Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen. Schutz der Kinder

ShortId
03.3214
Id
20033214
Updated
25.06.2025 02:02
Language
de
Title
Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen. Schutz der Kinder
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Kindsrecht;Kind;Sorgerecht
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01030106, Kindsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 hat zum Ziel, ein "entführtes" Kind möglichst rasch an den "Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes" zurückzuführen. Dabei erfolgt keine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen dieser Rückführung auf das Kindeswohl. Völlig unberücksichtigt bleiben auch die Umstände, welche dazu geführt haben, dass ein Elternteil den Partner/die Partnerin verlassen hat.</p><p>In den letzten Monaten sind mehrere Fälle öffentlich geworden, welche zeigen, dass dieses Rechtshilfeinstrument die Kinder nicht schützt und der Realität der betroffenen Kinder und ihrer Mütter in keiner Weise Rechnung trägt. Diese Tatsache hat zu stossenden - ja dramatischen - Ergebnissen geführt.</p><p>So soll ein Kind zurückgeführt werden, obwohl es mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, und es soll im Lande seines Vaters in ein Kinderheim verbracht werden, obwohl es in der Schweiz von seiner Mutter betreut werden kann.</p><p>In einem weiteren Fall soll ein Kleinkind zu seinem Vater zurückgeschickt werden, der gegen die Mutter massiv gewalttätig war und ihr seither wiederholt gedroht hat, sie umzubringen.</p><p>Um dem Kindeswohl und der Situation im Einzelfall besser Rechnung tragen zu können, sind zusätzliche Massnahmen erforderlich. Die Anwendung des Übereinkommens muss mit flankierenden Massnahmen oder durch ein Zusatzprotokoll ergänzt und verfeinert werden.</p>
  • <p>Eine internationale Kindesentführung verletzt Elternrechte ebenso wie die Grundrechte und das Wohl der betroffenen Kinder und ist deshalb grundsätzlich und raschest möglich wieder rückgängig zu machen. Dies verlangen das Uno-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02), das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (ESÜ; SR 0.211.230.01), sowie das von der Schweiz im April 2003 unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ; http://www.hcch.net/e/conventions/menu34e.html).</p><p>Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Bundes im Bereich des internationalen Kindesschutzes sind nicht nur in verschiedenen Staatsverträgen verbindlich festgelegt, sondern auch im innerstaatlichen Recht.</p><p>1. Die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Kinder bereits bei Eintreffen eines Antrages auf Rückführung ist aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Im Jahre 2002 behandelte die schweizerische Zentralbehörde 72 Rückführungsanträge (Vorjahr: 75 Anträge), weil Kinder zumeist von einem Elternteil widerrechtlich aus der Schweiz ins Ausland (32 Fälle) bzw. umgekehrt (40 Fälle) entführt oder zurückbehalten wurden. Dank der generalpräventiven Wirkung des HEntfÜ und der engagierten Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der schweizerischen Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbehörden sowie örtlichen Jugend- und Sozialämtern konnten ein Drittel aller Fälle rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiteres Drittel nach längeren Interventionen und Verhandlungen, teilweise vor Gericht. In den restlichen Fällen war das Verhältnis unter den Eltern leider derart nachhaltig gestört, dass sich das Rückführungsverfahren über mehrere Gerichtsinstanzen hinzog. Nur in seltenen Fällen kommt es zu einem eigentlichen Vollstreckungsverfahren. In der Regel einigen sich also die Eltern mit oder ohne behördliche Hilfe einvernehmlich über eine allfällige Rückkehr ihrer Kinder und organisieren diese eigenständig, ohne dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen erwogen oder gar eingeleitet werden müssen.