiner Mutter betreut werden kann.</p><p>In einem weiteren Fall soll ein Kleinkind zu seinem Vater zurückgeschickt werden, der gegen die Mutter massiv gewalttätig war und ihr seither wiederholt gedroht hat, sie umzubringen.</p><p>Das Haager Übereinkommen bezweckt eine möglichst rasche Rückführung des Kindes an den "Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes". So wie es heute angewendet wird, erfolgt keine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen auf das Kinderwohl.</p><p>Die schweizerische Zentralstelle im Bundesamt für Justiz - der Dienst für internationalen Kindesschutz - hat nur eine Art Briefkastenfunktion für die Eröffnung eines Rechtshilfeverfahrens und für den Vollzug von erfolgten Gerichtsentscheiden. Die angerufenen Gerichte ihrerseits beurteilen in einer summarischen Überprüfung, ob das "entführte" Kind aufgrund der eingereichten Akten an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt werden muss. Dabei sind die Hürden für ein Nichteintreten auf ein Rückführungsbegehren hoch; es besteht bei den Gerichten wenig oder keine Bereitschaft, sich eingehender mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen, obwohl dies aufgrund der Bestimmung in Artikel 13 Absatz I Buchstabe b des Übereinkommens erforderlich wäre. </p><p>Umso wichtiger ist es, dass der Dienst für internationalen Kindesschutz eine seinem Namen entsprechende Funktion ausübt. Bei strittigen Rechtshilfebegehren sieht sich dieser Dienst mit sehr heiklen Problemlagen konfrontiert, die viel Kommunikations- und menschliches Einfühlungsvermögen sowie kinderpsychologisches Fachwissen erfordern.</p><p>Eine rein juristische Abwicklung des "Falles", wie sie heute erfolgt, hat zu den erwähnten Ergebnissen geführt. Zwangsrückführungen von kleinen Kindern sind eine ganz heikle Angelegenheit, besonders dann, wenn die Mutter - aufgrund ihrer schweizerischen Nationalität - nicht mitgeschickt werden darf oder kann. Immer wieder werden bei solchen Rückführungen polizeiliche Massnahmen angedroht und von den kantonalen Vollzugsbehörden auch eingesetzt.</p>
- <p>1. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) hat zum Ziel, Kinder, welche ohne Einwilligung des (mit)sorgeberechtigten Elternteils aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen oder widerrechtlich im Ausland zurückbehalten werden, raschmöglichst wieder an den Ort ihres bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzuführen.</p><p>Das Übereinkommen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, wenn Kinder angesichts der ohnehin schon belastenden interfamiliären Auseinandersetzungen nicht unnötig entwurzelt und vom zurückgebliebenen Elternteil entfremdet werden. Deshalb soll der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort über die Elternrechte entscheiden, zumal er am ehesten mit den konkreten Lebensumständen von Kindern und Eltern vertraut ist. Die Wahl des Gerichtsstandes und damit des anwendbaren Rechtes soll nicht zerstrittenen Eltern oder gar einem gegen grundliegende Eltern- und Kinderrechte zuwiderhandelnden Elternteil überlassen werden.</p><p>Das HEntfÜ hat ohne Zweifel auch eine wichtige präventive Wirkung. Oft sehen Mütter oder Väter, welche mit dem Gedanken einer Entführung spielen, von einem solchen Schritt ab, sobald sie auf die negativen Auswirkungen für ihre Kinder sowie auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht werden.</p><p>Die Schweizer Zentralbehörde prüft bei Eintreffen eines Rückführungsgesuches aus oder nach der Schweiz umgehend, ob eine Gefährdungssituation vorliegt. Gegebenenfalls werden geeignete Kindesschutzmassnahmen veranlasst bzw. die Zentralbehörde des ausländischen Verbringungsstaates darum ersucht. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte wird zudem versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Wurde das Kind in die Schweiz entführt, geschieht dies in der Regel durch die örtliche Vormundschaftsbehörde, welche zugleich für allfällige Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.</p><p>Scheitern die Mediationsbemühungen und kommt es schliesslich zu einem gerichtlichen Rückführungsprozess, ist die Zentralbehörde nicht Partei und kann deshalb je nach den Umständen und Erfordernissen zum Wohl des betroffenen Kindes beratend und vermittelnd weiter wirken. Das angerufene Gericht ist aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, die Kindesinteressen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Es kann im Bedarfsfall jederzeit von sich aus die Ernennung eines Kinderrechtsbeistandes veranlassen, insbesondere auf Antrag eines Elternteiles oder des urteilsfähigen Kindes. Dies gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach rechtskräftiger Anordnung der Rückführung.