Retorsionsmassnahmen gegen Deutschland
- ShortId
-
03.3211
- Id
-
20033211
- Updated
-
10.04.2024 10:26
- Language
-
de
- Title
-
Retorsionsmassnahmen gegen Deutschland
- AdditionalIndexing
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48;Durchgangsverkehr;Deutschland;Güterverkehr auf der Strasse;Verkehrspolitik (speziell);internationaler Verkehr;Luftverkehr;Retorsionsmassnahme
- 1
-
- L05K1002010502, Retorsionsmassnahme
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- L04K03010105, Deutschland
- L03K180202, Verkehrspolitik (speziell)
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die nach dem Scheitern des Luftverkehrsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz erlassene einseitige deutsche Verordnung ist diskriminierend, weil sie an den Flughafen Kloten einen anderen Massstab anlegt als an vergleichbare deutsche Flughäfen. Überdies missachtet die Verordnung die EU-Richtlinie 2002/30, nach welcher nicht die Flugbewegungen, sondern die Lärmmenge für allfällige Beschränkungen massgeblich ist.</p><p>Nachdem offenbar andere Massnahmen Deutschland nicht zur Rücknahme der Verordnung und zum Abschluss eines nicht diskriminierenden Abkommens veranlassen können, muss den berechtigten schweizerischen Anliegen mit Retorsionsmassnahmen Nachdruck verliehen werden. Als geeignet hierfür erscheinen Massnahmen in anderen Verkehrsbereichen, wobei beispielsweise eine zusätzliche Kontingentierung des Transits deutscher Lastwagen durch die Schweiz zu prüfen wäre. Möglich wäre auch eine Blockierung gemeinsamer, vor allem im Interesse Deutschlands liegender Vorhaben im Bahn- und Strassenbereich.</p>
- <p>Der internationale Luftverkehr ist durch zahlreiche internationale Vereinbarungen geregelt, dies sowohl auf weltweiter als auch auf europäischer Ebene. Im Vordergrund steht dabei das Luftverkehrsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, welches der Schweiz nun juristische Schritte gegen die deutsche Verordnung eröffnet. Der Bundesrat wird sich daher bei der Europäischen Kommission mit jenen Mitteln, die dieses Abkommen bietet, gegen die deutschen Beschränkungen einsetzen.</p><p>Unabhängig davon kamen am 26. Juni 2003 Bundesrat Leuenberger und der deutsche Verkehrsminister Stolpe überein, dass Deutschland die ursprünglich für den 10. Juli 2003 vorgesehene Verschärfung der einseitigen Massnahmen aufschiebt. Die Gefahr von Flugausfällen wegen der deutschen Verordnung ist damit gebannt.</p><p>Die vorgeschlagenen Retorsionsmassnahmen im Landverkehrsbereich würden zudem eine sektorübergreifende Massnahme darstellen, welche in einen anderen rechtlichen Regelungsbereich übergreift. Die Landverkehrsfragen, welche die Beziehungen zu unserem Nachbarland Deutschland betreffen, sind mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) abgedeckt. Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner sind darin u. a. auch an die Prinzipien der Gegenseitigkeit, der freien Wahl des Verkehrsträgers sowie der Nichtdiskriminierung gebunden (Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 32).</p><p>Zwischen befreundeten Nachbarstaaten mit einer Vielzahl von gemeinsamen Interessen sind offene Fragen und Probleme im Gespräch und in Verhandlungen zu lösen. Differenzen über Rechtsauffassungen sind auf dem Rechtsweg zu klären. Der Bundesrat verwirft den Gedanken von Retorsionsmassnahmen schon deswegen, weil das Vorgehen Deutschlands - das Aufstellen von Regeln für die Benützung des Luftraumes über seinem eigenen Territorium - an sich nicht als unbillig erscheint. Dass die Auswirkungen indes für die Schweizer Luftfahrt eine existenzielle Bedrohung bedeuten können, wird auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Selbst wenn das Vorgehen Deutschlands illegitim wäre, müssten schweizerische Gegenreaktionen rechtmässig sein und darüber hinaus nicht eigene Interessen schädigen. Die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen können jedoch weder rechtlich durchgesetzt werden noch sind sie im Interesse der Schweiz:</p><p>1. Die vorgeschlagenen Massnahmen der Kontingentierung des deutschen Transitgüterverkehrs, des deutschen Grenzverkehrs und des deutschen Transitferienverkehrs würden die im Landverkehrsabkommen festgelegten Prinzipien der Nichtdiskriminierung (Staatsangehörigkeit, mengenmässige Beschränkung, Verzerrungen des Verkehrsflusses), der Gegenseitigkeit und der freien Wahl des Verkehrsträgers verletzen.