</p><p>Anders ist die Situation, sobald ein gerichtlicher Rückführungsprozess eingeleitet wird. Die angerufenen Gerichte sind aufgrund der Offzialmaxime verpflichtet, die Kindesinteressen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Es ist bereits heute ohne weiteres möglich, den betroffenen Kindern im Bedarfsfall einen Rechtsbeistand beizuordnen, und zwar analog zu Artikel 146 ZGB (Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren). Ebenso wie im Scheidungsprozess soll die Verbeiständung im Rückführungsprozess jedoch nicht automatisch, sondern auf den Einzelfall bezogen und nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist kein Handlungsbedarf im Hinblick auf einen Automatismus ersichtlich, zumal das Rückführungsgericht im Gegensatz zum Scheidungsprozess keinerlei Entscheidungen hinsichtlich des elterlichen Obhuts- und Sorgerechtes trifft. Es prüft vorab die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückbehaltens der Kinder und ob einer der im HEntfÜ aufgezählten Ablehnungsgründe erfüllt ist, wonach die Rückführung verweigert werden darf und muss.</p><p>Die meisten Ablehnungsgründe lassen sich direkt klären, ohne dass zur Wahrung der Kindesinteressen eine Verbeiständung erforderlich ist. Anlass zur Ernennung einer Rechtverbeiständung wären demnach insbesondere ein direkter Antrag des urteilsfähigen Kindes, falls der Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erwägen ist oder wenn die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr besonderer Abklärungen bedarf.</p><p>Die Beiordnung eines Kinderrechtsbeistandes oder einer Beiständin kann im Einzelfall zwar durchaus angezeigt sein, würde jedoch als allgemeine Regel wohl übers Ziel hinausschiessen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 ist dies sorgfältig zu überprüfen.</p><p>2. Lehnt der beklagte Elternteil eine freiwillige Rückführung ab, beruft er sich zumeist auf den Unzumutbarkeitsgrund von Artikel 13 Absatz 1 HEntfÜ, wonach der klagende Elternteil sein (Mit)Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt hat, dem strittigen Handeln vorgängig oder nachträglich zugestimmt hat, dass die Rückkehr des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.</p><p>Eine kinderpsychologische Abklärung über die Zumutbarkeit einer Rückführung kann jederzeit bei Gericht beantragt werden. Ob eine Begutachtung im Einzelfall zur Wahrung der Kindesinteressen angezeigt ist, hat das zuständige Gericht zu befinden. In den meisten Fällen genügt zur Beurteilung der im HEntfÜ aufgezählten Ablehnungsgründe die persönliche Befragung von Eltern und Kindern, letztere gegebenenfalls durch eine Fachperson, das Beiziehen bereits bestehender Vorakten sowie das Einholen von Kurzexpertisen. Angezeigt ist eine Expertise sicherlich dann, wenn eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft dargetan wird. Verweigert das Gericht das Einholen einer notwendigen Expertise, sind dagegen Rechtsmittel möglich.</p><p>Die in der Öffentlichkeit diskutierten und von der Motionärin in ihrer Begründung erwähnten Fälle betreffen allesamt Kinder, welche von ihren Müttern in die Schweiz entführt wurden. Dass die Kinder bei der Rückkehr an ihren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort der Gefahr eines schweren physischen und/oder psychischen Schadens ausgesetzt wären, wurde von allen Gerichten letztinstanzlich ausgeschlossen. So liess sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Geschwisterpaares durch deren Vater weder vorgängig vor dem zuständigen ausländischen Familiengericht noch vor den mit der Rückführung befassten schweizerischen Gerichten erhärten, weshalb die Rückkehr als zumutbar beurteilt und angeordnet wurde.