Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft

ShortId
03.3262
Id
20033262
Updated
10.04.2024 10:39
Language
de
Title
Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
52;55;landwirtschaftliches Gebiet;Umweltrecht;ökologische Ausgleichsfläche;extensive Landwirtschaft;Lebensraum;Denkmalpflege
1
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0603030501, Lebensraum
  • L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
  • L05K1401020203, extensive Landwirtschaft
  • L06K070403010701, landwirtschaftliches Gebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 18 Absatz 1bis NHG stellt u. a. Hecken und Feldgehölze unter besonderen Schutz. Dies ist grundsätzlich sinnvoll und dient der Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Mit den Herausforderungen, denen die Landwirtschaft heute ausgesetzt ist, gilt es, die heute starren Rahmenbedingungen möglichst zu flexibilisieren, soll das landwirtschaftliche Einkommen nicht noch weiter sinken.</p><p>Ökologische Prinzipien sind heute längst zum Alltag im Landwirtschaftsbetrieb geworden. Es braucht daher keine starren und detaillierten Regelungen mehr. Die geltende Regelung bezüglich der Hecken und Feldgehölze entspricht nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen nach Freiraum für sach- und ortsgerechte Lösungen.</p><p>Namentlich die unterschiedlichen Gegebenheiten des Berg- und Talgebiets sind dadurch nicht berücksichtigt. Dabei sind die ökologischen Voraussetzungen der Bestockungen im Berggebiet in der Regel völlig anders als im Tal: Während Hecken und Feldgehölze im weitgehend ausgeräumten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Talgebiet rar sind, ist das Berggebiet reich an solchen Biotopen. Entsprechend sind die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung im Berggebiet grösser. Auch die Bauern im Berggebiet sind jedoch dem Markt zunehmend ausgesetzt. Es ist somit angezeigt, die Regelungen entsprechend zu lockern oder zumindest den unterschiedlichen Bedürfnissen von Berg- und Talgebiet anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat bereits bei der Beantwortung der nahezu identischen Motion Oehrli (01.3064, Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft) vom 13. März 2001 Gelegenheit gehabt, sich zum Anliegen des Motionärs zu äussern. Er hat die Motion damals zur Ablehnung beantragt. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind auch heute noch gültig und lassen sich folgendermassen zusammenfassen:</p><p>Es ist nicht der Sinn einer multifunktionalen, zukunftsgerichteten Landwirtschaft, die ökologisch erwünschte Aufwertung im Talgebiet durch eine Verarmung im Berggebiet zu kompensieren. Die laufenden Anstrengungen zur Stärkung des ökologischen Ausgleiches in der Landwirtschaft dürfen nicht durch eine Beseitigung der ökologischen und landwirtschaftlichen Strukturen im Berggebiet unterlaufen werden. Hecken und Feldgehölze als bestehende Strukturen haben nämlich zahlreiche positive Wirkungen: Sie schützen vor Erosion und Wind und dienen im Sommer als Schattenspender für die Weidetiere. Nicht zuletzt sind sie visueller Leistungsausweis für eine Landwirtschaft, welche der biologischen und landschaftlichen Vielfalt verpflichtet ist.</p><p>Durch die Gewährung von Ökobeiträgen an die freiwillige Schaffung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen unterstreicht der Bund deren grosse Bedeutung für die einheimische Flora und Fauna sowie für Landschaftsbild und -gestaltung. Hecken und Feldgehölze, die sich durch besondere Qualität auszeichnen oder - als klassische Vernetzungselemente - Bestandteile regionaler Vernetzungskonzepte bilden, werden von Bund und Kantonen noch mit zusätzlichen Beiträgen unterstützt.</p><p>Schliesslich sieht das bestehende Recht bereits heute eine gewisse Flexibilität vor und nimmt sowohl auf die Interessen der Bewirtschafter als auch auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft angemessen Rücksicht. Die Kantone können nämlich mittels Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG) den Schutz von Hecken und Feldgehölzen situationsgerecht umsetzen. Auch Schutz, Wiederherstellung und Ersatz bei technischen Eingriffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG) sowie die Ausnahmen von der strafrechtlich unzulässigen Beseitigung von Hecken (Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986; SR 922.0) liegen in der Kompetenz der Kantone. Eine Änderung des NHG mit dem Ziel, den Schutz der Hecken und Feldgehölze im Berggebiet zu lockern, ist deshalb unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten mit dem Ziel, die relevanten Bestimmungen über den Schutz der Hecken und Feldgehölze den heutigen Bedürfnissen der Landwirtschaft anzupassen.</p>
  • Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 18 Absatz 1bis NHG stellt u. a. Hecken und Feldgehölze unter besonderen Schutz. Dies ist grundsätzlich sinnvoll und dient der Erhaltung und Vernetzung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Mit den Herausforderungen, denen die Landwirtschaft heute ausgesetzt ist, gilt es, die heute starren Rahmenbedingungen möglichst zu flexibilisieren, soll das landwirtschaftliche Einkommen nicht noch weiter sinken.</p><p>Ökologische Prinzipien sind heute längst zum Alltag im Landwirtschaftsbetrieb geworden. Es braucht daher keine starren und detaillierten Regelungen mehr. Die geltende Regelung bezüglich der Hecken und Feldgehölze entspricht nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen nach Freiraum für sach- und ortsgerechte Lösungen.</p><p>Namentlich die unterschiedlichen Gegebenheiten des Berg- und Talgebiets sind dadurch nicht berücksichtigt. Dabei sind die ökologischen Voraussetzungen der Bestockungen im Berggebiet in der Regel völlig anders als im Tal: Während Hecken und Feldgehölze im weitgehend ausgeräumten und landwirtschaftlich intensiv genutzten Talgebiet rar sind, ist das Berggebiet reich an solchen Biotopen. Entsprechend sind die Einschränkungen bei der Bewirtschaftung im Berggebiet grösser. Auch die Bauern im Berggebiet sind jedoch dem Markt zunehmend ausgesetzt. Es ist somit angezeigt, die Regelungen entsprechend zu lockern oder zumindest den unterschiedlichen Bedürfnissen von Berg- und Talgebiet anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat bereits bei der Beantwortung der nahezu identischen Motion Oehrli (01.3064, Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft) vom 13. März 2001 Gelegenheit gehabt, sich zum Anliegen des Motionärs zu äussern. Er hat die Motion damals zur Ablehnung beantragt. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind auch heute noch gültig und lassen sich folgendermassen zusammenfassen:</p><p>Es ist nicht der Sinn einer multifunktionalen, zukunftsgerichteten Landwirtschaft, die ökologisch erwünschte Aufwertung im Talgebiet durch eine Verarmung im Berggebiet zu kompensieren. Die laufenden Anstrengungen zur Stärkung des ökologischen Ausgleiches in der Landwirtschaft dürfen nicht durch eine Beseitigung der ökologischen und landwirtschaftlichen Strukturen im Berggebiet unterlaufen werden. Hecken und Feldgehölze als bestehende Strukturen haben nämlich zahlreiche positive Wirkungen: Sie schützen vor Erosion und Wind und dienen im Sommer als Schattenspender für die Weidetiere. Nicht zuletzt sind sie visueller Leistungsausweis für eine Landwirtschaft, welche der biologischen und landschaftlichen Vielfalt verpflichtet ist.</p><p>Durch die Gewährung von Ökobeiträgen an die freiwillige Schaffung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen unterstreicht der Bund deren grosse Bedeutung für die einheimische Flora und Fauna sowie für Landschaftsbild und -gestaltung. Hecken und Feldgehölze, die sich durch besondere Qualität auszeichnen oder - als klassische Vernetzungselemente - Bestandteile regionaler Vernetzungskonzepte bilden, werden von Bund und Kantonen noch mit zusätzlichen Beiträgen unterstützt.</p><p>Schliesslich sieht das bestehende Recht bereits heute eine gewisse Flexibilität vor und nimmt sowohl auf die Interessen der Bewirtschafter als auch auf die Bedürfnisse von Natur und Landschaft angemessen Rücksicht. Die Kantone können nämlich mittels Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern (Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG) den Schutz von Hecken und Feldgehölzen situationsgerecht umsetzen. Auch Schutz, Wiederherstellung und Ersatz bei technischen Eingriffen (Art. 18 Abs. 1ter NHG) sowie die Ausnahmen von der strafrechtlich unzulässigen Beseitigung von Hecken (Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986; SR 922.0) liegen in der Kompetenz der Kantone. Eine Änderung des NHG mit dem Ziel, den Schutz der Hecken und Feldgehölze im Berggebiet zu lockern, ist deshalb unnötig.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten mit dem Ziel, die relevanten Bestimmungen über den Schutz der Hecken und Feldgehölze den heutigen Bedürfnissen der Landwirtschaft anzupassen.</p>
    • Schutz von Hecken und Feldgehölzen. Anpassung an die Bedürfnisse der Landwirtschaft

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