</p><p>Ferner kann es nebst den Eltern auch das Kind direkt oder mittels einer Fachperson persönlich befragen, soweit sein Alter und seine Reife dies zulassen. Schliesslich kann das Gericht ein Gutachten über die Zumutbarkeit seiner Rückreise in Auftrag geben, sofern objektive Anhaltspunkte für eine schwerwiegenden Gefahr eines physischen oder seelischen Schadens vorliegen.</p><p>Wird dem Kindeswohl während des Verfahrens nicht genügend Rechnung getragen, kann jeder Elternteil sowie der allenfalls beigezogene Kinderrechtsbeistand entsprechende Eingaben machen oder die vom kantonalen Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen. Kommt es in Ausnahmefällen zu einem für das Kind zweifellos belastenden Vollstreckungsverfahren und droht aufgrund der Uneinigkeit der Eltern der Zwangsvollzug, werden Fachpersonen wie Sozialarbeiterinnen, Kinderpsychologen oder spezielle geschulte Polizistinnen mit einbezogen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das Schweizer Rückführungsverfahren dem Rechtsschutz des betroffenen Kindes Rechnung trägt und kein Handlungsbedarf besteht.</p><p>Zu den von der Interpellantin in ihrer Begründung aufgeführten Fällen ist anzufügen, dass es sich dabei um keineswegs repräsentative Ausnahmefälle handelt. So liess sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauches eines Geschwisterpaares durch deren Vater weder vorgängig vor dem zuständigen ausländischen Familiengericht noch vor den mit der Rückführung befassten schweizerischen Gerichten erhärten, weshalb die Rückkehr für die Kinder als zumutbar beurteilt und angeordnet wurde.</p><p>Ausserdem wird im Rahmen des HEntfÜ - unter Vorbehalt einer abweichenden, einvernehmlichen und dem Kindeswohl angemessenen Vereinbarung unter den Beteiligten - nur die Rückführung der Kinder an deren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit unter den Schutz der dortigen Behörden verfügt und nicht etwa deren Rückgabe in die Obhut des zurückgebliebenen Elternteils oder deren Unterbringung in einem Kinderheim. Die im anderen Fall erwähnten Morddrohungen sind bestritten; Misshandlungen und Drohungen gegenüber dem Kind wurden nie behauptet.</p><p>2. Das HEntfÜ ist für die Schweiz am 1. Januar 1984 in Kraft getreten. Es hat weltweite Verbreitung gefunden und ist heute für 74 Staaten in Kraft. Die Schweiz ist über dieses Abkommen mit bisher insgesamt 59 Staaten verbunden, weitere 10 Staaten kommen noch in diesem Jahr dazu. Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (ESÜ; SR 0.211.230.01) verfolgt die gleiche Zielsetzung mit teilweise analogen Bestimmungen. Merkblätter und Vertragsstaatenlisten zu den beiden Abkommen sind unter www.ofj.admin.ch unter der Rubrik Kindesschutz/internationale Kindesentführungen abrufbar.</p><p>Überzeugt von der Notwendigkeit, internationale Kindesentführungen zu bekämpfen, hat die Schweiz in den letzten Jahren stets eine aktive Rolle bei der Weiterentwicklung in der Anwendung des Haager Kindesentführungübereinkommens gespielt. Auch wenn leider nicht alle Fälle gütlich beigelegt werden können und es zu schwierig zu bewältigenden, oft äusserst belastenden Situationen für die beteiligten Kinder und Eltern kommt, können diese mit der Dramatik von Entführungen in Nichtvertragsstaaten, wie beipielsweise in die nordafrikanischen Staaten Algerien, Tunesien oder Marokko kaum verglichen werden. Aus Nichtvertragsstaaten kann ein Kind oft nicht mehr, insbesondere nicht auf legalem Weg zurückgeführt werden. Die Vorteile, mit anderen Staaten über ein multilaterales Abkommen verbunden zu sein und mit spezialisierten Zentralbehörden zusammenarbeiten zu können, sind offensichtlich.</p><p>Das Schweizer Rückführungsverfahren basiert einerseits auf dem HEntfÜ und andererseits auf den Zivilprozessordnungen der Kantone. Das HEntfÜ wurde vor der Inkraftsetzung auf Widersprüche zu bestehenden Schweizer Gesetzen, insbesondere der Bundesverfassung, und bereits ratifizierten Staatsverträgen überprüft. Auch der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Artikel 11 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung wurde auf allfällige Unvereinbarkeiten mit bereits bestehenden Staatsverträgen überprüft.</p><p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) schützt Kinder und Jugendliche in ihrer Unversehrheit und ihrem Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung. Die im Uno-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verbrieften Rechte werden so in allgemeiner Form im Grundrechtsteil verankert und damit auch im Rahmen der Bundesverfassung garantiert. Nach Massgabe von Artikel 11 HEntfÜ sind Rückführungen von den Gerichten und Behörden mit der gebotenen Eile zu behandeln. Je eher sich das Kind am neuen Ort einlebt, desto grösser ist die Gefahr der Entfremdung vom zurückgebliebenen Elternteil und einer erneuten Entwurzelung bei der Rückkehr. Ausserdem steigt die Gefahr einer belastenden Rückentführung. Rückführungsverfahren wie Beschleunigungsgebot verletzen nach Auffassung des Bundesrates die Bundesverfassung nicht. Umgekehrt sind die zuständigen Schweizer Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidfindung Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung zu respektieren.