Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig

ShortId
03.3233
Id
20033233
Updated
25.06.2025 02:01
Language
de
Title
Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig
AdditionalIndexing
15;24;Trust;Bankgeschäft;Bankrecht;Finanzplatz Schweiz;Sachenrecht;internationales Wirtschaftsrecht
1
  • L06K070301020106, Trust
  • L03K050701, Sachenrecht
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K11040209, Bankrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Angesichts der "Globalisierung" des Bankgeschäftes und der Bedeutung des "Private Banking" für den Wirtschaftsstandort Schweiz drängt sich eine baldige Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 auf. Das Rechtsinstitut des Trusts erfreut sich ständig steigender Beliebtheit, namentlich in angelsächsischen Ländern. Der Trust hat sich besonders im Bereich des Erbrechtes zur Erhaltung grosser Vermögen durchgesetzt. Der Finanzplatz Schweiz ist auf "gleiche Spiesse" auch in diesem Vermögensverwaltungsbereich, insbesondere was die Rechtssicherheit anbelangt, angewiesen.</p><p>Im Frühling 1999 hat das Bundesamt für Justiz Herrn Prof. Dr. Luc Thévenoz aus Genf, seit Juli 2001 Mitglied der Eidgenössischen Bankenkommission, mit entsprechenden Abklärungen beauftragt. Herr Thévenoz hat seine Arbeiten zügig an die Hand genommen. Sein Bericht ist vor zwei Jahren als Buch erschienen (Trusts en Suisse: adhésion à la Convention de La Haye sur les trusts et codification de la fiducie; Trusts in Switzerland: Ratification of the Hague Convention on Trusts and Codification of Ficudiary Transfers, Schulthess, Zürich 2001). Seitdem herrscht in dieser Sache Funkstille beim Bundesamt für Justiz. </p><p>Auch die Schweizer Banken - gegenüber dem Trust früher eher skeptisch eingestellt - haben ihre Meinung à jour gebracht. Vor fast zwei Jahren (im Juni 2001) hat die Schweizerische Bankiervereinigung das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht, die Ratifikation des Haager Übereinkommens voranzutreiben. Geschehen ist seither, wie gesagt, in dieser Sache nichts.</p><p>Es ist an der Zeit, das Dossier in die Hände zu nehmen, umso mehr, als Befürchtungen, der Trust könnte zu Zwecken der Geldwäscherei missbraucht werden, auf Unkenntnis der Dinge beruhen. Die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizer Banken - soeben überarbeitet und neu herausgekommen - sieht das Nötige vor, damit die Banken auch bei Trusts den "wirtschaftlich Berechtigten" kennen. Das Geldwäschereigesetz enthält entsprechende Bestimmungen für die übrigen Finanzintermediäre.</p><p>Noch offen, aber entscheidungsreif ist die Frage, ob es neben der Ratifikation des Haager Übereinkommens einer ausführlichen Gesetzgebung über Treuhand und Trust bedarf, wie sie im Bericht Thévenoz vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls können sich die Anpassungen auf den Bereich des Insolvenzrechtes sowie auf eine Lockerung der Einschränkungen bei der Errichtung von Familienstiftungen (Art. 335 ZGB) beschränken.</p><p>Da rascher Handlungsbedarf zur Stärkung des Schweizer Finanzplatzes offenkundig ist, steht eine schlanke Lösung, welche nur die vordringlichen Anpassungen enthält, im Vordergrund. Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament rasch eine Botschaft über diese notwendigen Anpassungen zuzuleiten.</p>
  • <p>1. Wie der Motionär in seiner Begründung ausführt, soll mit seinem Anliegen die Rechtssicherheit im Vermögensverwaltungsbereich verbessert werden. In der Tat kommt diesem Aspekt eine grosse Bedeutung zu, indem schon heute ausländische Trusts in der Schweiz verwaltet werden, ohne dass die Rechtsbeziehungen mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit geregelt wären. Im Interesse einer Stärkung des Finanzplatzes gilt es daher, die Rechtslage in Zusammenhang mit ausländischen Trusts in der Schweiz transparenter und damit sicherer zu gestalten. Hierfür verlangt der Motionär die Ratifizierung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985.