</p><p>Ausserdem wird im Rahmen des HEntfÜ - unter Vorbehalt einer abweichenden, einvernehmlichen und dem Kindeswohl angemessenen Vereinbarung unter den Beteiligten - nur die Rückführung der Kinder an deren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter den Schutz der dortigen Behörden verfügt und nicht etwa deren Rückgabe in die Obhut des zurückgebliebenen Elternteils oder deren Unterbringung in einem Kinderheim.</p><p>Die Rückführungsrichter dürfen nicht darüber befinden, welcher der beiden Elternteile für Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist und damit eine allenfalls noch strittige Obhuts- und Sorgerechtsfrage präjudizieren. Dies obliegt vielmehr der zuständigen Behörde am bisherigen Aufenthaltsort, welche mit den konkreten Lebensumständen der Kinder und deren Eltern besser vertraut ist. </p><p>3. Den Vollzug eines Rückführungsentscheides derart zu gestalten, dass er für die Kinder nicht traumatisierend ist, liegt vorab in den Händen der Eltern und insbesondere in der Verantwortung des entführenden Elternteils. In den meisten Fällen können die Bedingungen der Rückkehr so geklärt und geregelt werden, dass die psychische und physische Belastung für die Kinder auf ein Minimum reduziert wird. Im Bedarfsfall wirkt die Zentralbehörde unterstützend und beratend mit.</p><p>Kompetentes Engagement der Behörden im Interesse und zum Wohl der Kinder setzen indessen seitens der Eltern und insbesondere beim entführenden Elternteil Wille und Bereitschaft zur Kooperation voraus. Äusserst heikel sind die glücklicherweise seltenen Härtefälle, wo der entführende Elternteil jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden ablehnt und sich weigert, trotz rechtskräftigem Rückführungs- und sogar Vollstreckungsurteil an einer freiwilligen und die Kinder schonenden Rückkehr mitzuwirken. Er nimmt damit die zwangsweise Vollstreckung in Kauf, mit der Gefahr einer nachhaltigen, schwerwiegenden seelischen und physischen Belastung für die Kinder.</p><p>Würde indessen in solchen Fällen auf die Durchsetzung von rechtskräftigen Gerichtsentscheiden verzichtet, würde nicht nur das HEntfÜ völlig unterlaufen. Die Kapitulation vor einem solchen Verhalten würde ausserdem Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit verletzen und hätte fatale Signalwirkung insbesondere auch im Ausland. Es müsste damit gerechnet werden, dass aus der Schweiz ins Ausland entführte Kinder nur noch mit grossen Schwierigkeiten, wenn überhaupt zurückgefordert werden könnten. Schliesslich würde dadurch die für die Kinder nicht weniger traumatisierenden Rückentführungen gefördert.</p><p>Eine schlimmstensfalls unter Mitwirkung der Polizei erzwungene Rückführung kann ein Kind tatsächlich traumatisieren. Die Vollstreckungsbehörden sind sich dessen aber durchaus bewusst und arbeiten dementsprechend soweit wie möglich mit Fachkräften wie Sozialarbeiterinnen, Kinderpsychologen oder speziell geschulten Polizistinnen zusammen. Die in den letzten Monaten publik gemachten Fälle zeigen, dass die kantonalen Behörden im Rahmen von Vollzugsverfahren über das entsprechende Feingefühl und Fachpersonal verfügen, indem beispielsweise auch in dieser Phase noch versucht wird, den entführenden Elternteil zu einer freiwilligen Rückkehr mit dem Kind zu bewegen und die nötige Hilfe bei der Rückkehr zu organisieren. Leider zeigen die Erfahrungen aber auch, dass solche Verhandlungen von den entführenden Elternteilen manchmal genutzt werden, um sich dem kindergerechten Vollzug des Gerichtsurteils zu entziehen. Im Übrigen muss nach Erfahrungen der Zentralbehörde in der Regel höchstens ein Gerichtsurteil pro Jahr zwangsvollstreckt werden. </p><p>Die zwangsmässig zu vollziehenden Rückführungsurteile in der Schweiz sind zahlenmässig marginal. Es ist der Zentralbehörde und den kantonalen Stellen jedoch ein Anliegen, dass diese wenigen Verfahren so weit wie möglich ohne zusätzliche Traumatisierung für die Kinder durchgeführt werden können. Die Bemühungen der Zentralbehörde und der kantonalen Stellen sind heute schon sehr personalintensiv.