</p><p>3. In Familienrechtsprozessen als auch im Rückführungsverfahren hat das Kindeswohl oberste Priorität. Bei Verfahren um die Zuteilung von Kindern ist darüber zu befinden, bei welchem Elternteil ein Kind besser aufgehoben ist und ob die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oder nur einem Elternteil gewährt werden kann. Bei den Rückführungsverfahren nach dem HEntfÜ darf demgegenüber nicht über Obhut oder elterliche Sorge entschieden werden; es geht ausschliesslich um die Frage, ob das Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes am neuen Ort widerrechtlich ist und ob der raschen Rückkehr des Kindes an den Ort seines bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes einer der im Übereinkommen aufgezählten Verweigerungsgründe entgegen steht.</p><p>Die Rückführung eines Kindes an den Ort seines bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes kann und muss abgelehnt werden, wenn einer der im HEntfÜ abschliessend erwähnten Ausschlussgründe vorliegt:</p><p>- Die Rückgabe ist mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt es sonst in eine unzumutbare Lage.</p><p>- Das Sorgerecht wurde vom zurückgelassenen Elternteil zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückbehaltens tatsächlich nicht ausgeübt.</p><p>- Der antragstellende Elternteil hat dem Verbringen/Zurückbehalten (nachträglich) zugestimmt.</p><p>- Ein Kind widersetzt sich der Rückführung und hat ein Alter und eine Reife erlangt, welche es angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen.</p><p>- Der Antrag wird erst nach Ablauf eines Jahres nach der Entführung gestellt, und das Kind hat sich am neuen Ort eingelebt.</p><p>- Die Rückführung bewirkt eine Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten.</p><p>Die fehlende Eignung zur Erziehung und Betreuung des Kindes durch den zurückgebliebenen Elternteil oder dessen Fehlverhalten gegenüber dem entführenden Elternteil zählen nicht zu den Ausschlussgründen, die ein Verbleiben des Kindes am neuen Ort rechtfertigen.</p><p>4. Der Dienst für internationalen Kindesschutz, im Bundesamt für Justiz mit einem Etat von 380 Prozent Juristenstellen und einer Sekretariatsstelle, erfüllt in Übereinstimmung mit den in der Uno-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) vorgesehenen Grundätzen folgende Aufgaben:</p><p>- Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Rahmen des HEntfÜ (99 formelle Anträge im Jahre 2002).</p><p>- Zentrale Behörde des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.3), welches seit dem 1. Januar 2003 für die Schweiz in Kraft ist (zu erwarten sind bis zu 500 Adoptionen/Jahr); Schnittstelle der Kantone mit den über 50 Vertragsstaaten; Koordinations- und Beratungsfunktion im Bereich internationale Adoptionen.</p><p>- Seit dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 269c ZGB Aufsichts- und Bewilligungsbehörde über die derzeit rund 20 Adoptionsvermittlungsstellen.</p><p>- Zentralbehörde im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01).</p><p>- Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen im Bereich des internationalen Kindesschutzes.</p><p>- Allgemeine gesetzgeberische Aufgaben im Bereich des internationalen Kindesschutzes, so zurzeit beispielsweise die Aushandlung eines bilateralen Abkommens über internationale Kindesentführungen mit dem Libanon.</p><p>Die JuristInnen bei der Zentralbehörde können bei der Bearbeitung der anspruchsvollen Kindesentführungsfälle allesamt entweder auf Erfahrung auf diesem Gebiet, auf vorgängige Tätigkeit in einem internationalen, konfliktbeladenen Umfeld (z. B. IKRK, Caritas) oder jahrzehntelange Beratungserfahrung im familienrechtlichen Bereich zurückgreifen. Das interkulturelle Verständnis und die Fähigkeit, der psychischen Belastung professionell standzuhalten, welche sich bei aufgebrachten, drohenden oder zutiefst verzweifelten Vätern und Müttern täglich stellen, sind gegeben. Wohl auch deshalb gelingt es in rund zwei Dritteln der Fälle, den Konflikt gütlich beizulegen und zu verhindern, dass über diesen gerichtlich entschieden werden muss. Der Zentralbehörde sind aus dem Jahre 2002 nur fünf Fälle bekannt, welche durch ein Gerichtsverfahren in der Schweiz entschieden wurden.</p><p>Die Vermittlungsbemühungen sind in diesem äusserst heiklen Bereich sehr zeit- und damit personalintensiv, insbesondere wenn es Eltern an jeglicher Kooperations- und Kompromissbereitschaft fehlen lassen. Eine Aufstockung des Personalbestandes würde es zweifellos erlauben, mehr Zeit für die Betreuung derjenigen Fälle einzusetzen, wo Kinder zum Spielball unversöhnlicher und verbissen kämpfender Eltern werden und eine nachhaltige Traumatisierung droht. Ob dadurch tragische, konfliktuell verlaufende Fälle vermieden werden können, muss bezweifelt werden.