</p><p>Die Schweiz könnte sich nach der Sicht des Bundesrates nicht damit begnügen, das Übereinkommen zu ratifizieren, ohne gleichzeitig einige Anpassungen im schweizerischen Recht vorzunehmen. Das betrifft vor allem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Insolvenzrecht. Dieser Fragenbereich ist bereits Gegenstand intensiver Prüfung seitens des Bundesamtes für Justiz.</p><p>Als entscheidungsreif beurteilt der Motionär die Frage, ob es neben der Ratifizierung des Haager Übereinkommens in der schweizerischen Rechtsordnung einer ausführlichen Gesetzgebung über Treuhand und Trust bedarf. Hier geht es vor allem um die Einführung einer verstärkten schweizerischen Treuhand, die einem ausländischen Trust gleichkommen würde. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass eine solche Gesetzgebung nicht erforderlich ist.</p><p>2. Generell stellt sich hingegen die Frage, ob nicht eine autonome Regelung über die Anerkennung ausländischer Trusts im schweizerischen Kollisionsrecht einer Ratifizierung des Haager Übereinkommens vorzuziehen wäre. Das schweizerische Kollisionsrecht könnte mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden, zumal Anpassungen dort ohnehin erforderlich wären. Dagegen spricht, dass mit dem Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten (zurzeit Italien, die Niederlande, Malta, Australien, Kanada, Grossbritannien und Hongkong, ab 1. Januar 2004 Luxemburg) auf völkervertraglicher Ebene die Reziprozität sichergestellt wäre und für die Handhabung von Trusts einheitliche Regeln bestehen würden.</p><p>Mit einer vollumfänglichen Entgegennahme der Motion wäre der Bundesrat verpflichet, dem Parlament eine auf die Ratifikation des Haager Übereinkommens zielende Botschaft vorzulegen. Der Entscheid, welcher Weg - die Ratifikation oder die autonome Regelung - eingeschlagen werden soll, soll nicht präjudiziert werden. Der Bundesrat wird diese Frage rasch prüfen und eine entsprechende Vorlage ausarbeiten.</p> Der Bundesrat ist bereit, Punkt 2 der Motion entgegenzunehmen und Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht: </p><p>- rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten; </p><p>- möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechtes, namentlich betreffend des Insolvenzrechtes und der Familienstiftungen (Art. 335 ZGB), vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen.</p>
  • Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts der "Globalisierung" des Bankgeschäftes und der Bedeutung des "Private Banking" für den Wirtschaftsstandort Schweiz drängt sich eine baldige Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 auf. Das Rechtsinstitut des Trusts erfreut sich ständig steigender Beliebtheit, namentlich in angelsächsischen Ländern. Der Trust hat sich besonders im Bereich des Erbrechtes zur Erhaltung grosser Vermögen durchgesetzt. Der Finanzplatz Schweiz ist auf "gleiche Spiesse" auch in diesem Vermögensverwaltungsbereich, insbesondere was die Rechtssicherheit anbelangt, angewiesen.</p><p>Im Frühling 1999 hat das Bundesamt für Justiz Herrn Prof. Dr. Luc Thévenoz aus Genf, seit Juli 2001 Mitglied der Eidgenössischen Bankenkommission, mit entsprechenden Abklärungen beauftragt. Herr Thévenoz hat seine Arbeiten zügig an die Hand genommen. Sein Bericht ist vor zwei Jahren als Buch erschienen (Trusts en Suisse: adhésion à la Convention de La Haye sur les trusts et codification de la fiducie; Trusts in Switzerland: Ratification of the Hague Convention on Trusts and Codification of Ficudiary Transfers, Schulthess, Zürich 2001). Seitdem herrscht in dieser Sache Funkstille beim Bundesamt für Justiz. </p><p>Auch die Schweizer Banken - gegenüber dem Trust früher eher skeptisch eingestellt - haben ihre Meinung à jour gebracht. Vor fast zwei Jahren (im Juni 2001) hat die Schweizerische Bankiervereinigung das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht, die Ratifikation des Haager Übereinkommens voranzutreiben. Geschehen ist seither, wie gesagt, in dieser Sache nichts.</p><p>Es ist an der Zeit, das Dossier in die Hände zu nehmen, umso mehr, als Befürchtungen, der Trust könnte zu Zwecken der Geldwäscherei missbraucht werden, auf Unkenntnis der Dinge beruhen. Die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Schweizer Banken - soeben überarbeitet und neu herausgekommen - sieht das Nötige vor, damit die Banken auch bei Trusts den "wirtschaftlich Berechtigten" kennen. Das Geldwäschereigesetz enthält entsprechende Bestimmungen für die übrigen Finanzintermediäre.