Kindeswohl und Haager Übereinkommen

ShortId
03.3235
Id
20033235
Updated
25.06.2025 01:56
Language
de
Title
Kindeswohl und Haager Übereinkommen
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Kindsrecht;Kind;Sorgerecht
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K01030106, Kindsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Fälle so genannter "internationaler Kindesentführungen" nehmen in letzter Zeit offensichtlich zu und führen zu Verfahren, wo der eine Elternteil verlangen kann, dass das gemeinsame Kind in den vormaligen Aufenthaltsstaat zurückgebracht werden muss. Aus Sicht des betroffenen Kindes sind diese Fälle äusserst belastend. Die Gerichte müssen ohne weiteres die Rückgabe des Kindes anordnen, sofern diese nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist. In zahlreichen Fällen führt dies zu nur schwer nachvollziehbaren Situationen.</p><p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen stammt aus dem Jahre 1980. Es hatte zum Ziel, einheitliche Verfahrensregeln unter den Vertragsstaaten herbeizuführen.</p><p>Damals gab es immer wieder Fälle von Kindesentführungen durch Väter in deren Heimatstaaten, womit es den Müttern oft wenig bis gar nicht mehr möglich war, diese zurückzuführen.</p><p>Heute sieht die Realität oft anders aus. Viele Paare stammen aus unterschiedlichen Staaten, ja unterschiedlichen Kontinenten. Trennungen und Scheidungen nehmen zahlenmässig zu. Somit erweisen sich die Zuteilungen der Kinder unter die elterliche Obhut und elterliche Sorge als komplexer und aufwendiger.</p><p>Zu berücksichtigen ist überdies, dass es gerade bei Beziehungsproblemen oft vorkommt, dass die bisher die Kinder betreuende Mutter aus guten Gründen in ihre Heimat zurückkehrt. Sie geht dorthin, wo sie zu Hause ist, wo sie Eltern oder Verwandte hat und wo sie ihre Wurzeln sieht. Es ist nichts Stossendes daran, ebenso wenig daran, dass sie in solchen Situationen die bisher überwiegend von ihr betreuten Kinder mitnimmt. Solche Fälle als Kindesentführungen zu titulieren, ist ungerecht und verstösst gegen das Rechtsempfinden. Es ist in diesen Fällen unverständlich, aber gemäss Haager Übereinkommen zwingend, dass zur Beurteilung der Frage der künftigen Obhut über die Kinder oder die künftige Zuteilung der elterlichen Sorge die Mutter mit den Kindern in ihr vormaliges Aufenthaltsland zurückzukehren hat.</p><p>Eine Rückführung der Kinder ist vielmehr erst dann angezeigt, wenn ein Gerichtsurteil die Kinder dem einen Ehegatten rechtskräftig zuteilt und dies somit mit dem Kindeswohl vereinbar ist.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Aus heutiger Sicht erscheint das Haager Übereinkommen über die internationalen Kindesentführungen zu wenig differenziert und zu wenig gerecht.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, sich für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einzusetzen. Zudem soll er sich verstärkt für eine kindergerechte Handhabung der bestehenden Normen einsetzen.</p>
  • Kindeswohl und Haager Übereinkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Fälle so genannter "internationaler Kindesentführungen" nehmen in letzter Zeit offensichtlich zu und führen zu Verfahren, wo der eine Elternteil verlangen kann, dass das gemeinsame Kind in den vormaligen Aufenthaltsstaat zurückgebracht werden muss. Aus Sicht des betroffenen Kindes sind diese Fälle äusserst belastend. Die Gerichte müssen ohne weiteres die Rückgabe des Kindes anordnen, sofern diese nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist. In zahlreichen Fällen führt dies zu nur schwer nachvollziehbaren Situationen.</p><p>Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen stammt aus dem Jahre 1980. Es hatte zum Ziel, einheitliche Verfahrensregeln unter den Vertragsstaaten herbeizuführen.</p><p>Damals gab es immer wieder Fälle von Kindesentführungen durch Väter in deren Heimatstaaten, womit es den Müttern oft wenig bis gar nicht mehr möglich war, diese zurückzuführen.</p><p>Heute sieht die Realität oft anders aus. Viele Paare stammen aus unterschiedlichen Staaten, ja unterschiedlichen Kontinenten. Trennungen und Scheidungen nehmen zahlenmässig zu. Somit erweisen sich die Zuteilungen der Kinder unter die elterliche Obhut und elterliche Sorge als komplexer und aufwendiger.</p><p>Zu berücksichtigen ist überdies, dass es gerade bei Beziehungsproblemen oft vorkommt, dass die bisher die Kinder betreuende Mutter aus guten Gründen in ihre Heimat zurückkehrt. Sie geht dorthin, wo sie zu Hause ist, wo sie Eltern oder Verwandte hat und wo sie ihre Wurzeln sieht. Es ist nichts Stossendes daran, ebenso wenig daran, dass sie in solchen Situationen die bisher überwiegend von ihr betreuten Kinder mitnimmt. Solche Fälle als Kindesentführungen zu titulieren, ist ungerecht und verstösst gegen das Rechtsempfinden. Es ist in diesen Fällen unverständlich, aber gemäss Haager Übereinkommen zwingend, dass zur Beurteilung der Frage der künftigen Obhut über die Kinder oder die künftige Zuteilung der elterlichen Sorge die Mutter mit den Kindern in ihr vormaliges Aufenthaltsland zurückzukehren hat.</p><p>Eine Rückführung der Kinder ist vielmehr erst dann angezeigt, wenn ein Gerichtsurteil die Kinder dem einen Ehegatten rechtskräftig zuteilt und dies somit mit dem Kindeswohl vereinbar ist.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Aus heutiger Sicht erscheint das Haager Übereinkommen über die internationalen Kindesentführungen zu wenig differenziert und zu wenig gerecht.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, sich für eine Anpassung des Haager Übereinkommens einzusetzen. Zudem soll er sich verstärkt für eine kindergerechte Handhabung der bestehenden Normen einsetzen.</p>
    • Kindeswohl und Haager Übereinkommen

Back to List