</p><p>5. Im September 2002 traf sich eine Spezialkommission der Vertragsstaaten in Den Haag, um Fragen zur Anwendung des HEntfÜ zu diskutieren und zur weiteren Harmonisierung des internationalen Familienrechtes beizutragen. Zur Erleichterung einer einheitlichen Anwendung des HEntfÜ sei auf den "Guide des Bonnes Pratiques" verwiesen (www.hcch.net/f/conventions/guide28f.html).</p><p>Ferner wurde ein Zusatzprotokoll zu Artikel 21 HEntfÜ erörtert, welcher den Schutz und die Regelung des Besuchsrechtes regelt. Im Vordergrund stand jedoch die rechtliche Zusammenarbeit sowie die Entwicklung weiterer Instrumente zur Verbesserung der Eltern-Kinder-Kontakte, wie sie insbesondere im von der Schweiz im April 2003 unterzeichneten Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern enthalten sind. Die Ausarbeitung eines Zusatzprotokolles zum HEntfÜ fand bei den Vertragsstaaten keine Mehrheit. Es gilt deshalb, die heute bestehenden Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeiten, welche das HEntfÜ bietet, bestmöglich zu nutzen. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass es immer wieder zu Härtefällen kommt. Er wird sich daher für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einsetzen.</p><p>6. Wird ein Kind eigenmächtig in einen anderen Staat verbracht und kann es dort das Sorgerechtsverfahren im bisherigen Aufenthaltsstaat abwarten, präjudiziert dies unter Umständen einen Entscheid zugunsten des entführenden Elternteils: Sorgerechtsverfahren werden im ordentlichen Verfahren entschieden und dauern bei sehr strittig geführten Scheidungsprozessen oft jahrelang. Lebt sich das Kind inzwischen in seinem neuen Umfeld ein, droht nicht nur eine Entfremdung vom zurückgebliebenen Elternteil, sondern eine erneute, belastende Entwurzelung, falls es schliesslich doch zurückkehren muss. Ausserdem muss in manchen Fällen mit einer Rückentführung gerechnet werden.</p><p>Für die sorgfältige Abklärung und Beurteilung der Eltern-Kind-Beziehung kann die Anwesenheit der Kinder sehr wohl angebracht sein. Denn wie soll sich das entscheidende Gericht ein zureichendes Bild über Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und deren konkrete Lebensumstände verschaffen, wenn sie nicht in ihrem bislang vertrauten Umfeld erlebt und persönlich befragt werden können?</p><p>Durch das abrupte Verbringen an einen oftmals unbekannten neuen Ort und die Trennung vom andern Elternteil werden oft massive Verlustängste und Loyalitätskonflikte ausgelöst, die eine objektive Beurteilung des Kindeswohls erschweren. Ein kinderpsychologisches Gutachten über ein strittiges Obhuts- und Sorgerecht macht zudem nur Sinn, wenn die damit beauftragte Fachperson die Kinder sowie die beiden Elternteile einzeln für sich und auch bei einem Zusammentreffen sprechen und beobachten kann. Im Übrigen steht es dem über die Elternrechte urteilenden Gericht schon heute frei, einem Elternteil zu erlauben, während der Verfahrensdauer mit dem Kind im Ausland zu leben, so weit dies im Kindesinteresse liegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie gedenkt er den Rechtsschutz der Kinder zu gewährleisten?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Verfahren, wie es heute abgewickelt wird, das Grundrecht der Kinder und der Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (BV; Art. 11 Abs. I) verletzt?</p><p>3. Wie beurteilt er dieses Verfahren im Vergleich zu den Verfahren betreffend Kinderzuteilungen in familienrechtlichen Prozessen, bei denen das Kindeswohl die oberste Richtschnur ist?</p><p>4. Welche Massnahmen sind nach seiner Ansicht notwendig, damit der Dienst für internationalen Kindesschutz auch im Einzelfall eine seinem Namen entsprechende Funktion ausüben kann?</p><p>5. Ist er bereit, sich für ein Zusatzprotokoll zum Haager Übereinkommen einzusetzen, das dem Kindesschutz Rechnung trägt und die Behörden und Gerichte verpflichtet, eine Überprüfung der konkreten Umstände, insbesondere auch der zukünftigen Situation für das Kind, vorzunehmen?</p><p>6. Wenn Eltern sich um das Sorgerecht streiten, ist die Anwesenheit eines Kindes/der Kinder nicht notwendig, um diese Frage zu entscheiden. Es sollte deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, im Interesse des Kindeswohles eine allfaIlige Rückführung erst nach einem definitiven Entscheid über das Sorgerecht zu vollziehen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, sich - z. B. als flankierende Massnahmen oder im Rahmen eines Zusatzprotokolles - für eine solche Möglichkeit einzusetzen?</p>