</p><p>Auf internationaler Ebene wird zudem von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht im Oktober 2003 in Holland ein Seminar für Richterinnen und Richter zum Zweck des Austausches von Erfahrungen beim Vollzug von Rückführungsentscheiden durchgeführt. Für die Schweiz wird ein Bundesrichter sowie eine Richterin erster Instanz teilnehmen und einen Bericht dazu verfassen, welcher anschliessend via die kantonalen Koordinationsorgane (Referenzorgane für die Zentralbehörde in jedem Kanton) an die Richterinnen und Richter in jedem Kanton gelangen wird. Zudem werden die Erfahrungen dieser Tagung auch von der Zentralbehörde im Hinblick auf Neuerungen und Verbesserungen in der Schweiz sorgfältig ausgewertet.</p><p>4. Die meisten Rückführungen werden von den Eltern ohne behördliche Hilfe durchgeführt. Ihnen sind die Verhältnisse vor Ort und die konkreten Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten in der Regel bereits bekannt. Selbst wenn der entführende Elternteil seine Mitwirkung verweigert, sorgt der zurückgebliebene für eine sichere Rückkehr und Unterbringung der Kinder. In Härtefällen, wenn beide Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Rückkehr der Kinder zu organisieren, können die vermittelnden Dienste der Zentralbehörde in Anspruch genommen werden. Dies geschieht nicht nur von den Eltern selber, sondern auch in Ausnahmefällen von den kantonalen Vollstreckungsbehörden.</p><p>Um schwierige und unnötig belastende Situationen für die betroffenen Kinder, Mütter oder Väter zu vermeiden oder wenigstens zu mindern, werden bei Bedarf Abklärungen und Massnahmen durch die ausländische Zentralbehörde und/oder (bei Schweizer Bürgern) die diplomatische Vertretung der Schweiz vor Ort vorgenommen. Dazu gehören beispielsweise der Empfang am Flughafen durch eine Sozialarbeiterin oder einen Vertreter des schweizerischen Konsulates, Vermittlung von Beratungs- und Hilfsadressen vor Ort bis zur Organisation einer Unterkunft. Eine optimale, d. h., für die Kinder möglichst schonende Vorbereitung und Durchführung der Rückführung steht und fällt mit der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern.</p><p>Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Sozialdienst erfolgt heute schon in Einzelfällen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 könnte zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes finanziell zu unterstützen. Damit könnten seine Dienste vermehrt in Anspruch genommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, Massnahmen zu treffen, welche geeignet sind, bei der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen die betroffenen Kinder und ihre gefährdeten Elternteile effektiv zu schützen. </p><p>Insbesondere:</p><p>1. ist beim Eintreffen eines Rechtshilfebegehrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung des betroffenen Kindes zu ernennen, welche sich gegenüber den Parteien und in allen Instanzen für das subjektive Kindeswohl einsetzt;</p><p>2. ist sicherzustellen, dass im Einzelfall durch eine neutrale kinderpsychologische Abklärung (Fachexpertise) die möglichen Auswirkungen einer Rückführung auf die weitere Entwicklung des Kindes/der Kinder beurteilt und in den Entscheid einbezogen werden;</p><p>3. ist der Vollzug so zu gestalten, dass das Kind/die Kinder nicht zusätzlich traumatisiert werden. So könnte ein interdisziplinäres Team oder eine beauftragte Fachstelle zusammen mit den Eltern eine für das Kind/für die Kinder optimale Lösung suchen und realisieren;</p><p>4. sind durch diplomatische Vertretungen der Schweiz oder durch den Internationalen Sozialdienst vor Ort detaillierte Abklärungen über das vorgesehene Auffangnetz rückzuführender Kinder und sie begleitender Elternteile zu machen.</p>
  • Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen. Schutz der Kinder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 hat zum Ziel, ein "entführtes" Kind möglichst rasch an den "Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes" zurückzuführen. Dabei erfolgt keine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen dieser Rückführung auf das Kindeswohl. Völlig unberücksichtigt bleiben auch die Umstände, welche dazu geführt haben, dass ein Elternteil den Partner/die Partnerin verlassen hat.</p><p>In den letzten Monaten sind mehrere Fälle öffentlich geworden, welche zeigen, dass dieses Rechtshilfeinstrument die Kinder nicht schützt und der Realität der betroffenen Kinder und ihrer Mütter in keiner Weise Rechnung trägt. Diese Tatsache hat zu stossenden - ja dramatischen - Ergebnissen geführt.</p><p>So soll ein Kind zurückgeführt werden, obwohl es mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Vater sexuell missbraucht wurde, und es soll im Lande seines Vaters in ein Kinderheim verbracht werden, obwohl es in der Schweiz von seiner Mutter betreut werden kann.</p><p>In einem weiteren Fall soll ein Kleinkind zu seinem Vater zurückgeschickt werden, der gegen die Mutter massiv gewalttätig war und ihr seither wiederholt gedroht hat, sie umzubringen.</p><p>Um dem Kindeswohl und der Situation im Einzelfall besser Rechnung tragen zu können, sind zusätzliche Massnahmen erforderlich. Die Anwendung des Übereinkommens muss mit flankierenden Massnahmen oder durch ein Zusatzprotokoll ergänzt und verfeinert werden.</p>
    • <p>Eine internationale Kindesentführung verletzt Elternrechte ebenso wie die Grundrechte und das Wohl der betroffenen Kinder und ist deshalb grundsätzlich und raschest möglich wieder rückgängig zu machen. Dies verlangen das Uno-Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02), das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (ESÜ; SR 0.211.230.01), sowie das von der Schweiz im April 2003 unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ; http://www.hcch.net/e/conventions/menu34e.html).</p><p>Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Bundes im Bereich des internationalen Kindesschutzes sind nicht nur in verschiedenen Staatsverträgen verbindlich festgelegt, sondern auch im innerstaatlichen Recht.</p><p>1. Die Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Kinder bereits bei Eintreffen eines Antrages auf Rückführung ist aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Im Jahre 2002 behandelte die schweizerische Zentralbehörde 72 Rückführungsanträge (Vorjahr: 75 Anträge), weil Kinder zumeist von einem Elternteil widerrechtlich aus der Schweiz ins Ausland (32 Fälle) bzw. umgekehrt (40 Fälle) entführt oder zurückbehalten wurden. Dank der generalpräventiven Wirkung des HEntfÜ und der engagierten Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der schweizerischen Zentralbehörde in Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralbehörden sowie örtlichen Jugend- und Sozialämtern konnten ein Drittel aller Fälle rasch und einvernehmlich beigelegt werden, ein weiteres Drittel nach längeren Interventionen und Verhandlungen, teilweise vor Gericht. In den restlichen Fällen war das Verhältnis unter den Eltern leider derart nachhaltig gestört, dass sich das Rückführungsverfahren über mehrere Gerichtsinstanzen hinzog. Nur in seltenen Fällen kommt es zu einem eigentlichen Vollstreckungsverfahren. In der Regel einigen sich also die Eltern mit oder ohne behördliche Hilfe einvernehmlich über eine allfällige Rückkehr ihrer Kinder und organisieren diese eigenständig, ohne dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen erwogen oder gar eingeleitet werden müssen.