</p><p>2. In der Praxis wäre eine Kontingentierung von Fahrzeugen mit deutschen Nummernschildern nicht durchführbar.</p><p>3. Falls die Schweiz derartige Massnahmen einführen würde, müsste unweigerlich mit Gegenmassnahmen gerechnet werden. Solche Retorsionsmassnahmen würden die Interessen der Schweiz beeinträchtigen, wären doch Gegenreaktionen mindestens von Deutschland, aber vermutlich auch von weiteren EU-Staaten zu erwarten. Dadurch würden das schweizerische Transportgewerbe und insbesondere die Exportwirtschaft stark betroffen. Aber nicht nur die Schweizer Lastwagen, die für unsere Wirtschaft in Deutschland Transporte ausführen, wären die Leidtragenden, sondern auch die Schweizer und Schweizerinnen, die mit dem Auto in Deutschland unterwegs sind.</p><p>4. Würde die Schweiz einseitige Massnahmen ergreifen, müsste zudem mit einer Reaktion seitens der EU-Kommission als Vertragspartnerin gerechnet werden. Eine grobe Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen in einem einzelnen sektoriellen Abkommen kann im Extremfall bis zu einer Aufkündigung sämtlicher bilateraler Abkommen führen, da diese eine Einheit bilden (Art. 58 des Landverkehrsabkommens, die so genannte "Guillotine-Klausel").</p><p>Es ist aus all diesen Gründen verfehlt, Gegenmassnahmen im Sinne des Motionärs im Bereich Landverkehr als Retorsion gegen die Massnahmen Deutschlands im Bereich Luftverkehr zu planen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, als Antwort auf die diskriminierende, einseitige deutsche Verordnung im Luftverkehr mit der Schweiz geeignete Retorsionsmassnahmen, insbesondere in anderen Verkehrsbereichen, einzuleiten.</p>
- Retorsionsmassnahmen gegen Deutschland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die nach dem Scheitern des Luftverkehrsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz erlassene einseitige deutsche Verordnung ist diskriminierend, weil sie an den Flughafen Kloten einen anderen Massstab anlegt als an vergleichbare deutsche Flughäfen. Überdies missachtet die Verordnung die EU-Richtlinie 2002/30, nach welcher nicht die Flugbewegungen, sondern die Lärmmenge für allfällige Beschränkungen massgeblich ist.</p><p>Nachdem offenbar andere Massnahmen Deutschland nicht zur Rücknahme der Verordnung und zum Abschluss eines nicht diskriminierenden Abkommens veranlassen können, muss den berechtigten schweizerischen Anliegen mit Retorsionsmassnahmen Nachdruck verliehen werden. Als geeignet hierfür erscheinen Massnahmen in anderen Verkehrsbereichen, wobei beispielsweise eine zusätzliche Kontingentierung des Transits deutscher Lastwagen durch die Schweiz zu prüfen wäre. Möglich wäre auch eine Blockierung gemeinsamer, vor allem im Interesse Deutschlands liegender Vorhaben im Bahn- und Strassenbereich.</p>
- <p>Der internationale Luftverkehr ist durch zahlreiche internationale Vereinbarungen geregelt, dies sowohl auf weltweiter als auch auf europäischer Ebene. Im Vordergrund steht dabei das Luftverkehrsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, welches der Schweiz nun juristische Schritte gegen die deutsche Verordnung eröffnet. Der Bundesrat wird sich daher bei der Europäischen Kommission mit jenen Mitteln, die dieses Abkommen bietet, gegen die deutschen Beschränkungen einsetzen.