- Schutz der Kinder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 hat in letzter Zeit in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erhalten.</p><p>In mehreren Fällen hat die Anwendung dieses Übereinkommens gezeigt, dass dieses Rechtshilfeinstrument die Kinder nicht schützt und der Realität der betroffenen Kinder und ihrer Mütter in keiner Weise Rechnung trägt. Diese Tatsache kann zu stossenden - ja dramatischen - Ergebnissen führen. So soll z. B. ein Kind zurückgeführt werden, obwohl es mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, und es soll im Lande seines Vaters in ein Kinderheim gebracht werden, obwohl es in der Schweiz von seiner Mutter betreut werden kann.</p><p>In einem weiteren Fall soll ein Kleinkind zu seinem Vater zurückgeschickt werden, der gegen die Mutter massiv gewalttätig war und ihr seither wiederholt gedroht hat, sie umzubringen.</p><p>Das Haager Übereinkommen bezweckt eine möglichst rasche Rückführung des Kindes an den "Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes". So wie es heute angewendet wird, erfolgt keine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen auf das Kinderwohl.</p><p>Die schweizerische Zentralstelle im Bundesamt für Justiz - der Dienst für internationalen Kindesschutz - hat nur eine Art Briefkastenfunktion für die Eröffnung eines Rechtshilfeverfahrens und für den Vollzug von erfolgten Gerichtsentscheiden. Die angerufenen Gerichte ihrerseits beurteilen in einer summarischen Überprüfung, ob das "entführte" Kind aufgrund der eingereichten Akten an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt werden muss. Dabei sind die Hürden für ein Nichteintreten auf ein Rückführungsbegehren hoch; es besteht bei den Gerichten wenig oder keine Bereitschaft, sich eingehender mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen, obwohl dies aufgrund der Bestimmung in Artikel 13 Absatz I Buchstabe b des Übereinkommens erforderlich wäre. </p><p>Umso wichtiger ist es, dass der Dienst für internationalen Kindesschutz eine seinem Namen entsprechende Funktion ausübt. Bei strittigen Rechtshilfebegehren sieht sich dieser Dienst mit sehr heiklen Problemlagen konfrontiert, die viel Kommunikations- und menschliches Einfühlungsvermögen sowie kinderpsychologisches Fachwissen erfordern.</p><p>Eine rein juristische Abwicklung des "Falles", wie sie heute erfolgt, hat zu den erwähnten Ergebnissen geführt. Zwangsrückführungen von kleinen Kindern sind eine ganz heikle Angelegenheit, besonders dann, wenn die Mutter - aufgrund ihrer schweizerischen Nationalität - nicht mitgeschickt werden darf oder kann. Immer wieder werden bei solchen Rückführungen polizeiliche Massnahmen angedroht und von den kantonalen Vollzugsbehörden auch eingesetzt.</p>
- <p>1. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) hat zum Ziel, Kinder, welche ohne Einwilligung des (mit)sorgeberechtigten Elternteils aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen oder widerrechtlich im Ausland zurückbehalten werden, raschmöglichst wieder an den Ort ihres bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzuführen.</p><p>Das Übereinkommen geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, wenn Kinder angesichts der ohnehin schon belastenden interfamiliären Auseinandersetzungen nicht unnötig entwurzelt und vom zurückgebliebenen Elternteil entfremdet werden. Deshalb soll der Richter am gewöhnlichen Aufenthaltsort über die Elternrechte entscheiden, zumal er am ehesten mit den konkreten Lebensumständen von Kindern und Eltern vertraut ist. Die Wahl des Gerichtsstandes und damit des anwendbaren Rechtes soll nicht zerstrittenen Eltern oder gar einem gegen grundliegende Eltern- und Kinderrechte zuwiderhandelnden Elternteil überlassen werden.</p><p>Das HEntfÜ hat ohne Zweifel auch eine wichtige präventive Wirkung. Oft sehen Mütter oder Väter, welche mit dem Gedanken einer Entführung spielen, von einem solchen Schritt ab, sobald sie auf die negativen Auswirkungen für ihre Kinder sowie auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht werden.</p><p>Die Schweizer Zentralbehörde prüft bei Eintreffen eines Rückführungsgesuches aus oder nach der Schweiz umgehend, ob eine Gefährdungssituation vorliegt. Gegebenenfalls werden geeignete Kindesschutzmassnahmen veranlasst bzw. die Zentralbehörde des ausländischen Verbringungsstaates darum ersucht. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte wird zudem versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Wurde das Kind in die Schweiz entführt, geschieht dies in der Regel durch die örtliche Vormundschaftsbehörde, welche zugleich für allfällige Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.</p><p>Scheitern die Mediationsbemühungen und kommt es schliesslich zu einem gerichtlichen Rückführungsprozess, ist die Zentralbehörde nicht Partei und kann deshalb je nach den Umständen und Erfordernissen zum Wohl des betroffenen Kindes beratend und vermittelnd weiter wirken. Das angerufene Gericht ist aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, die Kindesinteressen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Es kann im Bedarfsfall jederzeit von sich aus die Ernennung eines Kinderrechtsbeistandes veranlassen, insbesondere auf Antrag eines Elternteiles oder des urteilsfähigen Kindes. Dies gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach rechtskräftiger Anordnung der Rückführung.