Die Methoden der Post

ShortId
03.3264
Id
20033264
Updated
10.04.2024 09:20
Language
de
Title
Die Methoden der Post
AdditionalIndexing
34;Post;Personalverwaltung;ältere/r Arbeitnehmer/in;Lohnkürzung;Arbeitsbedingungen
1
  • L04K12020202, Post
  • L05K0702010306, Lohnkürzung
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ereignete sich in den Jahren 1996 bis 2000. Zu dieser Zeit galten die Bestimmungen des alten Beamtengesetzes sowie der dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Die ehemaligen PTT-Betriebe haben die Angelegenheit unter Beachtung der damaligen beamtenrechtlichen Vorgaben gehandhabt. Die unter altem Recht erfolgte Regelung ist rechtskräftig geworden. Mit dem Inkrafttreten der Posterlasse im Rahmen der PTT-Reform sind die Anstellungsverhältnisse unverändert auf die Post übertragen worden.</p><p>Die Post ist mittlerweile den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) unterstellt. Sie muss gestützt auf Artikel 38 BPG mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Entsprechend hat die Post mit den Personalverbänden einen "Gesamtarbeitsvertrag Post" sowie einen "Gesamtarbeitsvertrag Aushilfen" ausgehandelt. Beide Vertragswerke traten auf den 1. Januar 2002 in Kraft.</p><p>Es ist daher gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers Sache der Sozialpartner, die arbeitsrechtlichen Bedingungen im Einzelnen festzulegen. Angesichts dieser vom Gesetzgeber festgelegten Ordnung kann es nicht Aufgabe des Bundesrates sein, im Nachhinein eine in Rechtskraft erwachsene Regelung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen oder im Einzelfall in arbeitsrechtliche Konflikte einzugreifen.</p><p>Bei der erwähnten Reduktion des Stundenlohnes gilt es zu beachten, dass Frau X freiwillig eine andere, tiefer eingereihte Funktion angenommen hat, an die wesentlich tiefere Anforderungen gestellt wurden. Der Bundesrat ist ausserdem der Ansicht, dass den Angestellten auch im Falle eines Stellenwechsels durchaus zugemutet werden kann, einen Beitrag für die Umschulung zu leisten. Die genauen Regelungen sind indes Sache der Sozialpartner. Gemäss Artikel 4303 der Ausführungsbestimmungen zum damals geltenden Beamtengesetz konnte der Mindestbetrag der entsprechenden Lohnklasse im Übrigen während höchstens 3 Jahren unterschritten werden.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterin mit den in den Jahren 1996-2000 angeordneten Änderungen des Anstellungsverhältnisses unzufrieden ist. Auf der anderen Seite ist aber festzuhalten, dass diese Änderungen in Beachtung der damals geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden sind und eine Überprüfung der Anordnung nie verlangt worden ist. In Anbetracht, dass sich im vorliegenden Fall der geltend gemachte Anspruch nicht auf einen Rechtstitel abstützen lässt, sondern mit der nun eingeforderten Leistung in den Jahren 1997 bis 2000 erlittene Unbill abgegolten werden soll, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Post zu entscheiden hat, ob sie aus Kulanzüberlegungen ein entsprechendes Zeichen setzen will.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Post solche Fälle mit der gebotenen Rücksichtnahme und Kulanz erledigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Frau X arbeitet seit 40 Jahren bei der Post. Nach 33 Jahren beim Lausanner Postcheckamt musste sie 1997 wegen der Schliessung des Postcheckamtes zur "Briefpost" wechseln. Erwiesenermassen traf sie daran keine Schuld, ganz im Gegenteil: Ihre Vorgesetzten waren mit ihrer Arbeit sehr zufrieden. Beim Postcheckamt verdiente sie Fr. 35.14 pro Stunde. Aufgrund ihres Alters konnte sie es sich nicht erlauben, den Arbeitgeber zu wechseln. Also nahm sie die neue Arbeit bei der "Briefpost" für Fr. 22.14 pro Stunde an. Dies sind wahrlich wenig ruhmreiche Methoden für ein Bundesunternehmen, dessen Kader Unsummen verdient!</p><p>Aber es kommt noch schlimmer: Ohne Frau X darüber zu informieren, zog die Post 10 Prozent des Lohnes für "Ausbildungszwecke" ab. Es ist unverständlich, dass die Post sich erlaubt, von einer Person, die gar nicht versetzt werden wollte und deren Lohn drastisch gekürzt wurde, Geld für die Umschulung zu verlangen. In diesem Fall muss die Post die Kosten für die Umschulung übernehmen.</p><p>Es kommt sogar noch schlimmer: Die 10 Prozent für "Ausbildungszwecke" wurden während zweieinhalb Jahren vom Lohn abgezogen. Für eine Angestellte, die seit 33 Jahren im Unternehmen tätig ist, hätten einige Wochen Schulung sicherlich genügt. Das ist ein echter Skandal!</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>- Hält der Bundesrat bei Angestellten, die vom Stellenabbau der Post betroffen sind und eine neue Stelle in einem anderen Bereich der Post angenommen haben, einen Lohnabzug für "Ausbildungszwecke" für normal?</p><p>- Hält der Bundesrat es auch für normal, dass dieser Ausbildungsbeitrag während zweieinhalb Jahren abgezogen wird?</p><p>- Wird der Bundesrat bei der Post intervenieren, damit den Personen, die sich in der gleichen Lage wie Frau X befinden, diese Beträge rückerstattet werden?</p>