</p><p>Anders ist die Situation, sobald ein gerichtlicher Rückführungsprozess eingeleitet wird. Die angerufenen Gerichte sind aufgrund der Offzialmaxime verpflichtet, die Kindesinteressen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Es ist bereits heute ohne weiteres möglich, den betroffenen Kindern im Bedarfsfall einen Rechtsbeistand beizuordnen, und zwar analog zu Artikel 146 ZGB (Vertretung des Kindes im Scheidungsverfahren). Ebenso wie im Scheidungsprozess soll die Verbeiständung im Rückführungsprozess jedoch nicht automatisch, sondern auf den Einzelfall bezogen und nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist kein Handlungsbedarf im Hinblick auf einen Automatismus ersichtlich, zumal das Rückführungsgericht im Gegensatz zum Scheidungsprozess keinerlei Entscheidungen hinsichtlich des elterlichen Obhuts- und Sorgerechtes trifft. Es prüft vorab die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückbehaltens der Kinder und ob einer der im HEntfÜ aufgezählten Ablehnungsgründe erfüllt ist, wonach die Rückführung verweigert werden darf und muss.</p><p>Die meisten Ablehnungsgründe lassen sich direkt klären, ohne dass zur Wahrung der Kindesinteressen eine Verbeiständung erforderlich ist. Anlass zur Ernennung einer Rechtverbeiständung wären demnach insbesondere ein direkter Antrag des urteilsfähigen Kindes, falls der Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erwägen ist oder wenn die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr besonderer Abklärungen bedarf.</p><p>Die Beiordnung eines Kinderrechtsbeistandes oder einer Beiständin kann im Einzelfall zwar durchaus angezeigt sein, würde jedoch als allgemeine Regel wohl übers Ziel hinausschiessen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 ist dies sorgfältig zu überprüfen.</p><p>2. Lehnt der beklagte Elternteil eine freiwillige Rückführung ab, beruft er sich zumeist auf den Unzumutbarkeitsgrund von Artikel 13 Absatz 1 HEntfÜ, wonach der klagende Elternteil sein (Mit)Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt hat, dem strittigen Handeln vorgängig oder nachträglich zugestimmt hat, dass die Rückkehr des Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.</p><p>Eine kinderpsychologische Abklärung über die Zumutbarkeit einer Rückführung kann jederzeit bei Gericht beantragt werden. Ob eine Begutachtung im Einzelfall zur Wahrung der Kindesinteressen angezeigt ist, hat das zuständige Gericht zu befinden. In den meisten Fällen genügt zur Beurteilung der im HEntfÜ aufgezählten Ablehnungsgründe die persönliche Befragung von Eltern und Kindern, letztere gegebenenfalls durch eine Fachperson, das Beiziehen bereits bestehender Vorakten sowie das Einholen von Kurzexpertisen. Angezeigt ist eine Expertise sicherlich dann, wenn eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft dargetan wird. Verweigert das Gericht das Einholen einer notwendigen Expertise, sind dagegen Rechtsmittel möglich.</p><p>Die in der Öffentlichkeit diskutierten und von der Motionärin in ihrer Begründung erwähnten Fälle betreffen allesamt Kinder, welche von ihren Müttern in die Schweiz entführt wurden. Dass die Kinder bei der Rückkehr an ihren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort der Gefahr eines schweren physischen und/oder psychischen Schadens ausgesetzt wären, wurde von allen Gerichten letztinstanzlich ausgeschlossen. So liess sich der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Geschwisterpaares durch deren Vater weder vorgängig vor dem zuständigen ausländischen Familiengericht noch vor den mit der Rückführung befassten schweizerischen Gerichten erhärten, weshalb die Rückkehr als zumutbar beurteilt und angeordnet wurde.</p><p>Ausserdem wird im Rahmen des HEntfÜ - unter Vorbehalt einer abweichenden, einvernehmlichen und dem Kindeswohl angemessenen Vereinbarung unter den Beteiligten - nur die Rückführung der Kinder an deren bisherigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort und unter den Schutz der dortigen Behörden verfügt und nicht etwa deren Rückgabe in die Obhut des zurückgebliebenen Elternteils oder deren Unterbringung in einem Kinderheim.