</p><p>Unabhängig davon kamen am 26. Juni 2003 Bundesrat Leuenberger und der deutsche Verkehrsminister Stolpe überein, dass Deutschland die ursprünglich für den 10. Juli 2003 vorgesehene Verschärfung der einseitigen Massnahmen aufschiebt. Die Gefahr von Flugausfällen wegen der deutschen Verordnung ist damit gebannt.</p><p>Die vorgeschlagenen Retorsionsmassnahmen im Landverkehrsbereich würden zudem eine sektorübergreifende Massnahme darstellen, welche in einen anderen rechtlichen Regelungsbereich übergreift. Die Landverkehrsfragen, welche die Beziehungen zu unserem Nachbarland Deutschland betreffen, sind mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen) abgedeckt. Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner sind darin u. a. auch an die Prinzipien der Gegenseitigkeit, der freien Wahl des Verkehrsträgers sowie der Nichtdiskriminierung gebunden (Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 32).</p><p>Zwischen befreundeten Nachbarstaaten mit einer Vielzahl von gemeinsamen Interessen sind offene Fragen und Probleme im Gespräch und in Verhandlungen zu lösen. Differenzen über Rechtsauffassungen sind auf dem Rechtsweg zu klären. Der Bundesrat verwirft den Gedanken von Retorsionsmassnahmen schon deswegen, weil das Vorgehen Deutschlands - das Aufstellen von Regeln für die Benützung des Luftraumes über seinem eigenen Territorium - an sich nicht als unbillig erscheint. Dass die Auswirkungen indes für die Schweizer Luftfahrt eine existenzielle Bedrohung bedeuten können, wird auf dem Rechtsweg geltend gemacht. Selbst wenn das Vorgehen Deutschlands illegitim wäre, müssten schweizerische Gegenreaktionen rechtmässig sein und darüber hinaus nicht eigene Interessen schädigen. Die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen können jedoch weder rechtlich durchgesetzt werden noch sind sie im Interesse der Schweiz:</p><p>1. Die vorgeschlagenen Massnahmen der Kontingentierung des deutschen Transitgüterverkehrs, des deutschen Grenzverkehrs und des deutschen Transitferienverkehrs würden die im Landverkehrsabkommen festgelegten Prinzipien der Nichtdiskriminierung (Staatsangehörigkeit, mengenmässige Beschränkung, Verzerrungen des Verkehrsflusses), der Gegenseitigkeit und der freien Wahl des Verkehrsträgers verletzen.</p><p>2. In der Praxis wäre eine Kontingentierung von Fahrzeugen mit deutschen Nummernschildern nicht durchführbar.</p><p>3. Falls die Schweiz derartige Massnahmen einführen würde, müsste unweigerlich mit Gegenmassnahmen gerechnet werden. Solche Retorsionsmassnahmen würden die Interessen der Schweiz beeinträchtigen, wären doch Gegenreaktionen mindestens von Deutschland, aber vermutlich auch von weiteren EU-Staaten zu erwarten. Dadurch würden das schweizerische Transportgewerbe und insbesondere die Exportwirtschaft stark betroffen. Aber nicht nur die Schweizer Lastwagen, die für unsere Wirtschaft in Deutschland Transporte ausführen, wären die Leidtragenden, sondern auch die Schweizer und Schweizerinnen, die mit dem Auto in Deutschland unterwegs sind.</p><p>4. Würde die Schweiz einseitige Massnahmen ergreifen, müsste zudem mit einer Reaktion seitens der EU-Kommission als Vertragspartnerin gerechnet werden. Eine grobe Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen in einem einzelnen sektoriellen Abkommen kann im Extremfall bis zu einer Aufkündigung sämtlicher bilateraler Abkommen führen, da diese eine Einheit bilden (Art. 58 des Landverkehrsabkommens, die so genannte "Guillotine-Klausel").</p><p>Es ist aus all diesen Gründen verfehlt, Gegenmassnahmen im Sinne des Motionärs im Bereich Landverkehr als Retorsion gegen die Massnahmen Deutschlands im Bereich Luftverkehr zu planen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, als Antwort auf die diskriminierende, einseitige deutsche Verordnung im Luftverkehr mit der Schweiz geeignete Retorsionsmassnahmen, insbesondere in anderen Verkehrsbereichen, einzuleiten.</p>
- Retorsionsmassnahmen gegen Deutschland
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