</p><p>Ferner kann es nebst den Eltern auch das Kind direkt oder mittels einer Fachperson persönlich befragen, soweit sein Alter und seine Reife dies zulassen. Schliesslich kann das Gericht ein Gutachten über die Zumutbarkeit seiner Rückreise in Auftrag geben, sofern objektive Anhaltspunkte für eine schwerwiegenden Gefahr eines physischen oder seelischen Schadens vorliegen.</p><p>Wird dem Kindeswohl während des Verfahrens nicht genügend Rechnung getragen, kann jeder Elternteil sowie der allenfalls beigezogene Kinderrechtsbeistand entsprechende Eingaben machen oder die vom kantonalen Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen. Kommt es in Ausnahmefällen zu einem für das Kind zweifellos belastenden Vollstreckungsverfahren und droht aufgrund der Uneinigkeit der Eltern der Zwangsvollzug, werden Fachpersonen wie Sozialarbeiterinnen, Kinderpsychologen oder spezielle geschulte Polizistinnen mit einbezogen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das Schweizer Rückführungsverfahren dem Rechtsschutz des betroffenen Kindes Rechnung trägt und kein Handlungsbedarf besteht.</p><p>Zu den von der Interpellantin in ihrer Begründung aufgeführten Fällen ist anzufügen, dass es sich dabei um keineswegs repräsentative Ausnahmefälle handelt. So liess sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauches eines Geschwisterpaares durch deren Vater weder vorgängig vor dem zuständigen ausländischen Familiengericht noch vor den mit der Rückführung befassten schweizerischen Gerichten erhärten, weshalb die Rückkehr für die Kinder als zumutbar beurteilt und angeordnet wurde.</p><p>Ausserdem wird im Rahmen des HEntfÜ - unter Vorbehalt einer abweichenden, einvernehmlichen und dem Kindeswohl angemessenen Vereinbarung unter den Beteiligten - nur die Rückführung der Kinder an deren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit unter den Schutz der dortigen Behörden verfügt und nicht etwa deren Rückgabe in die Obhut des zurückgebliebenen Elternteils oder deren Unterbringung in einem Kinderheim. Die im anderen Fall erwähnten Morddrohungen sind bestritten; Misshandlungen und Drohungen gegenüber dem Kind wurden nie behauptet.</p><p>2. Das HEntfÜ ist für die Schweiz am 1. Januar 1984 in Kraft getreten. Es hat weltweite Verbreitung gefunden und ist heute für 74 Staaten in Kraft. Die Schweiz ist über dieses Abkommen mit bisher insgesamt 59 Staaten verbunden, weitere 10 Staaten kommen noch in diesem Jahr dazu. Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (ESÜ; SR 0.211.230.01) verfolgt die gleiche Zielsetzung mit teilweise analogen Bestimmungen. Merkblätter und Vertragsstaatenlisten zu den beiden Abkommen sind unter www.ofj.admin.ch unter der Rubrik Kindesschutz/internationale Kindesentführungen abrufbar.</p><p>Überzeugt von der Notwendigkeit, internationale Kindesentführungen zu bekämpfen, hat die Schweiz in den letzten Jahren stets eine aktive Rolle bei der Weiterentwicklung in der Anwendung des Haager Kindesentführungübereinkommens gespielt. Auch wenn leider nicht alle Fälle gütlich beigelegt werden können und es zu schwierig zu bewältigenden, oft äusserst belastenden Situationen für die beteiligten Kinder und Eltern kommt, können diese mit der Dramatik von Entführungen in Nichtvertragsstaaten, wie beipielsweise in die nordafrikanischen Staaten Algerien, Tunesien oder Marokko kaum verglichen werden. Aus Nichtvertragsstaaten kann ein Kind oft nicht mehr, insbesondere nicht auf legalem Weg zurückgeführt werden. Die Vorteile, mit anderen Staaten über ein multilaterales Abkommen verbunden zu sein und mit spezialisierten Zentralbehörden zusammenarbeiten zu können, sind offensichtlich.</p><p>Das Schweizer Rückführungsverfahren basiert einerseits auf dem HEntfÜ und andererseits auf den Zivilprozessordnungen der Kantone. Das HEntfÜ wurde vor der Inkraftsetzung auf Widersprüche zu bestehenden Schweizer Gesetzen, insbesondere der Bundesverfassung, und bereits ratifizierten Staatsverträgen überprüft. Auch der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Artikel 11 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung wurde auf allfällige Unvereinbarkeiten mit bereits bestehenden Staatsverträgen überprüft.</p><p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) schützt Kinder und Jugendliche in ihrer Unversehrheit und ihrem Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung. Die im Uno-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verbrieften Rechte werden so in allgemeiner Form im Grundrechtsteil verankert und damit auch im Rahmen der Bundesverfassung garantiert. Nach Massgabe von Artikel 11 HEntfÜ sind Rückführungen von den Gerichten und Behörden mit der gebotenen Eile zu behandeln. Je eher sich das Kind am neuen Ort einlebt, desto grösser ist die Gefahr der Entfremdung vom zurückgebliebenen Elternteil und einer erneuten Entwurzelung bei der Rückkehr. Ausserdem steigt die Gefahr einer belastenden Rückentführung. Rückführungsverfahren wie Beschleunigungsgebot verletzen nach Auffassung des Bundesrates die Bundesverfassung nicht. Umgekehrt sind die zuständigen Schweizer Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidfindung Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung zu respektieren.