</p><p>Die Rückführungsrichter dürfen nicht darüber befinden, welcher der beiden Elternteile für Betreuung und Erziehung der Kinder besser geeignet ist und damit eine allenfalls noch strittige Obhuts- und Sorgerechtsfrage präjudizieren. Dies obliegt vielmehr der zuständigen Behörde am bisherigen Aufenthaltsort, welche mit den konkreten Lebensumständen der Kinder und deren Eltern besser vertraut ist. </p><p>3. Den Vollzug eines Rückführungsentscheides derart zu gestalten, dass er für die Kinder nicht traumatisierend ist, liegt vorab in den Händen der Eltern und insbesondere in der Verantwortung des entführenden Elternteils. In den meisten Fällen können die Bedingungen der Rückkehr so geklärt und geregelt werden, dass die psychische und physische Belastung für die Kinder auf ein Minimum reduziert wird. Im Bedarfsfall wirkt die Zentralbehörde unterstützend und beratend mit.</p><p>Kompetentes Engagement der Behörden im Interesse und zum Wohl der Kinder setzen indessen seitens der Eltern und insbesondere beim entführenden Elternteil Wille und Bereitschaft zur Kooperation voraus. Äusserst heikel sind die glücklicherweise seltenen Härtefälle, wo der entführende Elternteil jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden ablehnt und sich weigert, trotz rechtskräftigem Rückführungs- und sogar Vollstreckungsurteil an einer freiwilligen und die Kinder schonenden Rückkehr mitzuwirken. Er nimmt damit die zwangsweise Vollstreckung in Kauf, mit der Gefahr einer nachhaltigen, schwerwiegenden seelischen und physischen Belastung für die Kinder.</p><p>Würde indessen in solchen Fällen auf die Durchsetzung von rechtskräftigen Gerichtsentscheiden verzichtet, würde nicht nur das HEntfÜ völlig unterlaufen. Die Kapitulation vor einem solchen Verhalten würde ausserdem Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit verletzen und hätte fatale Signalwirkung insbesondere auch im Ausland. Es müsste damit gerechnet werden, dass aus der Schweiz ins Ausland entführte Kinder nur noch mit grossen Schwierigkeiten, wenn überhaupt zurückgefordert werden könnten. Schliesslich würde dadurch die für die Kinder nicht weniger traumatisierenden Rückentführungen gefördert.</p><p>Eine schlimmstensfalls unter Mitwirkung der Polizei erzwungene Rückführung kann ein Kind tatsächlich traumatisieren. Die Vollstreckungsbehörden sind sich dessen aber durchaus bewusst und arbeiten dementsprechend soweit wie möglich mit Fachkräften wie Sozialarbeiterinnen, Kinderpsychologen oder speziell geschulten Polizistinnen zusammen. Die in den letzten Monaten publik gemachten Fälle zeigen, dass die kantonalen Behörden im Rahmen von Vollzugsverfahren über das entsprechende Feingefühl und Fachpersonal verfügen, indem beispielsweise auch in dieser Phase noch versucht wird, den entführenden Elternteil zu einer freiwilligen Rückkehr mit dem Kind zu bewegen und die nötige Hilfe bei der Rückkehr zu organisieren. Leider zeigen die Erfahrungen aber auch, dass solche Verhandlungen von den entführenden Elternteilen manchmal genutzt werden, um sich dem kindergerechten Vollzug des Gerichtsurteils zu entziehen. Im Übrigen muss nach Erfahrungen der Zentralbehörde in der Regel höchstens ein Gerichtsurteil pro Jahr zwangsvollstreckt werden. </p><p>Die zwangsmässig zu vollziehenden Rückführungsurteile in der Schweiz sind zahlenmässig marginal. Es ist der Zentralbehörde und den kantonalen Stellen jedoch ein Anliegen, dass diese wenigen Verfahren so weit wie möglich ohne zusätzliche Traumatisierung für die Kinder durchgeführt werden können. Die Bemühungen der Zentralbehörde und der kantonalen Stellen sind heute schon sehr personalintensiv.