Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im KVG
- ShortId
-
03.3240
- Id
-
20033240
- Updated
-
24.06.2025 23:09
- Language
-
de
- Title
-
Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im KVG
- AdditionalIndexing
-
2841;Rechtsschutz;Festpreis;Kanton;Krankenversicherung;Verfahrensrecht;Vereinfachung von Verfahren;Spital
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0105051101, Spital
- L05K1105030201, Festpreis
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die gegenwärtige Verfahrensdauer zur Behandlung von Beschwerden an den Bundesrat im Krankenversicherungswesen, die die Spitaltarife betreffen, überschreitet regelmässig die gesetzlich vorgesehene Dauer von vier bzw. acht Monaten. Die mittlere Erledigungsdauer beträgt zwar etwa zwölf Monate, wichtige Beschwerden aber sind mehrere Jahre pendent. Gegenwärtig (Stand 7. Mai 2003) sind noch 4 Beschwerden aus dem Jahr 2000 unerledigt sowie 7 aus dem Jahr 2001, 16 aus dem Jahr 2002 und eine Beschwerde aus dem Jahr 2003. Dieser Umstand führt dazu, dass zahlreiche Kantone und ihre Spitäler die Jahresrechnung 2000-2002 noch nicht ordnungsgemäss abschliessen konnten und ihre Budgets für das Jahr 2004 nicht seriös planen können. Der herrschende Zustand ist unhaltbar.</p>
- <p>Der Bundesrat war und ist sich der Problematik der Verfahrensdauer bei KVG-Beschwerden stets bewusst. Was die vielfältigen Gründe dafür sind, hat er bereits mehrfach ausführlich dargelegt. Er gestattet sich in dem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur Motion der SGK zu verweisen, die ebenfalls die Beschleunigung der KVG-Beschwerdeverfahren zum Thema hat.</p><p>Was das erste Anliegen der Empfehlung - Erledigung aller bis Ende 2002 eingereichten Verfahren bis 31. Dezember 2003 - anbelangt, muss vorweg festgehalten werden, dass tief greifende organisatorische Massnahmen oder personelle Aufstockungen in diesem kurzen Zeitraum gar nicht greifen können. Das Verfahren für Beschwerden vor dem Bundesrat unterliegt Vorschriften, welche die Organisation der Departemente und ihrer Verwaltungseinheiten regeln. Jede Änderung erfordert daher gesetzgeberische Massnahmen, die in diesem kurzen Zeitraum nicht durchführbar sind. Im Personalbereich brauchen neue Angestellte, bedingt durch die Komplexität der Materie (Routinefälle sind nach wie vor sehr selten) mehrere Monate, bis sie voll operationell sind. Eine Erhöhung des Personalbestandes würde demnach in einem so kurzen Zeitraum kaum Wirkung erzielen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dem die Instruktion der Beschwerden obliegt, und das Eidgenössische Departement des Innern, das als Fachdepartement regelmässig konsultiert wird, haben schon seit einiger Zeit die Zusammenarbeit intensiviert und die Konsultationsabläufe vereinfacht und damit auch beschleunigt. Das Bundesamt für Justiz hat die behördlichen Fristen bereits auf ein absolutes Minimum herabgesetzt, und Erstreckungen werden nur noch ausnahmsweise gewährt. Die gesetzlichen Fristen können ohne Gesetzesrevision nicht geändert werden. Der Bundesrat wird jedoch alles daran setzen, die Empfehlung zu erfüllen.</p><p>Im Zusammenhang mit TarMed ist vorauszuschicken, dass diese Tarifstruktur für alle Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gilt, unabhängig davon, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht. Die Tarifpartner stehen zurzeit in Verhandlungen, und es sind, wie der Presse zu entnehmen ist, auch schon einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Wo es zu keinen einvernehmlichen Lösungen kommt, wird es in erster Linie Aufgabe der Kantone sein, die Beteiligten aufzufordern, Einigkeit über die Höhe des Taxpunktwertes zu erzielen. Was mögliche Beschwerden gegen kantonale Entscheide anbelangt, so ist es zurzeit nicht möglich, Angaben weder zur Art noch zur Menge solcher Beschwerden zu machen. Immerhin sind die involvierten Bundesbehörden (das Bundesamt für Justiz, das Bundesamt für Sozialversicherungen, die Preisüberwachung) bereits daran, verschiedene Szenarien und entsprechende Massnahmen im Falle einer Beschwerdenflut zu prüfen, damit die Verfahren dennoch innert nützlicher Frist erledigt werden können.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu treffen, um alle bis Ende 2002 eingereichten Beschwerden gegen Tarifentscheide der Kantonsregierungen bis zum 31. Dezember 2003 zu erledigen, namentlich: </p><p>- durch organisatorische und personelle Massnahmen; und</p><p>- durch die Straffung der Verfahren hinsichtlich Fristansetzung und -erstreckung.</p><p>2. Gleichzeitig wird der Bundesrat aufgefordert, Massnahmen zu treffen, um künftige TarMed-Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von vier bzw. acht Monaten (Art 53 KVG) zu entscheiden.</p>
- Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die gegenwärtige Verfahrensdauer zur Behandlung von Beschwerden an den Bundesrat im Krankenversicherungswesen, die die Spitaltarife betreffen, überschreitet regelmässig die gesetzlich vorgesehene Dauer von vier bzw. acht Monaten. Die mittlere Erledigungsdauer beträgt zwar etwa zwölf Monate, wichtige Beschwerden aber sind mehrere Jahre pendent. Gegenwärtig (Stand 7. Mai 2003) sind noch 4 Beschwerden aus dem Jahr 2000 unerledigt sowie 7 aus dem Jahr 2001, 16 aus dem Jahr 2002 und eine Beschwerde aus dem Jahr 2003. Dieser Umstand führt dazu, dass zahlreiche Kantone und ihre Spitäler die Jahresrechnung 2000-2002 noch nicht ordnungsgemäss abschliessen konnten und ihre Budgets für das Jahr 2004 nicht seriös planen können. Der herrschende Zustand ist unhaltbar.</p>
- <p>Der Bundesrat war und ist sich der Problematik der Verfahrensdauer bei KVG-Beschwerden stets bewusst. Was die vielfältigen Gründe dafür sind, hat er bereits mehrfach ausführlich dargelegt. Er gestattet sich in dem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur Motion der SGK zu verweisen, die ebenfalls die Beschleunigung der KVG-Beschwerdeverfahren zum Thema hat.</p><p>Was das erste Anliegen der Empfehlung - Erledigung aller bis Ende 2002 eingereichten Verfahren bis 31. Dezember 2003 - anbelangt, muss vorweg festgehalten werden, dass tief greifende organisatorische Massnahmen oder personelle Aufstockungen in diesem kurzen Zeitraum gar nicht greifen können. Das Verfahren für Beschwerden vor dem Bundesrat unterliegt Vorschriften, welche die Organisation der Departemente und ihrer Verwaltungseinheiten regeln. Jede Änderung erfordert daher gesetzgeberische Massnahmen, die in diesem kurzen Zeitraum nicht durchführbar sind. Im Personalbereich brauchen neue Angestellte, bedingt durch die Komplexität der Materie (Routinefälle sind nach wie vor sehr selten) mehrere Monate, bis sie voll operationell sind. Eine Erhöhung des Personalbestandes würde demnach in einem so kurzen Zeitraum kaum Wirkung erzielen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dem die Instruktion der Beschwerden obliegt, und das Eidgenössische Departement des Innern, das als Fachdepartement regelmässig konsultiert wird, haben schon seit einiger Zeit die Zusammenarbeit intensiviert und die Konsultationsabläufe vereinfacht und damit auch beschleunigt. Das Bundesamt für Justiz hat die behördlichen Fristen bereits auf ein absolutes Minimum herabgesetzt, und Erstreckungen werden nur noch ausnahmsweise gewährt. Die gesetzlichen Fristen können ohne Gesetzesrevision nicht geändert werden. Der Bundesrat wird jedoch alles daran setzen, die Empfehlung zu erfüllen.</p><p>Im Zusammenhang mit TarMed ist vorauszuschicken, dass diese Tarifstruktur für alle Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gilt, unabhängig davon, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht. Die Tarifpartner stehen zurzeit in Verhandlungen, und es sind, wie der Presse zu entnehmen ist, auch schon einvernehmliche Lösungen gefunden worden. Wo es zu keinen einvernehmlichen Lösungen kommt, wird es in erster Linie Aufgabe der Kantone sein, die Beteiligten aufzufordern, Einigkeit über die Höhe des Taxpunktwertes zu erzielen. Was mögliche Beschwerden gegen kantonale Entscheide anbelangt, so ist es zurzeit nicht möglich, Angaben weder zur Art noch zur Menge solcher Beschwerden zu machen. Immerhin sind die involvierten Bundesbehörden (das Bundesamt für Justiz, das Bundesamt für Sozialversicherungen, die Preisüberwachung) bereits daran, verschiedene Szenarien und entsprechende Massnahmen im Falle einer Beschwerdenflut zu prüfen, damit die Verfahren dennoch innert nützlicher Frist erledigt werden können.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, Massnahmen zu treffen, um alle bis Ende 2002 eingereichten Beschwerden gegen Tarifentscheide der Kantonsregierungen bis zum 31. Dezember 2003 zu erledigen, namentlich: </p><p>- durch organisatorische und personelle Massnahmen; und</p><p>- durch die Straffung der Verfahren hinsichtlich Fristansetzung und -erstreckung.</p><p>2. Gleichzeitig wird der Bundesrat aufgefordert, Massnahmen zu treffen, um künftige TarMed-Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von vier bzw. acht Monaten (Art 53 KVG) zu entscheiden.</p>
- Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im KVG
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