</p><p>3. In Familienrechtsprozessen als auch im Rückführungsverfahren hat das Kindeswohl oberste Priorität. Bei Verfahren um die Zuteilung von Kindern ist darüber zu befinden, bei welchem Elternteil ein Kind besser aufgehoben ist und ob die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oder nur einem Elternteil gewährt werden kann. Bei den Rückführungsverfahren nach dem HEntfÜ darf demgegenüber nicht über Obhut oder elterliche Sorge entschieden werden; es geht ausschliesslich um die Frage, ob das Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes am neuen Ort widerrechtlich ist und ob der raschen Rückkehr des Kindes an den Ort seines bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes einer der im Übereinkommen aufgezählten Verweigerungsgründe entgegen steht.</p><p>Die Rückführung eines Kindes an den Ort seines bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltes kann und muss abgelehnt werden, wenn einer der im HEntfÜ abschliessend erwähnten Ausschlussgründe vorliegt:</p><p>- Die Rückgabe ist mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt es sonst in eine unzumutbare Lage.</p><p>- Das Sorgerecht wurde vom zurückgelassenen Elternteil zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückbehaltens tatsächlich nicht ausgeübt.</p><p>- Der antragstellende Elternteil hat dem Verbringen/Zurückbehalten (nachträglich) zugestimmt.</p><p>- Ein Kind widersetzt sich der Rückführung und hat ein Alter und eine Reife erlangt, welche es angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen.</p><p>- Der Antrag wird erst nach Ablauf eines Jahres nach der Entführung gestellt, und das Kind hat sich am neuen Ort eingelebt.</p><p>- Die Rückführung bewirkt eine Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten.</p><p>Die fehlende Eignung zur Erziehung und Betreuung des Kindes durch den zurückgebliebenen Elternteil oder dessen Fehlverhalten gegenüber dem entführenden Elternteil zählen nicht zu den Ausschlussgründen, die ein Verbleiben des Kindes am neuen Ort rechtfertigen.</p><p>4. Der Dienst für internationalen Kindesschutz, im Bundesamt für Justiz mit einem Etat von 380 Prozent Juristenstellen und einer Sekretariatsstelle, erfüllt in Übereinstimmung mit den in der Uno-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) vorgesehenen Grundätzen folgende Aufgaben:</p><p>- Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen im Rahmen des HEntfÜ (99 formelle Anträge im Jahre 2002).</p><p>- Zentrale Behörde des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.3), welches seit dem 1. Januar 2003 für die Schweiz in Kraft ist (zu erwarten sind bis zu 500 Adoptionen/Jahr); Schnittstelle der Kantone mit den über 50 Vertragsstaaten; Koordinations- und Beratungsfunktion im Bereich internationale Adoptionen.</p><p>- Seit dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 269c ZGB Aufsichts- und Bewilligungsbehörde über die derzeit rund 20 Adoptionsvermittlungsstellen.</p><p>- Zentralbehörde im Rahmen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01).</p><p>- Vertretung der Schweiz in internationalen Organisationen im Bereich des internationalen Kindesschutzes.</p><p>- Allgemeine gesetzgeberische Aufgaben im Bereich des internationalen Kindesschutzes, so zurzeit beispielsweise die Aushandlung eines bilateralen Abkommens über internationale Kindesentführungen mit dem Libanon.</p><p>Die JuristInnen bei der Zentralbehörde können bei der Bearbeitung der anspruchsvollen Kindesentführungsfälle allesamt entweder auf Erfahrung auf diesem Gebiet, auf vorgängige Tätigkeit in einem internationalen, konfliktbeladenen Umfeld (z. B. IKRK, Caritas) oder jahrzehntelange Beratungserfahrung im familienrechtlichen Bereich zurückgreifen. Das interkulturelle Verständnis und die Fähigkeit, der psychischen Belastung professionell standzuhalten, welche sich bei aufgebrachten, drohenden oder zutiefst verzweifelten Vätern und Müttern täglich stellen, sind gegeben. Wohl auch deshalb gelingt es in rund zwei Dritteln der Fälle, den Konflikt gütlich beizulegen und zu verhindern, dass über diesen gerichtlich entschieden werden muss. Der Zentralbehörde sind aus dem Jahre 2002 nur fünf Fälle bekannt, welche durch ein Gerichtsverfahren in der Schweiz entschieden wurden.