</p><p>Auf internationaler Ebene wird zudem von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht im Oktober 2003 in Holland ein Seminar für Richterinnen und Richter zum Zweck des Austausches von Erfahrungen beim Vollzug von Rückführungsentscheiden durchgeführt. Für die Schweiz wird ein Bundesrichter sowie eine Richterin erster Instanz teilnehmen und einen Bericht dazu verfassen, welcher anschliessend via die kantonalen Koordinationsorgane (Referenzorgane für die Zentralbehörde in jedem Kanton) an die Richterinnen und Richter in jedem Kanton gelangen wird. Zudem werden die Erfahrungen dieser Tagung auch von der Zentralbehörde im Hinblick auf Neuerungen und Verbesserungen in der Schweiz sorgfältig ausgewertet.</p><p>4. Die meisten Rückführungen werden von den Eltern ohne behördliche Hilfe durchgeführt. Ihnen sind die Verhältnisse vor Ort und die konkreten Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten in der Regel bereits bekannt. Selbst wenn der entführende Elternteil seine Mitwirkung verweigert, sorgt der zurückgebliebene für eine sichere Rückkehr und Unterbringung der Kinder. In Härtefällen, wenn beide Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Rückkehr der Kinder zu organisieren, können die vermittelnden Dienste der Zentralbehörde in Anspruch genommen werden. Dies geschieht nicht nur von den Eltern selber, sondern auch in Ausnahmefällen von den kantonalen Vollstreckungsbehörden.</p><p>Um schwierige und unnötig belastende Situationen für die betroffenen Kinder, Mütter oder Väter zu vermeiden oder wenigstens zu mindern, werden bei Bedarf Abklärungen und Massnahmen durch die ausländische Zentralbehörde und/oder (bei Schweizer Bürgern) die diplomatische Vertretung der Schweiz vor Ort vorgenommen. Dazu gehören beispielsweise der Empfang am Flughafen durch eine Sozialarbeiterin oder einen Vertreter des schweizerischen Konsulates, Vermittlung von Beratungs- und Hilfsadressen vor Ort bis zur Organisation einer Unterkunft. Eine optimale, d. h., für die Kinder möglichst schonende Vorbereitung und Durchführung der Rückführung steht und fällt mit der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Eltern.</p><p>Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Sozialdienst erfolgt heute schon in Einzelfällen. Im Rahmen der Umsetzung des von der Schweiz am 1. April 2003 unterzeichneten Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 könnte zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes finanziell zu unterstützen. Damit könnten seine Dienste vermehrt in Anspruch genommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, Massnahmen zu treffen, welche geeignet sind, bei der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen die betroffenen Kinder und ihre gefährdeten Elternteile effektiv zu schützen. </p><p>Insbesondere:</p><p>1. ist beim Eintreffen eines Rechtshilfebegehrens eine unentgeltliche Rechtsvertretung des betroffenen Kindes zu ernennen, welche sich gegenüber den Parteien und in allen Instanzen für das subjektive Kindeswohl einsetzt;</p><p>2. ist sicherzustellen, dass im Einzelfall durch eine neutrale kinderpsychologische Abklärung (Fachexpertise) die möglichen Auswirkungen einer Rückführung auf die weitere Entwicklung des Kindes/der Kinder beurteilt und in den Entscheid einbezogen werden;</p><p>3. ist der Vollzug so zu gestalten, dass das Kind/die Kinder nicht zusätzlich traumatisiert werden. So könnte ein interdisziplinäres Team oder eine beauftragte Fachstelle zusammen mit den Eltern eine für das Kind/für die Kinder optimale Lösung suchen und realisieren;</p><p>4. sind durch diplomatische Vertretungen der Schweiz oder durch den Internationalen Sozialdienst vor Ort detaillierte Abklärungen über das vorgesehene Auffangnetz rückzuführender Kinder und sie begleitender Elternteile zu machen.</p>
    • Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführungen. Schutz der Kinder

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