</p><p>Noch offen, aber entscheidungsreif ist die Frage, ob es neben der Ratifikation des Haager Übereinkommens einer ausführlichen Gesetzgebung über Treuhand und Trust bedarf, wie sie im Bericht Thévenoz vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls können sich die Anpassungen auf den Bereich des Insolvenzrechtes sowie auf eine Lockerung der Einschränkungen bei der Errichtung von Familienstiftungen (Art. 335 ZGB) beschränken.</p><p>Da rascher Handlungsbedarf zur Stärkung des Schweizer Finanzplatzes offenkundig ist, steht eine schlanke Lösung, welche nur die vordringlichen Anpassungen enthält, im Vordergrund. Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament rasch eine Botschaft über diese notwendigen Anpassungen zuzuleiten.</p>
    • <p>1. Wie der Motionär in seiner Begründung ausführt, soll mit seinem Anliegen die Rechtssicherheit im Vermögensverwaltungsbereich verbessert werden. In der Tat kommt diesem Aspekt eine grosse Bedeutung zu, indem schon heute ausländische Trusts in der Schweiz verwaltet werden, ohne dass die Rechtsbeziehungen mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit geregelt wären. Im Interesse einer Stärkung des Finanzplatzes gilt es daher, die Rechtslage in Zusammenhang mit ausländischen Trusts in der Schweiz transparenter und damit sicherer zu gestalten. Hierfür verlangt der Motionär die Ratifizierung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985.</p><p>Die Schweiz könnte sich nach der Sicht des Bundesrates nicht damit begnügen, das Übereinkommen zu ratifizieren, ohne gleichzeitig einige Anpassungen im schweizerischen Recht vorzunehmen. Das betrifft vor allem das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht und das Insolvenzrecht. Dieser Fragenbereich ist bereits Gegenstand intensiver Prüfung seitens des Bundesamtes für Justiz.</p><p>Als entscheidungsreif beurteilt der Motionär die Frage, ob es neben der Ratifizierung des Haager Übereinkommens in der schweizerischen Rechtsordnung einer ausführlichen Gesetzgebung über Treuhand und Trust bedarf. Hier geht es vor allem um die Einführung einer verstärkten schweizerischen Treuhand, die einem ausländischen Trust gleichkommen würde. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass eine solche Gesetzgebung nicht erforderlich ist.</p><p>2. Generell stellt sich hingegen die Frage, ob nicht eine autonome Regelung über die Anerkennung ausländischer Trusts im schweizerischen Kollisionsrecht einer Ratifizierung des Haager Übereinkommens vorzuziehen wäre. Das schweizerische Kollisionsrecht könnte mit einer entsprechenden Regelung ergänzt werden, zumal Anpassungen dort ohnehin erforderlich wären. Dagegen spricht, dass mit dem Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten (zurzeit Italien, die Niederlande, Malta, Australien, Kanada, Grossbritannien und Hongkong, ab 1. Januar 2004 Luxemburg) auf völkervertraglicher Ebene die Reziprozität sichergestellt wäre und für die Handhabung von Trusts einheitliche Regeln bestehen würden.</p><p>Mit einer vollumfänglichen Entgegennahme der Motion wäre der Bundesrat verpflichet, dem Parlament eine auf die Ratifikation des Haager Übereinkommens zielende Botschaft vorzulegen. Der Entscheid, welcher Weg - die Ratifikation oder die autonome Regelung - eingeschlagen werden soll, soll nicht präjudiziert werden. Der Bundesrat wird diese Frage rasch prüfen und eine entsprechende Vorlage ausarbeiten.</p> Der Bundesrat ist bereit, Punkt 2 der Motion entgegenzunehmen und Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht: </p><p>- rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten; </p><p>- möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechtes, namentlich betreffend des Insolvenzrechtes und der Familienstiftungen (Art. 335 ZGB), vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen.</p>
    • Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig

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