</p><p>Die Vermittlungsbemühungen sind in diesem äusserst heiklen Bereich sehr zeit- und damit personalintensiv, insbesondere wenn es Eltern an jeglicher Kooperations- und Kompromissbereitschaft fehlen lassen. Eine Aufstockung des Personalbestandes würde es zweifellos erlauben, mehr Zeit für die Betreuung derjenigen Fälle einzusetzen, wo Kinder zum Spielball unversöhnlicher und verbissen kämpfender Eltern werden und eine nachhaltige Traumatisierung droht. Ob dadurch tragische, konfliktuell verlaufende Fälle vermieden werden können, muss bezweifelt werden.</p><p>5. Im September 2002 traf sich eine Spezialkommission der Vertragsstaaten in Den Haag, um Fragen zur Anwendung des HEntfÜ zu diskutieren und zur weiteren Harmonisierung des internationalen Familienrechtes beizutragen. Zur Erleichterung einer einheitlichen Anwendung des HEntfÜ sei auf den "Guide des Bonnes Pratiques" verwiesen (www.hcch.net/f/conventions/guide28f.html).</p><p>Ferner wurde ein Zusatzprotokoll zu Artikel 21 HEntfÜ erörtert, welcher den Schutz und die Regelung des Besuchsrechtes regelt. Im Vordergrund stand jedoch die rechtliche Zusammenarbeit sowie die Entwicklung weiterer Instrumente zur Verbesserung der Eltern-Kinder-Kontakte, wie sie insbesondere im von der Schweiz im April 2003 unterzeichneten Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern enthalten sind. Die Ausarbeitung eines Zusatzprotokolles zum HEntfÜ fand bei den Vertragsstaaten keine Mehrheit. Es gilt deshalb, die heute bestehenden Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeiten, welche das HEntfÜ bietet, bestmöglich zu nutzen. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass es immer wieder zu Härtefällen kommt. Er wird sich daher für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einsetzen.</p><p>6. Wird ein Kind eigenmächtig in einen anderen Staat verbracht und kann es dort das Sorgerechtsverfahren im bisherigen Aufenthaltsstaat abwarten, präjudiziert dies unter Umständen einen Entscheid zugunsten des entführenden Elternteils: Sorgerechtsverfahren werden im ordentlichen Verfahren entschieden und dauern bei sehr strittig geführten Scheidungsprozessen oft jahrelang. Lebt sich das Kind inzwischen in seinem neuen Umfeld ein, droht nicht nur eine Entfremdung vom zurückgebliebenen Elternteil, sondern eine erneute, belastende Entwurzelung, falls es schliesslich doch zurückkehren muss. Ausserdem muss in manchen Fällen mit einer Rückentführung gerechnet werden.</p><p>Für die sorgfältige Abklärung und Beurteilung der Eltern-Kind-Beziehung kann die Anwesenheit der Kinder sehr wohl angebracht sein. Denn wie soll sich das entscheidende Gericht ein zureichendes Bild über Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und deren konkrete Lebensumstände verschaffen, wenn sie nicht in ihrem bislang vertrauten Umfeld erlebt und persönlich befragt werden können?</p><p>Durch das abrupte Verbringen an einen oftmals unbekannten neuen Ort und die Trennung vom andern Elternteil werden oft massive Verlustängste und Loyalitätskonflikte ausgelöst, die eine objektive Beurteilung des Kindeswohls erschweren. Ein kinderpsychologisches Gutachten über ein strittiges Obhuts- und Sorgerecht macht zudem nur Sinn, wenn die damit beauftragte Fachperson die Kinder sowie die beiden Elternteile einzeln für sich und auch bei einem Zusammentreffen sprechen und beobachten kann. Im Übrigen steht es dem über die Elternrechte urteilenden Gericht schon heute frei, einem Elternteil zu erlauben, während der Verfahrensdauer mit dem Kind im Ausland zu leben, so weit dies im Kindesinteresse liegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie gedenkt er den Rechtsschutz der Kinder zu gewährleisten?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass das Verfahren, wie es heute abgewickelt wird, das Grundrecht der Kinder und der Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (BV; Art. 11 Abs. I) verletzt?</p><p>3. Wie beurteilt er dieses Verfahren im Vergleich zu den Verfahren betreffend Kinderzuteilungen in familienrechtlichen Prozessen, bei denen das Kindeswohl die oberste Richtschnur ist?</p><p>4. Welche Massnahmen sind nach seiner Ansicht notwendig, damit der Dienst für internationalen Kindesschutz auch im Einzelfall eine seinem Namen entsprechende Funktion ausüben kann?</p><p>5. Ist er bereit, sich für ein Zusatzprotokoll zum Haager Übereinkommen einzusetzen, das dem Kindesschutz Rechnung trägt und die Behörden und Gerichte verpflichtet, eine Überprüfung der konkreten Umstände, insbesondere auch der zukünftigen Situation für das Kind, vorzunehmen?</p><p>6. Wenn Eltern sich um das Sorgerecht streiten, ist die Anwesenheit eines Kindes/der Kinder nicht notwendig, um diese Frage zu entscheiden. Es sollte deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, im Interesse des Kindeswohles eine allfaIlige Rückführung erst nach einem definitiven Entscheid über das Sorgerecht zu vollziehen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, sich - z. B. als flankierende Massnahmen oder im Rahmen eines Zusatzprotokolles - für eine solche Möglichkeit einzusetzen?</p>
- Schutz der Kinder
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