  • Die Methoden der Post
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ereignete sich in den Jahren 1996 bis 2000. Zu dieser Zeit galten die Bestimmungen des alten Beamtengesetzes sowie der dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Die ehemaligen PTT-Betriebe haben die Angelegenheit unter Beachtung der damaligen beamtenrechtlichen Vorgaben gehandhabt. Die unter altem Recht erfolgte Regelung ist rechtskräftig geworden. Mit dem Inkrafttreten der Posterlasse im Rahmen der PTT-Reform sind die Anstellungsverhältnisse unverändert auf die Post übertragen worden.</p><p>Die Post ist mittlerweile den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) unterstellt. Sie muss gestützt auf Artikel 38 BPG mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen. Entsprechend hat die Post mit den Personalverbänden einen "Gesamtarbeitsvertrag Post" sowie einen "Gesamtarbeitsvertrag Aushilfen" ausgehandelt. Beide Vertragswerke traten auf den 1. Januar 2002 in Kraft.</p><p>Es ist daher gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers Sache der Sozialpartner, die arbeitsrechtlichen Bedingungen im Einzelnen festzulegen. Angesichts dieser vom Gesetzgeber festgelegten Ordnung kann es nicht Aufgabe des Bundesrates sein, im Nachhinein eine in Rechtskraft erwachsene Regelung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen oder im Einzelfall in arbeitsrechtliche Konflikte einzugreifen.</p><p>Bei der erwähnten Reduktion des Stundenlohnes gilt es zu beachten, dass Frau X freiwillig eine andere, tiefer eingereihte Funktion angenommen hat, an die wesentlich tiefere Anforderungen gestellt wurden. Der Bundesrat ist ausserdem der Ansicht, dass den Angestellten auch im Falle eines Stellenwechsels durchaus zugemutet werden kann, einen Beitrag für die Umschulung zu leisten. Die genauen Regelungen sind indes Sache der Sozialpartner. Gemäss Artikel 4303 der Ausführungsbestimmungen zum damals geltenden Beamtengesetz konnte der Mindestbetrag der entsprechenden Lohnklasse im Übrigen während höchstens 3 Jahren unterschritten werden.</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterin mit den in den Jahren 1996-2000 angeordneten Änderungen des Anstellungsverhältnisses unzufrieden ist. Auf der anderen Seite ist aber festzuhalten, dass diese Änderungen in Beachtung der damals geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden sind und eine Überprüfung der Anordnung nie verlangt worden ist. In Anbetracht, dass sich im vorliegenden Fall der geltend gemachte Anspruch nicht auf einen Rechtstitel abstützen lässt, sondern mit der nun eingeforderten Leistung in den Jahren 1997 bis 2000 erlittene Unbill abgegolten werden soll, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Post zu entscheiden hat, ob sie aus Kulanzüberlegungen ein entsprechendes Zeichen setzen will.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Post solche Fälle mit der gebotenen Rücksichtnahme und Kulanz erledigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Frau X arbeitet seit 40 Jahren bei der Post. Nach 33 Jahren beim Lausanner Postcheckamt musste sie 1997 wegen der Schliessung des Postcheckamtes zur "Briefpost" wechseln. Erwiesenermassen traf sie daran keine Schuld, ganz im Gegenteil: Ihre Vorgesetzten waren mit ihrer Arbeit sehr zufrieden. Beim Postcheckamt verdiente sie Fr. 35.14 pro Stunde. Aufgrund ihres Alters konnte sie es sich nicht erlauben, den Arbeitgeber zu wechseln. Also nahm sie die neue Arbeit bei der "Briefpost" für Fr. 22.14 pro Stunde an. Dies sind wahrlich wenig ruhmreiche Methoden für ein Bundesunternehmen, dessen Kader Unsummen verdient!</p><p>Aber es kommt noch schlimmer: Ohne Frau X darüber zu informieren, zog die Post 10 Prozent des Lohnes für "Ausbildungszwecke" ab. Es ist unverständlich, dass die Post sich erlaubt, von einer Person, die gar nicht versetzt werden wollte und deren Lohn drastisch gekürzt wurde, Geld für die Umschulung zu verlangen. In diesem Fall muss die Post die Kosten für die Umschulung übernehmen.</p><p>Es kommt sogar noch schlimmer: Die 10 Prozent für "Ausbildungszwecke" wurden während zweieinhalb Jahren vom Lohn abgezogen. Für eine Angestellte, die seit 33 Jahren im Unternehmen tätig ist, hätten einige Wochen Schulung sicherlich genügt. Das ist ein echter Skandal!</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>- Hält der Bundesrat bei Angestellten, die vom Stellenabbau der Post betroffen sind und eine neue Stelle in einem anderen Bereich der Post angenommen haben, einen Lohnabzug für "Ausbildungszwecke" für normal?</p><p>- Hält der Bundesrat es auch für normal, dass dieser Ausbildungsbeitrag während zweieinhalb Jahren abgezogen wird?</p><p>- Wird der Bundesrat bei der Post intervenieren, damit den Personen, die sich in der gleichen Lage wie Frau X befinden, diese Beträge rückerstattet werden?</p>
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